Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Berufsschullehrerin in Sachsen. Fachschulausbildung. korrigierende Rückgruppierung. Verkündung eines Urteils. Urteil ohne Gründe. Eingruppierung. Prozeßrecht

 

Orientierungssatz

  • Weder die Nichteinhaltung der Verkündungsfrist (§ 60 Abs. 1, § 69 ArbGG) noch die bei der Verkündung nicht vollständige Abfassung des Urteils – § 60 Abs. 4 Satz 2, § 69 Abs. 1 Satz 2 ArbGG – stehen der Wirksamkeit der Verkündung entgegen. Diese Vorschriften stellen lediglich Ordnungsvorschriften dar, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit der Verkündung führt.
  • Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil ist nur dann als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Der Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Verkündungstermin ist nicht hinzuzurechnen.
  • Ein Fachschulteilabschluß nach dem Recht der DDR beinhaltet auch in Verbindung mit einem ergänzenden pädagogischen Hochschulteilstudium keinen Fachschulabschluß.
  • Ein vergütungsrechtlicher Einstufungsbescheid des Rats einer Stadt in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stellt keine rechtlich verbindliche Anerkennung eines Fachschulabschlusses iSd. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV dar.
  • Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen regelt, kann die Höhe der Vergütung grundsätzlich von einer bestimmten Tätigkeit und dem Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Angestellten liegender Ausbildungsvoraussetzungen abhängig machen.
  • Die Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien vom 22. Juni 1995 steht der Korrektur einer schon bei Inkrafttreten der Richtlinien fehlerhaften Eingruppierung nicht entgegen. Eine Besitzstandswahrung tritt nur ein, wenn der betreffende Arbeitnehmer zuvor in die richtige Vergütungsgruppe eingruppiert war.
 

Normenkette

EV Art. 37 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 320, 551 Nr. 7 aF, § 547 Nr. 6; ArbGG § 60 Abs. 4 S. 2, § 69 Abs. 1 S. 2; BBesG; SächsBesG i.d.F. vom 28. Januar 1998 Anlage 1; BAT-O §§ 22-23; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991 § 2; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 28.02.2002; Aktenzeichen 10 Sa 61/00)

ArbG Dresden (Urteil vom 07.12.1999; Aktenzeichen 10 Ca 1609/99)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2002 – 10 Sa 61/00 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die zunächst nach der VergGr. IVb BAT-O vergütete Klägerin seit 1. Juli 1997 zu Recht korrigierend in die VergGr. Vb BAT-O rückgruppiert ist.

Die Klägerin ist seit 1. September 1972 als Berufsschullehrerin für Stenographie und Maschinenschreiben beim beklagten Freistaat bzw. dessen Rechtsvorgänger angestellt. Sie erteilt berufstheoretischen Unterricht im beruflichen Schulzentrum für Wirtschaft I… in D…. Mit dem Änderungsvertrag vom 17. September 1991 trafen die Parteien ua. folgende Regelungen:

“§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IVb eingruppiert.”

Im Jahr 1959 absolvierte die Klägerin eine Facharbeiterausbildung als Stenotypistin. Am 11. März 1967 erwarb sie den Nachweis der Lehrberechtigung zur Erteilung des Unterrichts in Stenografie und am 3. März 1969 den Nachweis der Lehrberechtigung zur Erteilung des Unterrichts in Maschinenschreiben.

Während eines zweisemestrigen Direktstudiums als Gasthörerin im Studienjahr 1973/1974 an der Pädagogischen Hochschule Dresden legte die Klägerin Prüfungen in den Fächern Pädagogik und Psychologie ab. 1977 erwarb sie am Institut zur Ausbildung von Ökonom-Pädagogen Aschersleben nach einem Fachschulteilstudium einen Fachschulteilabschluß sowie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Fachkraft mit Lehrberechtigung für Maschinenschreiben” zu führen.

Mit Schreiben des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 14. Juni 1977 wurde der Klägerin bestätigt, daß sie nach “Absolvierung des pädagogischen Hochschulteilstudiums … und des Fachschulteilstudiums …” den Nachweis der “abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung” erbracht habe. Der Einstufungsbeschluß vom 8. März 1977 des Rats der Stadt Dresden erfolgte auf der Grundlage einer “abgeschlossenen päd. Ausbildung als Fachlehrer für Steno/Masch.schr.”. In einem auf dem Schreiben befindlichen Kästchen ist “Fachschulabschluß” angekreuzt.

Mit Schreiben vom 24. April 1997 teilte der beklagte Freistaat der Klägerin mit, daß nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ihre Tätigkeit nur nach der VergGr. Vc BAT-O, nach mindestens fünfjähriger Bewährung nach der VergGr. Vb BAT-O zu vergüten sei. Mit Schreiben des beklagten Freistaates vom 18. Dezember 1997 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß sie zum 1. Juli 1997 in die VergGr. Vb BAT-O rückgruppiert werde.

Die Klägerin hat gemeint, eine korrigierende Rückgruppierung sei schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen, da angestellte Lehrer wie Beamte auf Grund einer Ermessensentscheidung eingestuft würden. Die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag sei konstitutiv. Außerdem erfülle sie die Voraussetzungen der VergGr. IVb BAT-O nach den Vergütungsrichtlinien des beklagten Freistaates. Ihre Ausbildung entspreche gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag mindestens einem Fachschulabschluß. Ihr sei bestätigt worden, daß sie nach Absolvierung des pädagogischen Hochschulteilstudiums an der Pädagogischen Hochschule Dresden sowie des Fachschulteilstudiums am Institut zur Ausbildung von Ökonom-Pädagogen die abgeschlossene pädagogische Ausbildung nachgewiesen habe. Die absolvierten Abschlüsse seien mit einem Fachschulabschluß inhaltlich vergleichbar. Entsprechend sei sie in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik eingestuft worden. Ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVb BAT-O sei deshalb nach einer sechsjährigen Bewährung gegeben. Die Rückgruppierung verstoße zudem gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Lehrer im berufspraktischen Unterricht würden nach einer Bewährungszeit von sechs Jahren nach der VergGr. IVb BAT-O vergütet, obgleich diese Personen über keine pädagogische Qualifikation verfügen. Schließlich ergebe sich ein Verstoß gegen die Protokollnotiz Nr. 6 der Lehrerrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), wonach sich infolge der Neuregelung der Eingruppierungsrichtlinien die Vergütung nicht verschlechtern dürfe.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Juli 1997 Vergütung aus der VergGr. IVb BAT-O zu zahlen, den sich monatlich ergebenden Nettodifferenzbetrag zwischen den VergGr. IVb und Vb BAT-O für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 28. Februar 1999 ab Rechtshängigkeit und den hiernach jeweils monatlich fällig werdenden Nettodifferenzbetrag zwischen den VergGr. IVb und Vb BAT-O ab 1. März 1999, beginnend mit dem 15. März 1999 bis zum 30. April 2000 mit 4 % per anno und ab 1. Mai 2000 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des DÜG vom 9. Juni 1998 und ab 1. Januar 2002 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.

Der beklagte Freistaat hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, daß sich die Eingruppierung der Klägerin nach den Richtlinien der TdL sowie nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer richte. Auf Grund ihrer Ausbildung als Lehrerin für Kurzschrift und Maschinenschreiben sei die Klägerin in Abschnitt B I Nr. 18 der TdL in der VergGr. Vc BAT-O, nach mindestens fünfjähriger Bewährung in der VergGr. Vb BAT-O eingruppiert. Die Klägerin verfüge nicht über eine abgeschlossene Fachschulausbildung, sondern nur über einen Fachschulteilabschluß. Mit dem Teilstudium an der PH Dresden habe sie keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung absolviert. Auch die Bescheinigung vom 14. Juni 1977 lasse hierauf nicht schließen. Eine Zusammenrechnung der von der Klägerin erworbenen Teilabschlüsse sei nicht ausreichend.

Das Arbeitsgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Mit der Anschlußberufung hat die Klägerin einen Zinsanspruch ab 1. Juli 1997 verfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des beklagten Freistaates insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die zuletzt gestellten Anträge unter Erhebung von Verfahrensrügen und materiellrechtlichen Rügen weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die von dem beklagten Freistaat mit Wirkung ab 1. Juli 1997 vorgenommene Rückgruppierung in die VergGr. Vb BAT-O ist gerechtfertigt.

  • Die Revision ist nicht bereits auf Grund von Verfahrensfehlern des Landesarbeitsgerichts begründet.

    1. Die Verfahrensrügen der Klägerin sind zulässig. Verfahrensfehler, die das Revisionsgericht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, sind nur beachtlich, wenn sie bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gerügt worden sind und die Rüge gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO ordnungsgemäß ausgeführt ist. Dies gilt auch für die absoluten Revisionsgründe des § 547 ZPO (BAG 25. August 1983 – 6 ABR 31/82 – BAGE 43, 258 = AP ZPO § 551 Nr. 11). Die Klägerin hat die nicht fristgerechte Verkündung des Urteils, das Fehlen von Entscheidungsgründen und eine Nichteinhaltung der Fünfmonatsfrist für die Absetzung des Urteils gerügt und zu den jeweiligen Verfahrensrügen konkrete Einzeltatsachen angeführt.

    2. Die Verfahrensrüge hinsichtlich der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur erlangten Qualifikation einer abgeschlossenen Fachschulausbildung ist unbegründet, auch soweit die Klägerin geltend macht, wegen der verspäteten Urteilszustellung habe sie keinen Tatbestandsberichtigungsantrag mehr stellen können. Verzögert ein Gericht die Abfassung des vollständigen Urteils über drei Monate nach der Verkündung, so rechtfertigt der nach § 320 Abs. 2 ZPO bedingte Verlust einer im gegebenen Fall nur formalen Berichtigungsmöglichkeit nach § 320 Abs. 1 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch nicht die Revision wegen Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG iVm. § 551 Nr. 7 ZPO aF (15. September 1955 – 2 AZR 475/54 – BAGE 2, 194 = AP ArbGG 1953 § 60 Nr. 1). Außerdem ist der Tatbestand des landesarbeitsgerichtlichen Urteils nicht fehlerhaft, denn das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand ausdrücklich auf die Urkunde vom 8. März 1977 Bezug genommen und somit auf den gesamten Inhalt dieser Urkunde verwiesen.

    3. Soweit das landesarbeitsgerichtliche Urteil nicht binnen vier Wochen nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist und außerdem im Zeitpunkt des Verkündungstermins nicht vollständig abgesetzt war, führt dies ebenfalls nicht zur Begründetheit der Revision. Weder die Nichteinhaltung der Verkündungsfrist – § 60 Abs. 1, § 69 ArbGG – noch der von der Klägerin gerügte Umstand, daß das Urteil bei der Verkündung nicht in vollständiger Form abgefaßt war – § 60 Abs. 4 Satz 2, § 69 Abs. 1 Satz 2 ArbGG –, stehen der Wirksamkeit der Verkündung entgegen. § 60 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG stellen lediglich Ordnungsvorschriften dar, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit der Verkündung führen (BAG 16. Mai 2002 – 8 AZR 412/01 – AP GG Art. 101 Nr. 61 = EzA GG Art. 101 Nr. 7 mwN; 22. Januar 2002 – 3 ABR 28/01 – AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 16 = EzA BetrVG 1972 § 76 Nr. 69). Im Fall ihrer Verletzung kann kein Rechtsmittel auf sie gestützt werden (BAG 9. Februar 1994 – 2 AZR 666/93 – AP BGB § 613a Nr. 105; 21. August 1967 – 3 AZR 383/66 – AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 122).

    4. Die auf § 547 Nr. 6 ZPO gestützte Rüge der fehlenden Entscheidungsgründe ist ebenfalls nicht begründet. Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil ist im Sinne der zitierten Vorschrift nur dann als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind (GmS-OGB 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 – BVerwGE 92, 367 = AP ZPO § 551 Nr. 21 = EzA ZPO § 551 Nr. 1; BAG 20. November 1997 – 6 AZR 215/96 – AP ZPO § 551 Nr. 47 = EzA ZPO § 551 Nr. 5, zu I 1 der Gründe; 16. Mai 2002 – 8 AZR 412/01 – AP GG Art. 101 Nr. 61 = EzA GG Art. 101 Nr. 7 mwN). Diese Frist ist eingehalten. Das Berufungsurteil wurde am 28. Februar 2002 verkündet und gelangte am 23. Juli 2002 und damit vor Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung vollständig abgefaßt und von allen Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle. Zutreffend ist zwar, daß die Fünfmonatsfrist überschritten wäre, wenn dem Zeitraum zwischen Urteilsverkündung und Übergabe des unterzeichneten Urteils an die Geschäftsstelle der Zeitraum zwischen der letzten mündlichen Verhandlung, die bereits am 16. Januar 2002 stattgefunden hatte, und der Verkündung hinzuzurechnen wäre. Für den Fristbeginn ist aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dabei bliebe nämlich unberücksichtigt, daß das Berufungsurteil erst mit der Verkündung wirksam geworden ist, also bis zu diesem Zeitpunkt über seinen Inhalt hätte erneut beraten und befunden werden können. Zur Sicherung der durch das abnehmende richterliche Erinnerungsvermögen gefährdeten Beurkundungsfunktion des Urteils ist somit auf dessen Verkündung abzustellen, weil erst in diesem Zeitpunkt feststeht, welchen zu beurkundenden Inhalt das Urteil hat (zum Ganzen ausführlich BAG 16. Mai 2002 – 8 AZR 412/01 – aaO mwN). Verlängert sich der Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsverkündung, wie hier, durch Verlegung des Verkündungstermins, können die Parteien sich mit der Beschwerde wehren, falls für die Terminsverlegung erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO nicht vorliegen (vgl. BAG 20. November 1997 – 6 AZR 215/96 – aaO). Die Fünfmonatsfrist beginnt auch nicht bereits deshalb mit dem Schluß der mündlichen Verhandlung, weil das Urteil sowohl auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als auch auf dem Beratungsergebnis beruht. Auch der Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 (– GmS-OGB 1/92 – aaO) betraf einen Fall, in dem die Verkündung nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden war, sondern in einem späteren Termin erfolgt war. Dennoch wurde für den Beginn der Fünfmonatsfrist auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung abgestellt, ohne daß es darauf ankommt, ob die Vorlagefrage des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entsprechend eingeschränkt formuliert war. Gegen die von der Klägerin für richtig gehaltene Vorverlagerung des Fristbeginns spricht, daß der Inhalt der mündlichen Verhandlung in der Beratung regelmäßig neu aufgegriffen wird und damit auch im Sinne des von der Klägerin zitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 (– 1 BvR 383/00 – AP GG Art. 20 Nr. 33 = EzA ZPO § 551 Nr. 9) “reproduziert” und nicht “rekonstruiert” wird. Jedenfalls besteht diese Möglichkeit bis zum Zeitpunkt der Verkündung. Aus diesem Grund kommt es für den Beginn der Fünfmonatsfrist auch nicht darauf an, ob der Verkündungstermin entgegen der Ordnungsvorschriften des § 60 Abs. 4 Satz 2 bzw. des § 69 Abs. 1 Satz 2 ArbGG unzulässigerweise verschoben worden ist. Diese Auffassung stellt schließlich keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Der von der Klägerin zitierte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1993 (– 6 B 18/93 – NJW 1994, 273; bestätigt durch 18. August 1999 – 8 B 124/99 – NVwZ 1999, 1334) betraf nämlich ein Verfahren, in dem gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt werden sollte. In diesem Fall kann für den Beginn der Fünfmonatsfrist nur auf den Schluß der mündlichen Verhandlung abgestellt werden. Entsprechend entscheidet auch der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen die Zustellung die Verkündung ersetzt (vgl. 18. Juni 2001 – AnwZ (B) 10/00 – MDR 2001, 1184).

  • Das Landesarbeitsgericht hat die korrigierende Rückgruppierung für begründet gehalten, da die Klägerin weder über die in den Arbeitgeberrichtlinien des beklagten Freistaates vorausgesetzten Abschlüsse noch über eine abgeschlossene Fachschulausbildung, wie sie nach den TdL-Richtlinien erforderlich sei, verfüge. Der Beklagte habe sich über die Eingruppierung der Klägerin geirrt. Eine individuelle Vereinbarung der Parteien über eine übertarifliche Vergütung liege nicht vor.

    Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist nicht seit dem 1. Juli 1997 in die VergGr. IVb BAT-O eingruppiert.

    1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (zB 26. April 2001 – 8 AZR 472/00 –). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (zB BAG 15. November 1995 – 4 AZR 489/94 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 44, zu I der Gründe).

    2. Die Klage ist aber unbegründet, denn der beklagte Freistaat durfte die Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 1997 in die VergGr. Vb BAT-O rückgruppieren. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

    Nach den Grundsätzen zur korrigierenden Rückgruppierung kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Eingruppierung berufen. Es obliegt dann dem Arbeitgeber, die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung darzulegen. Der Arbeitgeber erfüllt dabei seine Darlegungslast bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschließlich des unstreitigen Sachverhalts ergibt, daß jedenfalls im Hinblick auf eine der tariflichen Voraussetzungen die mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war. Hat der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Eingruppierung dargelegt und gegebenenfalls die Tatsachen bewiesen, aus denen die Fehlerhaftigkeit folgt, so bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Tatsachen, aus denen folgt, daß ihm die begehrte Höhe der Vergütung zusteht (BAG 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 –; 26. April 2000 – 4 AZR 157/99 – BAGE 94, 287, 295, 296 = AP MTAng-LV § 22 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 3; 17. Mai 2000 – 4 AZR 237/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 2; 17. Mai 2000 – 4 AZR 232/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 4).

    Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Daß im Recht der Eingruppierung der angestellten Lehrer keine Tarifautomatik besteht, steht einer korrigierenden Rückgruppierung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zB 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 –; 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93) nicht entgegen. Angestellte Lehrer werden nicht wie Beamte mit konstitutiver Wirkung ernannt, sondern nur eingruppiert, selbst wenn diese Einstufung unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Grundsätze erfolgt. Deswegen bedarf es auch keiner Änderungskündigung.

    a) Der Anspruch der Klägerin auf eine höhere Vergütung als VergGr. Vb BAT-O ergibt sich nicht aus dem Änderungsvertrag vom 17. September 1991. Hiernach sollte die Klägerin zwar in die VergGr. IVb BAT-O eingruppiert sein. Die Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag ist jedoch nicht konstitutiv.

    aa) Das Revisionsgericht kann uneingeschränkt überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Arbeitsvertrag in der Fassung des Änderungsvertrages zutreffend ausgelegt hat. Die Auslegung von sog. atypischen Verträgen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte und durch das Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfbar, ob bei der Auslegung solcher Verträge die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstoßen worden ist (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 73 Rn. 16 mwN). Anders verhält es sich bei typischen Verträgen und Vertragsbestimmungen (zB BAG 29. Januar 1992 – 5 AZR 266/90 – AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 104; 20. Juni 1985 – 2 AZR 427/84 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4 Ausgleichsquittung Nr. 1). Typische Klauseln sind Bestimmungen, die nicht auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles zugeschnitten, sondern für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen bestimmt sind, also formularmäßig verwandt werden (vgl. BAG 22. Mai 1985 – 4 AZR 427/83 – BAGE 48, 351 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 7). Um solche typischen Vertragsbestimmungen handelt es sich auch bei den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits getroffen haben. Der Arbeitsvertrag der Klägerin ist auf einem von der Schulverwaltung des beklagten Landes allgemein verwendeten Vordruck abgeschlossen worden, so daß ein “typischer Arbeitsvertrag” vorliegt, den der Senat unbeschränkt und selbständig auslegen kann.

    bb) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, daß eine individuelle Vereinbarung der Parteien über die Vergütung nicht vorlag. Deshalb sei der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag lediglich deklaratorischer Charakter beizumessen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Angabe der VergGr. IVb BAT-O im Vertrag vom 17. September 1991 ist nur deklaratorischer Natur. Sie erfolgte lediglich, um der Bestimmung des § 22 Abs. 3 BAT, wonach die Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag anzugeben ist, Genüge zu tun. Die Angabe einer Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag ist im öffentlichen Dienst in der Regel nicht dahingehend auszulegen, daß dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger Anspruch auf Vergütung nach der genannten Vergütungsgruppe zustehen soll. Die Klausel gibt nur wieder, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als die einschlägige ansieht. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag schon deswegen keine konstitutive Bedeutung beimessen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (st. Rspr. vgl. nur BAG 27. September 2000 – 10 AZR 146/00 – BAGE 96, 1 = AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 15). Dies gilt auch im Bereich der Eingruppierung von Lehrern unter Anwendung des Bundes-Angestellten-tarifvertrages-Ost (BAG 16. Mai 2002 – 8 AZR 460/01 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21). Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise konstitutive einzelvertragliche (ggf. übertarifliche) Vereinbarung. Hiergegen spricht schon die Formulierung des § 3 des Arbeitsvertrages. Nach Inbezugnahme der Eingruppierungsrichtlinien haben die Parteien festgehalten, daß die Klägerin “danach” in die VergGr. IVb eingruppiert ist.

    cc) Die Klägerin kann hiergegen auch nicht erfolgreich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2002 (– 8 AZR 460/01 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 21) verweisen. Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung zwar festgestellt, daß die Angabe einer Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag eines Lehrers im Geltungsbereich des BAT-O ausnahmsweise konstitutive Bedeutung haben kann, wenn kein Eingruppierungssystem mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen auf das Rechtsverhältnis Anwendung findet oder dieses hinsichtlich der Tätigkeit bzw. der Ausbildung des Lehrers lückenhaft ist. Diese Voraussetzungen liegen jedoch im Streitfall nicht vor.

    Eine – zutreffende – Eingruppierung ergab sich unter Zugrundelegung der in Bezug genommenen Richtlinien der TdL vom 24. Juni 1991. Die einschlägigen Regelungen der TdL-Richtlinien vom 24. Juni 1991 lauten:

    E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

    I. Eingruppierung

    b) Berufliche Schulen

    1. Berufliche Schulen ohne Berufsfachschulen …

    Vergütungsgruppe Vc

    Lehrer ohne Ausbildung nach Vergütungsgruppe IVb, jedoch mit erfolgreich abgeschlossener anderweitiger Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nach der Systematik der Facharbeiterberufe, die in ihrem Fach berufstheoretischen oder berufspraktischen Unterricht erteilen

    Die Voraussetzungen der VergGr. Vc waren 1991 deshalb erfüllt.

    Soweit sich die Klägerin erstmals in der Revisionsbegründungschrift darauf beruft, daß ein Schreiben des Oberschulamtes Dresden vom 28. Juli 1995 eine individuelle Zusage darstelle, so handelt es sich hierbei, soweit die Klägerin hiermit eine rechtsgestaltende Willenserklärung behauptet, um neuen Vortrag. Zudem ist die Auslegung der Klägerin unzutreffend, denn das Oberschulamt nimmt ebenfalls nur auf vorhandene Richtlinien Bezug.

    dd) Schließlich haben die Nachweisrichtlinie und das Nachweisgesetz entgegen der Ansicht der Klägerin auf die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung im öffentlichen Dienst keinen Einfluß (BAG 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93; 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340 = AP NachwG § 2 Nr. 3, zu II 2b bb (2) der Gründe).

    b) Die Klägerin ist auch nicht auf Grund des BAT-O in die VergGr. IVa BAT-O eingruppiert.

    Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung.

    Insoweit sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

    “Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000 (insoweit ständig gleichlautend seit 1991)

    § 2

    Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

    3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

    als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 I I fallen,

    beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

    Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I I BAT-O):

    Nr. 1

    Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich, –,

    Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

    Protokollnotiz:

    Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.”

    aa) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Sie vermittelt an einer Schule des beklagten Freistaates Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes. Das Berufsschulzentrum ist nach den § 4 Abs. 1 Ziff. 2, § 8 des Sächsischen Schulgesetzes vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) eine berufsbildende Schule. Für die Eingruppierung ist mithin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar.

    bb) Damit kommt zunächst eine Eingruppierung gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in derjenigen Vergütungsgruppe, die der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde, in Betracht.

    Grundsätzlich regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Beamten der Länder, wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in Ausführung von Art. 74a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG bestimmt. Wirksame (Art. 31 GG) besoldungsrechtliche Vorschriften können die Länder nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist (§ 1 Abs. 4 BBesG). Für Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der DDR sind jedoch keine Ämter in der Anlage I des BBesG, BBesO A ausgebracht. Nach der Vorbemerkung Nr. 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist abschließend bestimmt, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gerade nicht nach der Bundesbesoldungsordnung, sondern landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind (zuletzt BAG 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93). Die Klägerin verfügt aber über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, so daß bereits hiernach eine Anwendung der Bundesbesoldungsordnung A ausscheidet. Zudem betrifft die Besoldungsgruppe A 11 der BBesO entsprechend VergGr. IVa Fachlehrer mit einer abgeschlossenen Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, die die Klägerin unstreitig nicht besitzt. Die Sächsische Besoldungsordnung A zum Sächsischen Besoldungsgesetz idF der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50) enthält ebenfalls keine Ämter für Lehrkräfte an Berufsschulen. Die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften geht also im Streitfall ins Leere.

    c) Die Klägerin ist des weiteren nicht auf Grund von Vergütungsrichtlinien in der VergGr. IVb BAT-O eingruppiert. Nach § 3 des Arbeitsvertrages idF vom 17. September 1991 gelten für die Eingruppierung die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten in der jeweiligen Fassung. Diese arbeitsvertragliche Inbezugnahme erfaßt auch die Arbeitgeberrichtlinien des beklagten Freistaates (BAG 27. September 2000 – 10 AZR 146/00 – BAGE 96, 1 = AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 15; 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93; 7. Juni 2000 – 10 AZR 254/99 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 82; 26. Juli 2001 – 8 AZR 364/00 –, zu II 3 der Gründe). Die entsprechende Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Der Beklagte hat mit Wirkung vom 1. Juli 1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die “Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen” (= Arbeitgeberrichtlinien) neu geregelt. Ab dem 1. Juli 1999 gilt die Neufassung der Richtlinien in der Bekanntmachung vom 4. Juni 1999 (Az: 48-P 2106-15/150-29259 – SächsMBl. SMF S. 146). Weiter gelten die “Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995” (Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27. März 1996, ABl. SMF Nr. 5 vom 30. Mai 1996 S. 133 ff.).

    Auch hiernach besteht kein höherer Anspruch als auf eine Vergütung nach der VergGr. Vb BAT-O.

    aa) Nach den Sächsischen Lehrerrichtlinien vom 1. Juli 1995 bzw. idF ab 1. Juli 1999 ist die Klägerin nicht in der VergGr. IVb BAT-O eingruppiert.

    Die Arbeitgeberrichtlinien lauten, soweit hier von Interesse, wie folgt:

    “Fassung vom 1. Juli 1995

    B Berufliche Schulen

    Vergütungsgruppe Vb

    Lehrer im berufspraktischen Unterricht

     – 

    mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung

    Vergütungsgruppe IVb

    1. 

    Lehrer im berufspraktischen Unterricht

    – 

    mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung(1)

    2. 

    Lehrer als Fachlehrer – mit abgeschlossener Ausbildung als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik(2)

    Fußnoten:

    (1) Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991.

    (2) Als Grundeingruppierung, falls keine dem Fachhochschulabschluß gleichwertige Prüfung abgelegt wurde bzw. keine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte.

    (3) Falls keine dem Fachhochschulabschluß in gleichwertige Prüfung abgelegt wurde bzw. keine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte, nach mindestens achtjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung.

    (7) Als Höhergruppierungsmöglichkeit nach Maßgabe der für Beamte geltenden laufbahnrechtlichen Bestimmungen (Studienratslaufbahn) sowie der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Stellen (vergleiche Vorbemerkungen Nr. 6).

    Die Arbeitgeberrichtlinien in der Fassung vom 1. Juli 1999 lauten im wesentlichen entsprechend.

    Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin unstreitig nicht. Die Voraussetzungen der Ziff. 1 der VergGr. IVb BAT-O liegen nicht vor, da die Klägerin im berufstheoretischen und nicht im berufspraktischen Unterricht eingesetzt wird. Über die nach Ziff. 2 geforderten Abschlüsse verfügt die Klägerin ebenfalls nicht, so daß eine Eingruppierung nach den Arbeitgeberrichtlinien des beklagten Freistaates ausscheidet. Am Institut zur Ausbildung von Ökonom-Pädagogen legte sie unstreitig lediglich einen Fachschulteilabschluß ab.

    bb) Die Klägerin ist auch nicht nach den TdL-Richtlinien in die VergGr. IVb BAT-O eingruppiert.

    Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22. Juni 1995 regeln ua. folgendes:

    Die Mitgliederversammlung beschließt, die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT-O nicht gilt, unter Beachtung des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 wie folgt zu regeln:

    A. Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind

    1. Gemäß § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 sind die Lehrkräfte in der Vergütungsgruppe des BAT-O eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Die Vergleichbarkeit der für die Lehrkräfte in Betracht kommenden Besoldungs- und Vergütungsgruppen ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:

    Besoldungsgruppe

    Vergütungsgruppe

    A 7

    VIb

    A 8

    Vc

    A 9

    Vb

    A 10

    IVb

    A 11

    IVa

    B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen

    Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, können in die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT-O wie folgt eingruppiert werden:

    I. Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen

    18. Lehrer

    für Kurzschrift und Maschinenschreiben

    Vc

    nach mindestens fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

    Vb

    IV. Lehrkräfte an Gymnasien

    Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen eingruppiert.

    V. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen

    Lehrer

    in der Tätigkeit von Fachlehrern, Fachoberlehrern, Fachschullehrern, Fachschuloberlehrern, technischen Lehrern, Werkstattlehrern oder Werkmeistern, wenn der entsprechende Beamte

    im Eingangsamt in die Besoldungsgruppe

    A 13 eingestuft ist

    III

    A 12 eingestuft ist

    IVa

    A 11 eingestuft ist

    IVb

    A 10 eingestuft ist

    Vb

    A 9 eingestuft ist

    Vc

    A 8 eingestuft ist

    VIb

    (Dabei werden

    a) 

    Diplompädagogen mit einer Lehrbefähigung bezogen auf das Ausbildungsprofil der Fachschule oder Berufsfachschule, an der sie als Lehrkraft tätig sind, und bei Unterrichtserteilung in einem Fach, das dem Berufsfeld des Studienfaches entspricht, entsprechend dem Beschluß der KMK vom 7. Oktober 1994 der Vergütungsgruppe

    IVb,

    b) 

    Lehrer mit Abschluß als Ingenieurpädagoge oder Meister oder mit abgeschlossener Fachschulausbildung, die in ihrem Fach berufstheoretischen Unterricht erteilen, der Vergütungsgruppe

    Vb,

    c) 

    Lehrer ohne Ausbildung nach Buchstabe b, jedoch mit erfolgreich abgeschlossener anderweitiger Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nach der Systematik der Facharbeiterberufe nach dem Recht der ehemaligen DDR, die in ihrem Fach berufstheoretischen oder berufspraktischen Unterricht erteilen, der Vergütungsgruppe

    Vc

    zugeordnet.)

    Diese Lehrer – mit Ausnahme der in Vergütungsgruppe III eingruppierten Lehrer – können nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe um eine Vergütungsgruppe höhergruppiert werden.

    Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert.”

    Die Klägerin ist unstreitig nicht Erfüllerin, so daß Abschnitt B der TdL-Richtlinien anzuwenden ist. Hiervon gehen die Parteien auch übereinstimmend aus.

    Wendet man Abschnitt B der TdL-Richtlinien an, ergibt sich ebenfalls keine Eingruppierung in VergGr. IVb.

    Die Klägerin ist keine Diplompädagogin gemäß Abschnitt B V a) der TdL-Richtlinien. Auch die Voraussetzungen der Merkmale in Abschnitt B V b) liegen nicht vor. Die Klägerin erteilt zwar gemäß Abschnitt B V b) in ihrem Fach berufstheoretischen Unterricht. Sie besitzt jedoch weder den Abschluß als Ingenieurpädagoge oder Meister noch eine abgeschlossene Fachschulausbildung. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß der von der Klägerin erworbene Fachschulteilabschluß auch in Verbindung mit dem ergänzenden Hochschulstudium keinen Fachschulabschluß darstellt. Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag verletzt, ist unbegründet.

    Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet weiter. Die Anerkennung von in der ehemaligen DDR erworbenen Qualifikationen bedeutet nur, daß ein in der DDR erworbener und staatlich anerkannter Abschluß weiterhin gilt (BAG 17. Juli 1997 – 6 AZR 634/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 59).

    Die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses kann für die Vergütung im öffentlichen Dienst nur dann Bedeutung gewinnen, wenn dies in den die Vergütung regelnden Vorschriften vorgesehen ist. Nach Abschnitt B V b) ist nicht maßgeblich, ob die Klägerin über eine pädagogische Ausbildung oder eine einem Fachabschluß möglicherweise gleichwertige Ausbildung verfügt, denn nach den TdL-Richtlinien kommt es auf den Erwerb eines “Fachschulabschlusses” an. Die TdL-Richtlinien enthalten anders als die Fußnote 2 zu den Lehrerrichtlinien keine Möglichkeit der Bewertung einer gleichwertigen Prüfung. Auf eine gleichwertige Ausbildung kommt es deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an.

    Auch in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gab es “Fachschulabschlüsse”, wie sich zB aus § 4 Abs. 3 der Anweisung vom 11. Januar 1974 – Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 5/74 S. 35 ff.; aus § 5 Abs. 1 der Anweisung über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 26. Februar 1971 oder aus der Fiktionsregelung des § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27. Mai 1976 – GBl. DDR I S. 256 ff. ergibt. Ein Fachschulabschluß wurde in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik auf Grund der Anordnung über die Durchführung von Prüfungen an Hoch- und Fachschulen sowie den Hoch- und Fachschulabschluß vom 3. Januar 1975 (GBl. DDR I S. 183) den Studenten erteilt, welche die in den Studienplänen fixierten Anforderungen erfüllt haben. Mit dem Fachschulabschluß ist das Recht zur Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung verbunden (§ 13). Nach § 15 Abs. 3 dieser Anordnung erhielten Absolventen der Fachschulen nach erfolgreicher Beendigung des Studiums ein Zeugnis über den Fachschulabschluß.

    Die Klägerin verfügt nicht über einen solchen Fachschulabschluß. Sie ist Facharbeiterin und verfügt über eine Lehrberechtigung für Stenographie und Maschinenschreiben. Dazu hat sie 1977 einen Fachschulteilabschluß am Institut zur Ausbildung von Ökonom-Pädagogen in Maschinenschreiben erworben. Dies könnte nur dann als Fachschulausbildung gelten, wenn es eine Regelung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gegeben hätte, daß ein Fachschulteilabschluß, ggf. in Verbindung mit einem ergänzenden Abschluß für Berufspädagogik oder einem zusätzlichen pädagogischen Hochschulstudium eine abgeschlossene Fachschulausbildung ergibt oder einer solchen gleichsteht (zu diesem Erfordernis auch BAG 6. September 2001 – 8 AZR 26/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 92). Eine derartige Regelung ist aber nicht vorhanden. Auch die von der Klägerin herangezogene Anweisung über die Ausbildung von Lehrkräften für Stenografie und Maschinenschreiben vom 11. Januar 1974 (Verfügung Nr. 5/74 aaO) führt insofern nicht weiter.

    Die Fachschulausbildung wurde auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegte Bestätigung des Ministerrates vom 14. Juni 1977 anerkannt. Selbst wenn der Ausbildungsgang der Klägerin hiernach als “abgeschlossene pädagogische Ausbildung” galt, folgt daraus nicht zwingend eine abgeschlossene Fachschulausbildung im technischen Sinn (so ausdrücklich BAG 6. September 2001 – 8 AZR 26/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 92), dh. im Sinne der Prüfungsordnung vom 3. Januar 1975.

    Die Eingruppierung der Klägerin in der DDR bis 1990 ist ebenfalls nicht erheblich. Weder der Einstufungsbescheid vom 8. März 1977 noch der neu in der Revisionsinstanz vorgelegte Einstufungsbescheid vom 30. Juni 1988, auf den sich der beklagte Freistaat sachlich eingelassen hat, reichen hierfür aus. Eine rechtlich verbindliche Anerkennung eines Fachschulabschlusses iSd. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV liegt hierin nicht. Dazu fehlte neben einer Rechtsgrundlage der Einstufungsstelle schon die Kompetenz zur Anerkennung von Bildungsabschlüssen. Der vorzunehmenden Einstufung wurde lediglich eine Qualifikation zugrunde gelegt, von der man im damaligen Zeitpunkt annahm, daß diese zutreffend sei. Es ist schon nicht ersichtlich, wer den Einstufungsbescheid vom 30. Juni 1998 erlassen hat und ob dies eine nach dem Recht der DDR für die Anerkennung von Fachschulabschlüssen zuständige Stelle war. Der Einstufungsbescheid vom 8. März 1977 enthält zwar in dem vorgesehenen Kästchen die Bezeichnung “F”, die nach den Erläuterungen für “Fachschulabschluß” steht, dieser Einstufungsbeschluß wurde jedoch vom Rat der Stadt Dresden erlassen. Es ist nicht erkennbar, daß es sich hierbei um die zuständige Kultusbehörde handelt. Der Einstufungsbeschluß entspricht somit lediglich einer Vergütungsfestsetzung ohne konstitutive Bedeutung und beinhaltet keine Anerkennung von Abschlüssen. Nicht erheblich ist auch die Zuerkennung der sog. “Intelligenz-Rente” an die Klägerin (ebenso BAG 6. September 2001 – 8 AZR 26/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 92).

    d) Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn nach Abschnitt B Ziff. 1 der VergGr. IVb BAT-O der Arbeitgeberrichtlinien für Lehrer im berufspraktischen Unterricht mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung nach einer sechsjährigen Bewährungszeit VergGr. IVb richtig sei, damit für Lehrkräfte ohne jegliche pädagogische Ausbildung gelte, so müsse dies auch für sie, die sie berufstheoretischen Unterricht erteile, gelten. Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln und nicht einzelne Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe willkürlich schlechter zu stellen oder eine sachfremde Gruppenbildung vorzunehmen (BAG 17. November 1998 – 1 AZR 147/98 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79; 21. Juni 2000 – 5 AZR 806/98 – AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83). Stellt der Arbeitgeber ein Vergütungssystem auf, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz hierauf anwendbar (BAG 19. August 1992 – 5 AZR 513/91 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52).

    Die Klägerin meint zu Unrecht, das beklagte Land dürfe nicht nach der abgeschlossenen Ausbildung differenzieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen regelt, die Höhe der Vergütung von einer bestimmten Tätigkeit und dem Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Angestellten liegender Voraussetzungen abhängig machen (6. August 1997 – 10 AZR 638/96 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 61). Damit kann auch das beklagte Land als Erlaßgeber für die Eingruppierung einen bestimmten Schulabschluß oder eine handwerkliche Ausbildung und eine nachfolgende Weiterbildung, ggf. durch Studium an einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule mit Abschlußprüfung zur Voraussetzung erheben. Die Eingruppierungsrichtlinien für angestellte Lehrer des öffentlichen Dienstes sehen für unterschiedliche Ausbildungen eine Eingruppierung in verschiedene Vergütungsgruppen vor, womit sie gerade auch dem Umstand Rechnung tragen, daß unterschiedliche Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen können. Daß bei gleicher oder auch gleichwertiger Tätigkeit, aber unterschiedlicher Ausbildung auch eine unterschiedliche Vergütung geschuldet wird, ist für das Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes typisch und läßt sachfremde Erwägungen nicht erkennen (BAG 6. August 1997 – 10 AZR 638/96 – aaO; 30. November 1988 – 4 AZR 412/88 – ZTR 1989, 110; 9. Dezember 1998 – 10 AZR 244/98 – ZTR 1999, 464). Dabei kann es auch gerechtfertigt sein, Lehrer ohne spezielle pädagogische Ausbildung nach einer höheren Vergütungsgruppe zu vergüten, wenn beispielsweise ein Anreiz geschaffen werden soll, Lehrkräfte für einen bestimmten Unterricht zu gewinnen. Dies ist auch für Lehrkräfte im berufspraktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen der Fall. Ähnliche Anreize und Vergünstigungen gibt es im Eingruppierungsrecht der Lehrer auch für Lehrkräfte an Sonderschulen.

    e) Die Klägerin beruft sich ferner auf die Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien. Diese Vorschrift lautet:

    “Hat der Angestellte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach diesen Richtlinien eingruppiert ist, wird diese Vergütung für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses durch das Inkrafttreten dieser Richtlinien nicht berührt.”

    Die Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien vom 22. Juni 1995 steht der Korrektur einer schon bei Inkrafttreten der Richtlinien fehlerhaften Eingruppierung aber ebenfalls nicht entgegen. Eine Besitzstandswahrung tritt nur ein, wenn der betreffende Arbeitnehmer zuvor in die richtige Vergütungsgruppe eingruppiert war. Die Vorschrift enthält kein allgemeines Verbot einer korrigierenden Rückgruppierung (BAG 6. September 2001 – 8 AZR 26/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 92; 13. Mai 1998 – 10 AZR 421/97 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 69; 18. Oktober 2000 – 10 AZR 432/99 –). Der Besitzstand der Klägerin verschlechterte sich nicht durch das Inkrafttreten der neuen Eingruppierungsrichtlinien, denn die Klägerin war auch schon vor dem Inkrafttreten der Richtlinien nicht in der VergGr. IVb BAT-O eingruppiert.

    Der Klägerin stand nach den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Richtlinien eine höhere Vergütung als aus der VergGr. Vb nicht zu. Die TdL-Richtlinien vom 24. Juni 1991 sahen keine günstigeren Regelungen für die Klägerin vor (vgl. auch BAG 6. September 2001 – 8 AZR 26/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 92).

    f) Der beklagte Freistaat ist bei Abschluß des Arbeitsvertrages und später durch das damals zuständige Oberschulamt Dresden davon ausgegangen, daß die Ausbildung der Klägerin in ihrer Gesamtheit, insbesondere der Fachschulteilabschluß für Maschinenschreiben sowie die pädagogische Zusatzausbildung als eine abgeschlossene Fachschulausbildung zu werten sei. Nach eingehender Überprüfung der Rechtslage in der ehemaligen DDR ist der beklagte Freistaat jedoch, auch unter Berücksichtigung des Fachabschlusses für Berufspädagogik, zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt. Er hat sich insoweit geirrt. Mehr mußte er entgegen der Auffassung der Revision nicht vortragen.

    In der Rückgruppierung liegt auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der beklagte Freistaat, nachdem er seinen Irrtum erkannt hat, sein Recht zur Rückgruppierung infolge Zeitablauf verwirkt hat.

  • Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, Morsch, Hennecke

 

Fundstellen

FA 2004, 127

NZA 2004, 1183

AP, 0

EzA-SD 2003, 14

EzA

PersV 2004, 196

NJOZ 2004, 3650

Tarif aktuell 2004, 5

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge