Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Beratende Ingenieurin in Hauptfürsorgestelle. Zulässigkeit der Revision. Revisionsbegründung bei mehreren Streitgegenständen. Inhaltliche Anforderungen an Revisionsbegründung

 

Orientierungssatz

  • Bezieht sich die Revision auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, muß zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung gegeben werden. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.
  • Die ordnungsgemäße Begründung der Revision erfordert, daß sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt.
 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT-O VergGr. IIa Fallgr. 1a; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3a

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 30.04.1999; Aktenzeichen 4 Sa 811/98)

ArbG Potsdam (Urteil vom 01.11.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1165/93)

 

Tenor

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die am 4. Februar 1961 geborene Klägerin absolvierte an der Technischen Universität Dresden nach einem dreijährigen Grundlagenstudium in der Fachrichtung Maschinenbau ein zweijähriges Spezialisierungsstudium in der Fachrichtung Arbeitsingenieurwesen. Die Fächer Arbeitsstudium, Arbeitsprozeßgestaltung, Arbeitsumweltgestaltung und Arbeitsschutz/Sicherheitstechnik bildeten die Schwerpunkte. Am 26. September 1985 wurde der Klägerin der akademische Grad “Diplom-Ingenieur” verliehen. Am 1. September 1990 erhielt sie nach einem Studium an der Akademie für ärztliche Fortbildung der Deutschen Demokratischen Republik in Berlin den Fachabschluß auf dem Gebiet “Technische Arbeitshygiene”. Sie war danach berechtigt, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung “Fachingenieur der Medizin” zu führen.

Vom 1. Januar 1985 bis zum 14. Oktober 1990 arbeitete die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Arbeitshygiene/Arbeitshygieneinspektion des Bezirkes P…., bis 1988 im Bereich Arbeitshygiene (Fachgebiet: Staub), anschließend im Bereich Ergonomie (Fachgebiet: maßgebliche Gestaltung). Seit dem 15. Oktober 1990 ist sie beim Amt für Soziales und Versorgung in P…. tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung.

Ab dem 1. Juli 1991 wurde die Klägerin als technische Beraterin eingesetzt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1992 in Verbindung mit dem Schreiben vom 16. Februar 1993 wurde ihr die Tätigkeit einer beratenden Ingenieurin mit Wirkung vom 1. Juli 1991 übertragen. Nach der “Dienstpostenbezogenen Tätigkeitsdarstellung” des beklagten Landes vom 30. Juni 1992 macht die gutachterliche Tätigkeit zu spezifizierten Einzelproblemstellungen im Zusammenhang mit der Neuschaffung und/oder Erhaltung, behindertengerechter Umgestaltung oder Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbereichen, Arbeitsmitteln und des Arbeitsumfeldes behinderter Arbeitnehmer 57 % der Arbeitszeit der Klägerin aus. Diese gutachterliche Tätigkeit mündet in fachtechnischen Stellungnahmen, von denen einzelne vorgelegt wurden.

Die Vergütung der Klägerin erfolgte zunächst nach der VergGr. IVa BAT-O. Seit dem 15. Oktober 1994 erhält sie Vergütung nach der VergGr. III BAT-O.

Mit ihrer am 28. Juni 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an sie Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O ab dem 1. Juli 1991, hilfsweise nach der VergGr. III BAT-O ab dem 1. Juli 1991 und vom 1. Januar 1993 ab nach der VergGr. IIa BAT-O zu zahlen.

Sie hat vorgetragen, sie habe nicht nur ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium, sondern übe auch eine entsprechende Tätigkeit aus. Sie hat die “fachlich-inhaltlichen Schwerpunkte” ihres postgradualen Studiums im einzelnen geschildert und vorgetragen, sie habe diese erworbenen Kenntnisse in ihrer Tätigkeit als beratende Ingenieurin einzusetzen. Ihre Tätigkeit lasse sich nicht ohne ein entsprechendes Hochschulstudium aufgabengerecht bewältigen. Es gebe keine Möglichkeit, sich die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse außerhalb eines Hochschulstudiums zu verschaffen.

Die Klägerin hat beantragt

  • festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Juli 1991 Vergütung gemäß Vergütungsgruppe IIa BAT-O
  • sowie hilfsweise
  • ab dem 1. Juli 1991 Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe III BAT-O und ab dem 1. Januar 1993 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O
  • zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, die Vergütung nach der VergGr. IVa BAT-O sei zutreffend. Die Klägerin erhalte im Wege des Bewährungsaufstieges nunmehr Vergütung nach VergGr. III BAT-O. Aufgrund der vielseitigen Aufgaben des technischen Beraters, für die es keine spezifische Ausbildung und keine Abschlüsse gebe, seien technische Grundkenntnisse und die ausgeprägte Fähigkeit ausreichend, die auch die Sachbearbeiter vorzuhalten hätten, eigenständig technische Probleme behinderter Menschen am Arbeitsplatz zu erkennen und Lösungen zu finden. Der beratende Ingenieur könne nicht höher eingestuft sein als der Sachbearbeiter, dem er lediglich zuarbeite und der als erster Sachbearbeiter eine Bezahlung nach der VergGr. IVa BAT-O erhalte. Nach der Umfrage zur Eingruppierung von beratenden Ingenieuren bei den Hauptfürsorgestellen seien die meisten technischen Berater in die VergGr. IVa BAT mit Bewährungsaufstieg in die VergGr. III BAT eingruppiert. Ihre wissenschaftliche Hochschulbildung komme der Klägerin zwar zugute, notwendig sei aber nur ein technischer Sachverstand. Daß es sich nicht um eine wissenschaftliche Tätigkeit handele, ergebe sich aus dem Inhalt der fachtechnischen Stellungnahmen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. K.… W.… Nach einer ergänzenden Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat es die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Auf die Revision des beklagten Landes hat der Senat durch Urteil vom 21. Oktober 1998 (– 4 AZR 629/97 – BAGE 90, 53) dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Der Senat hat in dieser Entscheidung ua. ausgeführt, das Urteil des Landesarbeitsgerichts müsse aufgehoben werden, weil das Landesarbeitsgericht nicht dargelegt habe, auf Grund welcher Tatsachen es den Gutachter beauftragt habe, und es nicht die Tatsachen festgestellt habe, aus denen es – im Anschluß an den Gutachter – auf den akademischen Zuschnitt der Tätigkeit der Klägerin schließe. Das Landesarbeitsgericht habe bei der anderweiten Verhandlung der Frage nachzugehen, ob und warum für die Tätigkeit als technische Beraterin bei der Hauptfürsorgestelle des Amtes des beklagten Landes eine wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich sei. Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, dies ergänzend darzulegen.

Die Klägerin hat sodann vorgetragen, gerade die Komplexität der Tätigkeit der beratenden Ingenieure lasse sich heute nicht ohne Grundlagen eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums bewältigen. So unterscheide sich ihre Hochschulausbildung von der Ausbildung an der Fachhochschule durch die Vertiefung im Fach Arbeitswissenschaften. Es gebe keine Möglichkeit, sich die für ihre Tätigkeit der Klägerin erforderlichen Kenntnisse außerhalb eines Hochschulstudiums zu verschaffen. Bei der Erstellung der fachtechnischen Stellungnahmen sei nach der “Profilmethode” vorzugehen. Dabei handele es sich um eine wissenschaftliche Methode, deren korrekte Anwendung ein wissenschaftliches Hochschulstudium voraussetze. Für die einzelnen Arbeitsschritte zur Erstellung der fachtechnischen Stellungnahme sei eine arbeitswissenschaftliche Analyse erforderlich. Diese Arbeitsschritte bestünden aus der Erstellung des Anforderungsprofils für den konkreten Arbeitsplatz, des Fähigkeitsprofils des Betroffenen, der diesen Arbeitsplatz einnehmen solle und im Vergleich dieser Profile der Entwicklung von Gestaltungen und Lösungen. Danach seien die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten wertend zu vergleichen, die Kostenangebote zu bewerten und gegenüberzustellen und die favorisierte Lösung auf ihre Verträglichkeit mit der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers zu prüfen. Schließlich seien diese Ergebnisse in der fachtechnischen Stellungnahme niederzulegen. Die Klägerin hat den Umfang ihrer Erhebungen und deren Methoden (Befragungen, Beobachtungen, Messungen, Fotografien und das Screeningverfahren) für die Erstellung der Profile näher dargestellt. Bei der Erprobung des in der Entwicklung befindlichen Screeningverfahrens durch das Landesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin P.… – so die Klägerin weiter – habe sie auf wissenschaftlicher Ebene mitgewirkt. Die wissenschaftliche Zusammenarbeit habe sich auch auf das Gebiet der Hörbehinderung und des Gehörschutzes erstreckt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe schon im Schriftsatz vom 16. Februar 1994 eingeräumt, daß ihre Tätigkeit ähnliche, aber keineswegs geringere Fähigkeiten erfordere, wie sie von einer geprüften Angestellten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung zu fordern seien. Hierin sei ein bindendes Geständnis zu sehen. Nach ihrer – der Klägerin – Ansicht habe daher nur noch im Streit gestanden, ob sich der akademische Zuschnitt ihrer Tätigkeit nur auf ein enges Segment der Ingenieurwissenschaft beschränke oder ob die ganze Breite des Fachwissens gefordert werde.

Das beklagte Land hat geltend gemacht, der ergänzende Vortrag der Klägerin trage zur Schlüssigkeit ihrer Klage nicht bei.

Das Landesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 30. April 1999 – 4 Sa 811/98 – das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, die Klage abgewiesen und wiederum die Revision zugelassen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrags unzulässig.

  • Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß die Tätigkeit der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht die Anforderungen der VergGr. IIa Fallgr. 1a des Allgemeinen Teils der Anl. 1a zum BAT-O (BL) erfüllt.

    • Dieser findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft vertraglicher Vereinbarung Anwendung.
    • Das genannte Tätigkeitsmerkmal und die dazugehörige Protokollnotiz Nr. 1 sind in der Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 1998 – 4 AZR 629/97 – (aaO) dargestellt. Die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal erfordert Arbeitsvorgänge, die seine Anforderungen zeitlich mindestens zur Hälfte erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O(BL).
    • Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach der von ihr auszuübenden gutachterlichen Tätigkeit. Denn diese bildet einen Arbeitsvorgang im Tarifsinne, der mehr als die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin belegt (Senat 21. Oktober 1998 – 4 AZR 629/97 – aaO).
    • Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, dem Vortrag der Klägerin, die die subjektive Anforderung der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT-O(BL) – abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung – erfüllt, sei nicht zu entnehmen, daß ihre gutachterliche Tätigkeit derjenigen eines Angestellten mit dieser Ausbildung entspreche, weist keinen revisiblen Rechtsfehler auf.

      • Bei der Anforderung der “entsprechenden Tätigkeiten” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Senat 8. Mai 1985 – 4 AZR 387/83 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 104). Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (Senat 14. April 1999 – 4 AZR 334/98 – BAGE 91, 185 mwN).

        • Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts weist keinen der vorgenannten Rechtsfehler auf.

          • Das Landesarbeitsgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff der “entsprechenden Tätigkeiten” im Sinne der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT-O(BL) nicht verkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dazu muß die Tätigkeit der konkreten wissenschaftlichen Hochschulbildung des betreffenden Angestellten entsprechen. Sie muß schlechthin die Fähigkeit erfordern, als ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Sie muß einen sog. akademischen Zuschnitt haben. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr im zuvor erläuterten Rechtssinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein (Senat 8. September 1999 – 4 AZR 688/98 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 271). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
          • Die subsumierenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich des ergänzenden Sachvortrags der Klägerin nach der Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht weisen weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze auf noch sind sie in sich widersprüchlich. Seine Beurteilung, die Anforderung der “entsprechenden Tätigkeiten” sei nicht erfüllt, ist auch nicht wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft.

            Diesbezüglich hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der ergänzende Vortrag der Klägerin enthalte keinen ausreichenden Tatsachenvortrag dazu, warum für die Tätigkeit als technischer Berater eine wissenschaftliche Hochschulbildung notwendig sei. Es fehlten die Tatsachen, die einen wertenden Vergleich ermöglichten, mit dem aufgezeigt werde, welche Fachkenntnisse über die eines Fachhochschulstudiums hinaus für die Erfüllung der Aufgaben einer beratenden Ingenieurin bei einer Hauptfürsorgestelle erforderlich seien.

            Diese Subsumtion enthält keinen der genannten Fehler, auf deren Überprüfung das Revisionsgericht bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der “entsprechenden Tätigkeiten” auf den Einzelfall beschränkt ist. Die Revision läßt auch die Darlegung eines solchen Rechtsfehlers vermissen. Einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sowie einen Widerspruch in der Entscheidungsbegründung wirft die Klägerin dem Landesarbeitsgericht nicht einmal abstrakt vor. Den sehr allgemein gehaltenen Ausführungen in der Revisionsbegründung kann auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit die Rüge entnommen werden, das Landesarbeitsgericht habe bei der Subsumtion unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der “entsprechenden Tätigkeiten” wesentliche Umstände Außer acht gelassen. Die Ausführungen der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, daß sie “im zweiten Berufungsverfahren sehr wohl zur Frage des akademischen Zuschnitts ihrer Tätigkeit umfangreich vorgetragen” habe, können auch den Vorwurf beinhalten, das Landesarbeitsgericht habe Rechtsausführungen der Klägerin nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für den Vorwurf, ihrem “Vortrag” in den Schriftsätzen vom 5. März, 8. März und 9. März 1999 lasse sich “sehr wohl entnehmen, wodurch sich die von ihr für die Bewältigung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation von der eines Fachhochschulabsolventen” unterscheide.

            Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Landesarbeitsgericht hat keinen Erfolg. Die Klägerin wirft dem Landesarbeitsgericht vor, es habe zu Unrecht Tatsachenvortrag in den nachgelassenen Schriftsätzen zum wertenden Vergleich einer Tätigkeit auf Hochschulniveau und einer solchen auf Fachhochschulniveau nicht berücksichtigt und damit das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt. Diese Rüge ist unzulässig, weil sie nicht hinreichend substantiiert ist. Zur ordnungsgemäßen Form der Darlegung eines Verfahrensmangels gehört der detaillierte Vortrag der Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergeben soll. Bei angeblich fehlender Berücksichtigung von Parteivortrag muß die Revision im einzelnen darlegen, auf Grund welchen Vortrags das Landesarbeitsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen (BAG 6. September 1994 – 9 AZR 221/93 – BAGE 77, 343). Die undifferenzierte Verweisung der Klägerin auf nicht näher bezeichnete Tatsachenbehauptungen in sämtlichen nachgereichten Schriftsätzen, von denen allein derjenige vom 5. März 1999 einen Umfang von 72 Seiten hat, ist dazu nicht ausreichend.

        • Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß das beklagte Land den akademischen Zuschnitt der Tätigkeit nicht im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO zugestanden hat mit der Folge, daß dieser keines Beweises bedurfte. Als gerichtliches Geständnis bewertet die Klägerin folgende Einlassung des beklagten Landes in seinem Schriftsatz vom 16. Februar 1994: “Im Falle der Tätigkeit der Klägerin wird eine im Verhältnis zur wissenschaftlichen Fach- oder Hochschulausbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines umfangreichen Wissensgebietes vorausgesetzt. Das bedeutet, daß zwar nicht dieselben Fähigkeiten wie diejenigen einer geprüften Angesgellten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung zu fordern sind, wohl aber ähnliche, deswegen freilich nicht geringere.” Damit beschreibt das beklagte Land jedoch nur, was die von der Klägerin erstrebte Eingruppierung objektiv “voraussetzt”. Es bestätigt aber nicht das Vorliegen dieser Voraussetzung. Der von der Klägerin aus dem Gesamtzusammenhang des Schriftsatzes vom 16. Februar 1994 gerissene Satz ist Teil der Begründung des beklagten Landes, daß die Forderung der Klägerin der auf höhere Vergütung mangels der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT-O(BL) entsprechender Tätigkeit unbegründet ist.
  • Hinsichtlich des Hilfsantrags, die Klägerin sei ab 1. Juli 1991 nach VergGr. III BAT-O(BL) und – kraft Bewährungsaufstiegs – ab 1. Januar 1993 nach VergGr. IIa BAT-O(BL) zu vergüten, ist die Revision der Klägerin unzulässig. Denn ihre Begründung genügt insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen.

    • Bezieht sich die Revision auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, muß zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung gegeben werden. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (Senat 16. April 1997 – 4 AZR 653/95 – AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 35 = EzA ZPO § 554 Nr. 6 mwN). Die mit dem Hilfsantrag verfolgten Vergütungsansprüche der Klägerin sind selbständige prozessuale Ansprüche. Sie sind auf andere Tätigkeitsmerkmale gestützt als der mit dem Hauptanspruch verfolgte Vergütungsanspruch, so daß für ihr Bestehen andere Tatsachen als für den Hauptanspruch vorzutragen sind.
    • Bezüglich der mit dem Hilfsantrag verfolgten Vergütungsansprüche ist die Revision der Klägerin nicht ausreichend begründet.

      • Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Dies erfordert grundsätzlich, daß sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (BAG 29. Oktober 1997 – 5 AZR 624/96 – BAGE 87, 41 mwN). Zwar ist zur Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm im Sinne des § 554 Abs. 3 Nr. 3a ZPO die Angabe bestimmter Paragraphen nicht erforderlich; sogar eine falsche Bezeichnung kann unschädlich sein. Die Revisionsbegründung muß jedoch den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen. Die Revisionsbegründung muß zu den gem. § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO gerügten Punkten eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 29. Oktober 1997 – 5 AZR 624/96 – aaO mwN; 1. Dezember 1999 – 7 ABR 53/98 – nv.). Dadurch soll ua. sichergestellt werden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (BAG 4. September 1975 – 3 AZR 230/75 – AP ZPO § 554 Nr. 15 = EzA ZPO § 554 Nr. 1; 13. April 2000 – 2 AZR 173/99 – nv.; 7. Juli 1999 – 10 AZR 575/98 – AP ZPO § 554 Nr. 32 = EzA ZPO § 554 Nr. 8).
      • Hinsichtlich des Hilfsanspruchs rügt die Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Heraushebungsmerkmale der “besonderen Schwierigkeit” und der “Bedeutung” – in VergGr. III Fallgr. 2 BAT-O(BL) – verneint. Dies begründet sie wie folgt:

        “Das fachliche Wissen und Können der Klägerin hebt sich nach ihrem Vortrag sehr wohl aus dem eines Angestellten heraus, der einschlägig ausgebildet ist und über eine mehrjährige praktische Erfahrung verfügt. Dies hat der Tatsachenvortrag der Klägerin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts deutlich gemacht.

        Selbiges gilt für das Heraushebungsmerkmal der besonderen Bedeutung, auch insoweit war der Klagevortrag der Klägerin sehr wohl schlüssig.”

        Dies sind Leerformeln und nicht die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil hinsichtlich des Hilfsantrags rechtsfehlerhaft sein soll.

  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Schliemann, Wolter, Bott, E. Wehner, Weßelkock

 

Fundstellen

Haufe-Index 892442

ARST 2001, 260

ZTR 2001, 319

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge