Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung eines Lehrers an einer beruflichen Schule mit einer Ausbildung als Ingenieur, die einem Abschluß als Diplomingenieur (FH) gleichwertig ist, und als Diplompädagoge; Zurückverweisung zur Beurteilung eines Vergütungsanspruchs nach VergGr. III gem. den ab 1. Juli 1995 im Freistaat Sachsen anzuwendenden Eingruppierungsrichtlinien.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3 a

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 15.01.1997; Aktenzeichen 4 Sa 680/96)

ArbG Dresden (Urteil vom 14.05.1996; Aktenzeichen 10 Ca 10628/95)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 1997 – 4 Sa 680/96 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Zeit ab dem 1. Juli 1995 betrifft. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

2. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob dem Kläger ab 1. Oktober 1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zusteht.

Der Kläger ist beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem Jahre 1969 als Berufsschullehrer im berufstheoretischen Unterricht beschäftigt.

Am 8. Juli 1969 schloß der Kläger, der über ein Teilabitur in Mathematik verfügt, das er nach Besuch der Polytechnischen Oberschule bis zur 10. Klasse während einer zweieinhalbjährigen Lehre als Elektromonteur im Abendstudium erwarb, ein dreijähriges Fachschulstudium an einer Ingenieurschule für Elektronik, Maschinenbau und Bergbautechnik mit der Abschlußprüfung als Ingenieur für Elektrotechnik ab. Aufgrund dieser Abschlußprüfung wurde dem Kläger durch Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vom 30. Januar 1993 die Berechtigung zuerkannt, den Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) zu führen und bescheinigt, daß dieser Abschluß gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages einem Fachhochschulabschluß gleichgestellt sei.

Von 1972 bis 1974 absolvierte der Kläger als Fachstudent an einer Pädagogischen Hochschule ein pädagogisches Zusatzstudium, wobei die Fächer Pädagogik und Psychologie geprüft wurden. Im Rahmen dieses pädagogischen Zusatzstudiums legte der Kläger am 19. Dezember 1973 erfolgreich eine Lehrprobe im Fach „Grundlagen der Elektrotechnik” an einer Betriebsberufsschule ab.

Vom 1. September 1989 bis 15. Januar 1992 studierte der Kläger an der Humboldt-Universität zu Berlin Pädagogik in der Studienrichtung Führungskräfte der Berufsbildung. Er beendete das Studium mit dem akademischen Grad eines Diplompädagogen, indem er die Diplomhauptprüfung im Studiengang Pädagogik in der Studienrichtung Führungskräfte der Berufsbildung ablegte. Er absolvierte die Fächer Pädagogik, Berufspädagogik, Organisation und Führung der Berufsbildung und Psychologie und fertigte eine Diplomarbeit zu dem Thema „Untersuchungen zu Leistungskonsequenzen aus einer weiterentwickelten Konzeption des berufspädagogischen Unterrichts” an.

Aufgrund dieses Studiums wurde dem Kläger der akademische Grad Diplompädagoge verliehen. Dieser Abschluß ist nach einer Bescheinigung der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung Berlin vom 17. Juli 1995 einem Abschluß niveaugleich, der an einer Universität oder einer der Universität gleichgestellten Hochschule in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dein 3. Oktober 1990 galt, jedoch mit dem Hinweis, daß erhebliche strukturelle Unterschiede zu vergleichbaren Studiengängen an Universitäten bestehen und dieser Abschluß daher keine Lehrbefähigung beinhaltet.

Die Parteien schlossen am 22. Oktober 1991 einen Änderungsvertrag. Nach dessen §§ 2 und 3 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Mit Schreiben des Oberschulamtes Dresden vom 29. März 1993 wurde der Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1993 in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert.

Der Kläger begehrt Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O. Der Beklagte hat dies abgelehnt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit und Qualifikation sei mit einem Amt nach Besoldungsgruppe A 12 vergleichbar. Er habe eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung und sei als Diplomingenieur im berufstheoretischen Unterricht an einer berufsbildenden Schule beschäftigt. Er habe aufgrund seiner Ausbildung die Lehrbefähigung in einer Fachrichtung.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O ab dem 1. Januar 1993 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Eingruppierung eines Berufsschullehrers in die VergGr. III BAT-O erfordere eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer oder Diplom-Ingenieurpädagoge. Über beides verfüge der Kläger nicht.

Für die Zeit vom 1. Juli 1995 an richte sich die Eingruppierung des Klägers ausschließlich nach den TdL-Richtlinien in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung. Danach habe der Kläger nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit die Möglichkeit des Aufstieges in die Vergütungsgruppe III BAT-O.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1995 unbegründet. Dem Kläger steht insoweit keine Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu.

Für die Zeit ab 1. Juli 1995 ist die Revision begründet. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zu den ab 1. Juli 1995 geltenden Merkmalen der für die Eingruppierung seit diesem Zeitpunkt maßgebenden Bestimmungen getroffen. Der Rechtsstreit ist deshalb insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe keine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplom-Ingenieurpädagoge. Die von ihm erworbenen Qualifikationen seien auch nicht denen eines Diplom-Ingenieurpädagogen gleichzusetzen. Der Kläger habe seine Ingenieurausbildung nicht an einer Universität oder einer einer Universität gleichgestellten Hochschule erworben, sondern an einer Ingenieurschule. Die Ingenieurschulen hätten nach dem Recht der DDR den Rang von Fachschulen. Die Gleichstellung dieser Ausbildung mit dem Abschluß eines Diplomingenieurs (FH) entspreche nicht der Ausbildung eines Diplomingenieurs an einer Hochschule. Auch das pädagogische Zusatzstudium an der Pädagogischen Hochschule sowie das Studium der Pädagogik in der Studienrichtung Führungskräfte der Berufsbildung an der Humboldt-Universität Berlin stelle den Kläger ebenfalls nicht einem Diplom-Ingenieurpädagogen gleich. Mit dem Abschluß als Diplom-Pädagoge habe der Kläger keine Lehrbefähigung einer bestimmten Fachrichtung erlangt.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

II. Dem Kläger steht für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1995 weder nach den aufgrund der tariflichen Bestimmungen anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV noch nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung des Klägers folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

2. Aufgrund des Art. 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in Eingruppierungsvorschriften geforderten entsprechenden Anforderungen gleich.

Übergangsvorschriften zu Nr. 1:

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345)

§ 7

Besoldungsordnungen

1. Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer[1]

  • als Diplomlehrer … im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule –
  • als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule –

2. Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da er an einer berufsbildenden Schule des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.

a) Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; BAG Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201 = AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

b) Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, nicht zu.

Der Kläger erfüllt nicht die Merkmale der Besoldungsgruppe A 12, da er als Diplompädagoge kein Diplomlehrer ist (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 299/94 – AP Nr. 4 zu § 11 BAT-O). Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, daß der Kläger kein Diplom-Ingenieurpädagoge ist.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus Rechtsgründen nicht davon ausgegangen werden, daß seine Ausbildung mit der in der Besoldungsgruppe A 12 geforderten Ausbildung gleichwertig ist. Die beamtenrechtlichen Vorschriften sehen Ämter für Lehrer, die über die geforderte Ausbildung nicht verfügen, aber gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen, nicht vor. Diese eindeutige tarifliche Regelung schließt entgegen der Auffassung des Klägers eine Ergänzung oder eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen mangels einer unbewußten Regelungslücke aus (st. Rspr. BAG Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O sowie vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 634/95 – AP Nr. 59 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, vom 25. September 1997 – 6 AZR 75/96 – und vom 16. Oktober 1997 – 6 AZR 144/96 – beide n.v.).

3. Dem Kläger steht auch bei Anwendung der arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien kein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1995 zu.

a) Die TdL-Richtlinien erfordern in der im Klagezeitraum geltenden Fassung für die Vergütungsgruppe III BAT-O

Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplom-Ingenieurpädagoge 2), die berufstheoretischen Unterricht in einer beruflichen Schule erteilen

2) Hierzu gehören auch z.B.: Diplom-Ökonompädagogen Diplom-Agrarpädagogen Diplom-Gewerbe-/Handelslehrer

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger unstreitig nicht.

b) Anders als nach der 2. BesÜV können jedoch nach den TdL-Richtlinien auch einem Diplom-Ingenieurpädagogen gleichwertige Ausbildungen und Abschlüsse einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der Fußnote 2, die davon ausgeht, daß die dort genannten Diplomausbildungen und Abschlüsse einem Diplom-Ingenieurpädagogen gleichwertig sind. Da durch den Wortlaut „hierzu gehören auch z.B.” eine weitere Öffnung für gleichwertige Graduierungen erfolgt ist, vermögen diese Richtlinienregelungen einen weiteren Anspruch als die BesÜV-Regelungen zu eröffnen. Diese arbeitsvertragliche Öffnung der TdL-Richtlinien wird weiter durch die Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen durch den Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 bestätigt.

aa) Der Kläger verfügt über ein Teilabitur in Mathematik, das er nach Besuch der polytechnischen Oberschule bis zur 10. Klasse während einer zweieinhalbjährigen Lehre als Elektromonteur im Abendstudium erwarb. Er schloß am 8. Juli 1969 ein dreijähriges Fachschulstudium an der Ingenieurschule für Elektronik, Maschinenbau und Bergbautechnik mit der Berufsbezeichnung „Ingenieur für Elektrotechnik” ab. Mit dem Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vom 30. Januar 1993 über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen wurde dieser Abschluß in der Fachrichtung „Elektrotechnik” bei einem Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit, im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag einem Fachhochschulabschluß gleichgestellt und dem Kläger die Berechtigung zuerkannt, den Grad „Diplomingenieur (FH)” zu führen.

Der Kläger absolvierte darüber hinaus in der Zeit von 1972 – 1974 als Fachstudent an einer pädagogischen Hochschule in Potsdam ein pädagogisches Zusatzstudium, wobei die Fächer Pädagogik und Psychologie geprüft wurden.

Der Kläger hat dann in der Zeit vom 1. September 1989 bis zum 15. Januar 1992 an der Humboldt-Universität Berlin den Studiengang Pädagogik in der Studienrichtung Führungskräfte der Berufsbildung belegt und mit dem akademischen Grad „Diplompädagoge” abgeschlossen. Mit Bescheid vom 17. Juli 1995 der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung Berlin ist dieser Abschluß einem Abschluß an einer Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule gleichwertig, ohne jedoch eine Lehrbefähigung zu beinhalten.

bb) Diese Ausbildungen und Prüfungen reichen jedoch auch bei Berücksichtigung der erfolgten Gleichstellungen nicht für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O aus. Wie sich aus den in der Fußnote 2 genannten Graduierungsbeispielen ergibt, wird immer vorausgesetzt, daß die Ausbildung und der Abschluß mit entsprechender Qualifizierung durch eine Hochschulausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR erfolgt ist (BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Über eine Ausbildung an einer Hochschule in der ehemaligen DDR verfügt der Kläger jedoch nicht.

c) Die Gleichstellung der Fachschulausbildung des Klägers mit einem Fachhochschulabschluß hat für die vergütungsrechtlichen Regelungen in den TdL-Richtlinien ebenfalls keine Bedeutung (vgl. BAG Urteil vom 17. Juli 1997 – 6 AZR 634/95 – AP Nr. 59 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Zwar gehören nach § 1 HRG auch Fachhochschulen zu den Hochschulen im Sinne dieser gesetzlichen Regelungen. Die TdL-Richtlinien knüpfen für die Eingruppierung von Lehrkräften, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, jedoch an die Ausbildungsgänge in der ehemaligen DDR an. Der Regelung in Art. 37 des Einigungsvertrages liegt die Zielsetzung zugrunde, die in der ehemaligen DDR erworbenen Qualifikationen, die zur Ausübung von Berufen befähigten, anzuerkennen (BAGE 72, 283, 288 = AP Nr. 1 zu Art. 37 Einigungsvertrag, zu II 4 der Gründe; BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 299/94 – AP Nr. 4 zu § 11 BAT-O). Da diese nur die Ausbildung an Hochschulen oder Fachschulen vorsahen, hat die Gleichstellung einer Fachschulausbildung mit einer Fachhochschulausbildung, wie sie nur das Recht der alten Bundesländer kennt, keine vergütungsmäßigen Auswirkungen.

III. Soweit durch das angefochtene Urteil die Klage für die Zeit ab 1. Juli 1995 abgewiesen wurde, ist es aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat mangels Feststellung der für die Beurteilung der Eingruppierung ab 1. Juli 1995 maßgebenden Tatsachen nicht möglich.

1. Die aufgrund der tariflichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O für die Eingruppierung maßgebende 2. BesÜV galt nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2186) nur bis zu einer landesrechtlichen Einstufung der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Eine landesrechtliche Regelung der Lehrerbesoldung hat der Beklagte nicht getroffen.

Für den Zeitraum ab 1. Juli 1995 sind im Freistaat Sachsen die Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (Arbeitgeber-Richtlinien) vom 20. Oktober 1995 in Kraft gesetzt worden. Diese sehen an beruflichen Schulen die Vergütungsgruppe III BAT-O für Lehrer als Fachlehrer mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik vor, „falls eine dem Fachhochschulabschluß gleichwertige Prüfung abgelegt wurde bzw. eine Nachdiplomierung entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erfolgte, nach mindestens 6-jähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991” (Fußnote 5).

2. Nach den Lehrer-Richtlinien-O der TdL vom 22. Juni 1995, die ebenfalls vom Beklagten angewendet werden, werden Lehrkräfte an beruflichen Schulen in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert, wenn der entsprechende Beamte im Eingangsamt in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft ist. Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert. Nach Abschnitt IV 3 sind dies Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen, nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

3. Zu diesen Merkmalen der ab 1. Juli 1995 maßgebenden Eingruppierungsbestimmungen liegt ein Sachvortrag der Parteien nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat demgemäß auch keine entsprechende Feststellungen getroffen. Deswegen konnte der Senat über den Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit ab 1. Juli 1995 nicht abschließend entscheiden und war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Dr. Jobs, Hauck, Bacher, Peters

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1254414

[1] Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung,

Als Eingangsamt.

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