Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht. Benachteiligungsverbot

 

Normenkette

SächsPersVG §§ 8, 46; BAT-O §§ 36, 70; BGB §§ 133-134, 157; TdL-Richtlinien vom 24. Juni 1991 Abschn. E

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 03.05.1996; Aktenzeichen 3 Sa 1201/95)

ArbG Dresden (Urteil vom 01.09.1995; Aktenzeichen 7 Ca 2158/95)

 

Tenor

Auf die Revision des beklagten Freistaats wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Mai 1996 – 3 Sa 1201/95 – unter Zurückweisung der Revision im übrigen teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 1. September 1995 – 7 Ca 2158/95 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der beklagte Freistaat wird verurteilt, an den Kläger 9.376,09 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 16. April 1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/5, der beklagte Freistaat 2/5 der Kosten erster Instanz; von den Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges trägt der beklagte Freistaat 4/5, der Kläger 1/5.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Stellenzulage für ein freigestelltes Personalratsmitglied.

Der 1954 geborene Kläger war seit dem 1. August 1975 als Lehrer im staatlichen Schuldienst der DDR tätig. Im September 1990 wurde ihm die Aufgabe eines stellvertretenden Direktors an der … Polytechnischen Oberschule in D. nach der Verordnung über Mitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwesen vom 30. Mai 1990 (GBl. I S. 294) übertragen. Er erhielt dafür eine vertraglich vereinbarte Funktionszulage von 100,00 DM nach dem Rahmenkollektivvertrag Bildung. Seit dem 1. Januar 1991 wurde der Kläger für die Ausübung des Amtes als Vorsitzender des Personalrats beim staatlichen Schulamt D. zu 75 % von der Arbeit freigestellt.

Nach dem Inkrafttreten des (Ersten) Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 finden dessen Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Darüber verhält sich ein Änderungsvertrag der Parteien vom 12. September 1991, in dessen § 3 bestimmt ist, daß der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder für die Eingruppierung gilt und der Kläger in die VergGr. IV b eingruppiert ist. In § 5 des Vertrages heißt es schließlich:

„Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:

Stellv. + Zulage (I b – IV b) vom 01.07.91 bis 31.07.92 75 % Abordnung an Kreispersonalrat.”

In einem weiteren Änderungsvertrag vom 22. Oktober 1991 ist die Nebenabrede folgendermaßen gefaßt:

„Für die Dauer der Tätigkeit als stellv. Schulleiter einer Oberschule mit 644 Schülern erhält der Angestellte eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seiner Vergütung und der Vergütung der Vergütungsgruppe I b. Die Vereinbarung gilt für den Zeitraum ab 01.07.1991.”

Den Verträgen entsprechend erhielt der Kläger seit dem 1. Juli 1991 eine Zulage nach den Bestimmungen des Abschnitts E der TdL-Richtlinien, die ihm über den 31. Juli 1992 hinaus aufgrund einer weiteren Vereinbarung vom 1. September 1992 bis zum Ende August 1993 gezahlt wurde. Die Zahlung der Zulage wurde nach einer weiteren Änderungsvereinbarung der Parteien vom 20. September 1993 mit Wirkung vom 1. September 1993 eingestellt.

Nach Verabschiedung des Sächsischen Schulgesetzes vom 3. Juli 1991 (Sachs. GVBl. S. 213) verordnete das Sächsische Staatsministerium für Kultus am 30. Juni 1992 (Amtsbl. des SMK 10/92, S. 40) die Aufhebung der Polytechnischen Oberschulen und erweiterten Oberschulen mit Wirkung zum 31. Juli 1992. An ihre Stelle traten mit Wirkung vom 1. August 1992 Grundschulen, Mittelschulen oder Gymnasien. Die … Polytechnische Oberschule wurde als Grundschule fortgeführt. In der Verordnung vom 30. Juni 1992 ist ferner bestimmt, daß die Funktionen der Schulleiter und der stellvertetenden Schulleiter der Polytechnischen Oberschulen und der erweiterten Oberschulen mit Ablauf des 31. Juli 1992 enden. Die Stellen als Schulleiter und stellvertretende Schulleiter wurden aufgrund der Verwaltungsvorschrift zur Besetzung von Schulleiter- und Stellvertreterstellen an den künftigen Grund- und Mittelschulen sowie den Gymnasien des Freistaates Sachsen vom 31. Januar 1992 (Amtsbl. des SMK 3/92, S. 1) neu ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich nicht. Seit dem 1. Juli 1993 ist er als Vorsitzender des Hauptpersonalrats …,

zu 100 % von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt.

Nachdem der Beklagte eine Rückzahlung der Zulage für den Monat August 1993 gefordert hatte, verlangte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Juni 1994 erfolglos die Weiterzahlung der Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der VergGr. IV b und IV a nebst Amtszulage nach den zwischenzeitlich geänderten TdL-Richtlinien ab dem 1. September 1993. Er hat gemeint, der Anspruch auf die Zulage folge aus den Verträgen und aus § 46 SächsPersVG wegen Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs.

Er hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.617,17 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 16. April 1995 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage in Höhe der zuletzt gestellten Anträge stattgegeben. Mit seiner Revision verlangt der Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist nur zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs begründet, im übrigen jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1995 einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seiner Vergütung und der Vergütung der VergGr. IV a zuzüglich der Amtszulage in von ihm zutreffend errechneter Höhe. Der Anspruch für die Zeit vom 1. September 1993 bis 31. Dezember 1993 ist wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 70 BAT-O verfallen.

A. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Klägers zulässig. Die Revisionsbegründung des Beklagten genügt den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3a ZPO. Der Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines auf § 46 Abs. 5 SächsPersVG gestützten Vergütungsanspruchs nachgewiesen. Damit ist erkennbar, welche Rechtsverletzung der Beklagte dem Landesarbeitsgericht vorwirft.

B. Die Revision ist im wesentlichen unbegründet.

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen arbeitsvertraglichen Anspruch (BAG Urteil vom 20. April 1994 – BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O, m.w.N.) auf Zahlung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seiner Vergütung und der Vergütung aus der VergGr. IV a zuzüglich einer Amtszulage. Der Anspruch folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 611 BGB und mit Abschn. E I d Nr. 1f der TdL-Richtlinien vom 24. Juni 1991 in der Fassung der dritten Änderung vom 16. Juli 1993, gültig ab 1. August 1993, und der nachfolgenden Änderungen vom 24. Februar 1994 und 13. April 1994.

1. Dem Kläger ist mit Änderungsvertrag vom 18. September 1990 zwischen ihm und der Stadtbezirksverwaltung D die Aufgabe eines stellvertretenden Direktors an der damaligen … Polytechnischen Oberschule in D., übertragen worden. Diese Funktion übte er auch in der Folgezeit aus, als er für die Ausübung des Amtes als Vorsitzender des Personalrats … zu 75 % von der Arbeit freigestellt wurde. Der Kläger hatte zunächst einen Anspruch auf eine nicht befristete Funktionszulage von 100,00 DM nach dem Rahmenkollektivvertrag Bildung, wie sein Änderungsvertrag von 18. September 1990 ausweist. Seit dem Inkrafttreten des BAT-O und der Vereinbarung der Geltung der TdL-Richtlinien vom 24. Juni 1991 hatte der Kläger als weiterhin mit den Aufgaben eines stellvertretenden Direktors betrauter Lehrer einen Anspruch auf eine Zulage, nunmehr nach den Bestimmungen des Abschnittes E der TdL-Richtlinien. An dieser Rechtslage hat sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nichts durch die beiden Änderungsverträge der Parteien vom 12. September und 22. Oktober 1991 geändert. Das ergibt die Auslegung der Verträge.

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Vereinbarung über die Tätigkeit als stellvertretender Direktor sei wirksam durch den Änderungsvertrag vom 12. September 1991 bis zum 31. Juli 1992 befristet worden. Der sachliche Grund der Befristung liege in der geplanten Einführung neuer Schultypen nach dem Sachs. Schulgesetz vom 3. Juli 1991. Diesem Befristungsgrund folge auch die Formulierung im Änderungsvertrag vom 22. Oktober 1991, wobei es sich um eine Zweckbefristung gehandelt habe.

b) Die Auslegung von nichttypischen Verträgen und Willenserklärungen, wie sie das Landesarbeitsgericht vorgenommen hat, unterliegt der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob das Landesarbeitsgericht bei der Auslegung der Verträge und Willenserklärungen die Rechtsvorschriften über die Auslegung, §§ 133, 157 BGB, richtig angewandt hat, ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet worden ist (ständige Rechtsprechung; BAG Urteil vom 26. Mai 1992 – 9 AZR 27/91 – AP Nr. 63 zu § 74 HGB). Das angefochtene Urteil hält insoweit dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat es versäumt, alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Deshalb kann der Senat die Willenserklärungen selbst auslegen. Er kommt danach zu dem Ergebnis, daß die Parteien keine Beendigung der Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Direktor vereinbart haben, §§ 133, 157 BGB.

c) Das Landesarbeitsgericht hat außer Acht gelassen, daß der Vertrag vom 12. September 1991 in erster Linie die Umstellung auf das neue Tarifrecht enthält und in den die Tätigkeit und Eingruppierung beschreibenden §§ 3 und 4 keine Veränderungen zum bisherigen Aufgabenbereich zu finden sind. Die rechtlich und tatsächlich bedeutsame Änderung durch nachträgliche Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung fände sich demnach in einer Nebenabrede. Auch die Form dieser Nebenabrede ist ungewöhnlich. Sie besteht aus zwei Schriftbildern, was zur Folge hat, daß die Zeitraumbestimmung „vom 01.07.1991 bis 31.07.1992” nicht zwingend den davorstehenden Worten „Stellv. + Zulage (I b – IV b)” zuzuordnen ist. Sie kann sich auch auf den nachfolgenden Satzteil „75 % Abordnung an Kreispersonalrat” beziehen. Es fällt weiter auf, daß die Nebenabrede sprachlich nicht ausformuliert ist und inhaltlich einen Rechtsbegriff wie den „Kreispersonalrat” verwendet, den auch das seinerzeit geltende Recht nicht kannte.

d) Weiter ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, daß aus der Sicht des Klägers als Empfänger der von der Schulverwaltung vorgefertigten Willenserklärung nicht ersichtlich sein konnte, daß mit der Formulierung der Nebenabrede nicht nur die Zulage betroffen sein sollte, sondern auch eine nachträgliche Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung und damit eine wesentliche Abänderung im Aufgabenbereich des zu jener Zeit noch mit 25 % beruflicher Tätigkeit ausgelasteten Klägers gewollt war, nämlich der Verlust der Funktion eines stellvertretenden Direktors. Das gilt um so mehr, als diese Art der Vertragsabsprache (nachträgliche Befristung einer einzelnen Arbeitsaufgabe) zu den außergewöhnlichen Vereinbarungen im Arbeitsleben gehört. So hatte der Senat bisher noch nicht darüber zu entscheiden, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die zunächst unbefristete Übertragung einer besonderen Arbeitsaufgabe nachträglich außerhalb von Änderungskündigung und/oder der Inanspruchnahme eines Widerrufsvorbehalts möglich ist und welcher Kontrolle derartige Vereinbarungen unterliegen.

e) War deshalb die Befristung der Stellvertretertätigkeit nicht Inhalt des Änderungsvertrags geworden und ist die Funktion dementsprechend nicht mit Ablauf des 31. Juli 1992 beendet worden, so ist auch die erstmalige Befristung des aufgrund der Vereinbarung der TdL-Richtlinien entstehenden Anspruchs auf Zulage nach diesen Bestimmungen unwirksam. Ein Sachgrund für die befristete Gewährung der Zulage an einen unbefristet beschäftigten stellvertretenden Direktor ist nicht erkennbar und mit der Bindung der Mitglieder der TdL an die in ihrer Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien unvereinbar. Der Änderungsvertrag ist auch wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 8, 46 Abs. 3 des Gesetzes zur sinngemäßen Anwendung des Personalvertretungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. der DDR I, S. 1014) nach § 134 BGB nichtig.

f) Aus der Vereinbarung vom 22. Oktober 1991 folgt keine rechtsändernde Absprache der Parteien über die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Direktor. Die dortige Nebenabrede erklärt nur die Abhängigkeit der Zulage von der Tätigkeit, die somit eine zutreffende Beschreibung der Rechtslage enthält. Anderenfalls gälten die vorstehenden Überlegungen zur Auslegung der Erklärung und der Wirksamkeit der Vereinbarung gleichermaßen.

2. Der Kläger hat seinen Aufgabenbereich als stellvertretender Schulleiter an seiner Schule auch nicht durch die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juni 1992 verloren. Der Beklagte übersieht, daß die öffentlich-rechtliche Umwandlung der Polytechnischen Oberschule in eine Grundschule am gleichen Ort und der Entzug von Funktionen durch einen öffentlich-rechtlichen Rechtssetzungsakt arbeitsrechtlich keine unmittelbaren Wirkungen entfalten. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung mögen bei beamteten Lehrern unmittelbar rechtliche Bedeutung erzeugt haben. In Arbeitsverhältnissen mit angestellten Lehrern bedarf es der arbeitsrechtlichen Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben z.B. in Form einer Änderungskündigung, eines vorbehaltenen Widerrufs oder einer einverständlichen Änderung. Daran fehlt es im Streitfall. So ist der Kläger am 1. August 1992 stellvertretender Direktor der Schule am O. geblieben, die nunmehr eine Grundschule geworden ist, und zwar unbeschadet einer etwaigen – zu keiner Zeit vorgetragenen – Bestellung eines anderen stellvertretenden Schulleiters für diese Grundschule nach der Verwaltungsvorschrift des SMK vom 31. Januar 1992 (Amtsbl. des SMK Nr. 3/92 S. 1).

3. Den Status eines stellvertretenden Direktors und damit den Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach den geänderten, ab 1. August 1993 geltenden Richtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder hat der Kläger auch nicht verloren, als er im Sommer 1993 zum Vorsitzenden des Hauptpersonalrats … gewählt und zu 100 % von der Arbeit freigestellt wurde. Das folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG.

4. Die Vereinbarung der Parteien im Änderungsvertrag vom 20. September 1993, wonach die Zulage mit Wirkung vom 1. September 1993 trotz fortbestehender Stellung als stellvertretender Direktor eingestellt wurde, ist wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot des § 8 SächsPersVG gem. § 134 BGB nichtig.

II. Der Kläger kann jedoch nicht den gesamten Klagebetrag verlangen.

1. Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, daß die Klageforderung aus den Monaten September 1993 bis Dezember 1993 nach § 70 BAT-O zwischenzeitlich untergegangen war. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schrifltich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger hat seine monatlichen Ansprüche, die nach § 36 Abs. 1 BAT-O am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zu zahlen sind, erstmals mit Anwaltsschreiben vom 27. Juni 1994 geltend gemacht. Damit wahrte der Kläger die sechsmonatige Ausschlußfrist für die ab 15. Januar 1994 fällig gewordenen Ansprüche, nicht aber für die davor liegenden Zeiträume.

2. Die Höhe des Unterschiedsbetrags sowie die Höhe der Amtszulage ist vom Kläger zutreffend errechnet worden, im übrigen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unstreitig.

3. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284, 288 BGB.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, daß der Kläger erstinstanzlich einen höheren Betrag verlangt hat, den er wegen Unschlüssigkeit der Klage zweitinstanzlich mit Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.

 

Unterschriften

Dörner, Schmidt, Bepler, Niehues, Seiler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1126923

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