Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsübertragung

 

Orientierungssatz

1. Auslegung des § 10 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30.4.1980 (MTV).

2. Der Urlaubsanspruch setzt nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG) voraus, nicht die Erbringung der Arbeitsleistung im Urlaubsjahr. Dies gilt auch für den Tarifurlaub, soweit er den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt und den Urlaub nach § 44 SchwbG.

3. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub folgt auch hinsichtlich seines Erlöschens dem gesetzlichen Urlaub.

4. Eine Tarifregelung, die für den Erhalt des Urlaubsanspruchs auf die Geltendmachung bis 31.März abstellt, ist dahingehend auszulegen, daß eine den Verfall des Urlaubsanspruchs ausschließende Geltendmachung so zu erfolgen hat, daß der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, den Urlaubsanspruch vor dem 31. März zu erfüllen.

 

Normenkette

TVG § 1; BUrlG §§ 7, 4, 13; ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1; ArbGG § 11 Abs. 2 S. 1; SchwbG § 44 Fassung 1979-10-08

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.09.1985; Aktenzeichen 10 Sa 1054/85)

ArbG Duisburg (Entscheidung vom 23.05.1985; Aktenzeichen 4 Ca 727/85)

 

Tatbestand

Der schwerbehinderte Kläger ist seit dem 20. November 1980 bei der Beklagten als Pförtner beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 (MTV) Anwendung. Dort ist u.a. geregelt:

"§ 10

Allgemeine Urlaubsbestimmungen

.....

2. Der Zeitpunkt des Urlaubs richtet sich nach dem aufgestellten Urlaubsplan. Soweit kein Urlaubsplan besteht, kann der Urlaubsanspruch, abgesehen vom Eintrittsjahr, ab 1. April in voller Höhe geltend gemacht werden.

3. Im Ein- und Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer/Auszubildende gegen den alten und neuen Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb auf so viele Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs Anspruch, als er Monate bei ihnen gearbeitet hat (Beschäftigungsmonate)/ausgebildet wurde (Ausbildungsmonate). Ein angefangener Monat wird voll gerechnet, wenn die Beschäftigung/Ausbildung mindestens zehn Kalendertage bestanden hat. Für eine Beschäftigung/Ausbildung bis zu zwei Wochen besteht kein Urlaubsanspruch.

Dieser Anspruch kann bei Eintritt bis zum 31. Mai nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit, bei Eintritt nach dem 31. Mai ab 1. Dezember geltend gemacht werden.

4. In den auf das Eintrittsjahr folgenden Kalenderjahren ist der volle Jahresurlaub zu gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nach dem 1. April beendet wird.

Arbeitnehmer, die wegen Erhalts einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherungaus dem Betrieb ausscheiden, haben unabhängig vom Termin ihres Ausscheidens Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wenn sie im Austrittsjahr bis zum 31. Januar tatsächlich gearbeitet haben.

.....

8. Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, daß er erfolglos geltend gemacht wurde oder daß Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte."

Der Kläger war vom 15. August 1983 bis zum 28. Januar 1985 arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 29. März 1985, einem Freitag, das der Beklagten noch an diesem Tag zuging, machte der Kläger den Urlaubsanspruch aus dem Jahre 1984 in unstreitiger Höhe von 30 Tagen Erholungsurlaub und sechs Tagen Schwerbehindertenzusatzurlaub geltend. Die Beklagte lehnte den Urlaubsantrag mit Schreiben vom 9. April 1985 ab.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 1984 36 Tage Urlaub zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger stehe für 1984 kein Urlaub zu, weil er nicht gearbeitet habe. Im übrigen habe der Kläger seinen Urlaub so spät gefordert, daß ihm dieser vor dem Verfall des Urlaubsanspruchs nicht habe gewährt werden können.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

A. Die Revision ist zulässig.

Die Beklagte wurde bei Einlegung der Revision durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Revision unter dem Briefkopf der Metallindustrie R e.V. eingelegt und sich im Rubrum ausdrücklich als Rechtsanwalt "im Unternehmensverband ..." bezeichnet. Unstreitig ist der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten als Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht zugelassen. Er hat auch in dieser Eigenschaft die Revision eingelegt. Die Revisionsschrift ist mit "G - Rechtsanwalt -" unterzeichnet. Außerdem heißt es in ihr: "... lege ich gegen ... das Urteil ... Revision ein", "ich werde beantragen, ...". Die Beklagte war somit bei Einlegung der Revision ordnungsgemäß vertreten (vgl. auch BAG Urteil vom 21. November 1985 - 2 AZR 21/85 - AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969, zu I 2 der Gründe). Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1983 (- 3 AZR 424/81 - AP Nr. 48 zu § 518 ZPO). In ihr wurde eine ordnungsgemäße Vertretung verneint, weil sich die Identität des Prozeßbevollmächtigten aus der Rechtsmittelschrift nicht ergab. An diesem Mangel leidet die Revisionsschrift der Beklagten nicht. Auch spielt es keine Rolle, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ausschließlich für sie als Syndikusanwalt auftritt (BAG Urteil vom 21. November 1985, aaO, mit weiteren Nachweisen).

B. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Klageabweisung, denn der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahre 1984 ist erloschen.

I. Dem Kläger stand für das Urlaubsjahr 1984 der Urlaubsanspruch in Höhe von 36 Arbeitstagen zu. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger in diesem Urlaubsjahr keine Arbeitsleistung im Betrieb der Beklagten erbracht hat. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen.

1. Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 14. Mai 1986 (- 8 AZR 604/84 - AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung, unter I 2 der Gründe) der Rechtsprechung des Sechsten Senats angeschlossen, nach der der Urlaubsanspruch nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG, nicht aber die Erbringung von Arbeitsleistungen im Urlaubsjahr voraussetzt. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Revision deshalb auch nicht wegen Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen, wenn ein Arbeitnehmer, wie hier der Kläger, im Urlaubsjahr wegen Krankheit nicht gearbeitet hat.

2. Dies gilt auch für den Teil des Tarifurlaubs, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Aus § 10 Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 4 Abs. 2 MTV ergibt sich nichts Gegenteiliges.

§ 10 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 MTV, der Urlaubskürzungen im Eintritts- und Austrittsjahr vorsieht, § 10 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 MTV, der den Urlaubsanspruch für eine Beschäftigung bis zu zwei Wochen regelt, und § 10 Nr. 4 Abs. 2 MTV, der beim Ausscheiden wegen Eintritts des Versorgungsfalls den Anspruch auf den vollen Urlaub an bestimmte Voraussetzungen knüpft, gelten entgegen der Auffassung der Revision nicht für den Urlaubsanspruch aus einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Eintrittsjahrs. Der Anspruch auf Urlaub entsteht unabhängig vom Umfang der im Urlaubsjahr erbrachten Arbeitsleistung, wie sich aus § 10 Nr. 2 Satz 2 und § 10 Nr. 3 Abs. 2 MTV ergibt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. Urteil vom 7. November 1985 - 6 AZR 62/84 - BAGE 50, 112 = AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung, unter 3 a der Gründe; unveröffentlichte Urteile vom 10. März 1987 - 8 AZR 109/85 -, unter B I 2 der Gründe; vom 7. April 1987 - 8 AZR 92/85 -, unter I 2 der Gründe; vom 23. Juli 1987 - 8 AZR 42/85 -, unter II 1 b der Gründe und vom 25. August 1987 - 8 AZR 88/85 -, unter I 2 der Gründe).

3. Auch der Teil des Urlaubs, der dem Kläger nach § 44 SchwbG zusteht, setzt keine Arbeitsleistung im Urlaubsjahr voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte hinsichtlich seines Entstehens dem Anspruch auf Erholungsurlaub (vgl. Urteile vom 18. Oktober 1957 - 1 AZR 437/56 - AP Nr. 2 zu § 33 SchwBeschG und vom 26. Juni 1986 - 8 AZR 75/83 - AP Nr. 5 zu § 44 SchwbG, unter I 2 a der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, sowie Urteil vom 7. April 1987 - 8 AZR 92/85 -, unter I 3 der Gründe, unveröffentlicht).

II. Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 1984 ist aber verfallen, weil der Kläger ihn nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.

1. Nach § 10 Nr. 8 MTV erlischt der Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, daß er erfolglos geltend gemacht wurde oder daß Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Diese Bestimmung gilt nicht nur für den gesetzlichen und den tariflichen Erholungsurlaub, sondern auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub, der auch hinsichtlich seines Erlöschens dem gesetzlichen Urlaub folgt (BAG Urteile vom 18. Oktober 1957 und vom 26. Juni 1986, jeweils aaO).

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger seinen Urlaubsanspruch durch das Schreiben vom 29. März 1985 nicht innerhalb der Frist des § 10 Nr. 8 MTV geltend gemacht. Der Urlaub für das Jahr 1984 wurde somit nicht in das Urlaubsjahr 1985 übertragen.

a) Eine den Verfall des Urlaubsanspruchs ausschließende Geltendmachung im Sinne des § 10 Nr. 8 MTV liegt nur vor, wenn der Urlaub in einem Zeitpunkt gefordert wird, der so früh liegt, daß der Urlaubsanspruch noch bis zum 31. März erfüllt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Tarifregelung, die für den Erhalt des Urlaubsanspruchs auf die Geltendmachung bis zum 31. März abstellt, dahingehend auszulegen, daß eine den Verfall des Urlaubsanspruchs ausschließende Geltendmachung so zu erfolgen hat, daß der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, den Urlaubsanspruch vor dem 31. März zu erfüllen (BAG Urteile vom 13. November 1986 - 8 AZR 212/84 - AP Nr. 26 zu § 13 BUrlG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; vom 15. Januar 1987 - 8 AZR 174/85 -, unveröffentlicht; speziell für § 10 Nr. 8 MTV: Urteile vom 26. März 1987 - 8 AZR 89/85 -, unter I 3 b aa der Gründe, unveröffentlicht; und vom 7. April 1987 - 8 AZR 92/85 -, unter II 2 b der Gründe, unveröffentlicht; so bereits Urteile vom 7. November 1985 - 6 AZR 62/84 - BAGE 50, 112 = AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung und vom 26. Juni 1969 - 5 AZR 393/68 - BAGE 22, 85 = AP Nr. 1 zu § 7 BUrlG Urlaubsjahr). Weder die Begründung des angefochtenen Urteils noch die Ausführungen der Revision zwingen zu einer Änderung dieser Rechtsprechung. Die Bestimmung des § 10 Nr. 8 MTV bezweckt, daß Urlaub in einem bestimmten Rhythmus genommen wird und Urlaubshortungen vermieden werden. Deshalb läßt sie eine Übertragung des Urlaubsanspruchs über den 31. März auf das folgende Urlaubsjahr nur in Ausnahmefällen zu; stehen keine betrieblichen oder krankheitsbedingten Gründe entgegen, hat der Arbeitnehmer den Urlaub spätestens im ersten Quartal des Folgejahres zu nehmen. Aus dem Zweck dieser Regelung folgt die Pflicht des Arbeitnehmers, den Urlaubsanspruch so rechtzeitig geltend zu machen, daß der Urlaub noch vor Ablauf des ersten Quartals gewährt werden kann.

Der Kläger hat seinen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 1984 der Beklagten gegenüber erst mit Schreiben vom 29. März 1985 geltend gemacht. Da der 30. und der 31. März 1985 arbeitsfreie Tage waren (Samstag und Sonntag), konnte die Beklagte dem Kläger den Urlaub auch nicht teilweise gewähren. Der Urlaub ist daher insgesamt verfallen.

b) Der Anspruch auf Urlaub für 1984 ist auch nicht deshalb erhalten geblieben, weil der Kläger den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte (§ 10 Nr. 8 MTV, 3. Fall). Die Erkrankung des Klägers war am 28. Januar 1985 beendet. Von diesem Zeitpunkt an war der Kläger arbeitsfähig. Er hätte in der Zeit bis zum 31. März 1985 für die Dauer des vollen Urlaubs von der Arbeit freigestellt werden können.

Das Bundesarbeitsgericht konnte in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Kläger ist der Auffassung, im Falle der hier vertretenen Auslegung des § 10 Nr. 8 MTV müsse der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit er Gelegenheit erhalte vorzutragen, daß der Urlaub bis zum 31. März 1985 aus betrieblichen Gründen nicht habe genommen werden können. Der Kläger verkennt, daß das Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 26. Juni 1969 (aaO) zu § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. oben II 2 a) ausgeführt hat, die Geltendmachung müsse so rechtzeitig erfolgen, daß der Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraums genommen werden kann. Dies hätte der Kläger bei seinem Vortrag vor dem Berufungsgericht berücksichtigen müssen.

Michels-Holl Dr. Peifer Dr. Wittek

Dr. Haible R. Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI441720

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