Leitsatz (redaktionell)

1. Die Ablehnung von direkter Streikarbeit stellt keine unberechtigte Arbeitsverweigerung dar.

2. Auch im Fall eines wilden Streiks ist der Arbeitgeber, der den Ausbruch des Streiks nicht verschuldet hat, nicht verpflichtet, an die arbeitswilligen Arbeitnehmer, für die Keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.

 

Normenkette

BGB §§ 323, 611, 615

 

Fundstellen

Haufe-Index 437180

DB 1958, 572

JR 1958, 287

SAE 1957, 181 (LT1-2)

AP § 615 BGB Betriebsrisiko (LT1-2), Nr 3

ArbuR 1958, 125 (LT1-2)

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