Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis. Wegfall der Geschäftsgrundlage

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer kann sich gemäß § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht auf das Fehlen einer Kündigungserklärung oder eines anderen Beendigungstatbestandes berufen, wenn der ganze Vertrag gegenstandslos geworden ist. Das ist der Fall, wenn der Zweck des Arbeitsverhältnisses durch äußere Ereignisse endgültig oder doch für unabsehbare Zeit, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar, unerreichbar geworden ist (Bestätigung von BAG Urteil vom 21. Mai 1963 – 3 AZR 138/62 – AP Nr. 6 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).

 

Normenkette

BGB § 242; EGBGB Art. 232 § 5

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 08.12.1993; Aktenzeichen 8 Sa 82/93)

ArbG Berlin (Urteil vom 24.03.1993; Aktenzeichen 16 Ca 22177/92)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 8. Dezember 1993 – 8 Sa 82/93 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf tatsächliche Beschäftigung aufgrund eines im Jahre 1975 mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten begründeten Arbeitsrechtsverhältnisses in Anspruch.

Der 1948 geborene Kläger ist gelernter Werkzeugmacher. Seit Mitte Oktober 1975 arbeitete er als Betriebsmonteur bei der Berliner Kraft- und Licht (BEWAG)-AG. Zuletzt wurde er als Schichtlaborant im Heizkraftwerk Berlin-Lichtenberg beschäftigt. Dieser Betrieb gehörte zum VEB Energieversorgung, einem Rechtsvorgänger der Beklagten.

Am 2. Februar 1978 wurde der Kläger am Arbeitsplatz von der Staatssicherheit festgenommen. Im August 1979 wurde er unmittelbar aus der Haft in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Er durfte bis zur Wende das Gebiet der ehemaligen DDR nicht mehr betreten.

In der Bundesrepublik erwarb der Kläger die Qualifikation eines Diplom-Ingenieurs für Maschinenbau. Er ist seit September 1988 arbeitslos.

Am 23. Mai 1991 suchte der Kläger das Heizkraftwerk Berlin-Lichtenberg auf und beantragte Einsicht in seine Kaderakte. Nach Zwischenbescheid vom 27. Mai 1991 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27. August 1991 mit, daß die von ihren Rechtsvorgängern VEB Energieversorgung Berlin und VEB Energiekombinat Berlin hinterlassenen Personalunterlagen unvollständig seien. Über das Arbeitsverhältnis des Klägers liege nur eine mit “Abgangsmeldung – Fristlose Entlassung” überschriebene Personalkarte vom 24. Oktober 1979 vor. Diese Personalkarte weist als letzten Arbeitstag den “16. Oktober 1979” aus.

Mit Schreiben vom 29. Juni 1992 bewarb sich der Kläger unter Hinweis auf seine Qualifikation als Diplom-Ingenieur für Maschinenbau und seine Erfahrung im Kraftwerksbereich um eine Position im Unternehmen der Beklagten. In diesem Schreiben heißt es u.a. wörtlich:

“Ich sehe einer Wiedereinstellung, da eine Kündigung nie ausgesprochen wurde, mit Interesse entgegen.”

Unter dem 8. Juli 1992 bewarb sich der Kläger erneut. Die Beklagte beschied den Kläger mit Schreiben vom 13. und 24. Juli 1992 abschlägig.

Mit der beim Arbeitsgericht am 14. August 1992 eingereichten Klage hat der Kläger seine Weiterbeschäftigung verlangt. Er hat behauptet, er habe nie eine Kündigung erhalten. Er sei als Regimegegner von der Staatssicherheit verhaftet worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn als Schichtlaborant in einem Heizkraftwerk zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat für den Fall, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch eine von ihren Rechtsvorgängern ausgesprochene Kündigung beendet worden sein sollte, geltend gemacht, der Kläger habe seine etwaigen Rechte verwirkt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Beschäftigungsanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Beschäftigungsanspruch. Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, es sei zu keiner wirksamen Auflösung des zwischen dem Kläger und den Rechtsvorgängern der Beklagten begründeten Arbeitsrechtsverhältnisses gekommen, kann sich der Kläger gemäß § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht auf das Fehlen einer Kündigungserklärung oder eines anderen Beendigungstatbestandes berufen.

I. Insofern findet nach Art. 232 § 5 EGBGB das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, denn dem Kläger als einer der Vertragsparteien des zu seinen Gunsten als fortbestehend unterstellten Arbeitsverhältnisses wird die heutige Berufung auf eine fehlende Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den durch das Arbeitsgesetzbuch der DDR vorgesehenen Formen des Aufhebungsvertrages, der Kündigung, der Entlassung oder der Abberufung versagt. Die Überleitung nach Art. 232 § 5 EGBGB in das Recht der Bundesrepublik erfaßt alle arbeitsrechtlichen Tatbestände, die sich nach dem Stichtag ereignen (vgl. Staudinger/Rauscher, Art. 232 § 5 EGBGB Rz 15). Hierzu gehört auch die auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage und damit § 242 BGB gestützte Rechtsfolge, denn sie führt nicht zu einer bereits vor dem 3. Oktober 1990 eingetretenen Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses, sondern schränkt die heutige Rechtsposition des Klägers ein.

II. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 3. Oktober 1961 – 3 AZR 138/60 – AP Nr. 4 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage; Urteil vom 12. März 1963 – 3 AZR 60/62 – AP Nr. 5 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage), der sich der erkennende Senat anschließt, kann unter außergewöhnlichen Verhältnissen ein Arbeitsverhältnis ausnahmsweise sein Ende finden, ohne daß eine besondere rechtsfeststellende oder rechtsgestaltende Erklärung abgegeben wird. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der ganze Vertrag gegenstandslos geworden ist, weil der Zweck des Arbeitsverhältnisses durch äußere Ereignisse endgültig oder doch für unabsehbare Zeit, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar, unerreichbar geworden ist. Der Arbeitnehmer kann sich dann auf das Fehlen einer Kündigungserklärung nicht berufen (vgl. BAG Urteil vom 21. Mai 1963 – 3 AZR 138/62 – AP Nr. 6 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).

III. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die so von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konkretisierten Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Mit der Einwilligung des Klägers in seine Abschiebung und dem tatsächlichen Vollzug der Abschiebung entfiel jede tatsächliche Grundlage des Arbeitsrechtsverhältnisses des Klägers. Der Kläger konnte ab diesem Zeitpunkt angesichts der tatsächlichen Verhältnisse mindestens für unabsehbare Zeit nicht mehr damit rechnen, daß er seinem früheren Betrieb wieder zur Verfügung stehen würde. Dieses war auch dem Rechtsvorgänger der Beklagten bekannt, denn nach der revisionsrechtlich nicht angegriffenen Wertung des Berufungsgerichts war dem Betrieb durch die Staatssicherheit die Abschiebung des Klägers mitgeteilt worden. Somit wurde unter außergewöhnlichen Verhältnissen der Zweck des Arbeitsverhältnisses durch äußere Ereignisse endgültig oder zumindest doch für unabsehbare Zeit unerreichbar. Die Geschäftsgrundlage des Arbeitsverhältnisses entfiel. Als Rechtsfolge dieses Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist es dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich heute noch auf das Fehlen einer Kündigung oder eines anderen Beendigungstatbestandes zu berufen. Demzufolge steht dem Kläger der erhobene Beschäftigungsanspruch nicht zu. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Ascheid, Dr. Wittek, Müller-Glöge, Schömburg, Hannig

 

Fundstellen

Haufe-Index 871643

BAGE, 363

BB 1995, 2584

NJW 1996, 476

NZA 1996, 29

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