Leitsatz (redaktionell)

1. Auch die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem leitenden Angestellten im Sinne des KSchG § 14 Abs 2 bedarf jedenfalls dann eines sachlich gerechtfertigten Grundes, wenn der leitende Angestellte beim Ausscheiden infolge der Befristung keinen finanziellen Ausgleich erhält, der einer Abfindung nach den KSchG § 9, KSchG § 10 zumindest gleichwertig ist.

2. die Mitteilung des Arbeitgebers, ein befristet abgeschlossener Arbeitsvertrag solle nicht verlängert werden, oder eine mit der Befristung begründete Ablehnung der Weiterbeschäftigung ist in der Regel dann keine vorsorgliche Kündigung, wenn die Wirksamkeit der Befristung zwischen den Parteien noch nicht streitig ist (Bestätigung von BAG 1977-11-09 5 AZR 388/76 = AP Nr 43 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 1978-03-15 5 AZR 831/76 = AP Nr 45 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

3. Der Arbeitnehmer ist nicht gehalten, im Anschluß an die Mitteilung des Arbeitgebers, daß ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert werde, in entsprechender Anwendung des KSchG § 4, binnen drei Wochen die Unwirksamkeit der Befristung gerichtlich geltend zu machen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 23.02.1977; Aktenzeichen 5 Sa 148/76)

 

Fundstellen

BB 1979, 1557 (LT1-3)

DB 1979, 1991-1993 (LT1-3)

ARST 1980, 1-2 (LT1,3)

BlStSozArbR 1980, 35-36 (T)

SAE 1980, 345-349 (LT1-3)

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1-3), Nr 47

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis VIII Entsch 31 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 220.8 Nr 31 (LT1-3)

ArbuR 1980, 314-317 (LT1-3)

ArbuR 1980, 58 (T1-3)

EzA § 620 BGB, Nr 39 (LT1-3)

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