Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der tariflichen Urlaubsvergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung gemäß § 47 Abs 2 Unterabs 2 BAT ist auch dann als Berechnungszeitraum auf das vorangegangene Kalenderjahr abzustellen, wenn die Parteien unzutreffend ein Arbeiterverhältnis vereinbart hatten und dies erst im laufenden Urlaubsjahr vertraglich in ein Angestelltenverhältnis umgewandelt wird.

 

Normenkette

BAT § 1 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 47 Abs. 2, 2 Unterabs. 2, Abs. 2 Unterabs. 3; ZuwAngTVtr § 2 Abs. 1 Fassung 1973-10-12

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 31.07.1984; Aktenzeichen 1 Sa 604/84)

ArbG Bonn (Entscheidung vom 23.02.1984; Aktenzeichen 5 Ca 2410/83)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung für das Jahr 1983 der Unterabsatz 2 oder der Unterabsatz 3 des § 47 Abs. 2 BAT anzuwenden ist.

Die Kläger sind seit Jahren bei dem beklagten Land beschäftigt. Ihre Verträge sahen zunächst kraft Vereinbarung die Anwendung des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder vor (MTL II). Zum 1. Januar 1978 wechselten sie von der chirurgischen zur Klinik für Herz- und Gefäßkrankheiten der R F-Universität B, um dort kardiotechnische Tätigkeiten auszuüben. Der Kläger zu 1), der Feinmechaniker ist, war schon seit 1971 als Kardiotechniker tätig. Die Kläger zu 2) und 3) sind staatlich geprüfte Techniker und haben eine Ausbildung mit Abschluß als Feinmechaniker. Die Kläger sind für die Bedienung und Wartung der Herz-Lungen-Maschine auch während der Operation zuständig. Sie leisten dabei häufig Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.

Mit Erlaß vom 29. April 1977 führte der Minister für Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes zu dieser Tätigkeit u.a. folgendes aus:

"Der Finanzminister ist ...... der Auffassung,

daß die Tätigkeit eines Angestellten, der die

Herz-Lungen-Maschine wartet und während der

Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen

wird, von ihrer Wertigkeit allenfalls von

der Verg.Gr. V c BAT erfaßt wird....

Für die Angestellten, die von der Anlage 1 b zur

Vergütungsordnung erfaßt würden, sei die Wartung

und Bedienung der Herz-Lungen-Maschine in den

Vergütungsgruppen Kr. IV und V exakt beschrieben.

..."

Im Jahre 1981 beantragten die Kläger die Übernahme in ein Angestelltenverhältnis. Nach Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen trafen die Parteien mit Vertrag vom 9. Februar 1983 u.a. folgende Vereinbarungen:

"§ 1

Die Übernahme in das Angestelltenverhältnis

erfolgt auf unbestimmte Zeit mit Wirkung vom

01.01.1983 unter Einreihung in die Vergütungsgruppe

V c BAT Fg. 1 (Teil II Abschnitt L

Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT).

§ 2

Das Beschäftigungsverhältnis bestimmt sich nach

dem Bundes-Angestellten-Tarif (BAT) vom 23.2.1961

und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

..."

Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung, der Krankenbezüge und der jährlichen Sonderzuwendung stellte das beklagte Land im Jahr 1983 auf einen Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 1. Januar 1983 ab.

Die Kläger sind der Ansicht, für die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung sei die Vergütung des Jahres 1982 gemäß § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT zugrunde zu legen. Durch den Vertrag vom 9. Februar 1983 seien ihre Arbeitsverhältnisse nicht auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Richtigerweise hätten sie bereits seit Aufnahme ihrer Tätigkeit als Kardiotechniker als Angestellte eingestuft sein müssen. Die Umstufung zum 1. Januar 1983 sei nur der formale Übergang vom Arbeiter- in das Angestelltenverhältnis gewesen.

Die Kläger haben beantragt,

1. festzustellen, daß das beklagte Land

verpflichtet ist, bei der Berechnung des

Aufschlags zur Urlaubsvergütung im Sinne des

§ 47 Abs. 2 BAT für das Jahr 1983 bei

ihnen die Durchschnittssätze des Kalenderjahres

1982 zugrunde zu legen und die sich

daraus ergebenden Aufschläge, soweit dies

bislang noch nicht geschehen ist, an sie

auszuzahlen;

2. weiter festzustellen, daß diese Aufschlagsberechnung

auch für die Berechnung der Sonderzuwendung

1983 und der Krankenbezüge gemäß § 37

Abs. 3 BAT zugrunde zu legen ist und entsprechende

Auszahlungen zu erfolgen haben, soweit

dies noch nicht geschehen ist.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, für die Berechnung des Aufschlags sei § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT anzuwenden, da das Arbeitsverhältnis der Kläger als Angestellte erst ab 1. Januar 1983 begonnen habe. Bei dem Beschäftigungsverhältnis der Kläger als Arbeiter im Jahre 1982 habe es sich um ein Rechtsverhältnis gehandelt, auf das der BAT keine Anwendung finde. Die über die Grundvergütung hinausgehenden Zuschläge könnten daher zur Berechnung der Urlaubsvergütung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Sonderzuwendung nur insoweit berücksichtigt werden, als diese als Angestellte verdient seien.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch der Kläger auf einen Aufschlag zur Urlaubsvergütung im Jahre 1983, berechnet nach den Durchschnittssätzen des vorangegangenen Kalenderjahres 1982, sei gemäß § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT begründet. Die Ausnahmevorschrift des § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT komme nicht zur Anwendung, da die Arbeitsverhältnisse der Kläger als Angestelltenverhältnisse bereits während des ganzen Jahres 1982 bestanden hätten. Den Klägern dürften durch die erst im Jahre 1983 vollzogene Überleitung der Arbeiter- in Angestelltenverhältnisse keine Rechtsnachteile entstehen. Da Kardiotechniker Angestellte seien, hätten bereits während des ganzen Kalenderjahres 1982 Angestelltenverhältnisse bestanden. Ob ein Arbeitnehmer Angestellter oder Arbeiter sei, richte sich nämlich allein nach seiner Tätigkeit und nicht nach der formalen Zuordnung im Arbeitsvertrag.

II. Diese Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist zutreffend. Die Kläger haben gemäß § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT einen Anspruch auf einen Aufschlag zur Urlaubsvergütung des Jahres 1983, berechnet nach den Durchschnittssätzen des vorangegangenen Kalenderjahres 1982, weil sie in diesem ganzen Kalenderjahr bereits Angestellte waren.

1. Zu Unrecht meint die Revision, die Kläger seien erst durch die Vereinbarung vom 9. Februar 1983 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 Angestellte geworden, so daß diese Arbeitsverhältnisse erst im laufenden Kalenderjahr begonnen hätten und somit als Berechnungszeitraum für den Urlaubsaufschlag die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate gemäß § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT in Betracht kämen.

2. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff des Arbeitsverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT nicht definiert; er ist daher durch Auslegung zu ermitteln.

a) Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst von dem Wortlaut auszugehen. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung = EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14 sowie aus jüngerer Zeit Senatsurteil vom 30. April 1987 - 6 AZR 644/84 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Dieser kann Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geben, so daß auf diese Weise der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Sind auf diese Weise zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu erlangen, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie etwa die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, die Tarifgeschichte oder die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAGE 46, 308, 316 = AP, aaO; Senatsurteil vom 30. April 1987 - 6 AZR 644/84 -).

b) Der Begriff "Arbeitsverhältnis" hat in der arbeitsrechtlichen Terminologie eine feste Bedeutung. Das Arbeitsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrages entsteht. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer Arbeiter oder Angestellter ist. Es kommt lediglich auf die Arbeitnehmereigenschaft an. Da die Tarifvertragsparteien in § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT den Begriff Arbeitsverhältnis verwenden, der in der Rechtsterminologie einen bestimmten Inhalt hat, ist davon auszugehen, daß sie diesen Begriff in seiner allgemein rechtlichen Bedeutung anwenden wollten. Daher ist die aufgezeigte Bedeutung des Begriffs "Arbeitsverhältnis" auch hier zugrunde zu legen, sofern sich nicht aus dem Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages etwas anderes ergibt (vgl. u.a. BAG Urteil vom 5. Februar 1971 - 4 AZR 66/70 - AP Nr. 120 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 42, 272, 277 = AP Nr. 61 zu § 616 BGB = EzA § 616 BGB Nr. 24 m.w.N. sowie aus jüngster Zeit BAG Urteile vom 18. März 1987 - 4 AZR 274/86 - AP Nr. 132 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 1. April 1987 - 4 AZR 397/86 - zur Veröffentlichung bestimmt).

c) Bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung ergibt sich somit, daß die Kläger den Aufschlag zur Urlaubsvergütung auf der Berechnungsgrundlage des § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT verlangen können, weil sie im ganzen vorangegangenen Kalenderjahr 1982 als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land standen.

3. Aber selbst wenn aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang geschlossen wird, daß mit dem Begriff "Arbeitsverhältnis" ein Angestelltenverhältnis gemeint ist, weil gemäß § 1 Abs. 1 BAT dieser Tarifvertrag nur für Angestellte gilt, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind und insbesondere § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT für die Berechnung des Urlaubsvergütungsaufschlages nur die Zulagen gemäß dem BAT nennt, ändert sich an dem Ergebnis nichts. Auch eine solche Auslegung des Begriffs Arbeitsverhältnis als Angestelltenverhältnis führt im vorliegenden Fall nicht dazu, daß die Kläger im ganzen vorangegangenen Kalenderjahr 1982 noch keine Angestellten waren.

a) Der Auffassung (vgl. LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 22. Mai 1985 - 4 Sa 190/84 - DÖD 1986, 223 f.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Bd. II, Stand Februar 1988, § 47 Anm. 16 b und 17 a; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Bd. II, Stand März 1988, § 47 Rz 47 und 48; Arndt/Baumgärtel in Fürst-GKÖD, Bd. IV Teil 1, T § 47 Rz 49), daß ein Angestellter, der beim selben Arbeitgeber aus dem Arbeiter- in ein Angestelltenverhältnis übernommen wird, wie ein Neueingestellter zu behandeln ist, vermag der Senat jedenfalls für die vorliegenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht zu folgen.

Dem BAT fehlt eine eigene Begriffsbestimmung des Angestellten. Er lehnt sich an das Sozialversicherungsrecht an und regelt gemäß § 1 Abs. 1 BAT, daß Angestellter ist, wer in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig ist. Der Versicherungspflicht für Angestellte unterliegen insbesondere diejenigen Arbeitnehmer, die in § 3 AVG und in dem Berufsgruppenverzeichnis (Bestimmung von Berufsgruppen der Angestelltenversicherung vom 8. März 1924, RGBl I S. 274 i.d.F. der Verordnungen vom 4.2. und 15.7.1927, RGBl I S. 58 und 222) aufgeführt sind (vgl. BAGE 39, 358 = AP Nr. 65 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Da die Kardiotechniker dort nicht genannt sind, ist entscheidend, wie diese Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung, d.h. nach der Auffassung der im konkreten Fall beteiligten Berufskreise, bewertet wird (BAGE 35, 239 = AP Nr. 24 zu § 59 HGB; BAGE 39, 358 = AP, aa0). Ein entscheidendes Anzeichen für eine bestehende Verkehrsanschauung ist dabei die Bewertung der Tätigkeit in einschlägigen Tarifverträgen als Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit (BAGE 35, 239 = AP, aa0; BAGE 39, 358 = AP, aa0). In der Anlage 1 b der Vergütungsordnung zum BAT wird in Abschnitt A für das Krankenpflegepersonal unter der Vergütungsgruppe Kr. IV Fallgr. 5 und Kr. VI Fallgr. 12 zwar nicht der Kardiotechniker genannt, aber Krankenschwestern/Krankenpfleger, die die Herz-Lungen-Maschine warten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden. Dies sind Tätigkeiten, die die Kläger verrichten. Bezüglich der Kardiotechniker, die wie die Kläger ohne Ausbildung und Prüfung als Krankenpfleger mit der Bedienung und Wartung der Herz-Lungen-Maschine beschäftigt werden, besteht somit eine bewußte Tariflücke (BAGE 52, 242 = AP Nr. 122 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dennoch wird aus der Aufführung der Tätigkeit selbst - nämlich Wartung und Bedienung der Herz-Lungen-Maschine - in der Vergütungsordnung zum BAT deutlich, daß es sich um eine Tätigkeit handelt, die von den Tarifvertragsparteien dem Angestelltenbereich zugeordnet wird (vgl. BAG Urteil vom 4. April 1984 - 4 AZR 81/82 - AP Nr. 88 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Waren die Kläger aber im Jahre 1982 bereits Angestellte, dann ist zum 1. Januar 1983 auch keine "Umwandlung" eines Arbeiter- in ein Angestelltenverhältnis erfolgt.

b) Zu Unrecht stellt die Revision darauf ab, daß zwischen den Parteien bis zum 31. Dezember 1982 ein Arbeitsvertrag nach den Vorschriften des MTL II anwendbar war und die Angestelltentätigkeit erst ab 1. Januar 1983 vereinbart worden ist. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1982 galt der MTL II nämlich nicht kraft Tarifbindung, sondern die Parteien hatten diesen Tarifvertrag lediglich unzutreffenderweise vereinbart. Wie sich aus dem Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung des beklagten Landes vom 29. April 1977 ergibt, hätten die Kläger bereits ab 1. Januar 1978, als sie ihre heutige Tätigkeit aufnahmen, als Angestellte behandelt werden müssen. Wenn dies erst nach Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen durch Vereinbarung zum 1. Januar 1983 erfolgte, ist das rechtlich unbeachtlich. Denn ob ein Arbeitnehmer Arbeiter oder Angestellter ist, hängt allein von der tatsächlich verrichteten Tätigkeit ab.

c) Im vorliegenden Fall kann auch nicht entgegengehalten werden, daß § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT nicht auf die Zuschläge gemäß dem MTL II verweist. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Vergütung zugrunde zu legen ist, die der Angestellte bei tarifgerechter Behandlung erhalten hätte. Dies wird durch die Protokollnotiz Nr. 2 zu § 47 Abs. 2 BAT bestätigt. Dort heißt es, daß von den Vergütungen auszugehen ist, "die für das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben".

III. Ist für die Berechnung der Urlaubsvergütung für das Jahr 1983 auf die Vergütung des vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, wirkt sich dies auch auf die Berechnung der Krankenbezüge aus. Gemäß § 37 Abs. 3 BAT ist als Krankenbezüge die Monatsvergütung zu zahlen, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte. Das gleiche gilt gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 für die Jahressonderzuwendung, die grundsätzlich ebenfalls der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT entspricht.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Röhsler Dr. Jobs Schneider

Carl Schmidt

 

Fundstellen

DOK 1989, 329 (K)

RdA 1988, 380

USK, 8863 (OT)

ZTR 1988, 345-346 (LT1)

AP § 47 BAT (LT1), Nr 10

EzBAT § 47 BAT Urlaubsvergütung, Nr 7 (LT1)

PersR 1989, 283-284 (L1)

RiA 1989, 95 (T)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge