Leitsatz (redaktionell)

1. Auch wenn ein Unternehmen - wie die Versorgungswerke einer großen Stadt - gegen Terroristenanschläge besonders anfällig ist, stellt die Ansicht des Arbeitgebers, es bestünden gegen einen seiner Arbeitnehmer Sicherheitsbedenken, für sich allein noch keinen Grund dar, der eine ordentliche Kündigung nach KSchG § 1 rechtfertigt. Der Arbeitgeber muß greifbare Tatsachen vortragen, die erkennen lassen, dieser Arbeitnehmer werde berechtigte Sicherheitsinteressen des Unternehmens beeinträchtigen (im Anschluß an BAG 1960-09-27 3 AZR 171/58 = BAGE 10, 47 = AP Nr 1 zu § 1 KSchG Sicherheitsbedenken und BAG 1963-02-28 2 AZR 342/62 = BAGE 14, 103 = AP Nr 3 zu § 1 KSchG Sicherheitsbedenken).

2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht eine solche Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen nicht allein schon in den engen persönlichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu einer Frau sieht, die im Zusammenhang mit dem Terrorismus in der Bundesrepublik Deutschland Auffassungen vertritt und Aktivitäten entfaltet, die von der Allgemeinheit abgelehnt werden.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.10.1976; Aktenzeichen 3 Sa 317/76)

 

Fundstellen

BB 1979, 629-630 (LT1-2)

DB 1979, 895 (LT1-2)

NJW 1979, 2063-2064 (LT1-2)

BlStSozArbR 1979, 279 (T)

DRiZ 1979, 26

DRiZ 1979, 26 (T1-2)

AP § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken (LT1-2), Nr 1

AR-Blattei, ES 1010.9 Nr 57 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigung IX Entsch 57 (LT1-2)

EzA § 1 KSchG 1969, Nr 38 (LT1-2)

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