Leitsatz (redaktionell)

1. Wird im Zuge allgemeiner Einsparungsmaßnahmen im öffentlichen Dienst ein Plan aufgestellt, nach welchem die Arbeitsbelastung im einzelnen Arbeitsbereich zu berechnen ist (hier: Reinigungsfläche, die eine Raumpflegerin in der Arbeitsstunde zu bewältigen hat), und führt die Berechnung dazu, daß die bisherige Arbeitszeit zu hoch angesetzt war, dann ist eine zum Zwecke der Herabsetzung der Arbeitszeit auf die ermittelte kürzere Dauer ausgesprochene ordentliche Kündigung im Sinne des KSchG § 1 Abs 2 betriebsbedingt.

2. Eine solche Rationalisierungsmaßnahme ist vom Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur darauf zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (Fortführung von BAG 1973-11-22 2 AZR 543/72 = AP Nr 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.09.1974; Aktenzeichen 4 Sa 830/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437987

AP § 1 KSchG 1969, Nr 1

AR-Blattei, ES 1020 Nr 152

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 152

Arbeitgeber 1975, 844 (LT1-2)

EzA § 1 KSchG Betreibsbedingte Kündigung, Nr 1

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