Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktionsrecht - Einschränkung des Aufgabenbereiches

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch dann, wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts grundsätzlich befugt ist, den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers zu verkleinern, muß seine Maßnahme billigem Ermessen entsprechen (§ 315 Abs 3 BGB). Dazu gehört, daß alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vergleiche besonders BAG Urteil vom 27.3.1980, 2 AZR 506/78 = BAGE 33, 71 = AP Nr 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht). (Zurückverweisung)

 

Normenkette

BGB §§ 611, 315 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 07.10.1991; Aktenzeichen 9 Sa 843/90)

ArbG München (Entscheidung vom 10.10.1990; Aktenzeichen 21 b Ca 6014/90 F)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 10.01.1996; Aktenzeichen 5 AZR 951/94)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, dem Kläger die Vertretung des Abteilungsleiters I, Allgemeine Verwaltung, einzuräumen.

Der Kläger ist seit September 1966 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Juli 1986 Gehalt nach der Vergütungsgruppe IV a des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT). Damals wurde - wie auch in anderen Fällen seiner Höhergruppierung - sein Arbeitsvertrag ausdrücklich geändert.

Die Beklagte hat im März 1989 hausintern die Stelle des Leiters des Standesamtes ausgeschrieben. Dessen Tätigkeit war darin wie folgt abgegrenzt:

"Der Aufgabenbereich umfaßt die Leitung des Stan-

desamtes, die Sachgebietsleitung des Gewerbe-,

Ordnungs- und Sozialwesens sowie die Vertretung

des Abteilungsleiters I, Allgemeine Verwaltung."

Der Kläger bewarb sich unter dem 22. März 1989 um die Stelle. Mit Schreiben vom 31. Mai 1989 entsprach die Beklagte seiner Bewerbung. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

"Übertragung der Aufgaben des Leiters des Stan-

desamtes, der Sachgebietsleitung des Gewerbe,

Ordnungs- und Sozialamtes sowie die Vertretung

des Abteilungsleiters I, Allgemeine Verwaltung

Hausinterne Stellenausschreibung vom 15.03.1989

Ihre Bewerbung vom 22.03.1989

Sehr geehrter Herr L ,

entsprechend Ihrer o.a. Bewerbung werden Sie ab

01.08.1989 von der Gebührenstelle/Liegenschafts-

amt in das Standesamt als Sachgebietsleiter um-

gesetzt.

..."

Die Beklagte hat den Kläger anschließend aber nicht mit der Vertretung des Abteilungsleiters I, Allgemeine Verwaltung, betraut. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er hat geltend gemacht, sein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung umfasse auch die Vertretung des Abteilungsleiters I, Allgemeine Verwaltung. Durch die Annahme seiner Bewerbung für die Stelle mit den umschriebenen Aufgaben und die schriftliche Übertragung dieser Aufgaben sei eine vertragliche Änderung seiner bisherigen Tätigkeit zustande gekommen. Eine Einschränkung seiner Vertretungsbefugnis hätte spätestens in dem Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 1989 erfolgen müssen. Der Schriftform (§ 4 Abs. 2 BAT) habe die Vertragsänderung nicht bedurft, da es sich nicht um eine Nebenabrede, sondern um den Austausch von Hauptpflichten handele. Im übrigen sei es im öffentlichen Dienst nicht üblich, die auszuübende Tätigkeit ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger bei

Verhinderung des Abteilungsleiters I dessen Ver-

tretung zu übertragen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe lediglich einen vertraglichen Anspruch auf Zuweisung einer Tätigkeit, die seiner Eingruppierung entspreche. In diesem Rahmen müsse er jede ihm billigerweise zumutbare Tätigkeit ausüben. Solange die Wertigkeit der von ihm mindestens zur Hälfte zu verrichtenden Tätigkeit nicht berührt werde, habe der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Ausübung einer bestimmten Tätigkeit. Das Gepräge erhalte seine Tätigkeit aber aus der Sachgebietsleitung, es werde von der Abwesenheitsvertretung nicht berührt. Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn die Parteien arbeitsvertraglich die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit vereinbart hätten. Eine derartige Vereinbarung sei aber nicht getroffen worden. Das Schreiben vom 31. Mai 1989 stelle lediglich eine Tätigkeitszuweisung dar, die jederzeit durch die Zuweisung einer anderen Tätigkeit ersetzt werden könne.

Nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 1990 die Vertretung des Abteilungsleiters I ausdrücklich entzogen und ihre Maßnahme mit Arbeitsüberlastung des Klägers begründet. Der Kläger hat hiergegen vorgebracht, die Beklagte habe die Grenzen ihres Direktionsrechts überschritten und gegen § 315 Abs. 3 BGB verstoßen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger sein Klageziel weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Es läßt sich gegenwärtig jedoch noch nicht abschließend beurteilen, ob die Klageforderung begründet ist oder nicht. Dazu bedarf es weiterer Sachaufklärung.

I. Die Beklagte hat dem Kläger die neuen Aufgaben kraft ihres Direktionsrechts übertragen.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Kläger für die Zeit ab 1. August 1989 zu Recht nicht mit der Vertretung des Abteilungsleiters I, Allgemeine Verwaltung, betraut hat. Dieses Geschehen ist während des Rechtsstreits dadurch überholt, daß die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 1990 die zunächst mitübertragene Vertretung ausdrücklich entzogen hat und die Klageforderung - die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger bei Verhinderung des Abteilungsleiters I, dessen Vertretung zu übertragen - sich nunmehr auf diesen Sachverhalt bezieht.

2. Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, daß die Übertragung bestimmter Vertretungsbefugnisse auf den Kläger nicht - was zulässig gewesen wäre - durch Vertrag, sondern kraft Direktionsrechts der Beklagten erfolgt ist. Das ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 31. Mai 1989, worin es u.a. heißt, der Kläger werde entsprechend seiner Bewerbung ab 1. August 1989 von der Gebührenstelle/Liegenschaftsamt in das Standesamt als Sachgebietsleiter "umgesetzt". Insofern hat die Beklagte schon durch die Wortwahl klar zu erkennen gegeben, daß sie von ihrem Direktionsrecht Gebrauch machen wolle. Das konnte der Kläger auch nicht anders verstehen. Früher war sein Arbeitsvertrag bei Höhergruppierung mehrfach ausdrücklich geändert worden, wie zum 1. Oktober 1978 (VergGr. V b) und zum 1. Juli 1986 (VergGr. IV a). Im Streitfall hat die Beklagte dem Kläger jedoch kein Angebot auf Vertragsänderung unterbreitet, sondern ihn "umgesetzt". Diese Zuweisung eines neuen Tätigkeitsbereichs kraft Direktionsrechts war zulässig, weil die zugewiesenen neuen Tätigkeiten - worüber die Parteien auch gar nicht streiten - innerhalb des Bereichs der Tätigkeiten nach der VergGr. IV a BAT lagen, in die der Kläger seit dem 1. Juli 1986 eingestuft war.

3. Das auf dem Arbeitsvertrag beruhende Weisungsrecht des Arbeitgebers ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses. Bei der Ausübung dieses Rechts steht dem Arbeitgeber regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu (BAGE 33, 71, 75 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht, zu III 1 der Gründe). Es ermöglicht dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im einzelnen nach Zeit, Art und Ort zu bestimmen (BAGE 47, 314, 321 = AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969, zu II 3 b der Gründe; BAGE 47, 363, 375 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht, zu B III 2 c bb der Gründe). Dabei darf der Arbeitgeber auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung des Arbeitnehmers herbeiführen (BAGE 33, 71, 75 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht, zu III 1 der Gründe).

Im öffentlichen Dienst erstreckt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers auf alle Tätigkeiten, deren Merkmale in der Vergütungsgruppe aufgeführt sind, in die der Angestellte eingestuft ist. Danach kann dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Tätigkeit zugewiesen werden, die den Merkmalen seiner Vergütungsgruppe entspricht, sofern nicht ausnahmsweise Billigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen (BAG Urteil vom 14. Dezember 1961 - 5 AZR 180/61 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Direktionsrecht, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 12. April 1973 - 2 AZR 291/72 - AP Nr. 24 zu § 611 BGB Direktionsrecht, zu II der Gründe; Urteil vom 23. Oktober 1985 - 4 AZR 216/84 - AP Nr. 10 zu § 24 BAT). Diese Überlegung geht von dem Regelfall aus, daß der Arbeitnehmer nach den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt wurde, in dem lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt ist.

4. Der Kläger ist bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seine Einstufung in VergGr. IV a BAT erfolgte zum 1. Juli 1986. Seit diesem Zeitpunkt hat er Anspruch auf Zuweisung lediglich solcher Tätigkeiten, die den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen. Derartige Aufgaben hat der Kläger zunächst als Amtsleiter bei der Gebührenstelle/Liegenschaftsamt verrichtet. Soweit die Beklagte ihm mit Schreiben vom 31. Mai 1989 die Aufgaben als Leiter des Standesamtes einschließlich der Sachgebietsleitung des Gewerbe-, Ordnungs- und Sozialwesens sowie der Vertretung des Abteilungsleiters I, Allgemeine Verwaltung, zugewiesen hat, handelt es sich um Tätigkeiten, die ebenfalls nach VergGr. IV a zu vergüten sind. Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist durch die Zuweisung der neuen Tätigkeiten nicht zustande gekommen. Die Übertragung des neuen Aufgabenbereichs war vielmehr aufgrund einseitiger Weisung der Beklagten zulässig. Dabei ist nicht entscheidend, daß der Kläger sich auf die Stellenausschreibung der Beklagten förmlich beworben und damit zum Ausdruck gebracht hat, daß er mit einer Änderung seiner Arbeitsbedingungen einverstanden sei. Die Ausübung des Direktionsrechts setzt nicht einen entgegenstehenden Willen des Arbeitnehmers voraus, sie ist auch dann zulässig, wenn sie im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgt.

II. Es ist zu prüfen, ob die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 1990 zu Recht die Vertretung des Abteilungsleiters I, Allgemeine Verwaltung, entzogen hat.

1. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt sein. Auch soweit es danach grundsätzlich ausgeübt werden kann, darf es nur nach billigem Ermessen i.S. des § 315 Abs. 3 BGB ausgeübt werden (BAGE 33, 71, 75 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht, zu III 1 der Gründe; BAGE 47, 314, 321 = AP Nr. 6 zu § 2 KSchG 1969, zu II 3 b der Gründe; BAGE 47, 363, 375 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Direktionsrecht, zu B III 2 c bb der Gründe; BAGE 61, 77, 83 = AP Nr. 4 zu § 2 BeschFG 1985, zu B II 1 der Gründe; Söllner, Einseitige Leistungsbestimmung im Arbeitsverhältnis, 1966, S. 45).

2. Das Landesarbeitsgericht muß die Sache daher noch einmal daraufhin überprüfen, ob die Beklagte bei ihrer Maßnahme vom 6. Dezember 1990 sich an die Grundsätze der Billigkeit gehalten hat. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die zunächst übertragene Vertretung des Abteilungsleiters I, Allgemeine Verwaltung, sich auf die gesamte Abteilungsebene bezog oder lediglich auf die Vertretung des Abteilungsleiters, soweit dadurch die Aufgabenbereiche des Klägers im Standesamt und in den weiteren zugewiesenen Arbeitsbereichen betroffen waren. Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind (vgl. statt vieler nur BAG Urteil vom 28. September 1977 - 4 AZR 743/76 - AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, m.w.N.). Die bisher von der Beklagten vorgebrachte Begründung für ihre Maßnahme, der Kläger habe über Arbeitsüberlastung im Standesamt geklagt, kann solange nicht als billigenswert angesehen werden, wie nicht feststeht, in welchem Umfang der Kläger durch die Vertretung des Abteilungsleiters zusätzlich in Anspruch genommen worden wäre. Dabei muß bedacht werden, daß die Beklagte mit dem Entzug der Vertretungstätigkeit dem Kläger die Chance auf Bewährung in einer Aufstiegsstellung entzog und die Ausübung des Direktionsrechts daher im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB besonderer Begründung bedurfte.

Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Reinecke

Kraft Hansen

 

Fundstellen

BB 1993, 2019

BB 1993, 2019-2020 (LT1)

DB 1994, 482-483 (LT1)

BuW 1993, 787 (T)

EBE/BAG 1993, 172-174 (LT1)

AiB 1994, 49-50 (LT1)

BetrR 1994, 18-20 (LT1)

DRsp, VI(604) 196b-c (LT1)

JR 1994, 88

NZA 1993, 1127

NZA 1993, 1127-1129 (LT1)

ZTR 1994, 31-32 (LT1)

AP § 611 BGB Direktionsrecht (LT1), Nr 42

ArbuR 1993, 374 (L1)

EzA § 611 BGB Direktionsrecht, Nr 13 (LT1)

EzBAT § 8 BAT Direktionsrecht, Nr 18 (LT1)

PersV 1994, 566 (L)

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