Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch auf Höhergruppierung setzt nach BAT § 23 voraus, daß der Angestellte die den Tarifmerkmalen der höheren Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeit nicht nur vorübergehend auszuüben hat.

2. Ein Fall der Vertretung im Sinne des BAT § 24 Abs 2 liegt dann vor, wenn der Inhaber eines Arbeitsplatzes, sei es ein Beamter oder ein Angestellter, die ihm übertragene Tätigkeit vorübergehend nicht wahrnehmen kann, weil er an der Dienstleistung verhindert ist und deshalb diese Tätigkeit durch einen Angestellten vorübergehend ausgeübt werden muß.

3. Von einer Vertretung kann nicht gesprochen werden, wenn der Inhaber und infolgedessen niemand vorhanden ist, für den ein anderer als Vertreter tätig werden könnte.

4. Überträgt in einem solchen Falle der Arbeitgeber die Aufgaben des frei gewordenen Dienstpostens einem Angestellten vorübergehend, zB bis zur endgültigen Wiederbesetzung aufgrund einer Ausschreibung, so wird der Beauftragte nicht vertretungsweise, sondern zur Aushilfe tätig.

5. Der BAT sieht für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine zeitliche Begrenzung vor.

 

Normenkette

BAT §§ 23-24

 

Fundstellen

Haufe-Index 438957

ARST 1968, 67

AP § 24 BAT, Nr 1

AR-Blattei, öffentlicher Dienst IIIA Entsch 57

PersV 1969, 43

PraktArbR, öffentlicher Dienst II Nr 227

RiA 1968, 31

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