Leitsatz (redaktionell)

1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses für einen Schaden des Arbeitnehmers ursächlich gewesen ist, liegt beim Arbeitnehmer.

2. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahin, daß bei leitenden Angestellten das Fehlen des Zeugnisses die Ursache für den Mißerfolg von Bewerbungen um einen anderen Arbeitsplatz gewesen sei.

3. Der Arbeitnehmer muß in einem solchen Fall darlegen und im Streitfall beweisen, daß ein bestimmter Arbeitgeber bereit gewesen sei, ihn einzustellen, sich dann aber wegen des fehlenden Zeugnisses davon habe abhalten lassen. Die Erleichterung des ZPO § 287 kann sich erst bei der Würdigung des Parteivortrags und etwaiger Beweise auswirken.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 22.08.1966; Aktenzeichen 3 Sa 316/65)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438598

BAGE 20, 136

BAGE, 136

BB 1968, 545

DB 1968, 1183

NJW 1968, 1350

ARST 1968, 109

BerlWirt 1968, 977

SAE 1968, 157

AP § 73 HGB, Nr 6

AR-Blattei, ES 1850 Nr 5

AR-Blattei, Zeugnis Entsch 5

DLA 1968, 138

EzA § 73 HGB, Nr 1

MDR 1968, 615

PraktArbR BGB § 630, Nr 62

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