Leitsatz (redaktionell)

1. Nach HGB § 60 Abs 1 ist der Betrieb eines Handelsgewerbes durch einen kaufmännischen Angestellten nicht schlechthin, sondern nur im Handelszweig des Arbeitgebers an dessen Einwilligung gebunden.

2. Die Anfechtung einer einzelnen Arbeitsbedingung wegen arglistiger Täuschung eines Arbeitgebers durch seinen Arbeitnehmer ist zulässig, wenn nur der angefochtene Teil des Vertrages auf der Täuschung beruht. Greift die Anfechtung durch, braucht der restliche Teil des Vertrages in seiner Wirksamkeit nicht berührt zu werden. Der erfolgreich angefochtene Teil des Vertrages entfällt rückwirkend.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.07.1969; Aktenzeichen 6 Sa 392/68)

 

Fundstellen

BAGE 22, 344 (LT1-2)

BAGE, 344

BB 1970, 1135

DB 1970, 1188

DB 1970, 1189

SAE 1971, 238 (LT1-2)

AP § 60 HGB (LT1-2), Nr 4

AR-Blattei, Anfechtung im Arbeitsrecht Entsch 9

AR-Blattei, ES 1830 Nr 79

AR-Blattei, ES 60 Nr 9

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 79

Arbeitgeber 1971, 174

EzA § 60 HGB, Nr 4

MDR 1970, 958

PraktArbR HGB §§ 60, 61, Nr. 52

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