Leitsatz (redaktionell)

1. Auch bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung ist der Begriff des wichtigen Grundes in seiner rechtlichen Bedeutung nur dann richtig erkannt und richtig angewendet, wenn alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles daraufhin abgewogen werden, ob und inwieweit dem Kündigenden zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis bis zum Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung fortzusetzen. Ist das nicht geschehen, so ist nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter den Begriff des wichtigen Grundes verkannt und damit fehlerhaft angewendet hat, was das Revisionsgericht wie jede fehlerhafte Rechtsanwendung ohne besondere Rüge gemäß ZPO § 549 Abs 1 nachzuprüfen hat.

2. ZPO § 286 ist verletzt, wenn bei der Annahme des Verdachtes einer strafbaren Handlung der Tatrichter es unterläßt, die von dem Verdächtigten erbotenen Reinigungsbeweise zu erheben und sich mit dessen Reinigungsbehauptungen auseinanderzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 438089

JR 1959, 376

AP § 626 BGB, Nr 5

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