Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn die vom Arbeitgeber versprochene Gratifikation ganz oder teilweise der Belohnung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen dienen soll, können im Zeitpunkt der Auszahlung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer aus dem Kreise der Bezugsberechtigten ausgenommen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers beendet worden ist.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 02.03.1973; Aktenzeichen 3 Sa 132/72)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 26.10.1972; Aktenzeichen 9 Ca 285/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439892

DB 1974, 1341

ARST 1974, 117

WM IV 1974, 733

AP § 611 BGB Gratifikation (LT1), Nr 80

AR-Blattei, ES 820 Nr 61

AR-Blattei, Gratifikation Entsch 61

EzA § 611 BGB, Gratifikation, Prämie Nr 40

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