Leitsatz (redaktionell)

1. Aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit iS des LFZG § 6 Abs 1 S 1 erfolgt die Kündigung des Arbeitgebers in jedem Falle auch dann, wenn sie ausgesprochen wird, um durch die anderweite Besetzung des verwaisten Arbeitsplatzes des erkrankten Arbeiters Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden.

2. Sofern ein Fall des LFZG § 6 Abs 1 vorliegt, haben Ausgleichsquittungen, die Arbeiter aus Anlaß der Kündigung des Arbeitsverhältnisses unterzeichnen, jedenfalls hinsichtlich der erst später fällig werdenden Teilansprüche auf Lohnfortzahlung keine rechtliche Wirkung.

3. Der Lohnfortzahlungsanspruch nach dem LFZG ist nichts anderes als der aufrecht erhaltene Lohnanspruch und teilt in jeder Hinsicht dessen rechtliches Schicksal. Der nach LFZG § 6 Abs 1 S 1 gegebene Lohnanspruch folgt gleichfalls allen rechtlichen Regeln des bisherigen Lohnanspruchs. Somit wird er, ggf in der Gestalt von Teilansprüchen, zu den bisherigen Lohnzahlungsterminen fällig und kann erst von da an geltend gemacht werden.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 17.12.1970; Aktenzeichen 1 Sa 271/70)

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 04.08.1970; Aktenzeichen 4 Ca 203/70 M)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437290

BAGE 24, 1 (LT1-3)

BAGE, 1

BB 1972, 315

DB 1972, 343

NJW 1972, 702

ARST 1972, 53

SAE 1972, 184 (LT1-3)

AP § 6 LohnFG (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 14

AR-Blattei, Krankheit IIIA Entsch 14

EzA § 6 LohnFG, Nr 2

PraktArbR, LohnFortzG Nr 127 (LT1-3)

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