Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen. Vergütungsgruppenbezogener Bewährungsaufstieg. Bewährungsaufstieg eines Ausbilders in der beruflichen Bildung nach den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer des Internationalen Bundes für Sozialarbeit. Anrechnung von Zeiten in der Tätigkeit eines Ausbilders ohne hinreichenden Ausbildungsabschluß

 

Leitsatz (amtlich)

  • Am Grundsatz, daß die Zulassung der Revision zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung im Urteil bedarf, wird festgehalten.

    Ausnahmsweise ist die Revisionszulassung jedoch auch dann wirksam, wenn sie vom Gericht beschlossen, aber versehentlich nicht verkündet und dies in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht worden ist (Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. Urteil vom 25. Juni 1986 – 4 AZR 206/85 – BAGE 52, 242, 247 = AP Nr. 122 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Beschluß vom 19. August 1986 – 4 AZB 15/86 – BAGE 52, 375, 376 = AP Nr. 20 zu § 319 ZPO; Urteil vom 19. November 1985 – 1 AZR 1154/79 –, n.v.; Urteil vom 2. April 1986 – 2 AZR 288/85 –, n.v.; Urteil vom 21. August 1990 – 3 AZR 429/89 – BAGE 66, 1, 4 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit, zu A der Gründe; Urteil vom 24. März 1982 – 5 AZR 1183/79 –, n.v.; Urteil vom 7. Dezember 1990 – 7 AZR 268/90 –, n.v.; Urteil vom 12. Dezember 1991 – 8 AZR 43/91 –, n.v.).

  • Es verbleibt bei der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO nur möglich ist, wenn die Tatsache, daß die Revisionszulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen worden ist, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach außen hervorgetreten ist.

    Es kann dahinstehen, ob für eine Übergangszeit bis zum Bekanntwerden der unter 1) vorgenommenen Änderung der Rechtsprechung auch eine Revisionszulassung als wirksam anzusehen ist, die durch einen auf § 319 ZPO gestützten Berichtigungsbeschluß in das Urteil eingefügt worden ist, obwohl die Tatsache, daß die Zulassung vom Gericht beschlossen und nur versehentlich nicht verkündet worden ist, gerichtsintern geblieben ist.

  • Ist der Bewährungsaufstieg von Bewährungszeiten abhängig, die in einer bestimmten Vergütungsgruppe verbracht werden, in die der Angestellte tarifgerecht eingruppiert war, und nicht von der Erfüllung einer bestimmten Tätigkeit, so muß die volle Bewährungszeit in einer Vergütungsgruppe zurückgelegt sein, um aus dieser Ausgangsvergütungsgruppe in die nächsthöhere im Wege des Bewährungsaufstiegs zu gelangen.
 

Normenkette

ArbGG 1979 § 72 Abs. 1, § 72a; BVerfGG § 31 Abs. 1, § 93c Abs. 1 S. 2; BVerfGG a.F. § 93b Abs. 2 S. 2; ZPO § 319; Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Arbeitnehmer des Internationalen Bundes für Sozialarbeit – Jugendsozialwerk e. V. – (IB) vom 27. Februar 1984 (MTV) § 19; Tarifvertrag Nr. 2 über die Tätigkeitsmerkmale zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Internationalen Bundes für Sozialarbeit – Jugendsozialwerk e. V. – (IB) vom 27. Februar 1984 (TVTM) § 3; Anlage I (Angestellte) zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale VergGr. Vb Fallgr. 12.1, Vc Fallgr. 12.1, IVb

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 15.07.1992; Aktenzeichen 7 Sa 271/92)

ArbG Köln (Urteil vom 07.11.1991; Aktenzeichen 6 Ca 4641/91)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Juli 1992 – 7 Sa 271/92 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung der Vergütungsdifferenzen zwischen der Vergütungsgruppe Vb und der Vergütungsgruppe IVb der Tarifverträge des Internationalen Bundes für Sozialarbeit – Jugendsozialwerk e. V. – (IB) für den Zeitraum von April 1991 bis November 1991.

Der beklagte Verein leistet Sozialarbeit auf verschiedenen Gebieten. Der Kläger ist seit dem 1. April 1987 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26. März/1. April 1987 als Angestellter in der Tätigkeit eines Ausbilders für den Bereich Elektro beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es u. a.:

“§ 3

Die Satzung des IB in jeweils geltender Fassung, der Manteltarifvertrag vom 27. Februar 1984 und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und die Arbeitsordnung des IB in jeweils geltender Fassung sind Bestandteile des Arbeitsvertrages und werden vom Arbeitnehmer ausdrücklich anerkannt.

§ 5

Die Vergütung erfolgt nach Gehaltsgruppe Vc.”

Der Kläger besuchte von Oktober 1988 bis Januar 1990 eine Technikerschule und schloß die Ausbildung mit der Technikerprüfung erfolgreich ab. Daraufhin teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 12. März 1990 die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 12.1 der Anlage I zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Manteltarifvertrag (TVTM) mit. Weiter heißt es in dem Schreiben:

“Der Bewährungsaufstieg ist vorzusehen am 01.01.94 …”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe aufgrund Bewährungsaufstiegs bereits ab 1. April 1991 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb. Seine Tätigkeit habe sich seit seiner Einstellung im Betrieb des Beklagten nicht verändert. Er habe lediglich auf eigene Kosten für eine höhere Qualifikation gesorgt. Dies dürfe der Beklagte nicht zum Anlaß nehmen, den Beginn der Bewährungsfrist neu zu bestimmen. Für den Bewährungsaufstieg als Ausbilder seien auch seine Beschäftigungszeiten als Angestellter in der Tätigkeit eines Ausbilders zu berücksichtigen. § 3 Abs. 1 TVTM verlange bereits nach seinem Wortlaut nicht, daß die gesamte Bewährungszeit in ein und derselben Vergütungsgruppe verbracht werden müsse. Dies ergebe sich auch nicht aus § 3 Abs. 8 TVTM. Dieser regele ersichtlich nur die Anrechnung von Bewährungszeiten bei veränderter Tätigkeit, wenn ein Tätigkeitsmerkmal in der gleichen Vergütungsgruppe erfüllt sei. Dies sei eine Regelung zugunsten der Angestellten. Hieraus könnte kein Schluß zu Lasten des Angestellten für die Nichtanrechnung von Bewährungszeiten gezogen werden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.891,04 DM nebst 4 % Zinsen von 1.445,52 DM ab Klagezustellung bis zum 1. August 1991, von 1.806,90 DM vom 2. August 1991 bis 1. September 1991, von 2.529,66 DM vom 2. September 1991 bis zum 1. Oktober 1991 und von 2.891,04 DM ab dem 2. November 1991 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die tariflichen Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs seien im fraglichen Zeitraum nicht gegeben gewesen. Der Kläger erfülle das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 12.1 der Anlage 1 zum TVTM erst seit dem 1. Januar 1990. Ein Bewährungsaufstieg komme nach vier Jahren und damit erst zum 1. Januar 1994 in Betracht. Es komme nicht darauf an, ob sich seine ausgeübte Tätigkeit verändert habe. Entscheidend sei vielmehr die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals und damit der Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung. Die Beziehung von Bewährungsaufstieg zu den Tätigkeitsmerkmalen ergäbe sich auch aus dem Nachsatz des § 3 Abs. 1 TVTM, wonach für den Bewährungsaufstieg erforderlich sei, daß dem Tätigkeitsmerkmal kein* beigefügt sei. Weiter lasse sich der Regelung in § 3 Abs. 8 TVTM entnehmen, daß die Bewährungszeit in ein und derselben Vergütungsgruppe verbracht sein müsse. Danach erfolge der Aufstieg in die nächst höhere Vergütungsgruppe. Zudem komme hier zum Ausdruck, daß die Bewährung innerhalb eines Tätigkeitsmerkmals in der gleichen Vergütungsgruppe erfolgen müsse.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zugelassenen Revision seinen Klageantrag weiter. Diese enthalten den Vermerk, daß die Zulassung beschlossen, aber versehentlich nicht verkündet worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

A. Die Revision ist aufgrund der Zulassung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils statthaft.

Der Statthaftigkeit der Revision steht nicht entgegen, daß die Revisionszulassung im verkündeten Tenor des Urteils nicht enthalten war, sondern erst in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.

I. Zwar genügt die Revisionszulassung damit nicht den Anforderungen, die sich für ihre Wirksamkeit aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergeben. So haben der Erste, Zweite, Fünfte und Siebte Senat – ebenso wie der Vierte Senat – bisher angenommen, eine Zulassung der Revision sei im Berufungsurteil nur dann wirksam erfolgt, wenn sie als Bestandteil entweder des Urteilstenors oder der Urteilsgründe verkündet worden sei. Es sei nämlich ein Gebot der Rechtsmittelklarheit und damit der Rechtssicherheit, daß bei Verkündung eines Urteils offenbar sei, in welchem Umfang es anfechtbar sei. Nur ausnahmsweise könne die nicht verkündete Revisionszulassung durch Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO nachgeholt werden, wenn die Tatsache, daß sie beschlossen und nur versehentlich nicht mitverkündet worden sei, für Außenstehende erkennbar aus dem Zusammenhang des verkündeten Urteils selbst oder aus Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach außen hervorgetreten sei (z. B. Urteil vom 19. November 1985 – 1 AZR 1154/79 –, n.v.; Urteil vom 2. April 1986 – 2 AZR 288/85 –, n.v.; Urteil vom 24. März 1982 – 5 AZR 1183/79 –, n.v.; Urteil vom 7. Dezember 1990 – 7 AZR 268/90 –, n.v.; Urteil vom 25. Juni 1986 – 4 AZR 206/85 – BAGE 52, 242, 247 = AP Nr. 122 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Beschluß vom 19. August 1986 – 4 AZB 15/86 – BAGE 52, 375, 376 ff. = AP Nr. 20 zu § 319 ZPO; kritisch zu dieser Rechtsprechung z.B. Germelmann/Matthes/ Prütting, ArbGG, § 72 Rz 27; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 72 Rz 23, jeweils m.w.N.). Dagegen reiche es nicht aus, daß das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt habe, es werde die Revision zulassen (BAG Urteil vom 7. Dezember 1990 – 7 AZR 268/90 –, n.v.). Ebenso hat der Achte Senat entschieden, daß die Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung bedürfe (Urteil vom 12. Dezember 1991 – 8 AZR 43/91 –, n.v.). Auch der Dritte Senat hat sich in seinem Urteil vom 21. August 1990 (BAGE 66, 1, 4 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit, zu A der Gründe) diese Auffassung zu eigen gemacht, ohne daß sie in diesem Fall jedoch entscheidungserheblich gewesen wäre.

II. An dieser Rechtsprechung ist aber nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten. Die beschlossene Zulassung der Revision bedarf zu ihrer Wirksamkeit zwar weiterhin im Grundsatz der Verkündung. Im Fall des versehentlichen Unterbleibens der Verkündung kann die beschlossene Revisionszulassung aber auch noch nachträglich in den nicht verkündeten Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht werden.

1. Soweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bisher in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (z. B. BGH Urteil vom 8. Juli 1980 – VI ZR 176/78 – BGHZ 78, 22) nur in engen Ausnahmefällen die nachträgliche Einfügung der Revisionszulassung in das verkündete Urteil durch Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO für möglich angesehen hat, bleibt es dabei. Ob ausnahmsweise für eine Übergangszeit bis zum Bekanntwerden der Rechtsprechungsänderung zum Verkündungserfordernis auch eine vom Gericht beschlossene, aber nicht verkündete und erst durch Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO in das Urteil eingefügte Revisionszulassung als wirksam zu betrachten ist, bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Diese Änderung der Rechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich.

2.a) So hat es das Bundesverfassungsgericht in zwei Beschlüssen der Zweiten Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 1992 (– 1 BvR 1140/86 – BB 1992, 644; – 1 BvR 1184/86 – EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 29) als einen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot fairer Verfahrensgestaltung angesehen, wenn die wirksame Zulassung eines Rechtsmittels durch das Gericht der Verkündung bedarf und deren versehentliches Unterbleiben nicht mehr korrigiert werden kann. Zwar sei weder die Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verkündung noch der Ausschluß einer nachträglichen Korrektur jeweils für sich alleine verfassungsrechtlich zu beanstanden. In ihrer aus der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgenden Häufung seien diese Voraussetzungen aber verfassungswidrig. Dem Rechtsuchenden werde nämlich ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel verwehrt, obwohl das Gericht selbst ihm den Zugang zur nächsten Instanz habe eröffnen wollen.

Dieser Verfassungsverstoß könne durch verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Verfahrensvorschriften vermieden werden. Auf welchem Wege das am besten zu geschehen habe, schreibe das Verfassungsrecht nicht vor.

b) Zwar hatten die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts nicht die Revisionszulassung, sondern die Zulassung der Berufung zum Gegenstand. Zwischen beiden bestehen aber keine derartigen Unterschiede, daß nach den vom Bundesverfassungsgericht angelegten Maßstäben für die versehentliche Nichtverkündung der Revisionszulassung etwas anderes zu gelten hätte als für diejenige einer Berufungszulassung.

Im Fall der nicht wirksam erfolgten Zulassung der Revision eröffnet, anders als bei der Berufung, der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG gewisse Korrekturmöglichkeiten. Diese reichen aber nicht aus, um den Rechtsuchenden i. S. einer fairen Prozeßgestaltung hinreichend vor den Folgen einer versehentlichen Nichtverkündung der Revisionszulassung zu schützen. Dies folgt zum einen daraus, daß nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG der Kreis der Fälle, in denen das Landesarbeitsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen hat, wesentlich weiter gezogen ist als in § 72a Abs. 1 ArbGG der Kreis derjenigen, in denen die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Hilfe der Nichtzulassungsbeschwerde durchgesetzt werden kann. Zum anderen kann es nach den vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen Wertungen nicht allein Aufgabe des Rechtsuchenden sein, im Falle des versehentlichen Unterbleibens der Verkündung einer vom Gericht beschlossenen Revisionszulassung für eine Korrektur dieser “technischen Fehlleistung” des Gerichts zu sorgen. So hat sich auch das Bundesverfassungsgericht in den angeführten Beschlüssen allgemein zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Rechtsmittelzulassung geäußert und nicht etwa seine Ausführungen auf die Zulassung der Berufung beschränkt.

c) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht.

aa) Zwar erscheint es als nicht zweifelsfrei, daß diese Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts als Kammerbeschlüsse nach § 31 Abs. 1 BVerfGG über die entschiedenen Fälle hinaus Bindungswirkung entfalten. Einerseits wird die Bindungswirkung auch von Kammerbeschlüssen, mit denen Verfassungsbeschwerden stattgegeben wird, von Pestalozza (Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., S. 307, 324) mit der Begründung bejaht, daß solche Beschlüsse von ihrer Funktion her nach § 93b Abs. 2 Satz 2 (jetzt: § 93c Abs. 1 Satz 2) BVerfGG Senatsbeschlüsse ersetzten. Andererseits meint Rennert (in Umbach/Clemens, BVerfGG, § 31 Rz 70), daß auch stattgegebene Kammerbeschlüsse nicht binden könnten, weil sie nach § 93b Abs. 2 Satz 1 (jetzt: § 93c Abs. 1 Satz 1) BVerfGG nur im Rahmen einer sich bereits aus einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Bindung ergehen könnten.

Das Bundesverfassungsgericht hat früher für Beschlüsse der Vorprüfungsausschüsse eine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG mit der Begründung verneint, daß diese auf einem summarischen Verfahren beruhten (BVerfGE 23, 191, 206 f.; 53, 336, 348). Neuerdings ist es dagegen, freilich ohne Begründung und ohne das Problem überhaupt anzusprechen, von der nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Wirkung der – insoweit Beschlüssen der früheren Vorprüfungsausschüsse vergleichbaren – Kammerbeschlüsse ausgegangen (z. B. Beschluß vom 28. Februar 1991 – 2 BvR 86/91 – NJW 1991, 2821, bezüglich der Kammerbeschlüsse vom 6. August 1990 – 2 BvR 918/90 – NJW 1991, 689 und vom 29. September 1990 – 2 BvR 1035/90 –, n.v.).

Diese Frage kann hier dahinstehen.

bb) Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts entfalten nämlich zumindest eine tatsächliche Bindungswirkung. Sie beruht darauf, daß abweichende Entscheidungen der Fachgerichte mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können und in einem solchen Verfahren mit der Aufhebung einer den angeführten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zuwiderlaufenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu rechnen wäre.

Der Umstand, daß ein Vorprüfungsausschuß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1976 die Annahme einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt hat (Beschluß vom 27. April 1976 – 2 BvR 342/74 – AP Nr. 15 zu § 92 ArbGG 1953), gibt keine hinreichende Grundlage für die Erwartung, das Bundesverfassungsgericht könne zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung bewegt werden, wenn das Bundesarbeitsgericht ihm die Gefolgschaft verweigern und die Gründe für seine Rechtsprechung nochmals deutlich machen würde. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1992 (– 1 BvR 1140/86 – BB, aaO) hatte nämlich (auch) den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 1986 (BAGE 52, 375, 376 ff. = AP Nr. 20 zu § 319 ZPO) zum Gegenstand, in dem die Gründe für die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erneut ausgeführt worden waren und der sich dabei auch auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1976 (AP, aaO) berufen hatte.

Auch aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1990 (– 1 BvR 232/89 – NZA 1990, 579) ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar ging es auch in diesem Fall um die Folgen einer vom Landesarbeitsgericht zwar beschlossenen, aber nicht verkündeten und lediglich in die Entscheidungsgründe aufgenommenen Revisionszulassung. Soweit sich das Bundesverfassungsgericht in seinem der Verfassungsbeschwerde stattgebenden Beschluß aber zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts äußern mußte, betreffen seine Ausführungen nur die an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz zu stellenden Anforderungen.

3. Bei der Auslegung der hier einschlägigen Verfahrensvorschriften sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, wie das vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig bewertete Ergebnis vermieden werden kann.

a) Zum einen bietet sich hierfür eine Korrektur der Rechtsprechung zu der an eine wirksame Revisionszulassung i. S. des § 72 Abs. 1 ArbGG zu stellenden Anforderung an, wonach die Zulassung stets der Verkündung bedarf. Hier kommt neben der völligen Aufgabe dieses Ergebnisses (so Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, aaO; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., aaO und die von diesen zitierten Autoren) auch seine Einschränkung dahingehend in Betracht, daß die Revisionszulassung zwar grundsätzlich der Verkündung bedarf, eine versehentlich nicht verkündete Zulassung aber auch in den Entscheidungsgründen ausgesprochen werden kann.

b) Zum anderen ist an eine Lockerung der Voraussetzungen für eine nachträgliche Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO zu denken. Dies könnte in der Weise geschehen, daß die Urteilsberichtigung auch für den Fall als zulässig erachtet wird, in dem das Gericht zwar die Zulassung der Revision beschlossen hat, dies aber weder aus dem Zusammenhang des verkündeten Urteils noch aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach außen erkennbar geworden ist.

c) Schließlich könnte mit der Aufgabe oder der Einschränkung des Verkündungserfordernisses (oben a) auch die Erweiterung der Berichtigungsmöglichkeit (oben b) verbunden werden. Das Gericht hätte dann die Wahl, eine versehentlich nicht verkündete Revisionszulassung entweder durch Erwähnung in den Entscheidungsgründen oder durch Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO in das Urteil aufzunehmen.

4. Bei der Bewertung dieser Lösungen überwiegen die Gesichtspunkte, die dafür sprechen, grundsätzlich zwar weiterhin am Erfordernis einer Verkündung der Revisionszulassung festzuhalten, für den Fall des versehentlichen Unterbleibens der Verkündung aber die Aufnahme der Revisionszulassung in die Entscheidungsgründe als ausreichend anzusehen.

a) Der Weg über eine Lockerung des Verkündungserfordernisses nach § 72 Abs. 1 ArbGG ist leichter gangbar als derjenige über eine Erleichterung der Berichtigungsmöglichkeit nach § 319 ZPO und trägt den verfassungsrechtlichen Vorgaben ebensogut Rechnung wie dieser.

aa) So ist vom Wortlaut des § 72 Abs. 1 ArbGG ohne weiteres auch eine Auslegung gedeckt, wonach die Zulassung der Revision nicht oder nicht in jedem Fall der Verkündung bedarf.

Demgegenüber spricht der Wortlaut des § 319 ZPO dagegen, daß diese Vorschrift eine hinreichende Grundlage für die nachträgliche Einfügung eines gerichtsintern gebliebenen Zulassungsbeschlusses in das Urteil abgeben kann. Einen solchen Irrtum wird man nämlich kaum als “offenbar” bezeichnen können, da er für Außenstehende aus dem Urteil oder den Umständen seines Erlasses oder seiner Verkündung nicht erkennbar geworden ist.

bb) Auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abzuleitende und daher bei der Auslegung beider Vorschriften zu berücksichtigende Gebot der Rechtssicherheit spricht dafür, § 72 Abs. 1 ArbGG dahin auszulegen, daß die Zulassung der Revision nicht in jedem Fall der Verkündung bedarf. Aus dem Erfordernis der Rechtssicherheit hat das Bundesarbeitsgericht bisher in ständiger Rechtsprechung das Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitet. Das letztere verlangt, daß möglichst schon bei der Urteilsverkündung Klarheit über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels besteht. Diese Wertung erscheint nach wie vor zutreffend, sie ist auch vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden. Daher ist von diesem Erfordernis nur insoweit abzurücken, wie es wegen fehlender Möglichkeiten zur Korrektur einer versehentlich unterbliebenen Verkündung der Revisionszulassung mit dem Grundsatz der fairen Prozeßgestaltung kollidiert.

Diesem Ziel trägt die auf die Zeit bis zur Ausfertigung des Urteils beschränkte Möglichkeit einer Aufnahme der Revisionszulassung in die Entscheidungsgründe eher Rechnung als das zeitlich unbegrenzt einsetzbare Instrument des Berichtigungsbeschlusses nach § 319 ZPO. Es besteht kein praktisches Bedürfnis dafür, die Revisionszulassung selbst dann noch in das Urteil aufzunehmen, wenn es vollständig abgefaßt und mit den Unterschriften aller Richter versehen zur Geschäftsstelle gelangt ist. Da die Entscheidungsgründe in der Regel erst nach der Urteilsverkündung abgefaßt werden, bleibt dem Gericht nämlich genügend Zeit, seinen – bei der Urteilsverkündung notwendig bereits vorhandenen – Beschluß über die Zulassung der Revision noch in das Urteil aufzunehmen. Liegt ausnahmsweise das vollständig abgefaßte und von allen Richtern unterschriebene Urteil bereits bei seiner Verkündung vor, dann ist die Gefahr, daß eine beschlossene Revisionszulassung versehentlich nicht im Urteil zum Ausdruck gebracht ist, so gering, daß sie vernachlässigt werden kann.

b) Aus den oben (4a, bb) dargestellten Erwägungen folgt auch, daß das Erfordernis einer Verkündung der Revisionszulassung nicht völlig aufzugeben, sondern nur dahingehend einzuschränken ist, daß eine versehentlich unterbliebene Verkündung durch Aufnahme der Revisionszulassung in die Entscheidungsgründe geheilt werden kann.

5. Wegen des engen Zusammenhangs mit der hier zu entscheidenden verfahrensrechtlichen Frage hat der Senat auch erwogen, ob abweichend von den vorstehenden Überlegungen ausnahmsweise eine durch Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO erfolgte Einfügung der versehentlich nicht verkündeten Revisionszulassung in das Urteil als wirksam betrachtet werden muß, solange den Instanzgerichten noch nicht bekannt ist, welche verfassungskonforme Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften das Bundesarbeitsgericht zur Beseitigung des mit der bisherigen Rechtsprechung verbundenen Verfassungsverstoßes für geboten erachtet.

Die bis zu einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehende Unsicherheit der Instanzgerichte darüber, ob eine verfassungskonforme Lösung über die Einschränkung des Verkündungserfordernisses oder über eine erweiterte Zulassung der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO zu suchen ist, könnte sonst nämlich zu Lasten des Rechtsuchenden gehen, weil sich eine im Wege des Berichtigungsbeschlusses nach § 319 ZPO erfolgte Einfügung der versehentlich nicht verkündeten Revisionszulassung in das Urteil nachträglich als unwirksam erweisen würde. Damit käme es zu einem ähnlichen wie dem vom Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 15. Januar 1992 (aaO) als verfassungswidrig bewerteten Ergebnis, nämlich daß dem Gericht die Korrektur eines der Zulassung eines Rechtsmittels entgegenstehenden Versehens nicht möglich ist, und zwar jetzt wegen Unkenntnis des hierbei einzuschlagenden Weges. Auf diese Weise wäre der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in einer Weise erschwert, die möglicherweise aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen wäre. Dies könnte mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sein (vgl. BVerfG Beschluß vom 5. März 1990 – 1 BvR 232/89 – NZA 1990, 579).

Insoweit bedarf es hier aber keiner abschließenden Entscheidung, da das Landesarbeitsgericht die Zulassung der Revision nicht durch einen Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO in das Urteil aufgenommen hat.

6. Ein Grund zur Vorlage dieser Sache an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts bestand nicht. Seine eigene Rechtsprechung gibt der erkennende Senat aus den aufgezeigten Gründen auf. Auf die Anfrage des erkennenden Senats vom 29. September 1993 haben der Erste Senat (Beschluß vom 20. April 1994 – 1 AS 7/94 –), der Zweite Senat (Beschluß vom 28. April 1994 – 2 AS 11/94 –), der Dritte Senat (Beschluß vom 28. Juni 1994 – 3 AS 2/94 –), der Fünfte Senat (Beschluß vom 16. Februar 1994 – 5 AS 3/94 –), der Siebte Senat (Beschluß vom 22. Juni 1994 – 7 AS 9/94 –) und der Achte Senat (Beschluß vom 29. April 1994 – 8 AS 1/94 –) die ihren Entscheidungen zugrunde liegenden gegenseitigen Rechtsauffassungen jedenfalls insoweit ebenfalls aufgegeben.

B. Die sonach statthafte Revision ist unbegründet.

Der Kläger hat für den in Frage stehenden Zeitraum keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb der Anlage I zum TVTM.

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 3 des Arbeitsvertrages der Manteltarifvertrag vom 27. Februar 1984 und die ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge … des Internationalen Bundes für Sozialarbeit – Jugendsozialwerk e. V. – (IB) Anwendung. Für die geltend gemachten Zahlungsansprüche kommt es damit auf folgende tarifvertragliche Regelungen an:

“Manteltarifvertrag Nr. 2 (MTV)

§ 19

Eingruppierung, Vergütung (Gehälter und Löhne)

  • Für die Einreihung in die Gehalts- bzw. Lohngruppen ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend.”

Tarifvertrag Nr. 2 über die Tätigkeitsmerkmale zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Internationalen Bundes für Sozialarbeit – Jugendsozialwerk e. V. – (IB) vom 27. Februar 1984 (TVTM):

“§ 3

Bewährungsaufstieg

  • Angestellte, die nach Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen IX bis Vb eingruppiert sind, erhalten nach 4jähriger Bewährung einen Bewährungsaufstieg, sofern dem Tätigkeitsmerkmal kein* beigefügt ist.
  • Im Falle des Bewährungsaufstiegs erfolgt das Aufrücken in die nächsthöhere Gehalts- oder Lohngruppe mit Beginn des Monats, in den der Ablauf der Bewährungszeit fällt. Der Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe nach erfüllter Bewährungszeit erfolgt generell und ohne Anforderungen von Beurteilungen der Vorgesetzten. Lediglich bei dem Arbeitnehmer, der wiederholt wegen Minderleistung oder Fehlverhaltens erheblichen Ausmaßes schriftlich abgemahnt worden ist, ist zu prüfen, ob er sich mindestens ausreichend bewährt hat.
  • Wird eine Tätigkeit verändert, aber ein Tätigkeitsmerkmal in der gleichen Vergütungsgruppe erfüllt, so bleiben die Fristen für den Bewährungsaufstieg unverändert.
  • Gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern oder einem anderen Träger der Sozialarbeit werden zur Hälfte als Beschäftigungszeit für den Bewährungsaufstieg anerkannt.

…”

“Anlage I zum … TVTM

Tätigkeitsmerkmale für Angestellte

  • Tätigkeitsmerkmale

    • Berufsvorbereitung, berufliche Bildung und Sprachinstitute

      Vb 12.1 Werkerzieher/Ausbilder Protokollnotiz 3

      Vc 12.1 Angestellter in der Tätigkeit eines Werkerziehers/Ausbilders

  • Protokollnotizen

    Nr. 3 Der Stelleninhaber muß einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse bzw. einen gleich- oder höherwertigen Ausbildungsabschluß nachweisen:

    • staatlich geprüfter Techniker, … Die Voraussetzungen nach §§ 2 und 6 Ausbildereignungsverordnung (AEVO) müssen in jedem Fall zusätzlich erfüllt sein.

…”

II. Der Kläger ist Ausbilder im Sinne der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 12.1 der Anlage I zum TVTM. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß er einen Ausbildungsabschluß nach der Protokollnotiz Nr. 3 (staatlich geprüfter Techniker) absolviert hat. Ob er die Voraussetzungen nach der Ausbildereignungsverordnung zusätzlich erfüllt, ist zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, kann aber ebenfalls als unstreitig angesehen werden.

III. Der Kläger kann damit grundsätzlich gem. § 3 Abs. 1 TVTM nach 4jähriger Bewährung einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IVb der Anlage I zum TVTM erhalten. Der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 12.1 ist kein * beigefügt. Entgegen der Auffassung der Revision ist die 4jährige Bewährungszeit jedoch nicht vor dem 1. Januar 1994 abgelaufen. Der Kläger hat die Voraussetzungen der Fallgruppe 12.1 der Vergütungsgruppe Vb erst ab Januar 1990 mit erfolgreichem Abschluß der Ausbildung an der Technikerschule erfüllt. Die Zeit als Angestellter in der Tätigkeit eines Ausbilders der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 12.1 ist für den geltend gemachten Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 12.1 in die Vergütungsgruppe IVb nicht zu berücksichtigen.

1. Nach verständiger Auslegung muß sich der Angestellte vier Jahre innerhalb des jeweiligen Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe bewährt haben. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Ist der Tarifwortlaut nicht eindeutig, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggfs. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (vgl. z. B. Senatsurteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I 2a der Gründe, m. w. N.).

2. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 TVTM knüpfen die Tarifvertragsparteien für den Bewährungsaufstieg an die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Vergütungsgruppen an. Danach kommt ein Bewährungsaufstieg nur in Betracht, wenn dem Tätigkeitsmerkmal kein * beigefügt ist. Die Tätigkeit des Angestellten ist gem. § 19 Abs. 2 MTV nach dem zeitlich überwiegenden Anteil einem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppen der Anlage I des TVTM zuzuordnen. Für den Bewährungsaufstieg muß sich der Angestellte vier Jahre in der Tätigkeit dieses Tätigkeitsmerkmals gem. § 3 Abs. 1 TVTM bewährt haben. Soweit § 3 Abs. 1 TVTM insgesamt auf die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen IX bis Vb Bezug nimmt, soll nur zum Ausdruck gebracht werden, daß aus diesen Vergütungsgruppen grundsätzlich nach 4jähriger Bewährung der Bewährungsaufstieg möglich ist. Für die anderen Vergütungsgruppen treffen die weiteren Absätze des § 3 Sonderregelungen.

3. Diese Auslegung wird durch die Regelung in § 3 Abs. 8 TVTM bestätigt. Danach werden für die Erfüllung der Bewährungszeit auch andere Tätigkeitsmerkmale berücksichtigt, wenn diese der gleichen Vergütungsgruppe zugeordnet sind. Diese Ausnahmeregelung wäre überflüssig, wenn die Erfüllung jedes Tätigkeitsmerkmals, gleichgültig welcher Vergütungsgruppe, ausreichen würde. Die Tarifvertragsparteien haben auch deutlich gemacht, daß zumindest die bewährungsrelevanten Tätigkeitsmerkmale derselben Vergütungsgruppe zugeordnet sein müssen.

4. Die Tarifvertragsparteien sind von einem abgestuften Tarifsystem ausgegangen. Nach § 3 Abs. 6 TVTM erfolgt der Bewährungsaufstieg durch Aufrücken in die nächsthöhere Gehaltsgruppe. Damit wird der Wille der Tarifvertragsparteien deutlich, daß die Bewährung in der nächstniedrigen Gehaltsgruppe erfolgt sein muß . Das ist für den Kläger die Gehaltsgruppe Vb Fallgruppe 12.1 als Ausbilder, jedoch nicht die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 12.1.

5. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Tätigkeit sei vor und nach bestandener Technikerprüfung gleichgeblieben. Er habe sich damit auch schon als Angestellter in der Tätigkeit eines Ausbilders für den Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IVb bewährt. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen Vc und Vb Fallgruppen 12.1 unterscheiden sich nur durch die unterschiedliche Ausbildung und Prüfung. Die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 12.1 erfordert ausschließlich den Nachweis eines Ausbildungsabschlusses entsprechend der Protokollnotiz Nr. 3. Die Tarifvertragsparteien honorieren damit die besondere spezielle Ausbildung. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es ist auch ohne weiteres möglich, hinsichtlich des Bewährungsaufstiegs allein aufgrund der Ausbildung bei ansonsten gleicher Tätigkeit tariflich zu differenzieren (BAG Urteil vom 1. März 1989 – 4 AZR 648/88 – ZTR 1989, 230, 232). Hierfür kann auch ein sachlicher Grund bestehen, da eine Ausbildung einen vielseitigeren Einsatz des Arbeitnehmers ermöglichen kann. Zudem hat der Angestellte nach der Protokollnotiz Nr. 3 die fachliche Eignung zur Berufsausbildung nach der Ausbildereignungsverordnung erworben.

6. Entgegen der Auffassung des Klägers läßt sich auch nicht aus § 3 Abs. 9 TVTM herleiten, für die Bewährung komme es nur auf die Gleichwertigkeit der Tätigkeit und nicht auf die Ausbildung an. Zwar stellt § 9 Abs. 9 TVTM für die Anrechnung von Bewährungszeiten bei anderen Arbeitgebern auf die gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ab; eine solche Gleichwertigkeit läßt sich aber nur durch Subsumtion unter die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen feststellen. Diese differenzieren bei den Ausbildern in der Berufsvorbereitung, beruflichen Bildung oder bei Sprachinstituten auch nach den Ausbildungsabschlüssen des Angestellten. Damit sind Zeiten eines Angestellten in der Tätigkeit eines Ausbilders bei anderen Arbeitgebern, soweit sie die Ausbildung der Protokollnotiz Nr. 3 nicht nachweisen können, ebenfalls nicht auf die Bewährungszeit der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 12.1 anzurechnen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, Müller-Tessmann, Edgar Brunner

 

Fundstellen

Haufe-Index 857034

BAGE, 294

NJW 1996, 674

NZA 1995, 596

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge