Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen einer Witwenrente wegen eigenen Arbeitseinkommens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelung einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes, nach der die Witwenversorgungsrente bei Arbeitseinkommen der Witwe bis auf eine angemessene Mindestversorgungsrente ruhen kann, verstößt nicht gegen Art 3 GG oder das Betriebsrentengesetz.

2. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, daß eine Witwe mit eigenem Arbeitseinkommen für die Dauer des Bezugs einer Witwenrente nach § 1268 Abs 1 RVO beim Ruhen ihrer Betriebsrente nicht besser gestellt wird als berufsunfähige Betriebsrentner mit zusätzlichem Arbeitseinkommen.

 

Normenkette

AVG § 45; RKG § 69; BGB § 242; RVO §§ 1253, 1268; GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 5

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.11.1982; Aktenzeichen 8 Sa 1321/82)

ArbG Duisburg (Entscheidung vom 28.06.1982; Aktenzeichen 4 Ca 140/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438485

AP § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen (LT1-2), Nr 9

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