Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis

 

Orientierungssatz

Einzelfall: Bestimmtheit der vereinbarten Zweckerreichung eines zweckbefristeten Arbeitsvertrages.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 620

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 25.11.1987; Aktenzeichen 6 Sa 31/87)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 17.02.1987; Aktenzeichen 17 Ca 135/86)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge seiner Befristung mit dem 31. Dezember 1986 sein Ende gefunden hat oder unbefristet fortbesteht und ob der Kläger vorläufig weiterzubeschäftigen ist.

Der Kläger war im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beim Berliner Zentralausschuß für soziale Angelegenheiten e. V. in dem vom Bundesminister für Forschung und Technologie geförderten Forschungsvorhaben "Modellarbeitsplätze für Behinderte in Werkstätten in Berlin (West)" beschäftigt. Das Forschungsprojekt hatte am 1. September 1979 begonnen, seine sogenannte Entwicklungsphase sollte am 31. Dezember 1981 beendet sein. An die Entwicklungsphase sollte sich eine sogenannte Umsetzungsphase für einen weiteren Zeitraum von vier Jahren anschließen.

Auf eine auf dieses Forschungsprojekt gerichtete Stellenausschreibung hatte sich der Kläger beworben. Er wurde unter den Bewerbern ausgewählt. Der Kläger, der zunächst der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) angehörte und im April 1982 zur Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) übertrat, wurde vom beklagten Land aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 7. Januar 1982 "vom 1.1.1982 an als vollbeschäftigter Zeitangestellter im Bereich der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Familie als Angestellter für die Dauer des Forschungsvorhabens eingestellt". In dem Vertrag heißt es weiter, das Arbeitsverhältnis "ende spätestens am 31.12.1986, ohne daß es einer Kündigung" bedürfe. Im Vertrag ist u. a. die Anwendbarkeit des Bundes-Angestelltentarifvertrages unter Berücksichtigung der jeweils in Frage kommenden Sonderregelungen mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen vereinbart worden. Der Kläger war in die VergGr. III der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.

Zuvor hatte der Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT) durch sein Schreiben vom 16. Dezember 1981, zugegangen am 21. Dezember 1981, dem Senator für Gesundheit, Soziales und Familie des beklagten Landes mitgeteilt, daß der Bewilligungszeitraum für die Abschlußarbeiten und die Fertigstellung eines Abschlußberichtes für die sogenannte Entwicklungsphase des Forschungsprojektes über den 31. Dezember 1981 hinaus bis zum 28. Februar 1982 verlängert werde. In dem Schreiben heißt es weiter:

"Damit ist das Schreiben des Projektträgers

"Humanisierung des Arbeitslebens" vom 08.04.1981

- Az. 01 VD 021 -, in dem Ihnen mitgeteilt wurde,

daß ich die Absicht habe, ein Anschlußvorhaben ab

01.01.1982 zu fördern, hinfällig. Über Ihren Neu-

antrag - jetzt geplanter Vorhabensbeginn 01.03.1982 -

werde ich nach einer Diskussion mit den Gutachtern

- voraussichtlich im Januar 1982 - entscheiden. Ich

gehe dabei davon aus, daß den Gutachtern wenigstens

zwei Wochen vor der Gutachtersitzung eine schrift-

liche Darstellung der Ergebnisse des laufenden Vor-

habens vorgelegt wird als Grundlage für Ihre münd-

liche Präsentation. Sollte dieser Bericht im Januar

nicht vorgelegt werden können, sehe ich keine Mög-

lichkeit, den Termin 01.03.1982 für den Beginn des

Neuvorhabens zu halten. Wir müßten dann die Vorlage

des Abschlußberichtes abwarten, so daß die Gutach-

tersitzung frühestens im März stattfinden könnte."

Der Kläger wurde zunächst mit der Überarbeitung des sogenannten Neuantrags beschäftigt. Hiernach sollte unter der Überschrift "Arbeit und Lernen in Werkstätten für Behinderte" ein Forschungsprojekt für die Zeit vom 1. Juli 1982 bis 31. März 1985 durchgeführt werden. Der Antrag wurde Mitte des Jahres 1982 abgelehnt, weil es, wie sich in der Zwischenzeit herausgestellt hatte, während der Entwicklungsphase des Forschungsvorhabens "Modellarbeitsplätze für Behinderte in Werkstätten in Berlin (West)" zu finanziellen Unregelmäßigkeiten gekommen war.

Der Kläger wurde mit seinem Einverständnis beauftragt, in Zusammenarbeit mit Prüfern des Rechnungshofes diesen finanziellen Unregelmäßigkeiten nachzugehen.

Vor Abschluß dieser Prüfung des bisherigen Forschungsprojektes kam es am 13. Februar 1985 zu einem Gespräch zwischen dem beklagten Land und dem Kläger über den künftigen Einsatz des Klägers im Rahmen des EG-Projektes "Spandau für Behinderte". Der dort bisher als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigte Dr. S war inzwischen mit der Leitung des Projektes beauftragt worden und hatte deshalb einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten. Seine bis zum Ende des EG-Projektes befristete Beschäftigungsposition (VergGr. II a/I b) sollte wieder besetzt werden. In einem zur Personalakte des Klägers genommenen Aktenvermerk des beklagten Landes vom 19. Februar 1985 über das Gespräch vom 13. Februar 1985 heißt es u. a.:

"Am 13.2.1985 habe ich dann abschließend über die

Angelegenheit mit Herrn B gesprochen und

dahingehend Einvernehmen erzielt, daß sein Arbeits-

vertrag bis zum 31.12.1986 nicht verändert wird,

er aber mit der Durchführung des EG-Projekts beauf-

tragt wird und hierfür zeitlich befristet eine

Stellenzulage zwischen Vergütungsgruppe III und

Vergütungsgruppe II a erhält. Herr B hat

anläßlich dieser Erörterungen mitgeteilt, daß er

dieser Lösung vor allem deshalb zustimme, weil zu

erwarten sei, daß das EG-Projekt über den bisheri-

gen Termin hinaus (31.7.1986) verlängert werde.

Im übrigen sei er daran interessiert, nach dem

31.12.1986 einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu

erhalten."

Der Kläger fertigte über das Gespräch unter dem 14. Februar 1985 ebenfalls einen Aktenvermerk:

"I AbtL teilte mir mit, daß SenDirSoz und VIII

AbtL sowie VIII A mit meiner weiteren Verwendung

im EG-Forschungsprojekt "Spandau für Behinderte"

ab dem 1. März 1985 einverstanden seien. Außerdem

hätten sie einer tageweisen Abordnung in die

Prüfgruppe des Rechnungshofes zugestimmt. Der

Abschluß eines Dauerarbeitsvertrages sei lt.

I AbtL allerdings z. Zt. aus haushaltsrechtlichen

Gründen nicht möglich. Es würde mir auf der Basis

meines Arbeitsvertrages vom Januar 1982 eine Stel-

lenzulage zwischen VergGr III BAT und VergGr II a

BAT ab dem 1. März 1985 gezahlt werden. Meine

arbeitsrechtlichen Ansprüche würden durch die

wiederholte Umsetzung nicht berührt. Ich habe

I AbtL noch einmal darauf hingewiesen, daß nach

meiner Rechtsauffassung bereits jetzt ein unbe-

fristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, unabhängig

davon, ob das EG-Projekt über den 31.12.1986 ver-

längert werden würde."

Das beklagte Land teilte dem Kläger unter dem 12. März 1985 mit:

"Vom 1.3.1985, längstens bis 31.8.1986, ist Ihnen

vorübergehend (§ 24 Abs. 1 BAT) ein Aufgabengebiet

der Vergütungsgruppe II a BAT übertragen worden.

Sie erhalten daher vom 1.3.1985 an und für jeden

folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit

eine persönliche Zulage in Höhe des jeweiligen

Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungen

Ihrer und der höheren Vergütungsgruppe."

Mit dem Datum vom 30. Juli 1986 teilte es dem Kläger schließlich mit:

"Hiermit wird Ihnen weiterhin, längstens bis

31.12.1986, das Aufgabengebiet der Vergütungs-

gruppe II a BAT vorübergehend (§ 24 Abs. 1 BAT)

übertragen.

Die persönliche Zulage wird weiterhin gewährt."

Das Projekt "Spandau für Behinderte" lief am 31. Dezember 1986 aus.

Der Kläger hat vorgetragen: Zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages sei das Forschungsprojekt "Modellarbeitsplätze für Behinderte in Werkstätten in Berlin (West)" schon fast beendet gewesen. Die Mittel für die Erledigung der Abschlußarbeiten und die Fertigstellung des Abschlußberichtes für dieses Projekt seien nur bis 28. Februar 1982 bewilligt gewesen. Dies sei dem beklagten Land durch das ihm am 21. Dezember 1981 zugegangene Schreiben des Bundesministers für Forschung und Technologie auch bekannt gewesen. Dementsprechend sei den Parteien des Arbeitsvertrages beim Abschluß des Arbeitsvertrages vom 7. Januar 1982 auch klar gewesen, daß mit der Umsetzungsphase des Forschungsvorhabens keineswegs gerechnet werden könne. Vielmehr habe sich das beklagte Land in Kenntnis dieser Umstände bereits im November 1981 um ein "neues" Forschungsprojekt mit dem Namen "Arbeit und Lernen in Werkstätten für Behinderte" bemüht und am 16. November 1981 einen entsprechenden Antrag für die Zeit vom 1. März 1982 bis 31. August 1984 gestellt. Im Januar 1982 habe noch nicht abgesehen werden können, ob für ein solches Projekt die Finanzierung überhaupt und gegebenenfalls für welche Zeit durchgesetzt werden könne. Dementsprechend habe nach Beendigung des Vorhabens "Modellarbeitsplätze für Behinderte in Werkstätten in Berlin (West)" die Beantragung des neuen Projektes forciert werden müssen. Nachdem der Antrag vom 16. November 1981 gescheitert sei, habe er, der Kläger, an der Erstellung des weiteren Antrages vom 17. Mai 1982 mitgearbeitet, der dann Mitte 1982 abgelehnt worden sei. Die Finanzierung für das neue Projekt sei wegen u. a. finanzieller Unregelmäßigkeiten bei dem bisherigen Forschungsprojekt "Modellarbeitsplätze für Behinderte in Werkstätten in Berlin (West)" nicht zustande gekommen.

Das beklagte Land habe ihn auch nicht bis 1985 nur mit der finanziellen Prüfung und Abwicklung des Forschungsvorhabens "Modellarbeitsplätze für Behinderte in Werkstätten in Berlin (West)" beschäftigt, sondern er habe auch Senatsvorlagen zu erarbeiten und Bauvorlagen zu prüfen gehabt. Dementsprechend sei er lediglich bis 29. März 1983 im Referat VIII A eingesetzt gewesen, sodann im Haushaltsreferat I D. Von diesem Zeitpunkt ab sei die Prüfung durch einen Beamten des Rechnungshofes, einen Angestellten der Senatsverwaltung und durch ihn - den Kläger - fortgesetzt worden.

Im März 1985 sei er dann in das Referat VIII A zurückgekehrt, um dort die Aufgabe eines stellvertretenden Projektleiters beim EG-Projekt "Spandau für Behinderte" zu übernehmen. Das Projekt habe nach dem damaligen Stand bis 31. August 1986 laufen sollen. Sein Arbeitsvertrag sei nicht geändert worden. Er habe anläßlich des deshalb geführten Gespräches betont, daß nach seiner Auffassung sein Arbeitsverhältnis nicht bis 31. Dezember 1986 wirksam befristet sei, sondern er bereits jetzt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe. Das beklagte Land hätte das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 1982 beenden müssen, wenn es sich auf die Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses habe berufen wollen. Indessen habe das beklagte Land das Arbeitsverhältnis weit darüber hinaus fortgesetzt, wobei die Parteien davon ausgegangen seien, daß das Arbeitsverhältnis mindestens bis 31. Dezember 1986 andauern solle. Für eine solche Befristung fehle es jedoch an einem sachlichen Grund.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis

zwischen den Parteien unbefristet über den

31.12.1986 hinaus fortbesteht und

2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger

bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses

Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat entgegnet: Der Kläger sei bis in das Jahr 1985 hinein damit befaßt gewesen, in Zusammenarbeit mit Prüfern des Rechnungshofes die Abwicklung des Forschungsvorhabens "Modellarbeitsplätze für Behinderte in Werkstätten in Berlin (West)" zu prüfen. Noch vor Ende der voraussichtlich bis Mitte 1985 dauernden Prüfung sei ein zeitlich befristeter Arbeitsplatz im EG-Projekt "Spandau für Behinderte" frei geworden. Aufgrund der persönlichen Qualifikation des Klägers habe man mit ihm am 13. Februar 1985 vereinbart, daß er ohne Änderung seines schriftlichen Arbeitsvertrages nur in diesem Projekt tätig werden solle und er eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen VergGr. III BAT und VergGr. II a BAT erhalte. Dabei seien beide Seiten darüber einig gewesen, daß mit einer Verlängerung des bis 31. August 1986 befristeten Projekts bis zum 31. Dezember 1986 gerechnet werden könne. Das Projekt sei am 31. Dezember 1986 abgeschlossen worden. Da rechtlich auf die letzte Vereinbarung der Parteien abzustellen sei, habe das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31. Dezember 1986 sein Ende gefunden.

Selbst wenn jedoch auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 7. Januar 1982 abzustellen sei, ergebe sich nichts anderes. Die Absicht, die zweite Phase des Forschungsvorhabens "Modellarbeitsplätze für Behinderte in Werkstätten in Berlin (West)" durchzuführen, sei erst Ende 1982 aufgegeben worden. Der vom Bundesminister für Forschung und Technologie in dessen Schreiben vom 16. Dezember 1981 angesprochene Neuantrag habe sich auf diese zweite Phase des Forschungsvorhabens bezogen. Bis Februar 1985 sei der Kläger auch in der Abwicklung und Prüfung des bisherigen Forschungsvorhabens "Modellarbeitsplätze in Werkstätten in Berlin (West)" beschäftigt gewesen. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 7. Januar 1982 habe sich auf die Dauer dieses Forschungsprojektes bezogen. Damit handele es sich um eine Zweckbefristung, für die ein Endzeitpunkt zusätzlich angegeben worden sei. Jenes zweckbefristete Arbeitsverhältnis habe aufgrund der Mitteilung des beklagten Landes vom 30. Juli 1986 am 31. Dezember 1986 geendet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Wie das Arbeitsgericht unter gleichzeitiger Stattgabe des Antrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Ergebnis zutreffend erkannt hat, ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit dem 31. Dezember 1986 beendet worden. Der hiergegen gerichteten Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht stattgegeben.

I. Das Landesarbeitsgericht hat sein Urteil im wesentlichen mit der Erwägung begründet, daß das im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsverhältnis infolge Zweckerreichung mit dem 28. Februar 1982 sein Ende gefunden habe. Danach sei es zwar nicht zum Abschluß eines neuen Arbeitsvertrags gekommen, das beklagte Land habe aber mit der Zuweisung der zweckbefristeten Aufgaben der Überarbeitung des Neuantrags und - wiederum jeweils anschließend - der Rechnungsprüfung sowie mit der Zuweisung der zeitbefristeten Aufgabe im EG-Projekt "Spandau für Behinderte" und deren Verlängerung bis zum 31. Dezember 1986 deutlich gemacht, den Kläger nicht unbefristet, sondern nur zur Erledigung dieser Aufgaben weiterbeschäftigen zu wollen. Darin lägen sachlich gerechtfertigte Widersprüche i. S. des § 625 BGB, so daß die Fiktion des § 625 BGB nicht eingetreten sei, sondern das Arbeitsverhältnis mit dem 31. Dezember 1986 beendet worden sei. Deshalb habe der Kläger auch keinen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung.

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts besteht zwischen den Parteien bereits deshalb ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, weil die im Arbeitsvertrag vom 7. Januar 1982 vereinbarte Zweckbefristung ("für die Dauer des Forschungsprojekts") unwirksam ist. Sie genügt den Bestimmtheitsanforderungen für eine Zweckbefristung nicht. Dies hat nicht zur Folge, daß der Arbeitsvertrag insgesamt unwirksam ist, sondern daß lediglich dessen (Zweck-) Befristung entfällt.

1. Für die Frage, ob die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mangels eines sie sachlich rechtfertigenden Grundes unwirksam ist, ist grundsätzlich nur auf den zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag abzustellen. Wollen die Parteien eines Arbeitsvertrages im Anschluß an einen befristeten Arbeitsvertrag ihr Arbeitsverhältnis noch für eine bestimmte Zeit fortsetzen und schließen sie deshalb vorbehaltlos einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab, so bringen sie damit jedenfalls regelmäßig zum Ausdruck, daß der neue Vertrag fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll (ständige Rechtsprechung des Senats seit BAGE 49, 73, 79 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe).

Der letzte befristete Arbeitsvertrag der Parteien im Sinne dieser Rechtsprechung ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 7. Januar 1982. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß später zwischen den Parteien ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag nicht zustandegekommen ist und insbesondere die im Einvernehmen bzw. mit Zustimmung des Klägers vorgenommenen Zuweisungen von Aufgaben nicht den Abschluß neuer befristeter Arbeitsverträge darstellen. Hiergegen wenden sich die Parteien in der Revisionsinstanz auch nicht.

2. Ebenso zutreffend und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, wonach die Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 7. Januar 1982 eine Zweckbefristung vereinbart haben.

3. Dagegen hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen, die Beklagte könne sich auf die in jenem Arbeitsvertrag vorgenommene Zweckbefristung einschließlich der vereinbarten Höchstdauer berufen.

a) Bei einer Zweckbefristung muß der Zweck, mit dessen Erreichung der Arbeitsvertrag enden soll, so genau bezeichnet sein, daß hieraus das Ereignis zweifelsfrei feststellbar ist, mit dessen Eintritt der Arbeitsvertrag enden soll. Denn sonst werden die Bestimmtheitsanforderungen an eine Zweckbefristung nicht erfüllt (vgl. BAGE 41, 391, 398 = AP Nr. 14 zu § 15 KSchG 1969, zu B II 1 b der Gründe). Dem entspricht auch die Regelung in Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 SR 2y BAT, dessen Bestimmungen hier zwingend gelten. Hiernach ist im Arbeitsvertrag des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauer die Aufgabe zu bezeichnen und anzugeben, mit Ablauf welcher Frist oder auch Eintritt welchen Ereignisses das Arbeitsverhältnis enden soll. Fehlt es hieran, so handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis von unbestimmter Dauer.

b) An einer solchen konkreten Bezeichnung fehlt es im vorliegenden Fall. Entsprechend den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen und deshalb für den Senat bindend sind (vgl. § 561 ZPO), hat sich der Kläger auf die - zudem in den beiden Stellenausschreibungen hinsichtlich der Dauer widersprüchlich formulierte - Stellenausschreibung für das Forschungsprojekt "Modellarbeitsplätze für Behinderte in Werkstätten in Berlin (West)" beworben. Er ist aus den Bewerbern ausgewählt worden. Im Arbeitsvertrag ist dagegen nicht die Dauer dieses konkreten Forschungsprojektes als das Ereignis angegeben, mit deren Beendigung auch das Arbeitsverhältnis enden sollte, sondern es heißt dort nur "für die Dauer des Forschungsprojekts". Damit kann aber nicht nur das o. g. Forschungsprojekt gemeint gewesen sein. Denn dieses Projekt sollte bereits am 28. Februar 1982 auslaufen. Das war dem beklagten Land, insbesondere dem für es handelnden Senator, zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages aus dem ihm am 21. Dezember 1981 zugegangenen Schreiben des BMFT vom 16. Dezember 1981 bekannt. Hätte die Mitarbeit des Klägers an nur diesem Forschungsprojekt Gegenstand und Zweck des Arbeitsvertrages der Parteien sein sollen, so wäre die in dem Arbeitsvertrag enthaltene Höchstbefristung bis zum 31. Dezember 1986 unverständlich. Es geht aber aus dem Arbeitsvertrag nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welches andere Forschungsprojekt sich die Zweckbefristung noch beziehen soll.

Die Formulierung "für die Dauer des Forschungsprojekts" im Arbeitsvertrag vom 7. Januar 1982 läßt angesichts der Umstände des vorliegenden Falles offen, ob damit nur das schon am 28. Februar 1982 auslaufende Forschungsprojekt "Modellarbeitsplätze für Behinderte in Werkstätten in Berlin (West)" gemeint war oder auch, vielleicht sogar vorrangig oder ausschließlich, ein sogenanntes Folgeprojekt, das zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages beantragt war (vgl. Schreiben des BMFT vom 16. Dezember 1981), oder gar ein drittes Projekt, für das ein "Neuantrag" erst noch gestellt werden sollte. Damit ist aber aus dem Arbeitsvertrag nicht das Ereignis erkennbar, mit dessen Eintritt das Arbeitsverhältnis der Parteien infolge Zweckerreichung enden sollte.

III. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf die weiteren Erwägungen des Landesarbeitsgerichts nicht an. Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung, ob § 625 BGB auch auf Fälle der Zweckbefristung anwendbar ist und ob ein Widerspruch i. S. des § 625 BGB in der Zeit nach Zweckerreichung, aber vor Ablauf der Höchstbefristung, eines sachlichen Grundes bedarf. Denn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht zwischen den Parteien bereits deswegen über den 31. Dezember 1986 hinaus, weil die Zweckbefristung in ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 7. Januar 1982 mangels Bestimmtheit unwirksam ist.

IV. Der Revision war auch hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits der Erfolg nicht zu versagen. Der rechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt nicht primär die Frage, ob jenem Antrag derzeit noch tatsächliche Wirkung zukommen kann, obwohl das Bundesarbeitsgericht selbst in der Sache entschieden hat. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Berufung des beklagten Landes gegen das auch insoweit der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts begründet ist. Das ist aber nicht der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des beklagten Landes insoweit nur deshalb stattgegeben, weil es zu dem Ergebnis gelangt ist, zwischen den Parteien bestehe kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies ist jedoch, wie vorstehend dargelegt, nicht der Fall mit der Folge, daß auch insoweit die Berufung als unbegründet zurückzuweisen war und das Urteil des Arbeitsgerichts wiederherzustellen war.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 in Verb. mit § 91 ZPO.

Dr. Seidensticker Dr. Becker Schliemann

Lappe Dr. Knapp

 

Fundstellen

Haufe-Index 441079

RzK, I 9e Nr 6 (ST1)

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