Leitsatz (redaktionell)

Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, daß eine außerordentliche Kündigung stets ausgeschlossen sei, wenn der zu Kündigende nicht vorher zu den die Kündigung im wesentlichen tragenden Gründen gehört worden sei. In welchen Fällen eine solche Anhörung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 22.02.1971; Aktenzeichen 7 Sa 196/69 N)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437639

DB 1972, 1539

ARST 1972, 154

AP § 626 BGB (LT1), Nr 63

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 35

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 35

EzA § 626 nF BGB, Nr 11

PraktArbR BGB § 626, Nr 463 (LT1)

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