Leitsatz (redaktionell)

1. War ein Physiker sechs Jahre in der Forschungsabteilung eines großen Unternehmens tätig und enthält bei seinem Ausscheiden das ihm erteilte Zeugnis neben einer sehr ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung über seine Leistung im wesentlichen nur die Wendung: "Er führte die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durch", dann ist das die Erklärung, der Arbeitnehmer habe sich bemüht, aber im Ergebnis nichts geleistet. Für die Richtigkeit einer solchen nachteiligen Leistungsbeurteilung ist der Arbeitgeber beweispflichtig.

2. Dafür, daß eine unrichtige Leistungsbeurteilung den davon betroffenen Arbeitnehmer geschädigt hat, ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Dabei können ihm die Darlegungs- und Beweiserleichterungen des BGB § 252 S 2 zugutekommen, wobei die Gerichte nach den Maßstäben des ZPO § 287 Abs 1 S 1 schätzen und würdigen können.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 03.11.1975; Aktenzeichen 2 Sa 102/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438440

DB 1977, 1369-1370 (LT1-2)

AP § 630 BGB (LT1-2), Nr 12

AR-Blattei, ES 1850 Nr 20 (LT1-2)

AR-Blattei, Zeugnis Entsch 20 (LT1-2)

EzA § 630 BGB, Nr 9 (LT1-2)

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