Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer angestellten Lehrerin am Gymnasium. Bewährung in der Oberstufe

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I) Nr. 3 a; BGB § 315

 

Verfahrensgang

LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 09.12.1997; Aktenzeichen 3 Sa 473/96)

ArbG Stralsund (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen 2 Ca 75/96)

 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Dezember 1997 – 3 Sa 473/96 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es der Klage bis zum 28. Februar 1996 stattgegeben hat.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26. September 1996 – 2 Ca 75/96 – wird insoweit zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 1964 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgängern als Lehrerin tätig. Zuvor hatte sie ihr pädagogisches Hochschulstudium mit dem Staatsexamen für das Lehramt an der 10klassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit der Lehrbefähigung für die Fächer Kunsterziehung und Geschichte abgeschlossen.

Seit 1991 unterrichtet die Klägerin mit 25 Wochenstunden am Gymnasium R…. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. März/5. April 1993 der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 3 des Arbeitsvertrags bestimmt sich die Eingruppierung nach Abschn. E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anl. 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der Fassung vom 23. Januar 1992. Die Klägerin war im Schuljahr 1992/1993 mit 4 Wochenstunden, im Schuljahr 1993/1994 mit 6 Wochenstunden, im Schuljahr 1994/1995 mit 10 Wochenstunden und im Schuljahr 1995/1996 mit 8 Wochenstunden im Fach Kunsterziehung in der Oberstufe eingesetzt. Der Unterricht der am Gymnasium R… jeweils mit 25 Wochenstunden tätigen vollzeitbeschäftigten Lehrer verteilt sich auf die unterschiedlichen Klassenstufen. Die Klägerin war in VergGr. III BAT-O eingruppiert.

Am 24. August 1995 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, daß sie auf der Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes (2. ÄndG LBesG) vom 14. Oktober 1994 – in Kraft getreten am 22. Oktober 1994 – entsprechend ihrer Lehrbefähigung und der nicht nur vorübergehend überwiegenden Tätigkeit am Gymnasium D… die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium erworben habe. Die Klägerin wurde weiter nach der VergGr. III BAT-O vergütet.

Mit Schreiben vom 28. September 1995 legte die Klägerin gegen die Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O Einspruch ein und verlangte die Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT. Das beklagte Land hat die Höhergruppierung der Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 1995 abgelehnt. Seit dem 1. März 1996 wird die Klägerin nach VergGr. IIa BAT-O vergütet.

Mit ihrer Klage vom 2. Februar 1996 macht die Klägerin ihren Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O ab 22. Oktober 1994 gerichtlich geltend. Sie ist der Auffassung, sie erfülle die Voraussetzungen der Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 13 in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz vom 14. Oktober 1994, die der VergGr. IIa BAT-O entspricht. Die Bewährung gemäß Fußnote 13 erfordere keine zweijährige überwiegende Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe. Auch bei uneingeschränkt lehrbefähigten Gymnasiallehrern betrage deren Einsatz in der Oberstufe 25 % der 25 Wochenstunden; entsprechend sei auch sie in der Oberstufe tätig. Von Lehrern mit eingeschränkter Lehrbefähigung könne kein größerer Einsatz in der Oberstufe zum Zwecke der Bewährung verlangt werden als von den Lehrern mit uneingeschränkter Lehrbefähigung. Im übrigen seien die Lehrer mit Staatsexamen vor 1970 gleich zu behandeln mit den Lehrern, die ihre Ausbildung nach 1970 abgeschlossen haben, da sich die Ausbildung nicht unterscheide.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, daß das beklagte Land sie seit dem 22.10.1994 in die Vergütungsgruppe II a BAT-O einzugruppieren hat und hilfsweise

2. festzustellen, daß sie ab 01.03.1995 in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert ist.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine zweijährige Bewährung nach Fußnote 13 lägen im Klagezeitraum noch nicht vor, da ein Einsatz von mindestens 50 % der regelmäßigen Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe zu fordern sei. Diesen zeitlichen Umfang habe die Klägerin erst zum 1. März 1996 erreicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es darauf abgestellt, daß ein Einsatz von 25 % in den Klassen 11 und 12, wie bei uneingeschränkt lehrbefähigten Oberstufenlehrern, die Bewährungsanforderung der Fußnote 13 nicht erfülle. Es hat ausdrücklich offen gelassen, ob 100 % gefordert sind. Das Landesarbeitsgericht hat auf den Hilfsantrag der Klägerin festgestellt, daß diese ab dem 1. März 1995 in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert ist. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Im Hinblick auf ihre Höhergruppierung in die VergGr. IIa BAT-O ab dem 1. März 1996 hat sie den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt; das beklagte Land hat sich der Erledigterklärung angeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist – soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist – begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O ab 1. März 1995. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist daher aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat; insoweit ist die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Ersturteil zurückzuweisen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle sämtliche Voraussetzungen der Fußnote 13 ab dem 1. März 1995. Unstreitig seien die übrigen Voraussetzungen der Fußnote 13 seit dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres 1994/1995 gegeben; ab diesem Zeitpunkt erfülle die Klägerin auch das Bewährungserfordernis der Fußnote 13. Dabei sei davon auszugehen, daß eine Bewährung in diesem Sinne gegeben sei, wenn der Einsatz der angestellten Lehrkraft demjenigen von uneingeschränkt lehrbefähigten Lehrern, also von etwa sechs bis sieben Wochenstunden in den Klassen 11 und 12, entspreche. Zwar sei eine direkte Anwendung der Bewährungsgrundsätze des BAT bzw. BAT-O nicht möglich, weil die Anwendung der Anlage 1a zum BAT durch die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen für Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, ausdrücklich nicht gelte, so daß ein Bewährungsaufstieg als solcher nicht stattfinde (BAG Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 219/93 – AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag). Die Bejahung der Bewährung ergebe sich aber daraus, daß entsprechend § 315 BGB ein Gläubigerermessen auszuüben sei, das der Billigkeit entspreche. Eine solche, der Billigkeit entsprechende Ermessensausübung sei nur dann anzunehmen, wenn an die Lehrer in der Oberstufe gleiche Anforderungen gestellt würden. Der in der Bewährung befindliche Lehrer solle die Aufgaben erfüllen, die der Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Oberstufe normalerweise erfülle. Da kein Gymnasiallehrer bei dem beklagten Land in der Regel das volle Pflichtstundenpensum ausschließlich in der gymnasialen Oberstufe erreiche, sondern nach der tatsächlichen Handhabung in der Regel 25 % Oberstufenlehrtätigkeit verrichtet würden, müsse dies auch für das Bewährungserfordernis in Fußnote 13 gelten. Zwar stelle die Zugrundelegung von 25 % Oberstufentätigkeit entsprechend dem Gymnasiallehrereinsatz kein exaktes Kriterium dar, es sei jedoch an die allgemeine Handhabung angelehnt. Für die Zugrundelegung eines höheren Anteils gebe es keine Hinweise. Zur Erfüllung der Bewährung im Sinne der Fußnote 13 sei daher erforderlich, daß diese Lehrer 25 % ihrer 25-Wochenstunden – bei acht Schuljahrstufen 6,25 – durchschnittlich in der Oberstufe unterrichteten. Hieraus folge ein Einsatz von ca. sechs bis sieben Wochenstunden bzw. bei geringerem Einsatz eine Tätigkeit von insgesamt mehr als 24 bis 28 Halbjahresunterrichtsstunden. Diese Voraussetzung sei bei der Klägerin erst ab 1. März 1995 gegeben; ab 1. März 1995 habe sie den zweijährigen Durchschnitt von 6,25, also 25 % erreicht.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

II. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. März 1995 bis 28. Februar 1996 keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O.

1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Klage als eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig ist (BAG Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 12. August 1998 – 10 AZR 483/97 – n. v.).

2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O im Klagezeitraum.

a) Da die Klägerin als Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen beschäftigt wird, ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anl. 1a zum BAT-O nicht anzuwenden. Grundsätzlich erfolgt die Eingruppierung der Klägerin gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Eine solche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

Somit ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, das die 2. BesÜV ab 22. Oktober 1994 abgelöst hat, anzuwenden ist. Die Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A, die der VergGr. IIa BAT-O entspricht, lautet in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz wie folgt:

“Studienrat

– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung 2) 4) 13) 14)

2) Als Eingangsamt

13) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom (Klassen 5 bis 10), Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung, soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung in zwei Fächern verfügen. Diese Lehrkräfte müssen sich durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen bewährt haben.”

b) Die Klägerin ist danach in die der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende Vergütungsgruppe II a BAT einzugruppieren, wenn sie neben den übrigen – unstreitigen – Voraussetzungen der Fußnote 13 (Fachlehrer mit Staatsexamen Klasse 5 bis 10; Lehrbefähigung in zwei Fächern) das Erfordernis der Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Fachgymnasien oder Fachoberschulen erfüllt.

Die Vorschrift enthält neben der Zeitspanne von zwei Jahren keine Angaben zum erforderlichen zeitlichen Umfang der Tätigkeit der angestellten Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land für die nach Fußnote A 13 erforderliche “Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der gymnasialen Oberstufe …” eine Tätigkeit im Umfang von 50 % der Tätigkeit einer Lehrkraft mit einer uneingeschränkten Lehrbefähigung für das Gymnasium verlangt. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht.

aa) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, daß die Fußnote 13 vom Arbeitgeber insoweit eine Ermessensausübung verlangt, als sie für die Einstufung nach Besoldungsgruppe A 13 bzw. Höher-/Eingruppierung nach VergGr. IIa BAT-O neben den sonstigen Voraussetzungen (Fachlehrer mit Staatsexamen Klasse 5 bis 10 mit Lehrbefähigung für zwei Fächer) in Satz 2 eine Bewährung durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Oberstufe an einem Gymnasium voraussetzt. Daraus folgt, daß nicht jede angestellte Lehrkraft, die zwei Jahre in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet, nach exakt zwei Jahren in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft bzw. in die VergGr. IIa BAT-O höhergruppiert werden muß; vielmehr ist dem Dienstherrn/Arbeitgeber insofern ein Ermessensspielraum eingeräumt.

Das beklagte Land hat das Ermessen in der Weise ausgeübt, daß es bei einer Tätigkeit der angestellten Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe im Umfang von 50 % eines Lehrers mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für das Gymnasium die Bewährung grundsätzlich nach zwei Jahren annimmt, bei einer Tätigkeit in geringerem zeitlichen Umfang jedoch den Zeitraum entsprechend verlängert, so daß bei einer Tätigkeit im Umfang von 25 % in der gymnasialen Oberstufe ein Zeitraum von vier Jahren zugrunde zu legen ist. Dies entspricht auch dem Erlaß des beklagten Landes vom 26. September 1996. Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenstunden bedeutet das, daß zur Erfüllung der zweijährigen Bewährungszeit der Fußnote 13 eine Gesamttätigkeit in der gymnasialen Oberstufe von 50 Wochenstunden erforderlich ist. Das kann bei einem entsprechenden Einsatz der angestellten Lehrkraft in der Oberstufe des Gymnasiums grundsätzlich in zwei Jahren – der Mindestzeitspanne der Fußnote 13 – erreicht werden. Der Zeitraum verlängert sich aber bei einem geringeren zeitlichen Einsatz in der gymnasialen Oberstufe entsprechend. Nach dem Vortrag des beklagten Landes ist in einigen – wenigen – Fällen die Zeitspanne der Fußnote 13 von zwei Jahren auch unterschritten worden, was nach der dargestellten Systematik möglich ist.

bb) Das vom beklagten Land zur Anwendung der Fußnote 13 entwickelte System entspricht – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – billigem Ermessen nach § 315 BGB.

Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ein billiges Ermessen sei nur dann anzunehmen, wenn an die angestellten Lehrer in der gymnasialen Oberstufe die gleichen zeitlichen Anforderungen gestellt würden, wie an die Gymnasiallehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung, und daraus geschlossen hat, daß als Voraussetzung für die Bewährung nach Fußnote 13 ein zeitlicher Einsatz der angestellten Lehrkraft in der gymnasialen Oberstufe von 25 % der 25 Wochenpflichtstunden, entsprechend dem Einsatz von Gymnasiallehrern mit uneingeschränkter Lehrbefähigung in der Oberstufe, erforderlich und ausreichend sei, hält das der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß die Fußnote 13 keinen Anspruch auf Höhergruppierung nach Erfüllung der Mindestbewährungszeit statuiert, sondern nur eine Verpflichtung zu ermessensfehlerfreier Entscheidung begründet. Eine Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG Urteil vom 28. November 1984 – 5 AZR 123/83 – AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht; BAG Urteil vom 19. Mai 1992 – 1 AZR 418/91 – AP Nr. 1 zu Art. 70 Verf. Baden-Württemberg). Dem entspricht die Entscheidung des beklagten Landes.

cc) Zunächst ist zu berücksichtigen, daß durch die in Fußnote 13 eingeräumte Möglichkeit der Höherstufung bzw. Höhergruppierung die betreffenden Lehrkräfte die fehlende Qualifizierung als Lehrer der Klassen 11 und 12 ausgleichen können, die sonst nur durch ein entsprechendes Hochschulstudium mit einer in der Regel um ein Jahr längeren Ausbildungszeit erworben werden konnte. Somit wird dem Interesse der Lehrkräfte Rechnung getragen, die diese Qualifikation zur Zeit ihrer Ausbildung nicht erworben haben, aber schon seit vielen Jahren (in der Regel seit mehr als zwanzig Jahren) in der gymnasialen Oberstufe ohne Beanstandung unterrichten.

Bei dieser Ausgangslage entspricht die Anforderung des beklagten Landes, die Erfüllung der Bewährung in der Mindestzeit von zwei Jahren bei einem Einsatz von 50 % der Tätigkeit eines Gymnasiallehrers mit uneingeschränkter Lehrbefähigung anzunehmen, der Systematik des BAT, der die Eingruppierung (§ 22 BAT) und den Bewährungsaufstieg (§§ 23a, 23b BAT) in der Regel davon abhängig macht, daß zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe erfüllen. Die Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL vom 22. Juni 1995 stellen für die Eingruppierung sogar auf die überwiegende Tätigkeit der angestellten Lehrkraft ab.

Dem steht nicht entgegen, daß ein Einsatz zu 50 % der Pflichtwochenstunden oder ein überwiegender Einsatz der Gymnasiallehrer in der Oberstufe in der Praxis kaum vorkommt. Dies rechtfertigt nicht, für die Bewährung lediglich einen zeitlichen Einsatz wie den der Gymnasiallehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung zu fordern. Die Lehrer mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 12 sind mit denjenigen Lehrkräften – wie der Klägerin –, die die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe nach Fußnote 13 erst erwerben müssen, nicht vergleichbar. Die Lehrkräfte mit uneingeschränkter Lehrbefähigung für das Gymnasium erfüllen durch ihre Ausbildung bereits die Voraussetzungen der angestrebten Besoldungsgruppe A 13 bzw. VergGr. IIa BAT-O. Bei den Lehrkräften mit eingeschränkter Lehrbefähigung sind diese Voraussetzungen zunächst jedoch noch nicht gegeben. Diese Lehrkräfte können vielmehr unter den besonderen Voraussetzungen der Fußnote 13 die entsprechende Qualifikation erst nachholen.

Durch die Vorgehensweise des beklagten Landes, das Merkmal “mindestens” in Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 13 als erfüllt anzusehen, wenn 50 % des Einsatzes einer Lehrkraft mit uneingeschränkter Lehrbefähigung in zwei Jahren, also mindestens 50 Wochenstunden erbracht sind, wird auch den Besonderheiten der jeweiligen Schule bzw. in der Person der Lehrkraft (z.B. Krankheit) Rechnung getragen.

dd) Entspricht die Verfahrensweise des beklagten Landes zur Anwendung der Fußnote 13, für die Annahme der Bewährung in der Mindestzeit von zwei Jahren einen 50 %igen Einsatz in der gymnasialen Oberstufe zu verlangen, billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgetragenen zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit in der Oberstufe des Gymnasiums R… – …, daß sie im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 1995 bis zum 28. Februar 1996 mangels eines entsprechenden Einsatzes in der gymnasialen Oberstufe das Bewährungserfordernis der Fußnote 13 noch nicht erfüllt hat.

3. Die Klägerin kann im Hinblick auf ihre Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 10 auch keine Gleichbehandlung mit Lehrkräften verlangen, die von vornherein in den Jahren nach 1970 eine uneingeschränkte Lehrbefähigung auch für die Oberstufe erworben haben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 92 ZPO. Danach sind im Hinblick auf die Erledigung der Hauptsache durch die Höhergruppierung der Klägerin ab 1. März 1996 die Kosten gegeneinander aufzuheben.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Hauck, Böck, Walther, v. Baumgarten

 

Fundstellen

Haufe-Index 2629063

ZTR 2000, 124

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