Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufige Beauftragung eines Lehrers mit höherwertiger Tätigkeit. Lehrer. Sekundarschulkonrektor. stellvertretender Schulleiter. Lehrereingruppierung. Besoldung der Lehrer. höherwertige Tätigkeit. vorläufige Beauftragung. Zulage. Sachsen-Anhalt. Eingruppierung Lehrer. Tarifauslegung

 

Orientierungssatz

  • Die vorläufige Beauftragung mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtes führt besoldungsrechtlich nicht zu einer entsprechenden Einstufung. Deshalb kann der vorläufig beauftragte angestellte Lehrer nicht so eingruppiert werden, als wäre ihm das Amt übertragen worden.
  • § 24 BAT-O stellt eine Ausnahmeregelung zu dem Regelfall dar, daß sich die Eingruppierung nach der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit richtet. Diese Norm hat ohne die Geltung des § 22 BAT-O keinen Geltungsbereich.
  • § 46 BBesG findet auf angestellte Lehrer entsprechende Anwendung.
  • Die 18-Monats-Frist des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG läuft erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juli 1997). Der Anspruch auf die Zulage kann deshalb erst ab Januar 1999 erworben werden.
  • Der Anspruch nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt voraus, daß die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen. Das ist zunächst vom Anspruchsteller darzulegen.
 

Normenkette

BAT-O § 24; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; BBesG § 46; Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA; BAT-O §§ 11, 22 ff.; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 II BAT-O) Nrn. 1, 3a; BBesG §§ 1, 3, 18-20; LBesG LSA § 2; LBesO A BesGr. A 14; Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA vom 27. Juli 1995 Art. 3; Laufbahnverordnung LSA §§ 2, 10

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 03.05.2000; Aktenzeichen 5 Sa 536/99 E)

ArbG Halberstadt (Urteil vom 01.06.1999; Aktenzeichen 1 Ca 1275/98 E)

 

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. Mai 2000 – 5 Sa 536/99 E – aufgehoben.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halberstadt vom 1. Juni 1999 – 1 Ca 1275/98 E – teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die Klägerin ist Diplomlehrerin für Geschichte und Germanistik. Sie erwarb im Jahre 1979 die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts Geschichte/Germanistik der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR. Derzeit unterrichtet sie an der Sekundarschule “B…” in W.… Am 25. November 1991 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin seit 1. August 1991 als vollbeschäftigte Angestellte auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wurde. In dem Arbeitsvertrag heißt es:

“§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Für die Eingruppierung gilt Abschnitt F… der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweiligen Fassung. Die Vergütungsgruppe ergibt sich aus einer dem Arbeitnehmer gesondert zugehenden Mitteilung.

…”

Die Klägerin war zunächst in VergGr. III BAT-O eingruppiert.

Unter dem 10. März 1997 vereinbarten die Parteien mit Wirkung vom 1. Januar 1997:

“Der § 4 des Arbeitsvertrages wird wie folgt geändert:

Für die Eingruppierung gelten die Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der jeweiligen Fassung. Danach ist die Angestellte in der Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert.”

Mit Schreiben vom 30. November 1991 wurde die Klägerin mit den Aufgaben eines ständigen Vertreters des Schulleiters vorläufig beauftragt. In dem Schreiben heißt es weiter:

“Für die Zeit der vorläufigen Beauftragung (ab 01.08.1991) erhalten Sie neben der Ihnen zustehenden Vergütung aus dem Arbeitsvertrag als Lehrkraft und neben den entsprechenden Anrechnungsstunden die der Funktion entsprechende Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Eingruppierung nach VergGr. III BAT-O und der VergGr. Ib BAT-O, sofern Sie zumindest überwiegend die Aufgaben eines ständigen Vertreters des Schulleiters wahrnehmen.

Ich weise der Ordnung halber darauf hin, daß die Position des ständigen Vertreters des Schulleiters demnächst ausgeschrieben und zu gegebener Zeit endgültig besetzt wird. Insofern handelt es sich tatsächlich um eine vorläufige Beauftragung, aus der Sie künftig keine weiteren Rechte herleiten können.”

Im November 1992 leitete der Beklagte ein Ausschreibungsverfahren zur endgültigen Besetzung der Stelle ein. Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren wurde im November 1998 mit der Begründung eingestellt und aufgehoben, auf Grund der Fusion zweier Sekundarschulen könne die vakante Stelle des stellvertretenden Schulleiters an der Sekundarschule “B…” besetzt werden. Dessen ungeachtet übte die Klägerin diese ihr vorläufig übertragene Funktion bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht weiter aus.

Am 10. März 1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit:

“Lehrkräfte, denen durch ausdrückliche Anordnung eine Funktion als Schulleiter/in oder als stellvertretende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter bis zum 30.06.1995 übertragen worden ist, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Vergütung am 30.06.1995 und der aktuellen Vergütung.

Diese Zulage verringert sich jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich die Vergütung auf Grund einer allgemeinen Anpassung der Bezüge erhöht.

Die Zulage verringert sich ferner um jede andere Erhöhung des Grundgehaltes, der Stellenzulagen oder im Ortszuschlag (z.B. Dienstaltersstufensteigerungen, Höhergruppierungen).

Die Besitzstandszulage wird nur solange gewährt, wie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Schülerzahlen) für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt werden.”

Der Beklagte stellte die Zahlung der Besitzstandszulage im Laufe der Zeit stufenweise ein. Mit Schreiben vom 2. März 1996 erhob die Klägerin “Widerspruch gegen die Kürzung bzw. den bevorstehenden Wegfall der Besitzstandszulage”. Mit Schreiben vom 6. Juni 1997 machte sie ihre Eingruppierung in die VergGr. Ib BAT-O mit Zulage für die Zeit ab 1. Januar 1997 geltend.

Mit ihrer am 24. Juli 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin Vergütung nach der VergGr. Ib BAT-O einschließlich Amtszulage ab dem 1. Januar 1996 verlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, die nur vorläufige Zuweisung der Funktion als stellvertretende Schulleiterin sei unwirksam, da keine sachlichen Gründe für ein Hinauszögern der Stellenbesetzung in einem Zeitraum von mehr als sieben Jahren bestünden.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin Vergütung nach VergGr. Ib BAT-O einschließlich Amtszulage gemäß Landesbesoldungsgesetz A… iVm. Art. 1 Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA Fußnote 13 ab dem 1. Januar 1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Ansicht vertreten, der Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil sie nicht formell zur stellvertretenden Schulleiterin bestellt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung in vollem Umfang. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

  • Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (BAG 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 10. März 1999 – 10 AZR 480/98 – nv.). Der Klageantrag bedarf insoweit der Auslegung, als er auch auf die Zahlung einer entsprechenden Zulage, etwa gemäß § 24 BAT-O, gerichtet sein soll, wie die Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht klargestellt hat. Dies bringt der Klageantrag zwar nicht gesondert zum Ausdruck, er kann aber durchaus in dem von der Klägerin gewollten Sinne verstanden werden, weil Bezugspunkt für die Berechnung der persönlichen Zulage gemäß § 24 Abs. 3 BAT-O die Vergütung ist, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre. Das ist die von der Klägerin erstrebte Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT-O. Entsprechend verhält es sich bei § 46 BBesG.
  • Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Klägerin in die VergGr. Ib eingruppiert sei. Jedenfalls habe sie gem. § 24 Abs. 2 BAT-O einen Anspruch auf die entsprechende Vergütung, wobei die Differenz zwischen der VergGr. IIa BAT-O und derjenigen nach VergGr. Ib BAT-O nebst Amtszulage als persönliche Zulage zu zahlen sei. § 24 BAT-O sei auch auf Arbeitsverhältnisse von Lehrern anzuwenden.
  • Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin ist weder seit dem 1. Januar 1997 in die VergGr. Ib BAT eingruppiert noch hat sie Anspruch auf Zahlung einer Zulage.

    • Die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs stellen sich wie folgt dar:

      • Für die Eingruppierung der Klägerin gelten entsprechend der Vereinbarung der Parteien vom 10. März 1997 seit dem 1. Januar 1997 die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA (RdErl. des MF vom 17. Oktober 1995 – 14.31-0007 – MBl. LSA Nr. 65/1995 S 2380). Da die Klägerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllte (Erfüller), richtete sich ihre Eingruppierung nach Abschnitt IV Unterabschnitt A… dieser Richtlinien. Die Anforderungen für eine Zuordnung zum Unterabschnitt A… richten sich nach den beamtenrechtlichen Regelungen (vgl. IV 1 der Richtlinien). Im Unterabschnitt A… heißt es:

        “1. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8.5.1991 sind die Lehrkräfte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher die oder der Angestellte eingestuft wäre, wenn sie oder er im Beamtenverhältnis stünde.

        Welcher Besoldungsgruppe die vergleichbare verbeamtete Lehrkraft angehört, ist der Bundesbesoldungsordnung A… (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz i.d.F. vom 21.9.1994, BGBl. I S. 2646, geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.7.1995, BGBl. I S. 962) oder der Landesbesoldungsordnung A… (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz vom 27.6.1991, GVBl. LSA S. 123, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Polizeistrukturreform vom 26.10.1995, GVBl. LSA S. 294) zu entnehmen.

        Die in den Besoldungsordnungen A… enthaltenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen sowie Dienstzeiterfordernisse für verbeamtete Lehrkräfte müssen auch von den angestellten Lehrkräften entsprechend erfüllt werden. Falls die besoldungsrechtliche Einstufung von Ernennungen abhängig gemacht wird (z.B. Anstellung, Verbeamtung auf Lebenszeit), ist zur Feststellung des Vergleichs davon auszugehen, daß die Lehrkraft am 1.8.1991 erstmalig ernannt worden ist, es sei denn, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen hierfür sind erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt.

        Die Vergleichbarkeit nach § 11 Satz 2 BAT-O der für die Lehrkräfte in Betracht kommenden Besoldungs- und Vergütungsgruppen ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:

        Besoldungsgruppe 

        Vergütungsgruppe

        A 14

        Ib

        3. Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zur Schulleiterin bzw. zum Schulleiter oder zu deren oder dessen ständigen Vertreterin oder ständigen Vertreter bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren verbeamteten Lehrkräften als Schulleiterinnen bzw. Schulleitern bzw. ständigen Vertreterinnen bzw. Vertretern von Schulleiterinnen bzw. Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A… des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Landesbesoldungsordnung A… zusteht.

        4. Lehrkräfte, denen durch ausdrückliche Anordnung eine Funktion nach Nr. 3 bis zum 30.6.1995 übertragen worden ist, kann eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Vergütung am 30.6.1995 und der aktuellen Vergütung gezahlt werden.

        Diese Zulage verringert sich jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich die Vergütung auf Grund einer allgemeinen Anpassung der Bezüge erhöht. Eine Veränderung der Vergütung durch eine Änderung der Stufe des Ortszuschlages bleibt hiervon unberührt.

        …”

        Nach § 2 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes LSA stehen für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei der Übernahme von Leitungsfunktionen an einer Schule die entsprechenden Ämter der Bundesbesoldungsordnung A… oder der Landesbesoldungsordnung A… zur Verfügung. In der Landesbesoldungsordnung A… ist ua. folgendes Amt ausgebracht:

        Besoldungsgruppe A 14

        Sekundarschulkonrektor

        – als ständiger Vertreter des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülern – [1]

        Diese Vorschriften beruhen auf dem Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA vom 27. Juli 1995 (GVBl. LSA S 217). Artikel 3 dieses Gesetzes lautet wie folgt:

        “Übergangsvorschriften

        Ist einem Lehrer bereits ein in der Anlage 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229), genanntes Amt übertragen worden, gilt er bei Erfüllung der Voraussetzungen als in das maßgebliche Amt der Anlage 1 übergeleitet. Artikel IX §§ 11 und 12 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Agrarsozialreformgesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), gilt entsprechend.”

        Nach der Bundesbesoldungsordnung sind in der Besoldungsgruppe A 14 keine Ämter für stellvertretende Schulleiter von Sekundarschulen oder vergleichbare Lehrer ausgebracht.

      • Darüber hinaus bestimmt sich nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O, den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen und den für den Beklagten jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträgen. Soweit die Eingruppierung nicht einzelvertraglich abschließend besonders geregelt ist, sind danach folgende Bestimmungen für die Eingruppierung der Klägerin im Anspruchszeitraum heranzuziehen:

        BAT-O

        “Abschnitt VI

        Eingruppierung

        § 22

        Eingruppierung

        (1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

        (2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

        Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

        § 23

        Eingruppierung in besonderen Fällen

        Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, daß sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.

        Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.

        § 23a

        Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

        Der Angestellte, der ein in der Anlage 1a mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höhergruppiert.

        § 23b

        Fallgruppenaufstieg

        § 24

        Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

        (1) Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.

        (2) Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich. Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach Absatz 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen liegt.

        (3) Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Unterschied zwischen der Vergütung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

        Zu den Vergütungen im Sinne des Satzes 1 gehören

        a) die Grundvergütung,

        b) der Ortszuschlag,

        c) Zulagen mit Ausnahme der Zulagen nach § 33.

        (4) Der Angestellte, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Anspruch auf die persönliche Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub solange, bis die Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet.”

        Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O)

        “§ 2

        Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

        3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

        als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2l I fallen,

        beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …”

        Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte

        (SR 2l I BAT-O)

        “Nr. 1

        Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich -

        Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

        Protokollnotiz:

        Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

        Nr. 3a (idF vom 1. Juli 1991)

        Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

        Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben. …”

    • Die Eingruppierung der Klägerin hatte sowohl nach der speziellen einzelvertraglichen Regelung wie nach dem in Bezug genommenen Tarifrecht unter Heranziehung der fiktiven Einstufung nach der Bundesbesoldungsordnung A… und der Landesbesoldungsordnung A… zu erfolgen.

      • Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, weil sie an einer Sekundarschule und damit an einer allgemeinbildenden Schule des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Somit ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Klägerin ist gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken (st.Rspr., vgl. nur BAG 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264, 271; 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP BAT-O § 2 Nr. 1, zu II 2b der Gründe; 15. November 2000 – 10 AZR 588/99 – zVv.).
      • Die SR 2l I verweisen in Nr. 3a Unterabs. 1 BAT-O auf die Vorschriften der Zweiten BesÜV. Diese Verweisung wurde durch § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 5. Mai 1998 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 gestrichen. Bereits vorher ging die für die Eingruppierung von Lehrern maßgebliche tarifliche Verweisung auf die Zweite BesÜV ins Leere, weil die Zweite BesÜV gem. dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2186) nur bis zu einer entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weitergalt, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Damit war sie bereits vor dem Klagezeitraum außer Kraft getreten.
      • Die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften. Die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe kommt dementsprechend für angestellte Lehrkräfte nur dann in Betracht, wenn hierfür alle erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies entsprach der Rechtsprechung des Vierten Senats (20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264, 270 und 28. September 1994 – 4 AZR 717/93 – AP BAT-O § 11 Nr. 2) und hieran anknüpfend des Sechsten Senats (13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201, 210 und 24. Oktober 1996 – 6 AZR 415/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 50). Der Zehnte Senat hat diese Rechtsprechung ausdrücklich ua. für die Höhergruppierung eines angestellten Lehrers in einer höher bewerteten Funktionsstelle nach BesGr. A… 14 bestätigt (12. August 1998 – 10 AZR 329/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 73, zu II 1b der Gründe; vgl. auch 23. Februar 2000 – 10 AZR 1/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 80, zu II 2 und 3 der Gründe). Dieser Rechtsprechung schließt sich der nunmehr für die Eingruppierung von Lehrern an öffentlichen Schulen zuständige Achte Senat an.
      • Die Eingruppierung der Klägerin hat somit nach den Bestimmungen, welche für beamtete Lehrer gelten, zu erfolgen.

        • Auf der Grundlage von Art. 74a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Beamten der Länder (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG). Gemäß § 1 Abs. 4 BBesG können die Länder besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2186) wurde die Vorbemerkung Nr. 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen A… und B… eingefügt. Diese Vorbemerkung bestimmt abschließend, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A… und in den Landesbesoldungsordnungen A… ausgewiesen sind.
        • Die Klägerin hat eine Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR, wie sich aus dem Zeugnis der Pädagogischen Hochschule “Karl Liebknecht” Potsdam vom 12. Juli 1979 ergibt.
      • Die Klägerin wäre nicht in die Besoldungsgruppe A 14 einzustufen gewesen, wenn sie im Anspruchszeitraum in einem Beamtenverhältnis gestanden hätte. Als Beamtin wäre sie nur nach A 14 eingestuft worden, wenn ihr das Amt des Sekundarschulkonrektors übertragen worden wäre. Die vorläufige Beauftragung mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtes führt beamtenrechtlich nicht zu einer entsprechenden Einstufung. Das Grundgehalt des Beamten bestimmt sich gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Verliehen ist dem Beamten dasjenige Amt, das ihm im Wege der Statusbegründung erstmals oder im Wege der Statusänderung (Beförderung) zuletzt übertragen worden ist (Schinkel/Seifert in GKÖD-Fürst III BBesG K § 19 Rn. 5). Der Anspruch auf die Besoldung entsteht gemäß § 3 Abs. 1 BBesG mit der Ernennung. Für die Ernennung eines Beamten muß neben den Laufbahnvoraussetzungen eine besetzbare Planstelle vorhanden sein (vgl. BAG 12. August 1998 – 10 AZR 329/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 73, zu II 1c der Gründe). Die Wahrnehmung der Funktion allein reicht besoldungsrechtlich nicht aus. Damit wird die Konzeption der amtsbezogenen Besoldung (§ 18 Satz 1 BBesG) verdeutlicht und gegen eine Besoldung nach Funktionsmerkmalen abgegrenzt (vgl. Schinkel/Seifert in GKÖD-Fürst aaO Rn. 18; Schwegmann/Summer BBesG § 19 Rn. 11; BAG 12. August 1998 aaO). Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf die Differenz zwischen der Vergütung nach VergGr. IIa und VergGr. Ib BAT-O unter dem Gesichtspunkt der zutreffenden Eingruppierung.
      • Würde für angestellte Lehrkräfte auf das Erfordernis der Verleihung des Amtes verzichtet werden, könnte die vergütungsrechtliche Gleichbehandlung zwischen angestellten Lehrkräften und Beamten nicht gewahrt werden. Während ein beamteter Lehrer ohne Verleihung des Amtes nicht entsprechend dem Funktionsamt eingestuft wird, müßte der Angestellte entsprechend höhergruppiert werden und würde daher gegenüber der beamteten Lehrkraft besser gestellt (vgl. BAG 12. August 1998 – 10 AZR 329/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 73, zu II 1c der Gründe; 23. Februar 2000 – 10 AZR 1/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 80, zu II 2-5 der Gründe). Deshalb kommt auch für eine angestellte Lehrkraft die Vergütung aus einer Beförderungsstelle nur in Betracht, wenn ihr diese endgültig übertragen worden ist. Die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin ist der Klägerin jedoch nicht endgültig übertragen worden; vielmehr ist die Klägerin nur mit der vorläufigen Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt worden.
      • Der Klägerin steht auch nicht die Amtszulage eines Sekundarschulkonrektors nach den Eingruppierungsvorschriften zu.

        • Nach Abschnitt IV Unterabschnitt A Nr. 3 der Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA kann Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zu dessen ständigen Vertreter bestellt sind, eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A… des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Landesbesoldungsordnung A… zusteht. Der Sekundarschulkonrektor als ständiger Vertreter des Leiters einer Sekundarschule mit mehr als 360 Schülern erhält nach der Landesbesoldungsordnung A… eine Amtszulage in Höhe von 261,54 DM.
        • Zwar liegt eine ausdrückliche Anordnung vor. “Ausdrücklich” bezeichnet nur den Gegensatz zu “stillschweigend” oder “konkludent”. Eine vorläufige Beauftragung kann ohne weiteres ausdrücklich erfolgen. In diesem Sinne ist die Klägerin “ausdrücklich” beauftragt worden. Die Beauftragung stellte auch eine Anordnung dar. Die Klägerin ist aber nicht zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt worden. Vielmehr sollte nur eine vorläufige, dh. vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben erfolgen. Dabei ist es bis zuletzt verblieben.
      • Ob die Klägerin einen Anspruch auf Übertragung des Beförderungsamtes hat (vgl. hierzu BAG 2. Dezember 1997 – 9 AZR 668/96 – BAGE 87, 171 ff.; 22. Juni 1999 – 9 AZR 541/98 – AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 49 = EzA GG Art. 33 Nr. 21), ist nicht Streitgegenstand. Die Klägerin macht die höhere Vergütung unabhängig von der Übertragung des Beförderungsamtes geltend. Sie geht davon aus, daß ihr diese Vergütung ohne ausdrückliche Übertragung zustehe und sie so zu behandeln sei, als sei ihr das Beförderungsamt übertragen.
    • Die Klägerin kann den Anspruch nicht ganz oder teilweise auf § 24 BAT-O stützen. Diese Bestimmung findet auf Lehrer, deren Eingruppierung sich nach einer fiktiven beamtenrechtlichen Einstufung richtet, keine Anwendung. Das ergibt sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der zitierten tariflichen Regelungen.

      • § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 spricht von der “Eingruppierung” und knüpft damit an § 22 BAT-O an. Einen Hinweis darauf, daß bei Lehrkräften § 24 BAT-O Anwendung findet, enthält die Norm nicht. Die SR 2l I enthalten in der Nr. 3a eine Sonderbestimmung für die “Eingruppierung” von Lehrkräften und beziehen sich in der Überschrift der Nr. 3a ausdrücklich auf die §§ 22 bis 25 BAT-O, die dementsprechend durch den Verweis auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verdrängt werden. Es handelt sich nicht um eine bloße Ergänzung “zu” den §§ 22 bis 25. Vielmehr wird zu dem gesamten Abschnitt VI “Eingruppierung” geregelt, daß bestimmte beamtenrechtliche Vorschriften maßgebend sein sollen.
      • Die Systematik der tariflichen Regelungen zum Eingruppierungsrecht macht deutlich, daß § 24 BAT-O nicht isoliert steht, sondern im systematischen Zusammenhang zu § 22 BAT-O. Findet § 22 BAT-O für die Eingruppierung keine Anwendung, ist auch kein Raum für die Anwendung des § 24 BAT-O.

        • Da sich die Eingruppierung gemäß § 22 Abs. 1 BAT-O nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b) richtet, findet § 22 BAT-O dann keine Anwendung, wenn die Tätigkeit des Angestellten von der Vergütungsordnung nicht erfaßt wird (vgl. BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 524/93 – BAGE 77, 23, 28 f.). Das ist hier der Fall, weil die Anwendung der Anlage 1a gemäß § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ausdrücklich ausgeschlossen ist. Im übrigen ergibt sich dies auch aus der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a, wonach die Anlage 1a nicht für Angestellte gilt, die als Lehrkräfte beschäftigt sind. Die Anlage 1b ist von vornherein nicht einschlägig.
        • An sich ist der Angestellte gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Aus der nicht nur vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit folgt, wenn die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind, ein Anspruch auf die Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe (sog. Tarifautomatik). § 22 BAT-O ist die Grundnorm, auf der die nachfolgenden Regelungen der §§ 23, 23a und 24 BAT-O aufbauen. Eine höhere Eingruppierung wird ausgelöst durch ausdrückliche Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit durch den Arbeitgeber auf Dauer (§ 22 BAT-O) oder das Hineinwachsen in höher bewertete Tätigkeiten (§ 23 BAT-O) oder die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg. Davon zu unterscheiden ist der Fall der bloß vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, der in § 24 BAT-O geregelt ist. § 24 BAT-O ist damit eine Ausnahmeregelung zu dem Regelfall, daß sich die Eingruppierung nach der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit richtet. Wird ausnahmsweise eine Tätigkeit nur vorübergehend übertragen, so ändert sich damit nichts an der Eingruppierung des Angestellten, sondern er erhält lediglich eine persönliche Zulage gemäß § 24 BAT-O. § 24 BAT-O hat aber ohne die Geltung des § 22 keinen Anwendungsbereich. Denn in § 24 BAT-O wird ausdrücklich auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 sowie § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5 BAT-O Bezug genommen und damit der systematische Zusammenhang dieser beiden Vorschriften deutlich (vgl. auch BAG 18. Juni 1997 – 4 AZR 728/95 – AP BAT-O § 24 Nr. 1).
        • Aus dieser allgemeinen Eingruppierungssystematik folgt, daß dann, wenn § 22 BAT-O keine Anwendung findet, weil die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung nicht gelten, auch eine Anwendung der hierauf aufbauenden Vorschriften des Abschnitts VI zur Eingruppierung im BAT-O ausgeschlossen ist. Die Eingruppierung der Lehrkräfte richtet sich nicht nach Tätigkeitsmerkmalen, wie dies § 22 und § 24 BAT-O voraussetzen, sondern nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.
      • Dasselbe ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften. Die angestellten Lehrkräfte sollen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als vergleichbare Beamte. Zu prüfen ist daher, ob nach den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Einstufung in die betreffende Besoldungsgruppe vorgenommen worden wäre (vgl. nur BAG 12. August 1998 – 10 AZR 329/97 – aaO, zu II 1b der Gründe mwN). Eine Anwendung des § 24 BAT-O würde damit kollidieren, weil nach dieser Vorschrift unabhängig von den beamtenrechtlichen Vorschriften die Zahlung einer persönlichen Zulage bei der vorübergehenden oder vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Betracht kommt, selbst wenn eine solche Zahlung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nicht möglich wäre. Dann würden angestellte Lehrkräfte gegenüber Beamten bevorzugt, was die Tarifnorm gerade verhindern will.
    • Der Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 46 BBesG.

      • Werden einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschriften ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht durch Beförderung erreichen kann (§ 46 Abs. 1 BBesG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, dem das höherwertige Amt zugeordnet ist.
      • Die Vorschrift wurde durch Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S 322, 332) geändert und ist mit diesem Wortlaut seit dem 1. Juli 1997 in Kraft. Die Bestimmung in § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist neu. Der frühere Wortlaut des § 46 Abs. 1 BBesG ist durch die Voranstellung des neuen Satzes 1 ohne inhaltliche Änderung zu Satz 2 geworden (Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel Besoldungsrecht des Bundes und der Länder Teil II § 46 BBesG Anm. 2). § 46 Abs. 1 Satz 2 BBesG nF bzw. § 46 Abs. 1 BBesG aF ist für den Streitfall ohne Bedeutung, weil es an der vorausgesetzten landesrechtlichen Vorschrift fehlt. Entsprechende landesrechtliche Regelungen gibt es derzeit nur in Bayern, Berlin und Hamburg (vgl. Schwegmann/Summer BBesG § 46 Rn. 15).
      • § 46 BBesG findet auf angestellte Lehrer entsprechende Anwendung. Zwar verweist § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 lediglich hinsichtlich der Eingruppierung und nicht auch im übrigen auf die beamtenrechtlichen Vorschriften (BAG 10. Juni 1998 – 10 AZR 779/96 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 71, zu II 1c der Gründe). Ob die angestellte Lehrkraft Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes hat, ist freilich gerade eine Frage der Eingruppierung; denn § 46 BBesG tritt an die Stelle des zum Abschnitt “Eingruppierung” gehörenden § 24 BAT-O. § 46 BBesG will einem Beamten, dem die Aufgaben des höheren Amtes übertragen werden, nach Ablauf einer Übergangsfrist die Bezahlung des höheren – nicht statusrechtlich übertragenen – Amtes unter bestimmten Voraussetzungen verschaffen (Schwegmann/Summer BBesG § 46 Rn. 5). Die vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften verbietet die Nichtanwendung zu Lasten der angestellten Lehrkräfte.
      • Die Zulage wird erst nach 18-monatiger ununterbrochener Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes gewährt. Die Klägerin nimmt die Aufgaben bereits seit dem 1. August 1991 wahr. Auf diesen Zeitpunkt kann aber nicht abgestellt werden. Da die Möglichkeit der Zahlung beamtenrechtlich erstmals mit dem 1. Juli 1997 geschaffen wurde und das Reformgesetz vom 24. Februar 1997 insoweit keine Übergangsvorschriften enthält, findet § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG erst ab dem 1. Juli 1997 Anwendung, so daß auch erst ab diesem Datum die 18-Monats-Frist rechnet. Das ergibt sich schon aus dem Gebrauch der Gegenwartsform (“werden … die Aufgaben … übertragen”) statt der Vergangenheitsform (“sind übertragen worden”). Der Klägerin hätte deshalb die Zulage erst ab dem 1. Januar 1999 gezahlt werden können.
      • Anspruchsvoraussetzung ist, daß nach dem Zeitablauf (hier 1. Januar 1999) die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen. Die Zahlung einer Zulage ist dann möglich, wenn statt dessen auch eine Beförderung möglich wäre (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 13/3994 S 43; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel aaO § 46 BBesG Anm. 1). Zum einen muß eine freie besetzbare Beförderungsstelle vorhanden sein, so daß die Übertragung des statusrechtlichen Amtes möglich wäre (Schwegmann/Summer BBesG § 46 Rn. 5). Zum anderen muß der Beamte in seiner Person alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, die bei einer Beförderung gefordert würden (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 13/3994 S 43).

        • Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung lagen bei der Klägerin seit dem 1. Januar 1998 vor. Die Klägerin war als Diplomlehrerin mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR durch Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) zunächst in die Besoldungsgruppe A 12 als Eingangsamt für Lehrer an Sekundarschulen eingestuft. Ab dem 1. Januar 1997 war sie als Lehrerin bei Verwendung an einer Sekundarschule in Besoldungsgruppe A 13 eingestuft, weil der durch Art. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 1997 vom 17. Dezember 1996 (GVBl. LSA S 416) mit Wirkung vom 1. Januar 1997 neu eingefügte Satz 2 der Fußnote 4 zur Besoldungsordnung A… für Lehrer, welchen vor dem 1. Juli 1995 ua. die Aufgabe eines Stellvertreters des Schulleiters übertragen worden war, das Erfordernis einer Lehrtätigkeit von bestimmter Dauer aufgehoben hatte. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 der Laufbahnverordnung (LVO LSA) vom 15. August 1994 (GVBl. LSA S 920) hat der Beamte regelmäßig alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A… aufgeführt sind, zu durchlaufen. § 10 Abs. 2 Satz 1 LVO LSA bestimmt weiter, daß “Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind (§ 2 Abs. 6)” nicht übersprungen werden dürfen. Davon kann nur der Landespersonalausschuß auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen zulassen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 LVO LSA). Eine Beförderung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 hätte damit frühestens zum 1. Januar 1998 erfolgen können (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVO LSA).
        • Daß die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Beförderungsamtes zum 1. Januar 1999 vorgelegen hätten, insbesondere ob eine freie besetzbare Planstelle vorhanden war, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden. An einer freien Planstelle, die auch tatsächlich besetzt werden kann, fehlt es, wenn auf Grund haushaltsrechtlicher Vorgaben eine tatsächliche Besetzung von freien Planstellen nicht oder erst nach Ablauf einer bestimmten Frist stattfindet (vgl. BAG 21. November 1996 – 6 AZR 451/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 53, zu II 3b bb der Gründe). Der Beklagte hat insoweit bereits mit der Berufung geltend gemacht, daß im Jahre 1999, jedenfalls bis August des Jahres, keine Funktionsstelleninhaber höhergruppiert worden seien. Für das Land hätten keine Finanzmittel für die Höhergruppierung von Funktionsstelleninhabern zur Verfügung gestanden. Dies habe auf dem Runderlaß des Finanzministeriums vom 11. Januar 1999 zur Bewirtschaftung der Personalausgaben durch Führung von Einspar- und Einstellungskonten (MBl. LSA Nr. 65/1995 S 393) beruht. Das hat die Klägerin nicht bestritten. Die Klägerin hat zu der Frage, ob eine freie besetzbare Beförderungsstelle vorhanden war, nichts vorgetragen, obwohl das nach den Darlegungen des Beklagten veranlaßt gewesen wäre.
    • Da für die Eingruppierung der Klägerin weder § 22 noch § 24 BAT-O Anwendung findet, kommt es nicht darauf an, ob die nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin rechtsmißbräuchlich war; dies würde dazu führen, daß die Tätigkeit als auf Dauer übertragen gilt (vgl. BAG 16. Januar 1991 – 4 AZR 301/90 – BAGE 67, 59, 68; 18. Juni 1997 – 4 AZR 728/95 – AP BAT-O § 24 Nr. 1, zu II 2 der Gründe). Vielmehr ist gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 auf die beamtenrechtlichen Vorschriften abzustellen. Dem steht die Rechtsprechung des Fünften Senats nicht entgegen. Zwar hat der Fünfte Senat für eine vorläufig bestellte stellvertretende Schulleiterin entschieden, daß für eine nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gemäß § 24 BAT-O nach mehr als vier Jahren regelmäßig kein sachlicher Grund mehr besteht (vgl. BAG 16. September 1998 – 5 AZR 183/97 – AP BAT-O § 24 Nr. 2 = EzA BGB § 315 Nr. 49; vgl. auch 21. Juni 2000 – 5 AZR 805/98 – ZTR 2001, 25, zu VI 2 der Gründe). Der Fünfte Senat hat jedoch entsprechend seiner Zuständigkeit nicht über die Eingruppierung einer Lehrkraft, sondern über einen Beschäftigungsanspruch und die rechtmäßige Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers entschieden. Insoweit gelten nicht beamtenrechtliche Grundsätze, sondern die Maßstäbe des Arbeitsrechts.
  • Die Klägerin hat nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
 

Unterschriften

Etzel, Dr. Wittek, Mikosch, Harnack, Zankl

 

Fundstellen

Haufe-Index 901920

FA 2001, 381

ZTR 2002, 77

[1] Erhält eine Amtszulage in Höhe von 261,54 DM.

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