Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Berufung, weil Erwachsenheitssumme nicht erreicht

 

Orientierungssatz

Zum Rechtsstaatsprinzip gehört die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes und die verbindliche Entscheidung darüber durch den Richter. Eine Gewährleistung von Rechtsmittelzügen gehört jedoch nicht dazu. Entschließt sich der Gesetzgeber, einen Rechtsmittelzug einzurichten, so hat er weitgehende Freiheit, den Zugang zum Rechtsmittelgericht wie den Verfahrensgang nach seinen Zweckmäßigkeitsvorstellungen auszurichten. Er kann den Zugang zum Rechtsmittelgericht nach Maßgabe allgemeiner Kriterien (zB Mindestwert der Beschwer) eröffnen.

 

Normenkette

ArbGG § 61 Fassung: 1979-07-02, § 64 Fassung: 1979-07-02, § 12 Abs. 7 Fassung: 1979-07-02

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 29.03.1984; Aktenzeichen 13 Sa 48/84)

ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 07.12.1983; Aktenzeichen 1 Ca 1706/83)

 

Tatbestand

Die Kläger schlossen am 7. Januar 1983 mit der Beklagten einen "Dienstvertrag", mit dem sie gemeinsam gegen eine monatliche Vergütung von je 135,-- DM (zusammen 270,-- DM) die mit der Stellung eines Hausmeisterehepaares verbundenen Arbeiten im Haus B straße 13 in Gelsenkirchen-Buer übernahmen. Zugleich mieteten die Kläger die Hausmeisterwohnung im genannten Haus der Beklagten. Die Vergütung sollte auf den Mietzins angerechnet werden. Als Kündigungsfrist war für beide Rechtsverhältnisse drei Monate zum Monatsende vereinbart worden. Die Kläger nahmen ihre Tätigkeit am 15. Januar 1983 auf.

Mit Schreiben vom 1. April 1983 - den Klägern am 8. April 1983 zugegangen - kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis fristlos mit der Begründung, die Kläger seien trotz zahlreicher Abmahnungen ihren Hausmeisterpflichten nur völlig unzureichend bzw. überhaupt nicht nachgekommen. Außerdem kündigte die Beklagte das Mietverhältnis und forderte die Kläger auf, die Wohnung zum 1. Juli 1983 zu räumen. Die Kläger boten daraufhin der Beklagten mit Schreiben ihres späteren Prozeßbevollmächtigten vom 18. April 1983 ihre Arbeitsleistung weiterhin an und forderten sie auf, bis zum 25. April 1983 mitzuteilen, daß das Arbeitsverhältnis weiterbestehe.

Mit der am 29. April 1983 beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer eingegangenen und - nach Verweisung an das Arbeitsgericht - der Beklagten am 18. Juni 1983 zugestellten Klage haben die Kläger vorgetragen, ihre Tätigkeit als Hausmeisterehepaar ordnungsgemäß ausgeführt zu haben. Das Grundstück sei seit zwei Jahren verwahrlost gewesen und habe vereinbarungsgemäß innerhalb von zwei Jahren wieder hergerichtet werden sollen. Im Rahmen der Möglichkeiten sei die Gärtnerarbeit verrichtet worden. Flur und Treppen seien gereinigt, Schnee und Eis beseitigt, Glühbirnen bei Bedarf gewechselt, volle Mülleimer zur Straße und nach Entleerung wieder an Ort und Stelle gebracht und kleinere handwerkliche Arbeiten ausgeführt worden. Während der am 4. Juli 1983 durch das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer angeordneten Zwangsverwaltung des Grundstücks habe der Zwangsverwalter ab August 1983 und nach deren Aufhebung am 18. August 1983 auch die Beklagte ihre Leistungen widerspruchslos entgegengenommen. Es sei deshalb von einer Verlängerung des Dienstvertrages gemäß § 625 BGB auf unbestimmte Zeit auszugehen. Eine Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine fristgemäße komme nicht in Betracht. Die Kläger haben beantragt

festzustellen, daß der zwischen den Parteien

bestehende Dienstvertrag über die Hausmeister-

tätigkeit an dem Gebäude B straße 13,

4650 Gelsenkirchen-Buer, durch das Kündigungs-

schreiben der Beklagten vom 1. April 1983

- eingegangen am 8. April 1983 - nicht aufge-

löst worden ist, sondern weiter fortbesteht.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, bis zur Kündigung hätten die Kläger allenfalls acht Stunden gearbeitet. Der Garten befinde sich in einem absolut verwahrlosten Zustand. Das Unkraut stehe meterhoch. Sie habe im Februar und März die Kläger vergeblich mündlich abgemahnt, ihre Aufgaben aus dem Dienstvertrag zu erfüllen. Die Kündigung sei zumindest in eine fristgemäße Kündigung umzudeuten.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Dezember 1983 der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, daß das Dienstverhältnis der Parteien mit dem 31. Juli 1983 beendet worden sei. Die Kosten des Rechtsstreits hat es den Klägern zu zwei Dritteln, im übrigen der Beklagten auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 810,-- DM festgesetzt.

Die Kläger, die ihrerseits das Dienstverhältnis unter dem 12. Januar 1984 zum 30. April 1984 gekündigt haben und am 31. Januar 1984 aus der Hausmeisterwohnung ausgezogen sind, haben in der Berufungsinstanz beantragt,

in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

festzustellen, daß der zwischen den Parteien

bestehende Dienstvertrag über die Hausmei-

stertätigkeit an dem Gebäude B straße

13, 4650 Gelsenkirchen-Buer, bis zum 31. Ja-

nuar 1984 fortbestand.

Im Termin zur Verhandlung über die Berufung ist für die Beklagte niemand erschienen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen.

Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist nicht begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Berufung habe durch unechtes Versäumnisurteil als unzulässig verworfen werden müssen, weil es an der Erwachsenheitssumme fehle. Die Kläger seien nur insoweit durch das Urteil des Arbeitsgerichts beschwert, als sie sich vergeblich gegen die Umdeutung der fristlosen Entlassung in eine ordentliche Kündigung wenden. Da jedoch der Gesamtwert des Streitgegenstandes nach der zutreffenden, jedenfalls nicht offensichtlich unrichtigen und damit für das Berufungsgericht bindenden Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts 810,-- DM betrage, liege der Wert der Beschwer notwendig deutlich darunter. Folge man der Kostenverteilung des Arbeitsgerichts, liege die Beschwer der Kläger bei 2 x 270,-- DM, zusammen 540,-- DM. Auch wenn der erstinstanzliche Prozeßerfolg der Kläger niedriger eingeschätzt werde, liege der entsprechende Betrag doch jedenfalls über 10,-- DM.

II. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Dezember 1983 (1 Ca 1706/83) für unzulässig angesehen. Es hat deshalb trotz des Antrages der Kläger auf Erlaß eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte (§§ 542 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 und 7, § 59 ArbGG) die Berufung durch sogenanntes unechtes Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision konnten keinen Erfolg haben.

1. Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Erwachsenheitssumme von mehr als 800,-- DM nicht erreicht (§ 64 Abs. 2 ArbGG).

a) Die Kläger müßten, da es sich bei einem Kündigungsrechtsstreit um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (BAG Urteil vom 31. Januar 1984 - 1 AZR 174/81 - BAG 45, 91 = AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG Beschluß vom 22. Mai 1984 - 2 AZB 25/82 - AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1979, unter B II 1 der Gründe), mindestens in dieser Höhe durch das erstinstanzliche Urteil beschwert sein.

Die Höhe des Beschwerdewertes für die Berufungsinstanz bemißt sich danach, inwieweit die Kläger durch die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts beschwert sind, d. h. es ist ihr Interesse an der Abänderung des Urteils maßgebend (BGH Beschluß vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72 - NJW 1973, 654; BAG Urteil vom 5. August 1959 - 2 AZR 7/59 - AP Nr. 1 zu § 511 ZPO).

b) Der Wert des Streitgegenstandes, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt wird und den das Arbeitsgericht hier gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG, § 5 ZPO in Höhe der Summe der Vierteljahresentgelte beider Kläger mit 810,-- DM angenommen hat, dient auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545 ff.) der Rechtsmittelklarheit hinsichtlich der Berufung (BAG Urteil vom 2. März 1983 - 5 AZR 594/82 - BAG 44, 13 = AP Nr. 6 zu § 64 ArbGG 1979 mit kritischer Anm. von Lappe und zust. Anm. von Satzky; Beschluß des erkennenden Senates vom 22. Mai 1984 - 2 AZB 25/82 - AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1979). Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes begrenzt die Höhe der Beschwer, die nicht höher liegen kann als der Streitwert zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht (BAG Beschluß vom 24. März 1980 - 6 AZB 1/80 - AP Nr. 1 zu § 64 ArbGG 1979, unter II 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 22. Mai 1984 - 2 AZB 25/82 - AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1979, unter B II 2 a der Gründe; Tschischgale/Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl., Kap. 1 A 27.2, S. 54; Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 64 Rz 6; a. A. Lappe, Anm. zu AP Nr. 6 zu § 64 ArbGG 1979). Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen der Parteien ist im konkreten Fall die Beschwer aus dem Wert des Streitgegenstandes, den Anträgen und den Gründen des Urteils zu ermitteln (BAG 44, 13, 20 = AP Nr. 6 zu § 64 ArbGG 1979, unter I 3 c cc der Gründe; Tschischgale/Satzky, aaO, S. 54 f.; Wlotzke/Schwedes/Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 61 Rz 3, § 64 Rz 5).

c) Sofern nicht offensichtlich unrichtig, ist die vom Arbeitsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung für das Landesarbeitsgericht auch bindend (BAG Urteil vom 2. März 1983, aaO, unter II der Gründe; BAG Beschluß vom 22. Mai 1984, aaO, unter B II 2 a der Gründe; Tschischgale/Satzky, aaO, S. 55). Das gilt auch vorliegend, obwohl entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach der Rechtsprechung des Senates (Beschluß vom 30. November 1984 - 2 AZN 572/82 - EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36 mit ablehnender Anm. von Schneider) der Streitwert angesichts der kurzen Dauer der Arbeitsverhältnisse nur mit zwei Monatsentgelten in Höhe von 270,-- DM festzusetzen gewesen wäre. Da nach der ständigen Rechtsprechung der für das Arbeitsgericht zuständigen Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Hamm der Regelstreitwert ein Vierteljahresentgelt ist (LAG Hamm, Beschluß vom 11. Juni 1970 - 8 Ta 7/70 - AP Nr. 19 zu § 12 ArbGG 1953; LAG Hamm, Beschluß vom 20. April 1978 - 8 Ta 9/78 - AP Nr. 25 zu § 12 ArbGG 1953) und diese Auffassung auch einer weit verbreiteten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur entspricht (LAG München, Beschluß vom 29. Juni 1981 - 7 (9) Ta 7/80 - AP Nr. 4 zu § 12 ArbGG 1979; LAG Düsseldorf, Beschluß vom 13. Juli 1978 - 7 Ta 107/78 - AnwBl. 1979, 26; LAG Frankfurt, Beschluß vom 12. Februar 1971 - 5 Ta 24/70 - DB 1971, 1728; Kopp, AnwBl. 1980, 448, 449; Wenzel, Anm. zu EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 6), ist die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts auch unter Berücksichtigung der vom Senat entwickelten Grundsätze nicht offensichtlich unrichtig. Sie läßt sich vielmehr mit durchaus vertretbaren rechtlichen und sonstigen vernünftigen Gesichtspunkten rechtfertigen, wobei in diesem Zusammenhang unerheblich ist, daß der Senat die abweichende Beurteilung nicht für überzeugend hält (vgl. BAG 31, 338, 340).

d) Aus der Bindung an die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts folgt, daß die Obergrenze der Beschwer der Kläger allenfalls 810,-- DM betragen könnte, diese aber nicht erreicht wird, weil die Kläger in erster Instanz teilweise obsiegt haben. Insoweit ist das Urteil des Arbeitsgerichts mangels Berufung der Beklagten rechtskräftig geworden. Wenn auch das Arbeitsgericht den Klageantrag der Kläger, soweit er ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 1983 hinaus betrifft, nicht ausdrücklich abgewiesen hat, so ergibt sich aus dem Urteilstenor zur Hauptsache und den Gründen aber gleichwohl, daß es die Klage insoweit für unbegründet gehalten hat, als sie gegen eine gemäß § 140 BGB in eine ordentliche umgedeutete fristlose Kündigung gerichtet war (BAG 29, 57, 63 ff.). Eine 800,-- DM übersteigende Beschwer der Kläger liegt nicht vor, da der wirtschaftliche Wert des Obsiegens der Kläger, also die vom Arbeitsgericht getroffene Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 8. April 1983 hinaus bis zum 31. Juli 1983, nicht nur die 800,-- DM übersteigende Summe von 9,99 DM betragen kann. Der Beschwerdewert muß deshalb notwendigerweise unter 800,-- DM liegen.

2. Die von der Revision angeführten wirtschaftlichen Erwägungen sind nicht geeignet, einen höheren Beschwerdewert anzunehmen.

a) Die Revision meint, das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers am Erfolg seines Rechtsmittels sei dem Rechtsmittelstreitwert als maßgeblich zugrunde zu legen; es könne den festgesetzten Streitwert dann übersteigen, wenn der Streitwert aufgrund gesetzlicher Vorschriften berechnet werde und von dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers nach unten abweiche. Dieses übersteigende wirtschaftliche Interesse sieht die Revision in der vertraglichen Vergütung der Kläger für die Monate August 1983 bis Januar 1984.

b) Bei dieser Betrachtung verkennen die Kläger zunächst, daß zwar bei der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten von dem Wert des wirtschaftlichen Interesses auszugehen ist (BGH Beschluß vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72 - NJW 1973, 654; Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 2 Anm. 4 a aa; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl., § 3 Anm. 2 A), die Berücksichtigung dieses wirtschaftlichen Interesses, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen und wiederkehrenden Leistungen, vom Gesetzgeber aber durch zahlreiche Bestimmungen nach oben begrenzt worden ist (vgl. z. B. §§ 8 und 9 ZPO, §§ 16 und 17 GKG, § 12 Abs. 7 ArbGG). Die Festlegung solcher Grenzen durch den Gesetzgeber entspricht - auch wenn dies dem nachteilig Betroffenen willkürlich erscheint - dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Zum Rechtsstaatsprinzip gehört die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes und die verbindliche Entscheidung darüber durch den Richter. Eine Gewährleistung von Rechtsmittelzügen gehört jedoch nicht dazu. Entschließt sich der Gesetzgeber, einen Rechtsmittelzug einzurichten, so hat er weitgehende Freiheit, den Zugang zum Rechtsmittelgericht wie den Verfahrensgang nach seinen Zweckmäßigkeitsvorstellungen auszurichten. Er kann den Zugang zum Rechtsmittelgericht nach Maßgabe allgemeiner Kriterien (z. B. Mindestwert der Beschwer) eröffnen (BVerfGE 54, 277, 291 f.), denn zwischen den Parteien eines Rechtsstreits muß klar sein, ob ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht (Prinzip der Rechtsmittelklarheit, BVerfG Beschluß vom 27. April 1976 - 2 BvR 342/74 - AP Nr. 15 zu § 92 ArbGG 1953; BVerfGE 54, 277, 292 f.; BAG 44, 13, 20 = AP Nr. 6 zu § 64 ArbGG 1979, unter I 3 c cc der Gründe; Tschischgale/Satzky, aaO, S. 11; Wenzel, DB 1981, 160, 162). Würde ohne Begrenzung auf den Beschwerdewert nur auf das wirtschaftliche Interesse abgestellt, so hätte es der Rechtsmittelkläger insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen oder wiederkehrenden Leistungen in der Hand, sich durch Zugrundelegen eines genügend großen Berechnungszeitraums eine weitere Instanz zu eröffnen. Dies widerspricht aber dem Gebot der Rechtssicherheit.

III. Die Revision war daher aus den dargelegten Gründen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Hillebrecht Dr. Röhsler Dr. Weller

Dr. Peppler Rupprecht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI437681

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