Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit

 

Orientierungssatz

Nach § 9 Nr 4 ALTV 2 kann der Arbeitgeber die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch einseitige Anordnung verlängern und in derselben Weise auch wieder auf die tariflich vorgesehene normale Arbeitszeit verkürzen.

 

Normenkette

ALTV § 9; ALTV 2 § 9

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 24.07.1985; Aktenzeichen 3 Sa 34/85)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 27.02.1985; Aktenzeichen 3 Ca 426/84)

 

Tatbestand

Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger steht seit dem 14. März 1957 als Kraftfahrer in den Diensten der US-Stationierungsstreitkräfte und ist im Raum Stuttgart tätig. In dem am gleichen Tag formularmäßig abgeschlossenen Arbeitsvertrag, der mit "Benachrichtigung über Personalveränderung" überschrieben ist, heißt es unter "Bemerkungen" u. a. wie folgt:

"Normal tour of duty: 54 hours per week

Normale Arbeitszeit: 54 Stunden pro Woche"

Diese Regelung entsprach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Sonderbestimmungen F für Kraftfahrer zum TVAL II, wonach die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 54 Stunden betragen konnte. Soweit sich die tariflich vorgesehene höchstzulässige Arbeitszeit in der Folgezeit verringerte, wurde der Kläger hiervon unterrichtet und dementsprechend beschäftigt. So erhielt der Kläger auf dem Formblatt "Bestaetigung der Aenderung oder Beendigung eines Arbeitsverhaeltnisses bei den US Streitkraeften" vom 21. März 1983 Kenntnis davon, daß sich mit Wirkung vom 1. April 1983 die Wochenarbeitszeit von 49 Stunden auf 48 Stunden verringere. Mit Schreiben vom 13. April 1983 ist dem Kläger sodann eine weitere Reduzierung der Arbeitszeit von 48 Stunden auf 45 Stunden pro Woche ab 1. Mai 1984 angekündigt worden. In einem weiteren Schreiben vom 11. Mai 1984 an den Kläger heißt es:

"Hiermit teilen wir Ihnen mit, daß aus organisatorischen

Gründen ab dem 01. Juni 1984 die wöchentliche Arbeits-

zeit von 48 Stunden auf 45 Stunden reduziert wird. Die

tägliche Arbeitszeit wird dann Montag bis Freitag

von 07.00 Uhr bis 16.30 Uhr sein.

Unser Schreiben datiert 13. April 1984, betreffend

Arbeitszeitverkürzung ab 01. Mai 1984 wird somit

widerrufen, da die Maßnahme sich um einen Monat

verschoben hat.

Dieser Maßnahme wurde von der Betriebsvertretung

zugestimmt."

Im Nachgang hierzu erhielt der Kläger unter dem 4. Juni 1984 auf dem Formblatt "Bestaetigung der Aenderung oder Beendigung eines Arbeitsverhaeltnisses bei den US Streitkraeften" die Mitteilung, daß mit Wirkung vom 1. Juni 1984 die Wochenarbeitszeit 45 Stunden betrage. Der Kläger weigerte sich nicht nur, dieses Formblatt zu unterzeichnen, sondern bestand auch auf einer Weiterbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich.

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn über den 31. Mai 1984 hinaus wöchentlich mit 48 Stunden zu beschäftigen und entsprechend zu vergüten. Hierzu hat er vorgetragen, dem Beschäftigungsverhältnis liege der Arbeitsvertrag vom 14. März 1957 zugrunde, in dem eine wöchentliche Arbeitszeit von 54 Stunden vereinbart worden sei. Diese tariflich höchstzulässige Wochenarbeitszeit habe sich in der Folgezeit verringert und zwangsläufig auch zu einer Verringerung der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit geführt. Dementsprechend habe es keiner Änderung des Arbeitsvertrages bedurft, sondern der Kläger sei lediglich formularmäßig von den Auswirkungen der Neufassung der tariflichen Regelungen über die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt worden. An die getroffene arbeitsvertragliche Regelung sei der Arbeitgeber gebunden, da es an einer einvernehmlichen Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit fehle. Eine Verringerung der Arbeitszeit könne vorliegend auch nicht mittels einer Änderungskündigung erreicht werden, da der Kläger unkündbar sei. Insbesondere könne die Beklagte für die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht auf das dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht verweisen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

den Kläger über den 31. Mai 1984 hinaus wöchentlich

48 Stunden zu beschäftigen und für 48 Stunden zu

vergüten.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers auf 45 Stunden sei nicht zu beanstanden. Insoweit habe es keiner Änderungskündigung und auch keiner einzelvertraglichen Änderung des Arbeitsvertrages bedurft, sondern der Arbeitgeber habe von dem ihm nach § 9 Nr. 4 TVAL II zustehenden Direktionsrecht Gebrauch machen können. An einer einzelvertraglichen Vereinbarung über die zu leistende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit fehle es. Entgegen der Auffassung des Klägers sei § 9 Nr. 4 TVAL II auch nicht nichtig, sondern regele wirksam das Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er die Feststellung begehrt hat, daß die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision war zurückzuweisen. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf eine Beschäftigung an wöchentlich 48 Stunden über den 31. Mai 1984 hinaus nicht zusteht.

Zwischen den Parteien gilt kraft Tarifbindung der TVAL II nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend. Damit gilt zwischen den Parteien auch die Vorschrift des § 9 TVAL II, die lautet:

"1. Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich

der Pausen beträgt 40 Stunden in der

Arbeitswoche.

2.a) Abweichend von Ziff. 1 kann die regelmäßige

Arbeitszeit bis zu 57 Stunden in der Arbeits-

woche ausgedehnt werden, wenn die über 40

Stunden hinausgehende Zeit in der Regel aus

Arbeitsbereitschaft besteht.

......

3.a) Die regelmäßige Arbeitszeit kann aus betrieb-

lichen Gründen auf mehrere Wochen ungleich-

mäßig verteilt werden, jedoch nur so, daß

in drei zusammenhängenden Wochen der Ausgleich

erreicht sein muß.

b) Bei einer unregelmäßigen Verteilung der regel-

mäßigen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeits-

tage sollen an keinem Tag mehr als 10 Stunden

festgesetzt werden.

4. Änderungen der im Betrieb nach den Bestimmungen

der Ziffern 1, 2, 3 getroffenen Arbeitszeit-

regelungen werden mit einer Frist von einer

Woche angekündigt."

Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 wurde diese Bestimmung des § 9 TVAL II durch Änderungsvereinbarung vom 19. Juni 1985 wie folgt neu gefaßt:

"1. Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich

Pausen beträgt 38,5 Stunden in der Arbeits-

woche.

2.a) Abweichend von Ziffer 1 kann die regelmäßige

Arbeitszeit bis zu 55 Stunden in der Arbeits-

woche ausgedehnt werden, wenn die über 38,5

Stunden hinausgehende Zeit in der Regel aus

Arbeitsbereitschaft besteht.

.......

3.a) Die regelmäßige Arbeitszeit kann aus betrieb-

lichen Gründen auf mehrere Wochen ungleich-

mäßig verteilt werden,

jedoch nur so,

daß in jeweils drei zusammenhängenden Wochen

der Ausgleich erreicht sein muß.

b) (1) Arbeitnehmer im Schichtdienst auf Arbeits-

plätzen, die ununterbrochen besetzt sein

müssen, sowie - wenn es aus betrieblichen

Gründen erforderlich ist - andere Arbeit-

nehmer, die Schichtdienst leisten, können

1,5 Stunden in der Arbeitswoche über die

Arbeitszeit nach Ziffern 1 oder 2 a hinaus

zur Arbeitsleistung herangezogen werden.

(2) Die freien Tage/Schichten gemäß Absatz (1)

werden im voraus festgelegt. Dabei sind die

betrieblichen Belange vorrangig zu berück-

sichtigen.

Die freien Tage/Schichten können für jeden

einzelnen Arbeitnehmer oder einheitlich

für Gruppen von Arbeitnehmern oder den ge-

samten Betrieb festgelegt werden.

3.c) Bei einer Verteilung der regelmäßigen

Arbeitszeit nach den Bestimmungen der Ziffer

3 a oder 3 b sollen an keinem Arbeitstag

mehr als zehn Stunden festgesetzt werden.

4. Änderungen der im Betrieb nach den Be-

stimmungen der Ziffern 1, 2, 3 getroffenen

Arbeitszeitregelung werden mit einer Frist

von einer Woche angekündigt."

Für den Kläger als Kraftfahrer gelten außerdem die Sonderbestimmungen des Anhanges F zum TVAL II, die unter Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung vorsehen:

"Zu § 9 Regelmäßige Arbeitszeit

a) Ziffer 1 entfällt. Stattdessen ist vereinbart:

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich

der Pausen beträgt 40 Stunden in der Ar-

beitswoche.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann ausge-

dehnt werden in der Arbeitswoche auf bis

zu 50 Stunden

- mit Wirkung vom 1. 10. 1982 auf bis zu

49 Stunden

- mit Wirkung vom 1. 4. 1983 auf bis zu

48 Stunden

....."

Nach der mit Wirkung vom 1. Januar 1986 geltenden Neufassung der Sonderbestimmungen beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden in der Woche. Darüber hinaus kann die regelmäßige Arbeitszeit ab 1. Januar 1986 nur noch auf bis zu 46,5 Stunden in der Arbeitswoche ausgedehnt werden.

Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Sonderbestimmungen F für Kraftfahrer in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden nicht von § 9 Nr. 1 TVAL II abweichen, sondern lediglich die Möglichkeit eröffnen, die Arbeitszeit in bestimmtem Umfang auszudehnen. Daran hat sich auch für die Zeit ab 1. Januar 1986 - abgesehen von der Verringerung der Stundenzahl - nichts geändert.

Mit dem Landesarbeitsgericht ist § 9 Nr. 4 TVAL II nach dem Tarifwortlaut und dem sich aus dem Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages ergebenden Sinn und Zweck der tariflichen Regelung dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durch einseitige Anordnung verlängern und in derselben Weise auch wieder bis auf die tariflich vorgesehene normale Arbeitszeit verkürzen kann. Das hat der Senat in seinen Urteilen vom 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - (AP Nr. 4 zu § 9 TVAL II, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) und 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) im einzelnen ausgeführt. Daran ist festzuhalten. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen aus den Gründen der vorgenannten Urteile auch keine Bedenken gegen diese tarifliche Regelung, die dem Arbeitgeber im Rahmen der von den Tarifvertragsparteien vorgegebenen Normalarbeitszeit das Recht einräumt, einseitig die Arbeitszeit der Arbeitnehmer über die tarifliche Normalarbeitszeit hinaus bei entsprechender Arbeitsbereitschaft zu erhöhen und entsprechend zu ermäßigen. Insbesondere verstößt diese Bestimmung nicht gegen zwingendes staatliches Gesetzesrecht, wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil vom 26. Juni 1985 mit weiteren Nachweisen eingehend dargelegt hat. An dieser Rechtslage hat sich nichts geändert, da die Neufassung der tariflichen Bestimmungen lediglich die Festsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit und deren Umsetzung sowie die Verteilung der Arbeitszeit betrifft.

Auch die demgegenüber vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals vorgetragenen rechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Die Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit in einem sehr begrenzten Rahmen an die jeweiligen Bedürfnisse bei Vorliegen entsprechender Arbeitsbereitschaft kann mit der Ankündigungsfrist von einer Woche durch die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts übertragen werden. Das könnte zwar von den Tarifvertragsparteien an das Vorliegen bestimmter Umstände geknüpft werden oder bestimmte Voraussetzungen erfordern. Eine solche Regelung ist aber von den Tarifvertragsparteien nicht getroffen worden. Wegen der verhältnismäßig geringen Spanne, die außerdem hier nur bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft eine Ausdehnung oder Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit zuläßt, stellt es auch keine Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes dar, wenn die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarifautonomie bestimmte Bedingungen und Voraussetzungen für die Erhöhung und Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit für Kraftfahrer anders als nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht fordern. Dem Arbeitnehmer bleibt nämlich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit stets erhalten. Ein Anspruch auf erhöhte Arbeitsleistung widerspräche zudem dem im Tarifvertrag durch die Neuregelung ausdrücklich zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck einer Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob eine längere Arbeitszeit wegen der damit verbundenen höheren Verdienstmöglichkeiten günstiger für den Arbeitnehmer ist oder nicht. Der Tarifvertrag will jedenfalls die Arbeitszeit zugunsten der Arbeitnehmer möglichst kurz halten, wie sich aus der Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und auch der stufenweisen Herabsetzung der Ausdehnungsmöglichkeiten von ursprünglich 54 Stunden auf zuletzt 46,5 Stunden ergibt.

Insoweit ist der Revision zwar einzuräumen, daß eine Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit auch nach den Bestimmungen des TVAL II nicht rechtsmißbräuchlich oder willkürlich erfolgen darf. Dafür hat aber der Kläger bisher nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit gegenüber dem Kläger willkürlich oder rechtsmißbräuchlich erfolgt sei. Bereits die Anwendung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln kann insoweit auch schon einen sachlichen Grund für die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit darstellen.

Soweit das Landesarbeitsgericht weiter annimmt, daß der Kläger auch keinen einzelvertraglichen Anspruch auf Beschäftigung mit der jeweils tariflich höchstzulässigen Wochenarbeitszeit hat, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die im Arbeitsvertrag ursprünglich enthaltene Bestimmung der wöchentlichen Arbeitszeit mit 54 Stunden in der Woche kann entgegen der Auffassung des Klägers keine einzelvertragliche Einschränkung des dem Arbeitgeber nach § 9 Nr. 4 TVAL II zustehenden Bestimmungsrechtes enthalten. Der Arbeitsvertrag, der auf einem vorgedruckten Formular abgeschlossen worden ist, enthält keine Regelung darüber, in welcher Weise später eintretende Veränderungen der wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen sollen. Eine Beschränkung der im Tarifvertrag vorgesehenen Rechte kann deshalb nicht angenommen werden. Im übrigen sind im Arbeitsvertrag ausdrücklich die übrigen Bestimmungen des Tarifvertrages vom 28. Januar 1955 allgemein in Bezug genommen worden. Damit gilt nach wie vor auch nach diesem Arbeitsvertrag zwischen den Arbeitsvertragsparteien § 9 Nr. 4 TVAL II. Dementsprechend wurden auch die dem Kläger in der Folgezeit auf dem Formblatt der Bestätigung der Änderung des Arbeitsverhältnisses bei den US- Streitkräften mitgeteilten Änderungen nicht als den Arbeitsvertrag ändernde rechtsgeschäftliche Erklärungen angesehen; vielmehr sollte ihm jeweils nur mitgeteilt werden, was tarifrechtlich gilt. Deshalb ist auch hier davon auszugehen, daß für alle Arbeitnehmer das Tarifrecht wie auch sonst im öffentlichen Dienst insgesamt gelten soll, solange nicht ausdrücklich davon abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Für die Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit sind aber solche abweichenden Vereinbarungen vorliegend nicht ersichtlich.

Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Feller

Polcyn Dr. Koffka

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439566

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