Leitsatz (redaktionell)

1. Wird zunächst eine Kündigung ausgesprochen und einigen sich die Parteien alsdann im Verlauf eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung im Vergleichswege durch Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, so beginnt die Frist von einem Monat, in der sich der Arbeitnehmer von einem Wettbewerbsverbot nach HGB § 75 Abs 1 und Abs 2 lossagen kann, mit der Kündigung, nicht erst mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

2. Ist für eine Konkurrenztätigkeit eine Vertragsstrafe gegen den Arbeitnehmer vorgesehen, so kann der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer, der das Wettbewerbsverbot schuldhaft verletzt, für eine Teilzeit Vertragsstrafe und für eine andere Teilzeit Unterlassung der Konkurrenz verlangen (im Anschluß an BAG 1971-04-30 3 AZR 259/70 = BAGE 23, 330 = AP Nr 2 zu § 340 BGB (zu II 1c der Gründe)).

3. Eine Vertragsstrafenabsprache, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Wettbewerbsverbot als Strafe die Zahlung eines Jahresgehaltes vorsieht, kann nach der Interessenlage dahin auszulegen sein, daß der Arbeitgeber mit der vollen Vertragsstrafe eine von ihm bestimmte Teilzeit der Konkurrenztätigkeit belegen kann, in welcher der Arbeitnehmer für einen anderen Unternehmer verbotswidrig tätig ist; auch eine kurze Zeit kann die volle Vertragsstrafe auslösen; eine Herabsetzung nach BGB § 343 ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Für die nicht mit Vertragsstrafe belegte restliche Konkurrenztätigkeit kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Unterlassung des verbotenen Wettbewerbs verlangen.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 17.04.1972; Aktenzeichen 6 Sa 107/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438442

BB 1973, 659

DB 1973, 1130

NJW 1973, 1717

ARST 1973, 122

SAE 1974, 73

AP § 75 HGB, Nr 4

AR-Blattei, ES 1710 Nr 8

AR-Blattei, ES 1830 Nr 102

AR-Blattei, Vertragsstrafe Entsch 8

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 102

EzA § 75 HGB, Nr 8

PraktArbR HGB §§ 74- 75 f, Nr 140

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