Leitsatz (redaktionell)
Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, daß eine außerordentliche Kündigung stets ausgeschlossen sei, wenn der zu Kündigende nicht vorher zu den die Kündigung im wesentlichen tragenden Gründen gehört worden sei. In welchen Fällen eine solche Anhörung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Verfahrensgang
LAG München (Entscheidung vom 22.02.1971; Aktenzeichen 7 Sa 196/69 N) |
Fundstellen
Haufe-Index 437639 |
DB 1972, 1539 |
ARST 1972, 154 |
AP § 626 BGB (LT1), Nr 63 |
AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 35 |
AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 35 |
EzA § 626 nF BGB, Nr 11 |
PraktArbR BGB § 626, Nr 463 (LT1) |
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