Leitsatz (redaktionell)

1. Gesetzliche Urlaubsansprüche verfallen grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, sofern sie nicht vorher vom Arbeitnehmer geltend gemacht worden sind.

2. Nur im Falle des Vorliegens der in BUrlG § 7 Abs 3 S 2 bezeichneten Gründe verlängert sich die Frist zur Geltendmachung des Urlaubsanspruchs um die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres; in diesem Falle muß der Arbeitnehmer den Anspruch so rechtzeitig geltend machen, daß der Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraumes verwirklicht werden kann.

3. Der Urlaubsanspruch der arbeitnehmerähnlichen Personen hat - ausgenommen im Bereich der Heimarbeit - den gleichen Inhalt und die gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer.

4. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs arbeitnehmerähnlicher Personen ist vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich unzulässig.

 

Normenkette

BUrlG §§ 1-2, 12, 7 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Saarland (Entscheidung vom 26.06.1968; Aktenzeichen 1 Sa 10/68)

ArbG Saarbrücken (Entscheidung vom 01.12.1967; Aktenzeichen 5 Ca 75/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440095

BAGE 22, 85

BB 1970, 80

NJW 1969, 1981

ARST 1970, 27

RdA 1969, 380

SAE 1970, 149

AP § 7 BUrlG Urlaubsjahr, Nr 1

AR-Blattei, ES 1640 Nr 171

AR-Blattei, Urlaub Entsch 171

Arbeitgeber 1970, 32

ArbuR 1970, 28

EzA § 1 BUrlG, Nr 6

MDR 1970, 177

PersV 1971, 253

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