Leitsatz (redaktionell)
1. Nach dem Abkommen für Auszubildende in der Berufsausbildung der Metallindustrie von Rheinland-Pfalz vom 1970-06-22 gilt die Abschlußprüfung als bestanden, sobald das Prüfungsergebnis durch die Prüfungskommission festgestellt worden ist. Maßgebend ist dafür nach ausdrücklicher tarifvertraglicher Vorschrift das Datum im Prüfungsdokument.
2. Weicht der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission von dem Datum im Prüfungsdokument ab, so kommt es grundsätzlich für den Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung allein auf das Datum im Prüfungsdokument an.
3. Ein Prüfling, der nach Ablegung der Prüfung und vor Feststellung des Prüfungsergebnisses durch die Prüfungskommission im Betriebe weiterarbeiten, hat Anspruch auf den Facharbeiterlohn, wenn er Facharbeiten ausführt.
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 05.06.1972; Aktenzeichen 4 Sa 82/72) |
Fundstellen
Haufe-Index 439393 |
DB 1973, 2306 |
BetrR 1973, 589 |
EzB BBiG § 14 Abs 2, Nr 3 (L1-3) |
EzB BGB § 611 Ausbildungsverhältnis, Nr 6 (LT1) |
EzB, PO-AP Feststellung des Prüfungsergebnisses Nr 1 (L1-3) |
AP § 611 BGB Ausbildungsverhältnis (LT1-3), Nr 2 |
EzA § 611 BGB Ausbildungsverhältnis, Nr 3 |
PraktArbR, BBiG IV Nr 35 (LT1-3) |
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