Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordentliche Kündigung zur Statusveränderung

 

Orientierungssatz

Kündigung eines Redakteurs mit dem Ziel der endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot, ihn als freien Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.

 

Normenkette

KSchG § 2 Fassung 1969-08-25, § 4 Fassung 1969-08-25, § 1 Abs. 2 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 20.10.1983; Aktenzeichen 10 Sa 461/83)

ArbG Bonn (Entscheidung vom 08.03.1983; Aktenzeichen 1 Ca 3715/82)

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1969 für die Beklagte tätig und seit 1970 mit der Lokalberichterstattung aus dem Stadtbezirk Bonn- Hardtberg für die im Verlag der Beklagten erscheinende Tageszeitung "General-Anzeiger" betraut. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere die regelmäßige Abfassung von Wortbeiträgen und Kommentierungen. Zu Beginn der Tätigkeit des Klägers haben die Parteien einen Vertrag geschlossen, in dem der Kläger als kaufmännischer Angestellter bezeichnet wurde. Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, daß der Kläger bei der Beklagten niemals kaufmännische Tätigkeiten ausgeübt hat. Nachdem am 1. Januar 1981 der Manteltarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen vom 23. November 1980 in Kraft trat, verlangte der Kläger, der ebenso wie die Beklagte tarifgebunden ist, rückständige Gehaltsdifferenzen mit der Begründung, er sei als Redakteur einzustufen. Seiner auf die Gehaltsdifferenz für die Monate April bis September 1981 gerichteten Klage hat das Landesarbeitsgericht Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 21. April 1982 entsprochen. Mit einer weiteren Klage hat der Kläger die Gehaltsdifferenz für die Monate Oktober 1981 bis Dezember 1982 geltend gemacht. Auch diese Klage ist in erster und zweiter Instanz zugunsten des Klägers entschieden worden und nunmehr Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts. In den genannten Urteilen sind die begehrten Gehaltsansprüche dem Kläger zuerkannt worden, weil er als Redakteur im elften bis vierzehnten Berufsjahr einzugruppieren und zu vergüten sei. Nach dem vergeblichen Versuch einer einverständlichen Vertragsänderung hat die Beklagte am 13. September 1982 dem Kläger fristgemäß zum 31. März 1983 gekündigt. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Arbeitsgericht am 16. Dezember 1982 rechtskräftig festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristgemäße Kündigung vom 13. September 1982 nicht beendet wird, sondern über den 31. März 1983 hinaus fortbesteht. Zugleich hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger über den 31. März 1983 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Zuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 1982 dem Kläger nach Anhörung des Betriebsrats zum 30. Juni 1983 ordentlich gekündigt und ihm gleichzeitig den Abschluß eines Vertrages angeboten, nach dessen Inhalt er entsprechend dem Tarifvertrag als "arbeitnehmerähnlicher freier Journalist an Tageszeitungen" eingeordnet werden sollte. Diese Kündigung, die u.a. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, bezeichnete die Beklagte als Änderungskündigung.

Der Kläger hat das Angebot der Beklagten unter Vorbehalt angenommen und sich mit seiner Klage gegen die "Änderungskündigung" gewandt.

Er hat die "Änderungskündigung" für sozial ungerechtfertigt gehalten. Er hat vorgetragen, aufgrund seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sei er als Redakteur anzusehen und stehe als solcher in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten. Sein Beharren auf dieser Position könne keine Kündigung rechtfertigen. Ein Kündigungsgrund i.S. des § 1 Abs. 2 KSchG sei nicht ersichtlich.

Der Kläger hat beantragt

1. festzustellen, daß die Änderung der Arbeits-

bedingungen im Zusammenhang mit der Ände-

rungskündigung der Beklagten vom 14. Dezember

1982 zum 30. Juni 1983 unwirksam ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über

den 30. Juni 1983 hinaus zu unveränderten

Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

TEXTZur Begründung hat sie vorgetragen, sie könne nicht akzeptieren, daß der Kläger in einem Arbeitsverhältnis als Redakteur stehe und dementsprechend einzugruppieren sei. Die Änderungskündigung habe der Bereinigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger dienen sollen, der tariflich richtigerweise unter den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten an Tageszeitungen einzuordnen sei. Obwohl die Parteien sich darüber einig seien, daß die formale Einordnung des Klägers als kaufmännischer Angestellter nicht seiner konkreten Tätigkeit entspreche, beantworte der Kläger die Bemühungen der Beklagten, ihm die seiner Tätigkeit entsprechende formalvertragliche Position zu geben, mit Klageverfahren auf der Grundlage des Manteltarifvertrages für Redakteure an Tageszeitungen. Sein Begehren, als Redakteur bezahlt zu werden, ohne die entsprechende Leistung zu erbringen, rechtfertige die Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Der Kläger habe bei Abschluß des Anstellungsvertrages ausdrücklich betont, die pauschale Vergütung nach den Anstellungsbedingungen eines kaufmännischen Angestellten entspreche der von ihm gewünschten sozialen Absicherung und er wolle nicht Redakteur mit den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen werden. Vor diesem Hintergrund müsse das Begehren des Klägers, bei gleichbleibender Tätigkeit und unveränderter Qualifikation als "Redakteur" weiterbeschäftigt zu werden, die Beklagte berechtigen, eine Änderungskündigung auszusprechen. Diese Kündigung sei einerseits bedingt durch das dringende betriebliche Erfordernis, einen nicht als Redakteur qualifizierten Mitarbeiter nicht als Redakteur einzustufen und zu bezahlen, andererseits aus der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes. Selbst wenn die Auffassung des Klägers zutreffe, er sei nach dem Tarifvertrag als "Redakteur" einzustufen, sei die Änderungskündigung gerechtfertigt. Anderenfalls würde der Beklagten ein Mitarbeiter als "Redakteur" aufgezwungen, den sie als Redakteur einzustellen nie beabsichtigt hatte und im Hinblick auf seine Qualifikation auch niemals einstellen würde. Selbst wenn durch das Inkrafttreten des Manteltarifvertrages am 1. Januar 1981 der Redakteurbegriff geändert worden sei, müsse die Beklagte angesichts ihres Grundrechts der Pressefreiheit berechtigt sein, sich im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung von solchen Mitarbeitern zu trennen, die sie nicht als Redakteure beschäftigen wolle. Wenn ihr für Mitarbeiter, die unstreitig die alte, vor Inkrafttreten des Manteltarifvertrags bestehende Qualifikation des Redakteurs nicht erfüllt hätten, die entsprechende Höherstufung gerichtlich aufgezwungen werde, müsse die Beklagte berechtigt sein, sich von diesen höhergestuften Mitarbeitern durch fristgerechte Kündigung zu trennen. Anderenfalls würden ihr von außen Redakteure aufgezwungen, die die von der Beklagten gestellten Anforderungen nicht erfüllten. Die Umstände, die zu der ausgesprochenen Änderungskündigung führten, machten deutlich, daß die Gesichtspunkte der "sozialen Auswahl" nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Der Kläger sei der einzige Mitarbeiter der Beklagten, der offenkundig durchsetzen wolle, als Redakteur eingestuft und bezahlt zu werden, obwohl er die Qualifikation hierfür nicht besitze und die Vertragsparteien eine entsprechende Absicht nie gehabt hätten.

Die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts in dem vorangegangenen Kündigungsschutzprozeß des Klägers vom 16. Dezember 1982 stehe den Auffassungen der Beklagten nicht entgegen. Aus der punktuellen Streitgegenstandstheorie ergebe sich, daß damit lediglich über die Wirksamkeit der Kündigungserklärung vom 13. September 1982 entschieden sei. Auch der vom Arbeitsgericht rechtskräftig zuerkannte Weiterbeschäftigungsanspruch über den 31. März 1983 hinaus hindere die Beklagte nicht, nach wie vor darauf hinzuweisen, daß der Kläger nach seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht Arbeitnehmer und Redakteur der Beklagten, sondern ein arbeitnehmerähnlicher freier Journalist entsprechend dem hierfür geltenden Tarifvertrag sei.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist am 30. Juni 1983 mit gleichbleibenden Tätigkeiten weiterbeschäftigt worden ist.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nur teilweise begründet.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war insoweit aufzuheben, als es festgestellt hat, daß die Tätigkeit des Klägers derjenigen eines Redakteurs i.S. des § 1 des Manteltarifvertrages für Redakteure an Tageszeitungen vom 23. November 1980 entspricht. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.

A. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageanträge zum Teil unrichtig ausgelegt und deshalb dem Kläger mehr zugesprochen, als er beantragt hat.

I. Der Kläger hat in den Vorinstanzen beantragt

1. festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbe-

dingungen im Zusammenhang mit der Änderungs-

kündigung der Beklagten vom 14. Dezember 1982

zum 30. Juni 1983 unwirksam ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über

den 30. Juni 1983 hinaus zu unveränderten Be-

dingungen weiterzubeschäftigen.

Während das Arbeitsgericht der Klage mit einem diesen Anträgen entsprechenden Tenor stattgegeben hat, hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wie folgt neu gefaßt:

"Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis

der Parteien durch die Kündigung seitens der Be-

klagten mit Schreiben vom 14. Dezember 1982 zum

30. Juni 1983 nicht aufgelöst ist, sondern zu den

bis dahin gültigen Arbeitsbedingungen eines Re-

dakteurs gemäß § 1 des Manteltarifvertrages für

Redakteure an Tageszeitungen vom 23. November

1980 (gültig ab 1. Januar 1981) unverändert fort-

besteht."

Dies hat das Landesarbeitsgericht damit begründet, das Klageziel sei dahin auszudeuten, daß der Kläger die umfassende Feststellung begehre, er stehe zu der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Redakteur, das wegen der Unwirksamkeit der zum 30. Juni 1983 erklärten Kündigung über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehe. Der dem Antrag des Klägers entsprechende Urteilstenor erster Instanz entspreche inhaltlich diesem Klagebegehren. Das Arbeitsgericht habe feststellen wollen, die Kündigung der Beklagten habe auf eine Beendigung des Arbeitnehmerstatus abgezielt und sei also in Wahrheit eine echte Beendigungskündigung. Diese sei sozial ungerechtfertigt, und die Vertragsbedingungen des Klägers, der bis dahin als Redakteur einzugruppieren gewesen sei, seien nicht verändert worden. Weder in erster noch in zweiter Instanz sei eine Streitfrage gewesen, daß der Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen auch weiterzubeschäftigen sei; unstreitig sei der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Kündigung als auch nach Ablauf der Kündigungsfrist mit unveränderten Tätigkeiten weiterbeschäftigt worden. Obwohl der Kläger seine Anträge teilweise als Leistungsklage formuliert habe, müsse unter diesen Umständen von einem umfassenden Feststellungsbegehren des Klägers ausgegangen werden.

II. Dieser Auslegung des Berufungsgerichts kann nur teilweise gefolgt werden.

1. Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, daß der Kläger nach seinem zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagevorbringen eine Kündigungsschutzklage i.S. von § 4 KSchG erhoben hat. So hat der Kläger in der Berufungsinstanz vorgetragen, streitbefangen sei im vorliegenden Verfahren die fristgerechte Änderungskündigung der Beklagten vom 14. Dezember 1982 zum 30. Juni 1983 und er verfolge mit dem Verfahren die Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Der Kläger will also geltend machen, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.

Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch ausgeführt, bei der Kündigung der Beklagten vom 14. Dezember 1982 handele es sich nicht um eine Änderungskündigung, sondern um eine Beendigungskündigung. Eine Änderungskündigung i.S. des § 2 KSchG liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen anbietet. Die Kündigung der Beklagten zielt jedoch vorliegend auf die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, verbunden mit dem Angebot, den Kläger als freien Mitarbeiter weiterzubeschäftigen. Gegen eine derartige Kündigung kann sich der Kläger mit der Kündigungsschutzklage nach Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG wehren. Da sich aus dem Klagevorbringen ergibt, daß der Kläger die Kündigung nicht als berechtigt anerkennen will, ist es unschädlich, daß er in seinem Klageantrag vom Vorliegen einer Änderungskündigung ausgegangen ist.

2. Nach seinem Vortrag geht es dem Kläger neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung um die Feststellung, das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Vertragsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Die Beklagte hat mit der Kündigung nämlich erreichen wollen, daß sie den Kläger statt als Arbeitnehmer als freien Journalisten würde beschäftigen können, und gerade hiergegen wendet sich der Kläger. Die Frage des Arbeitnehmerstatus des Klägers wäre auch ohnehin im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits als Vorfrage zu entscheiden (vgl. BAG Urteil vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 960/77 - AP Nr. 48 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

3. Mit seinem Antrag zu 2. hat der Kläger seine Weiterbeschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen verfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung nicht beschieden, die Frage der Weiterbeschäftigung sei kein Streitpunkt zwischen den Parteien gewesen, der Kläger sei auch mit unveränderten Tätigkeiten weiterbeschäftigt worden. Diese Auslegung gegen den ausdrücklichen Wortlaut des Antrags aufgrund der n a c h Klageerhebung liegenden tatsächlichen Umstände ist indessen nicht möglich. Der Senat hatte jedoch über diesen Antrag deshalb nicht mehr zu entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht über diesen Antrag nicht befunden und der Kläger keine Anschlußrevision eingelegt hat.

4. a) Das Berufungsgericht ist weiterhin davon ausgegangen, der Kläger habe die Feststellung begehrt, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Redakteur i.S. des § 1 des ab 1. Januar 1981 geltenden Manteltarifvertrages für Redakteure an Tageszeitungen anzusehen. Damit hat es unterstellt, der Kläger habe eine Eingruppierungsfeststellungsklage erheben wollen. Diese Auslegung des Antrags durch das Landesarbeitsgericht ergibt sich aufgrund des Tenors im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.

Vorliegend ist nämlich zwischen den Parteien nicht streitig, mit welchen Tätigkeiten der Kläger nach seinem Vertrag zu beschäftigen ist, sondern wie diese Tätigkeiten rechtlich zu qualifizieren sind und welche tariflichen Merkmale diese Tätigkeiten erfüllen. Dementsprechend prüft das Landesarbeitsgericht unter 4. der Entscheidungsgründe, ob der Kläger entsprechend seiner Tätigkeit als Redakteur i.S. des § 1 MTV für Redakteure an Tageszeitungen anzusehen ist bzw. ob er mit seiner Tätigkeit die in der Protokollnotiz zu § 1 MTV niedergelegten Tätigkeitsmerkmale eines Redakteurs erfüllt. Weiterhin führt das Berufungsgericht bei der Frage, wie das Klageziel auszudeuten sei, aus, der Kläger sei als Redakteur e i n z u g r u p p i e r e n gewesen. Auch die vom Landesarbeitsgericht wegen offenbarer Unrichtigkeit vorgenommene erneute Streitwertfestsetzung zeigt, daß das Landesarbeitsgericht über eine Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers hat entscheiden wollen und entschieden hat. Die Streitwertfestsetzung hat das Berufungsgericht damit begründet, der Streit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei mit drei Monatsbezügen von je 4.000,-- DM und der weitergehende Feststellungsantrag mit dem dreijährigen Unterschiedsbetrag (von 36 x 1.200,-- DM) zur begehrten Vergütung unter Berücksichtigung des üblichen Abschlages von 20 % festzustellen (§§ 3 ff. ZPO; § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 ArbGG). Da das Berufungsgericht seiner Wertberechnung den gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG für Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen maßgeblichen Unterschiedsbetrag zur begehrten Vergütung zugrunde legt, geht es offensichtlich von einer derartigen Streitigkeit aus. Das wird schließlich auch durch die vom Landesarbeitsgericht angeführte Begründung für die Revisionszulassung bestätigt. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, der vorliegende Rechtsstreit habe wegen des anhängigen Revisionsverfahrens und im Hinblick auf die Auslegung tarifrechtlicher Vorschriften grundsätzliche Bedeutung. Der vorliegende Rechtsstreit ist jedoch für das beim Vierten Senat anhängige Revisionsverfahren nur dann von entscheidender Bedeutung, wenn man die vorliegende Klage teilweise als Eingruppierungsfeststellungsklage begreift.

b) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Klagebegehrens als Eingruppierungsfeststellungsklage wird weder vom Antrag noch vom Klagevorbringen gedeckt.

Der Kläger wehrt sich im vorliegenden Verfahren gegen die Kündigung und die aus der Kündigung resultierenden Rechtsfolgen. Wie schon oben ausgeführt, hat er in der Berufungsinstanz ausdrücklich vorgetragen, er verfolge mit dem vorliegenden Verfahren die Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Da die Beklagte mit der Kündigung zu erreichen versucht, den rechtlichen Status des Klägers zu verändern, ist zwischen den Parteien auch der Status des Klägers als Arbeitnehmer im Streit. Dagegen ist im Zusammenhang mit der Kündigung nicht von Bedeutung, ob die - vor und nach Ablauf der Kündigungsfrist unverändert ausgeübte - Tätigkeit des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen eines Redakteurs entspricht. Zwar trägt der Kläger vor, er sei Arbeitnehmer und Redakteur i.S. des Manteltarifvertrages für Redakteure an Tageszeitungen. Damit begehrt er aber nicht die Feststellung darüber, daß er Redakteurstätigkeiten ausübt. Er beruft sich insoweit nur darauf, die Geltendmachung des tariflichen Gehaltes in vorhergehenden Rechtsstreitigkeiten rechtfertige keine Kündigung, weil er tatsächlich als Arbeitnehmer und Redakteur tätig gewesen sei und ihm daher auch das tarifliche Gehalt eines Redakteurs zustehe.

Gegen eine Auslegung des Klagebegehrens als Eingruppierungsfeststellungsklage spricht auch die Tatsache, daß bei Klageerhebung bereits eine Gehaltsklage vor dem Arbeitsgericht anhängig war, innerhalb derer die Parteien über die tarifliche Eingruppierung des Klägers stritten. Zwar hätte der Kläger neben der Leistungsklage eine auch in der Privatwirtschaft zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage erheben können, wenn diese auf einen anderen als den von der Leistungsklage erfaßten, insbesondere zukünftigen Zeitraum gerichtet gewesen wäre (vgl. BAG Urteil vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Wenn der Kläger jedoch eine derartige Feststellungsklage hätte erheben wollen, hätte es nahe gelegen, diese Klage innerhalb des Verfahrens über die tarifliche Vergütung zu erheben und nicht innerhalb des Kündigungsrechtsstreits.

III. Soweit das Landesarbeitsgericht ohne entsprechenden Antrag des Klägers festgestellt hat, der Kläger sei als Redakteur i.S. des § 1 MTV für Redakteure an Tageszeitungen anzusehen, ist die Revision begründet und das angefochtene Urteil aufzuheben.

1. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Gegen diese Vorschrift hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es über die Eingruppierung des Klägers als Redakteur entschieden hat. Die Verletzung des § 308 Abs. 1 ZPO ist von Amts wegen im Rahmen des statthaften Rechtsmittels zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BAG 23, 146, 148 = AP Nr. 1 zu § 308 ZPO; BAG Urteil vom 18. Dezember 1974 - 5 AZR 66/74 - AP Nr. 30 zu § 615 BGB, zu 1 b - d der Gründe; BGH Urteil vom 25. Januar 1961 - IV ZR 224/60 - LM Nr. 7 zu § 308 ZPO).

2. Der Verstoß gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch geheilt, daß der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen machen wollte. Geht das erstinstanzliche Urteil über die gestellten Anträge hinaus, so wird der darin liegende Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO zwar grundsätzlich dadurch geheilt, daß der "Begünstigte" die Zurückweisung der Berufung des Verurteilten beantragt und sich somit das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich des "Zuvielzugesprochenen" zu eigen macht (vgl. BGH MDR 1964, 312; BGH FamRZ 1981, 945; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 308 Anm. I 1 c; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl., § 308 Anm. 1 D). Eine solche Heilung kommt jedoch grundsätzlich nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht mehr als beantragt zugesprochen hat und der Revisionsbeklagte Zurückweisung der Revision beantragt, da eine Klageerweiterung bzw. Klageänderung in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. BAG Urteil vom 18. Dezember 1974, aaO; BGH WM 1980, 343; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 308 Anm. 1 D). Dementsprechend war insoweit das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

B. Im übrigen ist die Revision unbegründet.

I. Zur Kündigungsschutzklage und zur Statusbeurteilung hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Vertragsbeziehung der Parteien sei in rechtlicher Hinsicht als ein Arbeitsverhältnis anzusehen. Die Beklagte sei mit dem Vortrag, ihre Vertragsbeziehung mit dem Kläger sei als Dienstvertrag eines freien Mitarbeiters und einer arbeitnehmerähnlichen Person entsprechend dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Journalisten an Tageszeitungen anzusehen, rechtskräftig ausgeschlossen. Diese Streitfrage sei mit dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. Dezember 1982 (- 1 Ca 2515/82 -) zwischen den Parteien im Sinne des Klägers entschieden worden. Der Hinweis der Beklagten auf die punktuelle Streitgegenstandstheorie gehe fehl. Während mit dieser Theorie lediglich die Frage geklärt werde, ob mit einem rechtskräftigen Urteil im Kündigungsschutzprozeß nur über die soziale Rechtfertigung einer Kündigung oder auch über sonstige Unwirksamkeitsgründe und insgesamt über die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt entschieden worden sei, betreffe die vorliegende Präklusion die Frage, ob das Vertragsverhältnis der Parteien überhaupt als ein Arbeitsverhältnis anzusehen sei. Diese Frage sei unter den Umständen des vorliegenden Falles auch deshalb mit aller Deutlichkeit rechtskräftig zwischen den Parteien geklärt, weil die Beklagte durch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16. Dezember 1982 zur Weiterbeschäftigung des Klägers in dem bestehenden Arbeitsverhältnis rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Beklagten sei es daher verwehrt, nochmals geltend zu machen, das fortbestehende Vertragsverhältnis sei gar kein Arbeitsverhältnis.

Die am 14. Dezember 1982 erklärte Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Der rechtliche Status eines Arbeitnehmers könne bei unveränderter Tätigkeit grundsätzlich nicht allein durch vertragliche Abrede in den Status eines freien Mitarbeiters umgeändert werden. Vertragsverhältnisse seien nicht auf der Grundlage vertraglicher Statusabreden, sondern nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zu beurteilen. Die Beklagte habe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder einen verhaltens- oder personenbedingten noch einen betriebsbedingten Grund vorgetragen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei kein dringendes betriebliches Erfordernis zu einer "Änderungskündigung". Das Verhalten des Klägers ergebe keinen Kündigungsgrund, da der Kläger lediglich tarifvertragliche Rechte geltend mache, auf die er als tarifgebundener Arbeitnehmer noch nicht einmal rechtswirksam verzichten könne. Soweit die Beklagte auf Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers abstelle, komme es lediglich darauf an, ob diese den von ihm vertraglich geschuldeten und unstreitig ausgeübten Tätigkeiten entsprechen. Dies sei der Fall.

II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Insbesondere ist das Landesarbeitsgericht mit Recht davon ausgegangen, die Beklagte sei mit ihrer Behauptung, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis, sondern das Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters, nach Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts vom 16. Dezember 1982 (- 1 Ca 2515/82 -) ausgeschlossen.

a) Das Arbeitsgericht hat in dem damaligen Verfahren über die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 13. September 1982 zum 31. März 1983 rechtskräftig festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristgemäße Kündigung vom 13. September 1982 nicht beendet wird, sondern über den 31. März 1983 hinaus fortbesteht und die Beklagte verurteilt, den Kläger über den 31. März 1983 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

b) Aufgrund dieses Urteils steht rechtskräftig fest, daß zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht (16. Dezember 1982) ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das durch die fristgemäße Kündigung zum 31. März 1983 nicht aufgelöst worden ist.

Der Tenor des Arbeitsgerichtsurteils vom 16. Dezember 1982 entspricht hinsichtlich seiner Feststellung zunächst dem nach § 4 KSchG vorgesehenen Klageantrag. Streitgegenstand einer derartigen Kündigungsschutzklage ist die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis aus Anlaß einer ganz bestimmten Kündigung zu dem in der Kündigung genannten Termin aufgelöst ist oder nicht. Der Umfang der materiellen Rechtskraft nach § 322 ZPO und der sie ergänzenden und sichernden Präklusion wird durch den Streitgegenstand bestimmt, über den rechtskräftig entschieden worden ist. Wird der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG rechtskräftig stattgegeben, so steht demnach jedenfalls fest, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und dieses nicht durch die angegriffene Kündigung beendet worden ist (vgl. BAG Urteil vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO, zu II 1 a der Gründe). Streitig ist, ob darüber hinaus auch rechtskräftig festgestellt wird, daß das Arbeitsverhältnis bis zum Kündigungstermin (hier 31. März 1983) fortbestanden hat (so BAG Urteil vom 12. Januar 1977 - 5 AZR 593/75 - AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969, m. abl. Anm. von Grunsky).

Das kann vorliegend dahinstehen, weil der Tenor des rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts vom 16. Dezember 1982 darüber hinaus auch die Feststellung beinhaltet, daß das Arbeitsverhältnis über den 31. März 1983 hinaus fortbesteht. Dieser weiteren Feststellung liegt eine nach § 256 ZPO zulässige Klage zugrunde, deren Streitgegenstand in der Regel die Frage ist, ob das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Termin hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch fortbesteht oder beendet ist (vgl. BAG Urteil vom 31. Mai 1979, aaO, m.w.N.). Vorliegend hat das Arbeitsgericht am 16. Dezember 1982, also zwei Tage n a c h der hier streitbefangenen Kündigungserklärung vom 14. Dezember 1982, festgestellt, daß durch die Kündigung vom 13. September 1982 zum 31. März 1983 das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht.

c) Aufgrund des Urteils vom 16. Dezember 1982 steht somit rechtskräftig fest, daß zum Zeitpunkt der erneuten Kündigung am 14. Dezember 1982 zwischen den Parteien ein A r b e i t s v e r h ä l t n i s bestanden hat. Die Beklagte kann sich somit nicht darauf berufen, das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis sei nie ein Arbeitsverhältnis gewesen (vgl. Grunsky, aaO, zu der vorliegenden Fallgestaltung). Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, daß sich die Vertragsbeziehungen während der Kündigungsfrist bis zum 30. Juni 1983 nicht verändert haben. Im vorliegenden Verfahren kann daher nur überprüft werden, ob durch die Kündigung vom 14. Dezember 1982 das A r b e i t s v e r h ä l t n i s aufgelöst worden ist.

2. Auch die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung zum 30. Juni 1983 sei sozial nicht gerechtfertigt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Bei der Frage der Sozialwidrigkeit handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (vgl. u.a. BAG 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAG Urteil vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei kein betriebsbedingter Grund i.S. des § 1 Abs. 2 KSchG, entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 38, 348 = AP Nr. 3 zu § 2 KSchG 1969). Im übrigen geht es vorliegend gar nicht um die durch Änderungskündigung erfolgende Beseitigung einer "Besserstellung" eines einzelnen Arbeitnehmers aufgrund bestimmter betrieblicher Leistungen, sondern darum, durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Geltendmachung tariflicher Rechte zu unterbinden.

c) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, die gerichtliche Geltendmachung tariflicher Rechte könne keinen verhaltensbedingten Kündigungsgrund i.S. des § 1 Abs. 2 KSchG abgeben. Ein derartiges Verhalten könnte allenfalls dann als Kündigungsgrund in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wiederholt mit offensichtlich unbegründeten Klagen überzieht. Mit den vom Kläger auf die Zahlung des Redakteurgehalts gerichteten Klagen hat der Kläger jedoch lediglich geltend gemacht, seine Tätigkeit erfülle die Tätigkeitsmerkmale eines Redakteurs i.S. des MTV für Redakteure an Tageszeitungen. Diese Einstufung ist aufgrund der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit jedenfalls nicht völlig von der Hand zu weisen. Dies zeigt schon der bisherige Ausgang der Vorprozesse. Sofern die Beklagte dem Kläger vorwirft, er berufe sich erst nach zwölfjähriger Tätigkeit auf diese Rechte, übersieht sie, daß der maßgebliche Manteltarifvertrag erst am 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist.

d) Schließlich war auch der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zu folgen, es stelle keinen personenbedingten Kündigungsgrund dar, daß die Beklagte aufgrund der dem Kläger zugewiesenen Tätigkeit einen Arbeitnehmer als Redakteur beschäftigen müsse, der zwar von den Tarifvertragsparteien als Redakteur angesehen werde, nicht jedoch von der Beklagten. Die Beklagte ist tarifgebunden, so daß der MTV für Redakteure an Tageszeitungen auf das Arbeitsverhältnis des ebenfalls tarifgebundenen Klägers unmittelbar und zwingend anwendbar ist. Insoweit ist die Beklagte auch an eine von den Tarifvertragsparteien vorgenommene rechtliche Qualifizierung einer bestimmten Tätigkeit als Redakteurstätigkeit gebunden, selbst wenn sie persönlich an eine Redakteurstätigkeit andere Maßstäbe anlegt. Will die Beklagte einen Arbeitnehmer unter keinen Umständen als Redakteur beschäftigen, so muß sie ihm eine andere, den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen nicht entsprechende Tätigkeit zuweisen. Das Grundrecht der Pressefreiheit wäre allenfalls dann berührt, wenn die Beklagte durch den Tarifvertrag gezwungen würde, dem Kläger eine bestimmte, die Tätigkeitsmerkmale eines Redakteurs erfüllende Tätigkeit zuzuweisen. Vorliegend beschäftigt sie den Kläger jedoch "freiwillig" mit einer derartigen Aufgabe.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Dem Kläger waren 3/4 der Kosten der Revision aufzuerlegen, weil der Wert der von ihm nicht beantragten, aber gleichwohl erfolgten Feststellung 36.000,-- DM und damit genau 3/4 des gesamten Streitwerts beträgt. Es wird aber zu prüfen sein, ob nicht nach § 8 GKG von Amts wegen anzuordnen ist, daß der auf den Kläger entfallende Teil der Gerichtskosten außer Ansatz bleibt, da diese Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Die Beklagte hat 1/4 der Kosten der Revision zu tragen.

Hillebrecht Triebfürst Dr. Weller

Thieß Binzek

 

Fundstellen

Dokument-Index HI437838

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