Entscheidungsstichwort (Thema)

Personenbedingte Kündigung - Entziehung einer betrieblichen Fahrerlaubnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Legt ein Arbeitgeber in einer Dienstanweisung im einzelnen fest, wie er auf bestimmte Pflichtverstöße des Arbeitnehmers zu reagieren beabsichtigt, so bindet er sich damit selbst und muß sich im konkreten Fall an das in der Dienstanweisung (hier: Dienstanweisung für die Zulassung im Betriebsdienst der Dresdner Verkehrsbetriebe AG (DZ Betrieb) vom 17. Juli 1992) festgelegte Verfahren halten.

 

Normenkette

KSchG § 1; BOKraft 1975 §§ 3-4

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Entscheidung vom 21.10.1994; Aktenzeichen 3 Sa 59/94)

ArbG Dresden (Entscheidung vom 16.11.1993; Aktenzeichen 7 Ca 3530/93)

 

Tatbestand

Der 1956 geborene ledige Kläger ist seit März 1991 bei den beklagten städtischen Verkehrsbetrieben als Omnibusfahrer zu einer Grundvergütung von zuletzt 2.488,00 DM tätig. Am 11. April 1993 meldete ein Kollege des Klägers, der Fahrmeister H. der Beklagten folgenden Vorfall vom gleichen Tag:

"Ich befuhr mit dem OP-Bus die Pillnitzer Land-

straße in Richtung Pillnitz. Als ich über die

Kuppe Künstlerhaus kam, fuhr im Gegenverkehr Herr

S stadtwärts. Dieser fuhr jedoch links an

der Staukolonne vorbei. Ich mußte abbremsen, um

ihm die "Einordnung" in die Fahrzeugkolonne zu

ermöglichen. Ein vor mir fahrender VW-Kleinbus

mußte auf den Gehweg ausweichen, damit Herr S -

überhaupt weiter konnte. Dies ist eine äu-

ßerst rücksichtslose Fahrweise und es muß dagegen

eingeschritten werden."

Am 13. April 1993 ging bei der Beklagten eine weitere Meldung des Omnibusfahrers L. über ein Vorkommnis an diesem Tage ein:

"Ich fuhr mit dem Wartburg von Blase-

witz kommend dem Kollegen S mit dem KOM

82/79 im Zuge der Linie 61/93 in Richtung Gruna

hinterher. Die Schrammsteinstraße wurde durch

diesen Kollegen sehr zügig befahren (ersichtlich

Fahrtenschreiberblatt 13.04.1993). An der abknic-

kenden Vorfahrtsstraße wurde ein B 1000 rechts

überholt und abgedrängt. An der Haltestelle Gru-

naer Weg hatten sich mehrere PKW angestellt und

wollten nach rechts in die Winterbergstraße ein-

biegen. Kollege S fuhr links vorbei und bog

rücksichtslos nach rechts ab. Durch das beherzte

Reagieren der PKW-Fahrer konnte ein Zusammenstoß

vermieden werden. Über dieses Verhalten war ich

sprachlos] ..."

Die Beklagte behielt noch am selben Tage die Betriebsfahrberechtigung des Klägers ein. Die Erteilung, der Einbehalt und Entzug der besonderen, für das selbständige Führen eines Fahrzeugs im Betrieb der Beklagten erforderlichen Betriebsfahrberechtigung richtet sich nach der Dienstanweisung für die Zulassung im Betriebsdienst (DZ Betrieb) der Beklagten in der damals gültigen Fassung vom 17. Juli 1992. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 16 Betriebsfahrberechtigung

1. Die Zulassung zum selbständigen Führen von

Fahrzeugen im Straßenbahn- und Kraftomnibus--

Fahrdienst erfolgt mit dem Erteilen der jewei-

ligen Betriebsfahrberechtigung. ...

2. Die Betriebsfahrberechtigung wird erteilt,

wenn der Fahrbedienstete

- die erforderlichen Prüfungen bestanden,

- die vorgeschriebene Betriebseinweisung ab-

geschlossen hat und

- über die von der Behörde erteilten gültigen

Fahrerlaubnisse verfügt.

3. Auf Verlangen des Betriebsleiters ist der In-

haber der Betriebsfahrberechtigung auf seine

Eignung als Fahrbediensteter zu prüfen, wenn

Feststellungen dies bezweifeln lassen.

...

§ 18 Einbehalt und Entzug der Betriebsfahrbe-

rechtigung

1. Die Betriebsfahrberechtigung kann bis zur Klä-

rung eines Sachverhaltes oder bis zur Teilnah-

me an der angewiesenen Nachschulung vorüberge-

hend durch Beauftragte des Betriebsleiters

einbehalten werden.

2. Die Betriebsfahrberechtigung kann infolge

...

c) festgestellter schwerwiegender Verstöße

gegen die Vorschriften der DFStrab und

DFKraft,

...

e) bei nicht bestandener Personalprüfung

für eine bestimmte Dauer oder unbefristet

durch den Betriebsleiter entzogen werden.

§ 19 Wiedererlangen der Betriebsfahrberechti-

gung

1. Nach dem Entzug der Betriebsfahrberechtigung

kann deren erneutes Erteilen frühestens 6 Wo-

chen vor Ablauf der Entzugsdauer durch den Be-

treffenden beim Betriebsleiter schriftlich be-

antragt werden.

2. Über das Verfahren zum Wiedererteilen der Be-

triebsfahrberechtigung entscheidet der Be-

triebsleiter.

3. Vor dem Wiedererteilen der Betriebsfahrberech-

tigung ist mindestens eine Nachschulung erfor-

derlich.

...

§ 22 Formen und Inhalt der Nachschulung

1. Die Formen der Nachschulung sind

- regelmäßige Nachschulung (Dienstunter-

richt),

- Schulung nach Unterbrechen der Fahrertätig-

keit,

- Schulung nach Beanstandungen und Dienstver-

stößen,

- Nachschulungs-Seminare mit freiwilliger

Teilnahme.

2. Die Nachschulung ist zum Erhalt der Fahrtüch-

tigkeit, sowie zur Festigung der in der Aus-

bildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und

Fertigkeiten durchzuführen.

In der Nachschulung sind vor allem

- Fragen und Erfahrungen aus Betriebsvorkomm-

nissen,

- Tendenzen im Unfallgeschehen

zu behandeln.

3. Die Nachschulung wird ergänzt durch Übungs-

fahrten. Dabei sollen die Fahrweise sowie das

Verhalten im Fahrdienst bis hin zu Ausnahme-

fällen trainiert werden.

...

6. Das Nachschulungs-Seminar dient dem auffri-

schenden Dialog über ausgewählte Themen der

Gefahrenlehre und anderer sicherheitsrelevan-

ter Bezüge.

...

§ 25 Nachschulung nach Beanstandungen und

Dienstverstößen

1. Eine Nachschulung kann durchgeführt werden,

wenn

a) Fahrer an Unfällen beteiligt waren,

b) Fahrer gegen Dienstanweisungen verstoßen

haben,

c) dazu der Punktstand im Fahrer-Zentralregi-

ster Veranlassung gibt oder

d) Zweifel an der Eignung als Fahrer bestehen.

2. Der Umfang der Nachschulung wird durch die

Verkehrstechnische Inspektion festgelegt."

Mit Schreiben vom 20. April 1993 erhob der Kläger gegen die Einbehaltung der Betriebsfahrberechtigung Einspruch. Mit Schreiben vom 21. April 1993 kündigte die Beklagte ihm daraufhin an, sie werde ihm die Betriebsfahrerlaubnis im Falle eines positiven Ausgangs einer kurzfristig stattfindenden Überprüfung durch die Fahrschule wieder aushändigen. Diese Überprüfung sollte zunächst am 23. April 1993 stattfinden und wurde schließlich am 26. April 1993 durchgeführt. Die Fahrschule teilte im Anschluß an die Überprüfung dem zuständigen Abteilungsleiter mit, der Kläger habe weder die theoretische noch die praktische Überprüfung bestanden, es werde deshalb vorgeschlagen, ihm die Betriebsfahrberechtigung für mindestens sechs Monate zu entziehen. Mit Schreiben vom 4. Mai 1993 entzog die Beklagte dem Kläger daraufhin die Betriebsfahrberechtigung für Omnibusse unbefristet, nachdem der Kläger zwischenzeitlich bei den von der Beklagten betriebenen Bergbahnen beschäftigt worden war.

Mit Schreiben vom 5. Mai 1993 beantragte der Leiter der Abteilung Personalwirtschaft der Beklagten die Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen, hilfsweise zum 30. Juni 1993 auszusprechenden fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Der Betriebsrat nahm durch Schreiben vom 7. Mai 1993, unterzeichnet durch den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden, die fristlose Kündigung zur Kenntnis. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Mai 1993 das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgerecht zum 30. Juni 1993 im wesentlichen mit der Begründung, der Kläger sei ohne die erforderliche Betriebsfahrerlaubnis nicht mehr in der Lage, seine Arbeitsaufgabe als Omnibusfahrer zu erledigen und ein anderer geeigneter Arbeitsplatz stehe nicht zur Verfügung.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Er hat geltend gemacht, die Vorfälle vom 11. und 13. April 1993 hätten sich anders abgespielt als von seinen Kollegen angegeben. Eine rücksichtslose Fahrweise sei ihm nicht vorzuwerfen. Jedenfalls sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, ihn einer erneuten Fahrprüfung zu unterziehen. Es treffe nicht zu, daß er die Fahrprüfung nicht bestanden habe. Die theoretische Prüfung dürfe mit mehr als fünf Fehlerpunkten noch nicht als nicht bestanden gewertet werden. Er habe sich auf die Prüfung auch nicht ausreichend vorbereiten können. Selbst ohne Omnibusfahrberechtigung habe für ihn eine anderweitige Einsatzmöglichkeit bei den Bergbahnen der Beklagten bestanden. Bei den Bergbahnen herrsche gerade im Sommer ein erhöhter Arbeitsanfall.

Im übrigen bestreite er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Dem Betriebsrat seien insbesondere die Kündigungsgründe nicht im einzelnen mitgeteilt worden.

Nachdem aufgrund des insoweit rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils feststeht, daß die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst hat, hat der Kläger zuletzt noch beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen

den Parteien nicht durch die hilfsweise erklärte

ordentliche Kündigung vom 7. Mai 1993 aufgelöst

worden ist.

Die Beklagte hat zur Stützung ihres Klageabweisungsantrags geltend gemacht, die ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. Juni 1993 sei wirksam, auch ohne daß zuvor eine Abmahnung ausgesprochen worden sei. Die Einbehaltung der betrieblichen Fahrerlaubnis sei rechtmäßig erfolgt. Nach den von den Kollegen gemeldeten Vorfällen habe der für den Fahrbetrieb verantwortliche Betriebsleiter den Verdacht ausräumen müssen, daß der Kläger nicht mehr zur Führung eines Busses im Personenverkehr geeignet sei. Deshalb habe die Überprüfung stattgefunden, die keine Nachschulung des Klägers erfordert habe. Nach den Prüfungsrichtlinien für Busfahrer seien höchstens fünf Fehlerpunkte in der theoretischen Prüfung zulässig. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, da sie keinen Erfolg versprochen hätte. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger bei den Bergbahnen habe nicht bestanden. Es gebe dort keine freie Planstelle, zumal die Standseilbahn ab dem 1. Oktober 1993 für längere Zeit wegen Instandsetzungsarbeiten habe geschlossen werden müssen.

Der Betriebsrat sei umfassend und detailliert über alle für die Kündigung wesentlichen Umstände informiert worden. Ein Betriebsratsmitglied habe an der Fahrprüfung des Klägers teilgenommen und das Protokoll der Prüfung erhalten. Der Betriebsrat habe den Kläger auch angehört.

Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwar nicht durch die fristlose Kündigung, jedoch durch die ordentliche Kündigung zum 30. Juni 1993 aufgelöst worden ist. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Hiergegen richtet sich die durch das Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten, der der Kläger entgegentritt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 7. Mai 1993 auch nicht fristgerecht zum 30. Juni 1993 aufgelöst worden. Die ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG).

A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, soweit die ordentliche Kündigung als verhaltensbedingte Kündigung gemeint gewesen sei, scheitere ihre Wirksamkeit an der fehlenden Abmahnung. Die von der Beklagten in erster Linie gewollte personenbedingte Kündigung sei unwirksam, weil die Beklagte das von ihr selbst festgelegte Verfahren zur Entziehung der Betriebsfahrberechtigung nicht eingehalten habe. Es hätte jedenfalls vor der Eignungsprüfung eine Nachschulung stattfinden müssen. Außerdem sei dem Vortrag der Beklagten nicht zwingend zu entnehmen, daß ihr für die vorgeschlagene Dauer des Entzugs der Fahrberechtigung von sechs Monaten nicht angemessenere mildere Mittel als eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestanden hätten. Auf die Frage der Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung bzw. auf eine möglicherweise erforderliche Personalratsanhörung, falls es sich bei der Beklagten zur Zeit der Kündigung noch um einen Eigenbetrieb gehandelt habe, komme es deshalb nicht mehr an.

B. Dem folgt der Senat.

I. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die Kündigung als verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 KSchG schon mangels vorheriger Abmahnung rechtsunwirksam ist. Ein Arbeitnehmer, dem wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt werden soll, ist zunächst abzumahnen; dies gilt insbesondere bei Störungen im Leistungsbereich (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. BAG Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 AZR 616/93 - AP Nr. 116 zu § 626 BGB, m.w.N.). Abmahnung bedeutet, daß der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise seine Beanstandungen vorbringt und damit deutlich - wenn auch nicht expressis verbis - den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfall seien der Inhalt und der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet. Entbehrlich ist eine Abmahnung nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden durfte (BAG, aaO).

1. Die Beklagte wirft dem Kläger als Fehlverhalten vor, er habe am 11. und 13. April 1993 im Personenverkehr eine rücksichtslose Fahrweise an den Tag gelegt. Damit handelt es sich um Störungen im Leistungsbereich, bei denen vor Ausspruch der Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich ist.

2. Eine Abmahnung ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, gegen die die Revision keine durchgreifenden Rügen vorbringt und an die der Senat deshalb gebunden ist (§ 561 ZPO), nicht erfolgt. Wenn die Beklagte darauf hinweist, sie habe den Kläger im Jahre 1992 einmal "belehrt", so reicht dies nicht aus, denn es ist nicht vorgetragen, daß dem Kläger für den Wiederholungsfall weitere Konsequenzen angedroht worden wären.

3. Zu Unrecht macht die Revision geltend, angesichts der Schwere der Pflichtverstöße des Klägers am 11. und 13. April 1993 sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte (vgl. KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 391) hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die die Annahme begründen könnten, die mit einer Abmahnung verbundene Warnfunktion (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Mai 1992 - 2 AZR 551/91 - AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) sei entbehrlich gewesen. Folgt man der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten, so hat sich der Kläger innerhalb weniger Tage zweimal rücksichtslos im Straßenverkehr verhalten. Damit ist nicht dargelegt, daß der Kläger nicht bereit und in der Lage gewesen wäre, nach entsprechender Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bis hin zum Verlust seines Arbeitsplatzes seine rücksichtslose Fahrweise zu ändern. Zwar bedürfen auch besonders schwere Pflichtverstöße des Arbeitnehmers keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewußt sein muß, daß er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (vgl. BAG Urteil vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972). Ein solcher Fall lag jedoch auch nach der Wertung der Beklagten ersichtlich nicht vor, denn die Beklagte selbst hat die Vorfälle vom 11. und 13. April 1993 nicht zum Anlaß einer Kündigung genommen, sondern dem Kläger mitgeteilt, bei bestandener Eignungsprüfung erhalte er seine Betriebsfahrberechtigung zurück.

II. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß die ausgesprochene fristgerechte Kündigung nach § 1 KSchG als personenbedingte Kündigung rechtsunwirksam ist.

1. Zwar ist anerkannt, daß bei einem Kraftfahrer der Verlust der Fahrerlaubnis einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (vgl. BAG Urteil vom 30. Mai 1978 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB; zum Verlust der Fluglizenz eines Piloten vgl. BAG Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 68/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Verlust des Führerscheins bzw. der Fluglizenz führt zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Ohne diese Erlaubnisse darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht weiter einsetzen, und dem Arbeitnehmer ist das Erbringen der geschuldeten Arbeitsleistung durch den Verlust der Fahrerlaubnis bzw. Fluglizenz rechtlich unmöglich geworden.

a) Bei der Betriebsfahrberechtigung gemäß § 18 Abs. 2 DZ Betrieb, die dem Kläger durch die Beklagte entzogen worden ist, handelt es sich demgegenüber aber um eine betriebliche Fahrerlaubnis, die nach von der Beklagten selbst aufgestellten Regeln zusätzlich zu dem erforderlichen Führerschein erteilt wird und wieder entzogen werden kann. Der Verlust einer solchen Betriebsfahrberechtigung kann in seinen kündigungsrechtlichen Folgen grundsätzlich nicht dem Verlust einer behördlich vorgeschriebenen Fahrerlaubnis gleichgestellt werden. Würde man dies tun, so hätte es der Arbeitgeber weitgehend in der Hand, selbst Kündigungsgründe zu schaffen, was der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Kündigungsschutzes zuwiderliefe.

b) Im vorliegenden Fall könnte allenfalls deshalb etwas anderes gelten, weil es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs handelt. Nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BOKraft ÄBGBl. I, S. 1573Ü) hat ein Personenbeförderungsunternehmen der Größenordnung der Beklagten durch eine allgemeine Dienstanweisung sicherzustellen, daß die Mitglieder des Fahrpersonals befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten (§ 3 BOKraft). Der zu bestellende Betriebsleiter ist der Genehmigungsbehörde gegenüber für die Einhaltung der Dienstanweisung verantwortlich (§ 4 BOKraft). Mit dem Erlaß der Dienstanweisung für die Zulassung im Betriebsdienst (DZ Betrieb) ist die Beklagte deshalb ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachgekommen, für die Sicherheit der Personenbeförderung in ihrem Betrieb zu sorgen. Der Senat braucht aber nicht abschließend zu entscheiden, ob und ggf. inwieweit der Verlust der in einer derartigen Dienstanweisung vorgesehenen Betriebsfahrberechtigung dem Verlust eines amtlichen Führerscheins bzw. einer Fluglizenz gleich zu achten ist. Selbst wenn man den Verlust der Betriebsfahrberechtigung nach der DZ Betrieb in die Nähe der rechtlichen Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers rückt, ist die Kündigung, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, sozialwidrig und damit rechtsunwirksam.

2. Beruht der Wegfall einer für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers erforderlichen Fahrerlaubnis auf einer Prüfungsentscheidung, so erfordert die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes die Überprüfung dieser Entscheidung durch die Arbeitsgerichte im Falle erheblicher Einwendungen des geprüften Arbeitnehmers (vgl. zur Fluglizenz eingehend Senatsurteil vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 68/95 - aaO). Der Arbeitgeber hat den personenbedingten Kündigungsgrund (Wegfall der Erlaubnis infolge unzweifelhaften Nichtbestehens der Prüfung) darzulegen und zu beweisen, § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG. Insoweit finden die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zur abgestuften Darlegungslast bei Entschuldigungs- und Rechtfertigungsvorbringen des Arbeitnehmers Anwendung, weil nur so gewährleistet wird, daß Leistungsmängel, die zur Nichtverlängerung der Erlaubnis und damit zu einem personenbedingten Kündigungsgrund i.S. des § 1 Abs. 2 KSchG führen, als Ursache und Auslöser der Kündigung in einem rechtsstaatlichen Verfahren überprüft werden können.

Abgesehen davon kann allein der Verlust der Fahrerlaubnis regelmäßig die ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen noch nicht rechtfertigen; es ist vielmehr zu berücksichtigen, inwieweit im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit der Erteilung einer neuen Erlaubnis in absehbarer Zeit zu rechnen ist und/oder ob nicht bei Fehlen einer Erlaubnis eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist (Senatsurteil vom 31. Januar 1996, aaO, m.w.N.).

3. Nach diesen Grundsätzen scheitert die Wirksamkeit der Kündigung, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, schon daran, daß die Beklagte das nach der DZ Betrieb einzuhaltende Verfahren beim Entzug der Betriebsfahrberechtigung nicht hinreichend beachtet hat. Jedenfalls die Rüge des Klägers, die Beklagte hätte in seinem Fall eine Nachschulung durchführen müssen, greift insoweit durch. Legt ein Arbeitgeber in einer Dienstanweisung im einzelnen fest, wie er auf bestimmte Pflichtverstöße des Arbeitnehmers zu reagieren beabsichtigt, so bindet er sich damit selbst und muß sich im konkreten Fall an das in der Dienstanweisung festgelegte Verfahren halten.

a) Zwar ist nach § 16 Abs. 3 DZ Betrieb der Inhaber der Betriebsfahrberechtigung auf Verlangen des Betriebsleiters auf seine Eignung als Fahrbediensteter zu prüfen, wenn Feststellungen dies bezweifeln lassen. Bei nicht bestandener Personalprüfung kann nach § 18 Abs. 2 e DZ Betrieb die Betriebsfahrberechtigung befristet oder sogar unbefristet entzogen werden. Gerade für den Fall, daß Zweifel an der Eignung des Betreffenden als Fahrer bestehen bzw. der Fahrer gegen Dienstanweisungen verstoßen hat, ist aber nach §§ 22, 25 DZ Betrieb eine Nachschulung vorgesehen. Die Nachschulung dient zum Erhalt der Fahrtüchtigkeit sowie zur Festigung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (§ 22 Abs. 2 DZ Betrieb). Die theoretische Nachschulung umfaßt neben den in § 22 Abs. 2 DZ Betrieb vorgesehenen Themen insbesondere den auffrischenden Dialog über ausgewählte Themen der Gefahrenlehre und andere sicherheitsrelevante Bezüge (§ 22 Abs. 6 DZ Betrieb). Die Nachschulung wird ergänzt durch Übungsfahrten, durch die Fahrweise sowie das Verhalten im Fahrdienst trainiert werden sollen.

b) Eine solche Nachschulung hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen weder durchgeführt, noch dem Kläger vor der kurzfristig angesetzten Prüfung angeboten. Wenn sie selbst behauptet, sie habe dem Kläger die Möglichkeit einer Konsultation mit dem Leiter der Fahrschule "über Form und Inhalt" der Eignungsprüfung eingeräumt, so reicht dies angesichts des umfassenden Themenkatalogs des § 22 DZ Betrieb nicht als Angebot einer Nachschulung aus.

c) Eine Nachschulung war aber im vorliegenden Fall erforderlich. Dem steht nicht entgegen, daß § 25 DZ Betrieb als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist und insbesondere die Bestimmung des Umfangs der Nachschulung der verkehrstechnischen Inspektion überläßt. Die Beklagte, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens die Behauptungs- und Beweislast trägt, hätte hinreichende Gründe dafür vortragen müssen, weshalb im Einzelfall auf eine Nachschulung i.S. des § 22 DZ Betrieb verzichtet werden konnte. Dies ist nicht geschehen. Da die Beklagte ihre Bedenken gegen die Eignung des Klägers lediglich auf zwei Vorkommnisse innerhalb weniger Tage stützt, spricht im Gegenteil alles dafür, daß eine ordnungsgemäße theoretische und praktische Nachschulung möglicherweise den Kläger zu einer weniger forschen Fahrweise angehalten und das Prüfungsergebnis verbessert hätte. Würde § 25 DZ Betrieb es der Beklagten ermöglichen, ohne hinreichenden Grund von einer Nachschulung abzusehen, so könnte sie die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung, nämlich das Nichtbestehen der Eignungsprüfung und damit den Entzug der Betriebsfahrberechtigung, treuwidrig selbst herbeiführen. Dies widerspräche aber dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 162 BGB, wonach niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile ziehen darf.

d) Dieser Verfahrensverstoß beim Entzug der Betriebsfahrberechtigung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Wenn die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung das in der DZ Betrieb vorgesehene Punktesystem mit einem Fahrer-Zentralregister noch nicht eingeführt hatte, so waren die Fahrer der Beklagten ohne die Warnfunktion eines ansteigenden Punktekontos in einem derartigen Register in besonderer Weise auf eine Nachschulung angewiesen, wenn es darum ging, ihnen die Folgen einer rücksichtslosen Fahrweise klarzumachen. Unter diesen Umständen verstieß die Beklagte jedenfalls gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn sie nach zwei Vorkommnissen lediglich auf das Ergebnis einer kurzfristig ohne Nachschulung anberaumten Prüfung abstellte, um dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen und ihm daraufhin personenbedingt zu kündigen.

4. Damit kann dahinstehen, ob der von dem Betriebsleiter angeordnete Entzug der Betriebsfahrberechtigung, wie vom Kläger gerügt, noch an weiteren Verfahrensmängeln leidet. Insbesondere kann offenbleiben, ob es überhaupt zulässig war, die Personalüberprüfung in der Form einer Fahrprüfung durchzuführen, ob dem Kläger eine längere Vorbereitungszeit hätte eingeräumt werden müssen, ob die Prüfungsanforderungen zu hoch waren und die von Prüfern beanstandeten Mängel tatsächlich festgestellt worden sind. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob die Wirksamkeit der Kündigung bereits daran scheitert, daß der Betriebsleiter dem Kläger die Fahrberechtigung - anstatt der vorgeschlagenen sechs Monate - unbefristet entzogen und damit möglicherweise vorhandene zumutbare Überbrückungsmöglichkeiten zunichte gemacht hat.

III. Auf die vom Landesarbeitsgericht erörterte Frage, ob anstelle der Anhörung des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats der Gesamtpersonalrat der Stadt Dresden gemäß § 87 Sächs. PersVG hätte beteiligt werden müssen und auf die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 9. April 1996 kommt es nicht mehr an.

Etzel Bröhl Fischermeier

Timpe Bensinger

 

Fundstellen

Haufe-Index 438209

BB 1996, 2048 (L1)

DB 1997, 179-181 (LT1)

NJW 1997, 886

NJW 1997, 886 (L1)

WiB 1997, 204 (L)

ARST 1996, 253-254 (LT1)

NZA 1996, 1201

NZA 1996, 1201-1203 (LT1)

Quelle 1997, Nr 2, 24 (L1)

RdA 1996, 389 (L1)

RzK, I 5h Nr 31 (L1)

ZTR 1997, 40 (L1)

AP § 1 KSchG 1969, Nr 18

AR-Blattei, ES 980 Nr 25 (LT1)

ArbuR 1996, 405 (L1)

EzA-SD 1996, Nr 20, 12 (L1)

EzA § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung, Nr 14 (LT1)

EzBAT § 53 BAT Personenbedingte Kündigung, Nr 12 (LT1)

RAnB 1997, 190 (L)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge