Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit einer Feststellungsklage. Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Bestimmtheit eines Feststellungsantrages

 

Orientierungssatz

1. Bei einer Feststellungsklage muss der Streitgegenstand hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 ZPO sein, damit die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen ihnen entschieden werden kann.

2. Das ist nicht der Fall, wenn ein Feststellungsantrag über die Anwendung des für ein Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifrechts mit einer einschränkenden Klausel versehen ist – “unter Maßgabe der Einschränkungen des Arbeitsvertrages” –, in deren Folge die zwischen den Parteien umstrittenen Arbeitsentgelt- und Arbeitszeitregelungen nicht mit bindender Rechtskraftwirkung zwischen ihnen entschieden werden können.

 

Normenkette

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Urteil vom 21.01.2009; Aktenzeichen 2 Sa 90/08)

ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 14.02.2008; Aktenzeichen 10 Ca 10115/07)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 21. Januar 2009 – 2 Sa 90/08 – aufgehoben.

2. Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 14. Februar 2008 – 10 Ca 10114/07 und 10 Ca 10115/07 – insoweit abgeändert, als der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu 1) die des Verfahrens – 10 Ca 10114/07 – und die Klägerin zu 2) die des Verfahrens 10 Ca 10115/07 –, jeweils Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, zu tragen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens haben die Kläger jeweils zur Hälfte zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Rz. 1

 Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um die Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme.

Rz. 2

 Die klagenden Parteien sind seit dem 1. Januar 2005 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten beschäftigt. In beiden Arbeitsverträgen ist in Nr. 1 jeweils vereinbart, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden beträgt. Darüber hinaus heißt es in den Arbeitsverträgen ua.:

“2. Das Arbeitsverhältnis wird in Anlehnung an das Tarifrecht des Bundes und der Länder vereinbart, d. h., es gilt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die bisher ergangenen ergänzenden und ändernden Tarifverträge, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.

3. [Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin] wird in den BAT, Vergütungsgruppe IVb eingruppiert.

Grundvergütung

2.321,25 €

Ortszuschlag

… €

Stellenzulage

… €

Zulage

Gesamtvergütung

… €

4. Entsprechend der Einschränkung von Nr. 2 gelten nicht die §§ 22 – 25 und 37 – 41 BAT sowie die §§ 53 und 62 ff BAT.

Weiterhin gelten nicht folgende Tarifverträge:

– Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte

– Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte

– Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte (Bereits bestehende Verträge über vermögenswirksame Leistungen werden bis zu ihrer Beendigung hiervon nicht erfasst)

– Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV)

– Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV).

Auf das Arbeitsverhältnis finden alle gültigen Betriebsvereinbarungen Anwendung.”

Rz. 3

 Die Arbeitsverträge enthalten unter Nr. 4.1 Regelungen zur Zahlung von Krankenbezügen bei Arbeitsunfähigkeit und Zuschüssen zum Krankengeld, die an Stelle des § 37 BAT gelten sollen. In Nr. 4.2 werden Kündigungsfristen bestimmt, die an Stelle des § 53 BAT treten sollen. Die Arbeitszeit regelt sich gemäß Nr. 5 des Vertrages “nach den Bestimmungen des BAT bzw. nach den gegebenen Verhältnissen des Arbeitgebers”. In Nr. 6 des Vertrages ist schließlich ein sog. doppeltes Schriftformerfordernis vorgesehen.

Rz. 4

 Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 hat die Klägerin zu 2) gegenüber der Beklagten ihren “Anspruch auf die im TV-L festgelegte Einmalzahlung vom Juli 2006” und jeweils mit Schreiben vom 14. Februar 2007 haben die klagenden Parteien “Ansprüche auf Jahressonderzahlung nach dem TV-L für das Jahr 2006 rückwirkend und für die Zukunft” geltend gemacht, weil das Tarifrecht der Länder Anwendung finde. Die Beklagte lehnte diese Forderungen ab, weil der TV-L auf die Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finde.

Rz. 5

 Mit ihren Leistungsklagen verlangten die klagenden Parteien die Jahressonderzahlungen für das Jahr 2006. Mit erstinstanzlichen Klageerweiterungen begehren sie darüber hinaus jeweils die Feststellung, dass auf ihr Arbeitsverhältnis der TV-L unter Maßgabe der Einschränkung des Arbeitsvertrages Anwendung finde. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger zu 1) eine weitere Klage vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven (– 10 Ca 10179/08 –) gegen die Beklagte erhoben, mit der er die Auszahlung eines Leistungsentgelts nach § 18 Abs. 5 TV-L sowie die Feststellung begehrt, dass bei Anwendung des § 6 TV-L von einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden auszugehen sei. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Verpflichtung der Beklagten, den TV-L nach Maßgabe der zwischen ihr und den klagenden Parteien geschlossenen Arbeitsverträge künftig anzuwenden. Die Beklagte sei verpflichtet, jährlich ein Leistungsentgelt auszuzahlen und weiterhin sehe der TV-L eine eigene Entgelttabelle mit Stufenaufstiegen vor. Die Bezugnahmen in Nr. 2 der Arbeitsverträge würden seit November 2006 das einschlägige Tarifrecht der Länder erfassen. Hätten die Parteien ausschließlich die Anwendung des BAT vereinbaren wollen, hätten sie dies vereinbaren können, wozu bei Abschluss der Arbeitsverträge angesichts der bekannten Ausgestaltung des neuen Tarifrechts auch Anlass bestanden habe. Die Formulierung “d. h. es gilt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)” könne nur so zu verstehen sein, dass das einschlägige Tarifrecht des Bundes und der Länder in Bezug genommen werden solle. Der Zusatz “und die bisher ergangenen ergänzenden und ändernden Tarifverträge” verweise in vollem Umfang und zeitdynamisch auf die Tarifverträge der Länder.

Rz. 6

 Soweit für die Revision von Bedeutung hat der Kläger zu 1) beantragt

festzustellen, das auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unter Maßgabe der Einschränkung des Arbeitsvertrages vom 1. Januar 2005/19. April 2005 Anwendung findet,

und die Klägerin zu 2) beantragt

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unter Maßgabe der Einschränkung des Arbeitsvertrages vom 1. Januar 2005/26. Januar 2005 Anwendung findet.

Rz. 7

 Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Klagen seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Mit den Feststellungsanträgen sei eine Regelung der Streitfragen nicht zu erreichen, wie der Folgerechtsstreit des Klägers zu 1) gegen sie zeige. Jedenfalls seien die Feststellungsanträge unbegründet. Nach dem Wortlaut der arbeitsvertraglichen Vereinbarung hätten die Parteien den BAT nur in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeitsverträge vorliegenden Fassung in Bezug genommen.

Rz. 8

 Das Arbeitsgericht hat den Klagen hinsichtlich der Feststellungsanträge stattgegeben und die Leistungsklagen auf eine Jahressonderzahlung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Beklagten nach Verbindung der Verfahren zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Klageabweisung weiter. Die klagenden Parteien beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 9

 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen. Die Feststellungsklagen sind mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

Rz. 10

 I. Die Feststellungsanträge bedürfen der Auslegung. Sie sind, wie das Vorbringen der klagenden Parteien ergibt, dahingehend auszulegen, dass die Anwendung des TV-L seit dem 1. November 2006 begehrt wird und sich die “Maßgabe der Einschränkungen” auf diejenigen Normen des TV-L bezieht, die inhaltlich an die Stelle der unter Nr. 4.1 der Arbeitsverträge genannten Bestimmungen des BAT und die dort aufgeführten ergänzenden Tarifverträge getreten sind und für die beiden Arbeitsverhältnisse nicht anwendbar sein sollen. Gleiches gilt für die Regelungen in Nr. 4.2 und 6 der Arbeitsverträge.

Rz. 11

 II. Auch nach der gebotenen Auslegung sind die Feststellungsanträge nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 ZPO.

Rz. 12

 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage –. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 – Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165).

Rz. 13

 Gleichwohl muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 11. November 2009 – 7 AZR 387/08 – Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 19. Februar 2008 – 9 AZR 70/07 – Rn. 16, BAGE 126, 26), so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 23. Januar 2002 – 4 AZR 461/99 – zu I 1a der Gründe). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 22. Oktober 2008 – 4 AZR 735/07 – Rn. 53, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20). Dabei ist für das Verständnis eines Klageantrages nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften und das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG 11. November 2009 – 7 AZR 387/08 – Rn. 11, aaO; 12. August 2009 – 7 ABR 15/08 – Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 34 Nr. 2 = EzA BetrVG 2001 § 34 Nr. 1). Das gilt auch im Revisionsverfahren (BAG 19. Februar 2008 – 9 AZR 70/07 – Rn. 16, aaO; 23. Januar 2007 – 9 AZR 557/06 – Rn. 20, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 4).

Rz. 14

 2. Hiervon ausgehend sind die zuletzt gestellten Feststellungsanträge unzulässig. Die einschränkende Klausel “unter Maßgabe der Einschränkung des Arbeitsvertrages” steht der hinreichenden Bestimmtheit des Antrages entgegen (vgl. BAG 23. Januar 2002 – 4 AZR 461/99 – zu I 1a der Gründe). Das gilt auch dann, wenn man den Antrag – wie es die klagenden Parteien in der Revisionsinstanz vorgetragen haben – dahingehend verstehen wollte, dass es anstelle der einschränkenden Klausel lauten soll, “soweit nicht im Arbeitsvertrag … hinsichtlich einzelner Positionen Abweichungen vereinbart worden sind” und hierzu auch – wie in den Arbeitsverträgen vereinbart – die ausgenommenen Regelungen des BAT und der Zusatztarifverträge gehören.

Rz. 15

 a) Bei einer stattgebenden Entscheidung bestünde keine Rechtsklarheit darüber, zu welchen konkreten vertraglichen Bedingungen zwischen den klagenden Parteien und der Beklagten jeweils ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine stattgebende Entscheidung würde den Streit zwischen den Parteien nicht beenden. Es bliebe offen, welche tarifliche Nachfolgeregelung des TV-L im Zweifel anwendbar sein soll und welche nicht. Das betrifft namentlich die zwischen den Parteien umstrittenen Entgeltbedingungen, wie der vorliegende als auch der später zwischen dem Kläger zu 1) und der Beklagten anhängig gewordene Rechtsstreit zeigt, und damit verbunden die Frage nach der zutreffenden Eingruppierung.

Rz. 16

 aa) Durch den Feststellungsantrag bliebe ungeklärt, ob die klagenden Parteien – zudem unter Anwendung des im Antrag nicht genannten Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) – überhaupt in das Entgeltgruppensystem des TV-L übergeleitet werden müssen. Nach den arbeitsvertraglichen Bestimmungen sind die Regelungen über die Eingruppierung – §§ 22 bis 24 BAT – von der arbeitsvertraglichen Verweisung in Nr. 2 des Arbeitsvertrages ausgenommen. Damit findet auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT, wonach der Angestellte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe erhält, in die er eingruppiert ist, im Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Von daher würde zwischen den Parteien ungeklärt bleiben, ob die Eingruppierung anhand der Tarifautomatik des BAT zu erfolgen hat oder die Vergütungsregelung in Nr. 2 des Arbeitsvertrages eine hiervon unabhängige Festlegung trifft. Eine stattgebende Entscheidung würde nicht klären, ob nach den arbeitsvertraglichen Bestimmungen überhaupt eine Überleitung in das Entgeltsystem des TV-L stattzufinden hat, weil bereits die Eingruppierungsregelungen des BAT ausgenommen sind. Das zeigt auch der Folgerechtsstreit des Klägers zu 1), in dem er zur Begründung seiner Klage sich darauf stützt, dass er nach § 5 TVÜ-L in das Entgeltsystem des TV-L überzuleiten ist und sich das Vergleichsentgelt nach den Bestimmungen des TVÜ-L bemisst. Zudem bestimmt sich das Tabellenentgelt nach dem TV-L gemäß dessen § 15 nach der Entgeltgruppe, in der die oder der Beschäftigte eingruppiert ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L). § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L ist aber die Nachfolgeregelung zu § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT, dessen Anwendbarkeit in den Arbeitsverträgen der klagenden Parteien ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

Rz. 17

 Diese Fragestellungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis würden nicht mit Rechtskraft zwischen den Parteien geklärt werden.

Rz. 18

 Das gilt gleichermaßen für die von den klagenden Parteien erstinstanzlich noch geltend gemachten Ansprüche auf Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007. Ein Anspruch darauf könnte sich aus dem Tarifvertrag über Einmalzahlung für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006 zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und ver.di ergeben, dessen Anwendbarkeit mit einer antragsgemäßen Entscheidung ebenfalls nicht geklärt würde.

Rz. 19

 bb) Für die zwischen den klagenden Parteien und der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisse bliebe auch der Umfang der Bindungswirkung hinsichtlich der maßgebenden Arbeitszeit ungeklärt. Angesichts fehlender Einschränkungen des BAT zur Arbeitszeit in Nr. 4 der Arbeitsverträge, könnte an sich § 6 TV-L auf die Arbeitsverhältnisse anwendbar sein. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV-L und der Umsetzung im Bundesland Bremen beträgt die dortige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden und 12 Minuten. Dagegen beträgt nach Nr. 1 der Arbeitsverträge die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 37,5 Stunden und Nr. 5 des Vertrages nimmt bezüglich der Arbeitszeit auf den BAT Bezug (nach dessen § 15 Abs. 1 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 38,5 Stunden beträgt) “bzw.” auf die “gegebenen Verhältnisse des Arbeitgebers”.

Rz. 20

 cc) Weiterhin bliebe ungewiss, ob den klagenden Parteien – wie sie bereits erstinstanzlich im Wege der Leistungsklage beantragt haben – auch in Zukunft eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L zusteht. § 20 TV-L ersetzt keine Vorschrift des BAT, deren Anwendbarkeit nach Nr. 2 iVm. Nr. 4 nicht gelten soll. Zwar ist in Nr. 4 der Arbeitsverträge ua. auch vereinbart, dass der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte und der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte nicht gelten sollen. Ob damit bei Anwendung des TV-L im Übrigen Jahressonderzahlungen nach dessen § 20 ausgeschlossen sind, wie es das Arbeitsgericht entgegen der Auffassung der klagenden Parteien entschieden hat, mag naheliegen, würde aber nicht mit bindender Wirkung zwischen den Parteien entschieden.

Rz. 21

 b) Ein anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der klagenden Parteien nicht aus der Entscheidung des Senats vom 19. Mai 2010 (– 4 AZR 796/08 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76). Sie übersehen, dass in dem damaligen Verfahren bis auf eine abweichende Versorgungsregelung, die zudem im Feststellungsantrag ausdrücklich als Ausnahme erwähnt wurde, sich das Arbeitsverhältnis im Übrigen nach den Bestimmungen des jeweiligen BAT und der geschlossenen Zusatztarifverträge richten soll. Durch eine Entscheidung in der Sache konnte für die Parteien abschließend geklärt werden, nach welchen Regelungen das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durchgeführt werden sollte. Deshalb fehlte es dort auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit des Feststellungsantrages.

Rz. 22

 3. Der Senat ist nicht gehindert, nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und der Revision mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Klagen unzulässig sind. Eine Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts nach § 562 Abs. 1 ZPO und die Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht ist nur dann geboten, wenn die klagenden Parteien nach dem Verfahrensverlauf nicht ausreichend Veranlassung gehabt hätten, einen Antrag zu stellen, der den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht (vgl. BAG 21. April 2010 – 4 AZR 755/08 – Rn. 32 mwN, EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat bereits in der Berufungsinstanz darauf hingewiesen, dass mit den Feststellungsanträgen eine sachgerechte, einfache und abschließende Regelung der einschlägigen Streitfragen nicht zu erreichen sei.

Rz. 23

 4. Schließlich kann der Antrag entgegen dem Vorbringen der klagenden Parteien in der Revisionsinstanz auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass festgestellt wird, dass “die Verweisungsklausel in Ziffer 2 ihres Arbeitsvertrages … als Verweisung auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verstehen ist”. Unabhängig davon, ob eine solche Auslegung überhaupt möglich ist und es sich nicht vielmehr um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung handelte, wäre bei einer solchen Auslegung der Antrag nicht auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern auf die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage als bloßes Element oder Vorfrage eines Rechtsverhältnisses gerichtet, weil – wie gezeigt – weitere nicht geklärte Voraussetzungen hinsichtlich etwaiger Ansprüche der klagenden Parteien erst noch in Folgerechtsstreitigkeiten geklärt werden müssten. Ein solcher Feststellungsantrag ist dann gleichfalls unzulässig (BAG 21. April 2010 – 4 AZR 755/08 – Rn. 21 mwN, EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9).

Rz. 24

 III. Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres jeweiligen erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang und die Kosten der Rechtsmittelverfahren jeweils zur Hälfte zu tragen, § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Bepler, Creutzfeldt, Treber, von Dassel, Ratayczak

 

Fundstellen

Haufe-Index 2688820

DB 2011, 2784

FA 2011, 224

ZTR 2011, 451

AP 2013

EzA-SD 2011, 15

NZA-RR 2011, 504

AA 2012, 79

ArbR 2011, 331

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