Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Tarifwechsel

 

Leitsatz (redaktionell)

Die vertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist nur dann eine Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Senats, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebunden ist.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 3; BGB § 613a Abs. 1 Sätze 1-3

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 20.02.2001; Aktenzeichen 13 Sa 1283/00)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Februar 2001 – 13 Sa 1283/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, welche Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Die Klägerin trat am 2. März 1988 in die Dienste des Malteser-Krankenhaus B e.V., der seinerzeit Träger des in seinem Vereinsnamen genannten Krankenhauses war. Dem Arbeitsverhältnis der damaligen Arbeitsvertragsparteien lag seit dem 1. August 1996 der als „1. Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 02.03.1988” bezeichnete schriftliche Formulararbeitsvertrag vom 31. Juli 1996 zugrunde, dessen § 2 Abs. 1 lautet:

„Für das Arbeitsverhältnis gelten der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961, die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge, insbesondere die Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten usw., die Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), die vom Arbeitgeber erlassenen Dienstanweisungen und Richtlinien sowie die abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen in ihren jeweils gültigen Fassungen.”

Der Krankenhausbetrieb stand seit 1997 in der Trägerschaft der MTG gGmbH. Am 1. Januar 2000 ging der Verpflegungsbereich des Krankenhauses auf die Beklagte, ein Catering-Unternehmen, über. Die Klägerin war dem Verpflegungsbereich zugeordnet. Sie war in der Abteilung Zentralküche/Cafeteria als Wirtschaftsgehilfin beschäftigt. Die Beklagte hatte die Klägerin bereits zuvor mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 über den Übergang des Arbeitsverhältnisses per 1. Januar 2000 unterrichtet.

In der Folgezeit legte die Beklagte der Klägerin den Text eines schriftlichen Arbeitsvertrages vor, der wesentliche Veränderungen beinhaltete, insbesondere vorsah, daß auf das Arbeitsverhältnis nicht mehr der BAT, sondern „der Manteltarifvertrag und der Entgelttarifvertrag (für das Personal der Systemgastronomie) des Hotel- und Gaststättengewerbes NRW in der jeweils gültigen Fassung” Anwendung finden sollten. Die Klägerin unterzeichnete diesen Arbeitsvertrag nicht. Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der „MTGV II in der jeweils geltenden Fassung” – gemeint wohl: der BAT – sei durch den allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe abgelöst worden.

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage im wesentlichen die Feststellung, daß ihr Arbeitsverhältnis durch den Übergang auf die Beklagte keine Änderung erfahren habe. Sie hat geltend gemacht, die Bezugnahmeklausel im Vertrag vom 31. Juli 1996 sei mangels Tarifgebundenheit des damaligen Arbeitgebers keine Gleichstellungsabrede. Folglich bleibe es wegen des Günstigkeitsprinzips bei der vertraglich vereinbarten Anwendung des BAT, der den Tarifverträgen für das Hotel- und Gaststättengewerbe vorgehe.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis mit Übergang auf die Beklagte zum 1. Januar 2000 keine Änderung erfahren hat, sondern zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zu Ende 1999 einschließlich der Bezugnahme auf den BAT in der jeweiligen Fassung fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei unzulässig. Er könne sich nicht auf künftige Tariferhöhungen erstrecken, da allenfalls eine statische Fortgeltung der bisherigen Tarifregelung in Betracht komme. Darüber hinaus sei der BAT durch den allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW abgelöst worden. Dies ergebe sich aus der Anwendung des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB. Zwar sei ihre Rechtsvorgängerin nicht tarifgebunden gewesen, es habe jedoch eine Gastmitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband bestanden. Während sich andere Malteser-Krankenhäuser in Deutschland für den sog. Dritten Weg entschieden hätten und die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes anwendeten, habe das Malteser-Krankenhaus B seit seiner Gründung auf alle Arbeitsverhältnisse die Vorschriften des BAT bzw. ursprünglich bei gewerblichen Mitarbeitern des BMT-G angewandt. Hieraus sei im Lauf der Jahrzehnte eine betriebliche Übung entstanden. Der Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers ergebe sich nicht konstitutiv aus dem mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrag, sondern aus der betrieblichen Übung, deren Einhaltung von der Mitarbeitervertretung überwacht werde. Das Malteser-Krankenhaus in B habe damit die Tarifvorschriften zur Anwendung gebracht, die in öffentlich-rechtlich organisierten Krankenhäusern, Universitätskliniken, aber auch in Krankenhäusern in kirchlicher Trägerschaft regelmäßig Grundlage des Arbeitsverhältnisses seien. Dabei sei keine Unterscheidung vorgenommen worden zwischen den im medizinischen-pflegerischen Bereich, dem eigentlichen Auftrag des Krankenhauses, tätigen Mitarbeitern und den mit Hilfs- oder Zuarbeiten oder wie hier Küchenarbeiten beschäftigten Arbeitnehmern.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis mit Übergang auf die Beklagte zum 1. Januar 2000 keine Änderung erfahren hat, sondern zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zu Ende 1999 einschließlich der Bezugnahme auf den BAT in der jeweiligen Fassung fortbesteht.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) besteht deswegen, weil mit ihr geklärt werden kann, ob sich das Arbeitsverhältnis, wie die Klägerin geltend macht, gem. § 2 Abs. 1 des Ergänzungsvertrages vom 31. Juli 1996 nach dem BAT in der jeweiligen Fassung richtet. Dieser ist in der Gesamtschau für die Klägerin günstiger als die zum Teil für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für die Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes NRW, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat. Die von der Klägerin erstrebte Feststellung ist für viele Rechtsansprüche aus dem BAT – dessen Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis vorausgesetzt – bedeutsam (vgl. Senat 25. Oktober 2000 – 4 AZR 506/99BAGE 96, 177, 182 mwN).

II. Die Klage ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit dem Übergang auf die Beklagte zum 1. Januar 2000 keine Änderung erfahren. Insbesondere ist auf dieses der BAT in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden.

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde auf Grund der einzelvertraglichen Inbezugnahme in § 2 Abs. 1 des Ergänzungsvertrages vom 31. Juli 1996 der BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Diese Bezugnahmeklausel könne weder auf Grund entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte noch korrigierend dahin ausgelegt werden, daß bei einem Branchenwechsel infolge Betriebsübergangs die für den neuen Arbeitgeber maßgeblichen Tarifwerke Anwendung finden sollten. Die Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW seien auch nicht, soweit sie allgemeinverbindlich seien, anzuwenden. Denn die Inbezugnahme des BAT sei eine für die Klägerin günstigere abweichende Vereinbarung iSd. § 4 Abs. 3 TVG. An diesem Rechtszustand habe sich durch den unstreitig zum 1. Januar 2000 erfolgten Betriebsteilübergang nichts geändert.

2. Dies hält der Revision stand.

a) Es kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß dem Ergänzungsvertrag der Klägerin mit ihrem ursprünglichen Arbeitgeber ein von diesem in einer Vielzahl von Fällen verwendeter Formulartext zugrunde liegt, es sich also bei dem Ergänzungsvertrag um einen Formularvertrag handelt, dessen Auslegung vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden kann (Senat 30. August 2000 – 4 AZR 581/99BAGE 95, 296, 298 f.). Auch diesem Prüfungsmaßstab hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts stand.

b) Die Revision räumt ein, daß § 2 Abs. 1 des Ergänzungsvertrages keine Vereinbarung enthalte, wonach zB das Arbeitsverhältnis den für den Betrieb jeweils einschlägigen Tarifverträgen unterstellt werde. Sie sieht in der Vertragsbestimmung – zu Recht – selbst nicht die Verweisung auf die Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW.

c) Die Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 1 des Ergänzungsvertrages, mit der die Anwendung des BAT und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge vereinbart ist, kann über ihren Wortlaut hinaus nicht als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag (sog. große dynamische Verweisungsklausel) ausgelegt werden. Eine solche Auslegung ist nur dann möglich, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (Senat 30. August 2000 – 4 AZR 581/99BAGE 95, 296, 299). Solche liegen nicht vor, wie das Landesarbeitsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat.

d) Eine Korrektur des § 2 Abs. 1 des Ergänzungsvertrages im Sinne der Auffassung der Beklagten kann auch nicht nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgen. Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut. Rechte wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben sich allerdings nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei das unveränderte Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wird rechtlich nur dann erheblich, wenn und soweit das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (BAG 28. Juni 2000 – 7 AZR 904/98BAGE 95, 171, 182 mit zahlreichen Nachweisen; vgl. nunmehr § 313 BGB SchuldModG vom 26. November 2001 – BGBl. I S 3138, 3150). Tatsächliche Umstände zu diesen Voraussetzungen sind vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte rügt dies nicht. Sie selbst macht auch in der Revisionsinstanz zB nicht geltend, das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung führe zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis.

e) Der kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende BAT ist nicht am 1. Januar 2000 durch den Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW verdrängt worden, obgleich dieser für die Parteien grundsätzlich unmittelbar und zwingend gilt, weil er einschlägig und für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (§ 5 TVG). Eine solche Verdrängung setzt nach § 4 Abs. 3 TVG voraus, daß die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelungen des BAT für die Klägerin zumindest nicht günstiger sind als der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW (vgl. Senat 25. Oktober 2000 – 4 AZR 506/99BAGE 96, 177, 188, 189). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Dies hat das Landesarbeitsgericht festgestellt. Die Revision greift diese Feststellung nicht an.

f) Entgegen der Auffassung der Revision ist der BAT in seiner jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht richtig erkannt.

aa) Die Vereinbarung in § 2 Abs. 1 des Ergänzungsvertrages über die Anwendung des BAT mit den ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen ist dynamisch. Sie erfaßt den BAT in der jeweils gültigen Fassung (vgl. statt vieler Senat 28. Mai 1997 – 4 AZR 663/95 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 6 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 8). Diese Dynamik hat kein Ende infolge des Betriebsübergangs gefunden. Vielmehr schließt § 2 Abs. 1 des Ergänzungsvertrages die Vereinbarung der Anwendung auch für die den BAT ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge ein, die nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs abgeschlossen worden sind und noch abgeschlossen werden. Die Annahme der Beklagten, dies sei nicht der Fall, ist bei dem klaren Vertragswortlaut nicht nachvollziehbar.

bb) Die Voraussetzungen der Gleichstellungsabrede, wonach eine dynamische Verweisung in einem Arbeitsvertrag ab dem Eintritt bestimmter Umstände nur noch statisch wirkt (Senat 29. August 2001 – 4 AZR 332/00 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 17 = EzA BGB § 613 a Nr. 201 und 26. September 2001 – 4 AZR 544/00 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 21 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 19, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Senat 20. Februar 2002 – 4 AZR 524/00 – nv.), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien ist keine Gleichstellungsabrede, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen hat. Unter einer Gleichstellungsabrede ist die dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag zu verstehen. Die Gleichstellungsabrede setzt die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Vereinbarung der Bezugnahme auf den Tarifvertrag voraus (Senat aaO; ebenso BAG 5. Dezember 2001 – 10 AZR 197/01 – EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18). Damit verfolgt der Arbeitgeber wegen seiner Tarifgebundenheit typischerweise den Zweck, Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf deren Tarifgebundenheit so zu stellen, als wären sie tarifgebunden. Daran hält der Senat fest.

Der Rechtsvorgänger der Beklagten war nicht tarifgebunden, wie die Beklagte einräumt. Die von ihr behauptete – und offenbar auch gegebene – Gastmitgliedschaft ihres Rechtsvorgängers im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) hat seine Tarifgebundenheit nicht begründet. Eine Gastmitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband begründet keine Tarifgebundenheit an die von diesem Verband geschlossenen Tarifverträge nach § 3 Abs. 1 TVG (BAG 16. Februar 1962 – 1 AZR 167/61BAGE 12, 285; Oetker in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 3 Rn. 101; Löwisch/Rieble TVG § 3 Rn. 17). Dies ist auch in der Satzung des KAV NW bestimmt. Nach dessen § 3 Abs. 2 Satz 2 begründet die Gastmitgliedschaft „keine Mitgliedschaft im Sinne der folgenden Satzungsbestimmungen”, insbesondere kein Stimmrecht nach § 5 der Satzung. In § 3 Abs. 2 Satz 4 der Satzung ist weiter bestimmt:

„Die Gastmitgliedschaft berechtigt zur laufenden Information wie bei Mitgliedern sowie zur Inanspruchnahme der Hilfe und Beratung des Verbandes in Fragen des Arbeits- und Tarifrechts. Gastmitglieder unterliegen nicht der Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969.”

3. Auf die Ausführungen der Beklagten zur von der Mitarbeitervertretung überwachten jahrzehntelangen Anwendung des BAT – bzw. „bei gewerblichen Mitarbeitern des BMT-G” – im Malteser-Krankenhaus B kraft betrieblicher Übung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die betriebliche Übung der Anwendung eines Tarifvertrages führt nicht zu dessen normativer Geltung, sondern lediglich zur Entstehung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs (BAG 28. März 2000 – 1 AZR 366/99BAGE 94, 179, 182). Nur im Falle normativer Geltung des BAT im Arbeitsverhältnis der Parteien vor Betriebsübergang käme seine Ablösung nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB durch für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses normativ geltende tarifliche Regelungen in Betracht (Senat 30. August 2000 – 4 AZR 581/99BAGE 95, 296, 299; 21. Februar 2001 – 4 AZR 18/00BAGE 97, 107, 113). Dies verkennt die Beklagte, die die Ablösung des als Vertragsrecht zwischen den Parteien geltenden BAT nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB durch die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW annimmt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Wolter, Bott, Gotsche, Jürgens

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1134484

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