Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Bäckerhandwerks. teilweise Erfassung von Konditoreibetrieben?. Tarifauslegung

 

Orientierungssatz

  • Die Herstellung Feiner Backwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig gehört sowohl zum Berufsbild des Bäcker- als auch zu dem des Konditorenhandwerks.
  • Überwiegt in einem Handwerksbetrieb die Herstellung und/oder der Vertrieb Feiner Backwaren (Sowohl-als-auch-Tätigkeiten), setzt die Zuordnung zu den vom fachlichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Bäckerhandwerks erfaßten Betrieben voraus, daß diese Tätigkeiten überwiegend von im Bäckerhandwerk ausgebildeten bzw. entsprechend angelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgeübt und beaufsichtigt werden.
 

Normenkette

BGB § 133; Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk” vom 20. Februar 1970 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 30. August 1996 § 1; Tarifvertrag über die Errichtung eines “Förderungswerkes für die Beschäftigten im Bäckerhandwerk” vom 20. Februar 1970 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 30. August 1996 § 1

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 30.10.2002; Aktenzeichen 8 Sa 671/02)

ArbG Siegburg (Urteil vom 10.04.2002; Aktenzeichen 3 Ca 1612/01)

 

Tenor

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an die Kläger Beiträge für die Kalenderjahre 1999 und 2000 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 5.963,71 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Der Kläger zu 1) ist eine gemeinsame Einrichtung des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks und der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten auf Grund des Tarifvertrages über die Errichtung einer “Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk” vom 20. Februar 1970 und erbringt Arbeitnehmern des Bäckerhandwerks Beihilfen zur Erwerbsunfähigkeitsrente oder zum Altersruhegeld.

Der Kläger zu 2) ist ebenfalls eine gemeinnützige Einrichtung der genannten Tarifvertragsparteien auf Grund des Tarifvertrages über die Errichtung eines “Förderungswerkes für die Beschäftigten im Bäckerhandwerk” vom 20. Februar 1970 und zahlt Zuschüsse an die Arbeitnehmer des Bäckerhandwerks bei Heil- und Erholungsmaßnahmen sowie Beihilfen an Einrichtungen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung.

Die beiden für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. August 1996 regeln den fachlichen und persönlichen Geltungsbereich wortgleich wie folgt:

“§ 1 Geltungsbereich

b) fachlich: für die Betriebe, die das Bäckerhandwerk ausüben. Dabei handelt es sich um solche Betriebe, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben. Dazu zählen ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den in Satz 2 bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben.

c) Persönlich: Für alle Arbeitnehmer der unter b) genannten Betriebe.”

Der Beklagte ist Konditormeister und gleichzeitig Ober- und Landesinnungsmeister der Konditoren in H… und betreibt in D… insgesamt fünf Verkaufsstellen, davon drei mit Gaststättenkonzession und angeschlossenem Café. Er beschäftigt in der Produktion überwiegend Konditoren und bildet nur für dieses Handwerk aus. Der Beklagte wendet für seinen Betrieb den Manteltarifvertrag und die sonstigen Tarifverträge des Landesverbandes der Konditoren H… an, die vom Landesinnungsverband mit dem Bund der Hotel-, Restaurant- und Caféangestellten, Union Ganymed e. V., abgeschlossen worden sind.

Die Produktpalette des Betriebes umfaßte im streitigen Zeitraum sowohl allein für das Bäckerhandwerk typisches Backwerk wie Brot und Brötchen als auch allein für das Konditorenhandwerk typische Produkte wie Pralinen, Baumkuchen, Schokolade, Petits fours, Marzipanfiguren und Sondertorten. Darüber hinaus wurden verschiedene Arten von Kleingebäck sowie von Kuchen, Torten, Formstücken und sonstigen Feinen Backwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig hergestellt und über die Verkaufsstellen und Cafés vertrieben.

Die Kläger haben vorgetragen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Beklagten seien arbeitszeitlich überwiegend, dh. zu mehr als 50 % der Arbeitstätigkeiten, mit der Herstellung und dem Vertrieb von Backwerk befaßt gewesen, wie es für das Bäckerhandwerk typisch sei. Maßgeblich sei allein der fachliche Geltungsbereich der genannten Tarifverträge des Bäckerhandwerks, wonach auch die Herstellung und der Vertrieb Feiner Backwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig ungeachtet dessen erfaßt würden, daß die Herstellung und der Vertrieb dieser Produkte auch zum Berufsbild von Konditoren zählten. Die Tarifvertragsparteien hätten insoweit ihre satzungsmäßige Tarifzuständigkeit nicht überschritten, weshalb es nicht angehe, die hierauf bezogenen Tätigkeiten als sogenannte Sowohl-als-auch-Tätigkeiten unberücksichtigt zu lassen, wenn sie von gelernten Konditoren ausgeführt würden. Auf die jeweilige Ausbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellten die Tarifverträge gerade nicht ab.

Selbst wenn man aber von Konditoren ausgeübte Sowohl-als-auch-Tätigkeiten ausklammern würde, sei davon auszugehen, daß die für das Bäckerhandwerk typischen Tätigkeiten arbeitszeitlich überwögen. Der für dieses Handwerk typische Bereich werde zu eng begrenzt, wenn man für die Bestimmung des Mischbereichs allein auf die Berufsbilder und Berufsausbildungsordnungen abstelle. Ausgebildet werde auch in Tätigkeiten, die nur Randbereiche des Handwerks umfaßten. Soweit Teile der Feinen Backwaren, nämlich Kleingebäck wie Hefe-, Plunder- und Flechtgebäck, Teilchen jeder Art und Dauerbackwaren, zum Kernbereich des Bäckerhandwerks gehörten, seien sie aus dem Mischbereich auszuklammern. Auch dürften die von den neun Auszubildenden geleisteten Stunden nicht voll in Ansatz gebracht werden, weil bei ihnen Vertragsgegenstand die Ausbildung und nicht die Produktionstätigkeit sei. Vier der Auszubildenden befänden sich offenbar im 1. Ausbildungsjahr. Berücksichtige man, ausgehend von den Zeitangaben des Beklagten, die von den Auszubildenden geleisteten Stunden nur mit 5/9 und klammere neben den für die Herstellung von Brot und Brötchen entfallenden Arbeitsstunden auch diejenigen aus, die sich vermutlich auf den genannten Kleingebäcksanteil bezögen, verblieben für reine Konditoren- und für Mischtätigkeiten weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit.

Im übrigen sei gegebenenfalls zu fordern, daß die allein für das Konditorenhandwerk typischen Tätigkeiten mindestens 20 % der Gesamtarbeitszeit ausmachen müßten, um von einem Konditoreibetrieb sprechen zu können. Dieser Bereich liege aber nach den eigenen Angaben des Beklagten lediglich bei 8,4 %.

Auf Tarifkonkurrenz könne sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil zu bestreiten sei, daß er an die Konditorentarifverträge gebundene Arbeitnehmer beschäftige. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung dieser Tarifverträge genüge insoweit nicht.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 5.963,71 Euro nebst 4 % Zinsen aus 3.018,92 Euro seit dem 10. Oktober 1999 als Beitrag für das Jahr 1999 sowie 9,26 % aus 2.944,79 Euro seit dem 1. August 2000 als Beitrag für das Jahr 2000 zu zahlen, und zwar 79 % dieses Betrages an den Kläger zu 1) und 21 % an den Kläger zu 2).

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag vorgetragen, sein Betrieb sei kein solcher des Bäckerhandwerks, sondern ein Konditoreibetrieb. Im Jahr 1999 seien bei einer Gesamtarbeitszeit von 27.800 Stunden im Bäckereibereich bei der Produktion von Brot und Brötchen lediglich 7.940 Stunden und im Jahr 2000 bei einer Gesamtarbeitszeit von 28.910 Stunden sogar nur 7.040 Stunden angefallen. Die übrigen Tätigkeiten seien ausschließlich durch gelernte Konditoren oder Auszubildende im Konditorenhandwerk ausgeübt worden. Die von ihm selbst mit ausgehandelten und im Betrieb angewandten Landestarifverträge für das Konditorenhandwerk seien sachnäher und müßten daher nach dem Spezialitätsprinzip Bundestarifverträgen für das Bäckerhandwerk vorgehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist unbegründet.

  • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, entgegen der Ansicht der Kläger zwinge die Regelung des fachlichen Geltungsbereichs in den genannten Tarifverträgen des Bäckerhandwerks nicht dazu, diesem Handwerk im Sinne der Tarifverträge alle Tätigkeiten im Bereich sonstigen Kleingebäcks und Feiner Backwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig zuzuordnen. Kernaussage der Tarifverträge sei, daß sie fachliche Geltung für die Betriebe beanspruchten, die das Bäckerhandwerk ausübten. Insoweit sei der Betrieb als Einheit zu betrachten und maßgebend für die tarifliche Zuordnung sei die den Betrieb prägende Zweckbestimmung. Bei dem Betrieb des Beklagten habe diese zum einen in der Herstellung und im Verkauf von Bäckerei- und Konditoreiwaren, zum andern in der Führung dreier Cafés bestanden. Arbeitszeitlich überwiegend seien in dem Betrieb Produkte hergestellt und vertrieben worden, die sowohl dem Berufsbild des Bäckerhandwerks als auch dem des Konditorenhandwerks zuordnungsfähig seien. Dies gelte auch dann, wenn man die von den Auszubildenden geleisteten Stunden ganz oder teilweise herausrechne. Bei einer derartigen Sachlage sei für die Zuordnung zum Bäcker- oder Konditorenhandwerk darauf abzustellen, ob die Mischtätigkeiten von Fachkräften des Bäcker- oder solchen des Konditorenhandwerks ausgeführt bzw. beaufsichtigt würden. Im Betrieb des Beklagten sei letzteres gegeben. Daß mindestens 20 % allein für das Konditorenhandwerk typische Tätigkeiten verrichtet wurden, sei nicht zu verlangen. Im übrigen seien auch die Cafébereiche dem Konditorenhandwerk zuzuordnen. Auf Fragen einer Tarifkonkurrenz oder -pluralität komme es somit nicht an.
  • Dem folgt der Senat im Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung.

    1. Soweit die Argumentation der Kläger dahin geht, daß der fachliche Geltungsbereich der genannten Tarifverträge des Bäckerhandwerks allein aus § 1 Buchst. b Satz 2 und Satz 3 zu bestimmen sei und § 1 Buchst. b Satz 1 keine eigenständige Bedeutung zukomme, ist dem nicht zuzustimmen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist § 1 Buchst. b insoweit auslegungsbedürftig und Satz 1 bei der Auslegung zu berücksichtigen.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben sodann noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch für die Bestimmung des fachlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages (BAG 14. November 2001 – 10 AZR 76/01 – BAGE 99, 310, 312 f. mwN).

    b) Ausgehend vom Wortlaut hat das Landesarbeitsgericht zutreffend berücksichtigt, daß § 1 Buchst. b Satz 1 der Tarifverträge die grundlegende Aussage enthält, fachlich erfaßt würden solche Betriebe, die das Bäckerhandwerk ausüben. Würde man § 1 Buchst. b Satz 2 und Satz 3 der Tarifverträge als abschließende Definition ansehen, würden nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen auch entsprechende Industriebetriebe erfaßt. Daß dies nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprach, liegt auf der Hand, weil für entsprechende Industriebetriebe eigene Tarifverträge existieren und der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks nach seiner Satzung insoweit nicht tarifzuständig wäre. § 1 Buchst. b Satz 1 der Tarifverträge des Bäckerhandwerks hat demnach eine eigenständige Bedeutung. Ein etwaiger Wille der Tarifvertragsparteien, diese eigenständige Bedeutung nur auf den Begriff des “Handwerks” zu beschränken, der Kennzeichnung als “Bäckerhandwerk” aber zu versagen, hat im Wortlaut von § 1 Buchst. b der Tarifverträge keinen, jedenfalls keinen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden. Gerade weil die Tarifvertragsparteien satzungsgemäß auch für das Konditorenhandwerk tarifzuständig sind, ist ihnen die handwerksrechtliche Eigenständigkeit von Bäcker- und Konditorenhandwerk einerseits und andererseits deren vielfältige Überschneidungen und Verwandtschaft (vgl. die Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968, BGBl. I S. 1355 f.) bekannt. In anderen Tarifverträgen nennen sie demgemäß auch ausdrücklich sowohl Betriebe des Bäckerhandwerks als auch Betriebe des Konditorenhandwerks als die Betriebe, die dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfallen sollen (vgl. zB § 1 Buchst. b der Vereinbarung vom 17. Juli 2001 über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende [Lehrlinge] des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland). Wenn sie gleichwohl in § 1 Buchst. b Satz 1 der Sozialkassen-Tarifverträge nur Betriebe des Bäckerhandwerks als fachlich erfaßt benannten, statt ausdrücklich auch solche Betriebe zu nennen, die das Konditorenhandwerk ausüben, ist daraus zu schließen, daß sie auch nur Betriebe des Bäckerhandwerks und nicht solche des Konditorenhandwerks erfassen und in § 1 Buchst. b Satz 2 und 3 der Tarifverträge nur erstere näher umschreiben wollten. Hätten die Tarifvertragsparteien § 1 Buchst. b Satz 2 und Satz 3 der Sozialkassen-Tarifverträge als abschließende Definition verstanden wissen wollen, um so zahlreiche Betriebe des Konditorenhandwerks zu erfassen, hätte es zB auch genügt und nahegelegen, wie folgt zu formulieren:

    “b) Fachlich: Für Handwerksbetriebe, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben …”.

    Auch die Verwendung des allgemeineren Begriffs der “handwerklichen Backbetriebe” statt des speziellen Begriffs des “Bäckerhandwerks” hätte sich in diesem Fall als Möglichkeit angeboten. Die Tarifvertragsparteien haben zudem nach der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2000 (– 10 AZR 455/99 –) keine Klarstellung dahin vorgenommen, daß sie Konditoreibetriebe, die überwiegend die in § 1 Buchst. b Satz 2 genannten Produkte herstellen und/oder vertreiben, erfassen wollen. Im Gegenteil: In den Änderungstarifverträgen vom 18. Dezember 2002 zu den Sozialkassen-Tarifverträgen des Bäckerhandwerks haben sie die Umschreibung des fachlichen Geltungsbereichs dahingehend geändert, daß die Tarifverträge “für die Betriebe des Bäckerhandwerks, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feine Backwaren aus Blätter-, Mürbe-, Biskuit- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben”, Geltung beanspruchen sollen. Dies läßt darauf schließen, daß die Tarifvertragsparteien die Rechtsprechung des Senats akzeptieren, wonach die Sozialkassen-Tarifverträge des Bäckerhandwerks auch in der seit 1996 geltenden Fassung Betriebe des Konditorenhandwerks nicht erfassen.

    c) Das Landesarbeitsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, daß der Betrieb des Beklagten als Einheit zu betrachten ist und daß für die Beurteilung der Frage, ob er dem fachlichen Geltungsbereich der genannten Tarifverträge für das Bäckerhandwerk unterfällt, auf die den Betrieb prägende Zweckbestimmung, den Zweck der gesamten betrieblichen Tätigkeit abzustellen ist (vgl. 14. November 2001 – 10 AZR 76/01 – BAGE 99, 310, 312 mwN). Bestand dieser Zweck im streitbefangenen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend in der Herstellung und im Vertrieb solcher Produkte, wie sie sowohl dem Berufsbild des Bäcker- als auch dem des Konditorenhandwerks zuzuordnen sind, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. 14. November 2001 – 10 AZR 76/01 – BAGE 99, 310, 315 mwN) darauf an, ob diese Sowohl-als-auch-Tätigkeiten von in dem einen oder dem anderen Handwerk ausgebildeten bzw. entsprechend angelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgeübt und beaufsichtigt wurden. Nur so läßt sich eine Abgrenzung von Betrieben des Bäckerhandwerks von solchen des unter Berücksichtigung von § 1 Buchst. b Satz 1 nicht erfaßten Konditorenhandwerks vornehmen.

    2. Nach den für den Senat gem. § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurden im Betrieb des Beklagten im streitbefangenen Zeitraum arbeitszeitlich überwiegend solche Sowohl-als-auch-Tätigkeiten ausgeübt, selbst wenn die Tätigkeit der Auszubildenden, die alle ausschließlich für das Konditorenhandwerk ausgebildet wurden, unberücksichtigt bleibt.

    Soweit die Kläger demgegenüber die Herstellung von diversen Arten von Kleingebäck für fehlerhaft diesen Sowohl-als-auch-Tätigkeiten zugeordnet ansehen und monieren, das Landesarbeitsgericht hätte den angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten erheben müssen, fehlt es bereits an den Zulässigkeitserfordernissen für diese Verfahrensrüge. Die Kläger haben nämlich die vorinstanzliche Fundstelle des entsprechenden Beweisantritts nicht angegeben (vgl. BAG 29. Juli 1992 – 4 AZR 502/91 – BAGE 71, 56, 67 mwN; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 74 Rn. 39 mwN).

    Aber auch wenn dieses formelle Erfordernis außer acht gelassen wird, führt diese Verfahrensrüge nicht weiter. Die Kläger haben nämlich dem ihrer Ansicht nach von den Mischprodukten auszunehmenden Kleingebäck auch diverse Feine Backwaren wie Hefe- und Plundergebäck, Teilchen jeder Art und Dauerbackwaren zugerechnet. Im Berufsbild des Bäckerhandwerks wird jedoch zwischen Kleingebäck einerseits und Feinen Backwaren und Dauerbackwaren andererseits unterschieden (vgl. § 1 Abs. 1 BäckMstrV vom 28. Februar 1997, BGBl. I S. 393; vgl. auch § 5 Nr. 9 und Nr. 10 BäAusbV vom 30. März 1983, BGBl. I S. 413 sowie Abschnitt  I Nr. 8 und 9 und Abschnitt II Nr. 6 und 7 des zugehörigen Ausbildungsrahmenplans, BGBl. I S. 417 f., 420). Nur das von Feinen Backwaren und Dauerbackwaren zu unterscheidende Kleingebäck (wohl zB Laugen-, Salz-, Körner- und Mohnstangen) findet sich ausschließlich im Berufsbild des Bäckerhandwerks, Feine Backwaren und Dauerbackwaren sind dagegen auch dem Berufsbild von Konditoren zugeordnet (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KondMstrV vom 3. Oktober 1980, BGBl. I S. 1907; vgl. auch § 4 Nr. 10 KondAusbV vom 30. März 1983, BGBl. I S. 422 sowie Abschnitt I Nr. 10 und Abschnitt II Nr. 7 des zugehörigen Ausbildungsrahmenplans, BGBl. I S. 427, 429). Selbst wenn den Klägern darin zu folgen wäre, daß nicht jedes Produkt, für das in einem bestimmten Handwerk ausgebildet wird, zugleich für dieses Handwerk typisch sein muß, gilt dies jedenfalls nicht für dem Berufsbild als solchem auf Grund der einschlägigen Verordnung zugeordnete Produkte. Solche Produkte sind schon aus Rechtsgründen entweder allein oder jedenfalls auch als für das entsprechende Handwerk typisch anzusehen; einem Beweis des Gegenteils ist diese rechtliche Zuweisung nicht zugänglich.

    3. Daß die Herstellung und der Vertrieb von Brot und Brötchen und von Kleingebäck ohne Feine Backwaren im Betrieb des Beklagten im streitbefangenen Zeitraum arbeitszeitlich überwogen, haben die grundsätzlich für die Anwendbarkeit der genannten Tarifverträge des Bäckerhandwerks darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht schlüssig behauptet. Ob die allein für das Konditorenhandwerk typischen Tätigkeiten ohne Hinzurechnung von Sowohl-als-auch-Tätigkeiten den Betrieb prägten und welcher Prozentsatz der gesamten betrieblichen Arbeitszeit auf sie entfiel, ist für die Zuordnung des Betriebs zum Konditorenhandwerk nicht von Bedeutung, wenn die arbeitszeitlich überwiegenden Sowohl-als-auch-Tätigkeiten, wie von den Vorinstanzen festgestellt, ausschließlich oder überwiegend von Konditoren ausgeführt und überwacht wurden. Somit wurde die Klage zu Recht abgewiesen. Mangels Anwendbarkeit der genannten Tarifverträge des Bäckerhandwerks bestand weder eine Tarifkonkurrenz noch Tarifpluralität.

  • Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Dr. Freitag, Fischermeier, Marquardt, Burger, Alex

 

Fundstellen

Haufe-Index 1083232

FA 2004, 92

NZA 2005, 72

EzA

NJOZ 2005, 349

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