Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifgeltung bei Allgemeinverbindlicherklärung und einzelvertraglicher Vereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Durch die einzelvertragliche Vereinbarung eines - spezielleren - Tarifvertrags (hier: Manteltarifvertrag für die Angestellten und Arbeiter des Schreinerhandwerks in Bayern vom 18.12.1986) wird der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986 jedenfalls dann nicht verdrängt, wenn der Arbeitgeber nicht aufgrund Verbandszugehörigkeit an den spezielleren Tarifvertrag tarifgebunden ist (Abgrenzung zu BAG Urteil vom 20. März 1991 4 AZR 455/90 = BAGE 67, 330 = AP Nr 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 09.12.1991; Aktenzeichen 16/15 Sa 40/91)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 09.11.1990; Aktenzeichen 6 Ca 1743/89)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Inhaber eines Baubetriebs nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zur Auskunftserteilung an die Klägerin verpflichtet ist.

Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Diese ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Als solche nimmt sie den Beklagten auf Auskunftserteilung für den Zeitraum vom Januar 1988 bis einschließlich September 1990 über die Zahl der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, deren Bruttolohnsumme und die dementsprechende Höhe der Beiträge zu den Sozialkassen und über die Zahl der insgesamt und der mit mindestens 20 Wochenstunden beschäftigten Angestellten, deren Bruttogehaltssumme und die Beiträge für Vorruhestand und Zusatzversorgung sowie für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht jeweils auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.

Der Beklagte unterhält seit dem 24. Februar 1978 einen mit dem Schreinerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb, in dem Türen, Fenster, Holz- und Paneeldecken in der Werkstatt hergestellt bzw. zugekaufte Teile bearbeitet und diese im Rahmen des Innenausbaus in Gebäuden eingebaut werden. Der Beklagte, der nicht zur produktiven Winterbauförderung herangezogen wird, ist seit 1991 kraft Mitgliedschaft im tarifvertragschließenden Verband an den Manteltarifvertrag für die Angestellten und Arbeiter des Schreinerhandwerks in Bayern vom 18. Dezember 1986 (MTV für das Schreinerhandwerk in Bayern) gebunden. Vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main haben die Parteien unstreitig gestellt, "daß in den Jahren 1988 bis 1990 von den Arbeitnehmern des Beklagten mehr Arbeitszeit zur Montage von Wand- und Deckenverkleidungen und Trennwänden aufgewandt wurde."

Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der Fassung vom 12. November 1986 sieht zu seinem Geltungsbereich u.a. folgende Bestimmungen vor:

"§ 1 Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

...

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der be- trieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Ab- schnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Ab- schnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Ein- richtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige Bauleistun- gen erbringen.

...

Abschnitt V

ZZu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

...

36. Trocken- und Montagearbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen) einschließlich des Anbringens von Unterkon- struktionen und Putzträgern;

...

Abschnitt VII

Nicht erfaßt werden Betriebe

...

8. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-) oder Trockenbau- und Montagebauarbeiten ausgeführt werden."

Der VTV in den für die Jahre 1989 und 1990 geltenden Fassungen enthält inhaltsgleiche Vorschriften; er ist jeweils für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Die ZVK vertritt die Auffassung, der Betrieb des Beklagten falle unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, so daß der Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet sei. Eine Tarifkonkurrenz mit dem MTV für das Schreinerhandwerk in Bayern scheide aus, weil der Beklagte im Klagezeitraum nicht kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden gewesen sei.

Die ZVK hat beantragt,

1. ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,

1.1 wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Jan. 1988 bis Sept. 1990 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,

1.2 wieviel Angestellte insgesamt und wieviel Angestellte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden beträgt, in den Monaten Jan. 1988 bis Sept. 1990 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttogehaltssummen (ab 1. Januar 1987) und in welcher Höhe Vorruhestands- sowie Zusatzversorgungsbeiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind.

2. Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an sie folgende Entschädigung zu zahlen:

zu Nr. 1.1 DM 59.400,--

zu Nr. 1.2 DM 22.770,--

Gesamtbetrag DM 82.170,--.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, er unterhalte einen Schreinerbetrieb. Die Schreinerei sei in jeder Hinsicht Dreh- und Angelpunkt des betrieblichen Geschehens; der gesamte Tätigkeitsbereich bewege sich im Bereich des Schreinerhandwerks. Außerdem würde auf sämtliche Arbeitsverhältnisse einzelvertraglich der MTV für das Schreinerhandwerk in Bayern angewendet, unter den die durchgeführten Arbeiten durchweg fielen. Die Bautarifverträge fänden daher keine Anwendung, da der Beklagte an den MTV für das Schreinerhandwerk in Bayern gebunden sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die ZVK beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Betrieb des Beklagten im streitigen Zeitraum als Baubetrieb unter die allgemeinverbindlichen Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes fällt und die ZVK daher die eingeklagten Auskünfte verlangen kann.

I. Das Landesarbeitsgericht hat den Auskunftsanspruch mit der Begründung bejaht, der Betrieb des Beklagten unterfalle im Klagezeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV in der jeweils geltenden Fassung, da in den Jahren 1988, 1989 und 1990 jeweils arbeitszeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 36 VTV ausgeführt worden seien. Die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer sei auf die Montage von Wand- und Deckenverkleidungen sowie von Trennwänden entfallen. Auf die Mitgliedschaft des Beklagten in einem der tarifvertragschließenden Verbände komme es wegen der Allgemeinverbindlichkeit des VTV nicht an. Der Beklagte sei somit nach § 27 VTV zur Auskunftserteilung verpflichtet; sein Betrieb sei auch nicht nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 8 VTV als Betrieb des Schreinerhandwerks von dem Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Aus dieser Vorschrift folge, daß solche Schreinerbetriebe, die Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 36 ausführten, vom Geltungsbereich des VTV gerade erfaßt sein sollten. Der VTV werde auch nicht von dem MTV für das Schreinerhandwerk in Bayern verdrängt. Dieser Tarifvertrag erfasse zwar von seinem fachlichen Geltungsbereich her den Betrieb des Beklagten, gelte aber weder kraft Tarifbindung aufgrund Mitgliedschaft des Beklagten im tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband noch aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung. Der Beklagte gehöre dem zuständigen Arbeitgeberverband erst seit 1991 an. Allein durch die einzelvertragliche Vereinbarung des MTV für das Schreinerhandwerk in Bayern zwischen dem Beklagten und seinen Arbeitnehmern könne der allgemeinverbindliche VTV nicht verdrängt werden.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

II.1. Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß der Beklagte unter seiner Firma verklagt werden konnte. Die streitgegenständliche Auskunftsverpflichtung ist im Geschäftsbetrieb des Beklagten entstanden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., § 50 Rz 25). Partei und damit Träger der prozessualen Rechte und Pflichten ist dann der Inhaber der Firma.

2.a) Aus dem von den Parteien unstreitig gestellten Umstand, daß von den Arbeitnehmern des Beklagten mehr Arbeitszeit zur Montage von Wand- und Deckenverkleidungen sowie von Trennwänden aufgewendet worden ist, folgt, daß der Betrieb des Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 36 VTV unter dessen betrieblichen Geltungsbereich fällt. Im Hinblick auf diese unstreitige arbeitszeitlich überwiegende betriebliche Tätigkeit geht die Rüge des Beklagten zur Darlegungslast und Beweisaufnahme ins Leere.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fallen Betriebe, in denen überwiegend die in den Beispielen des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 VTV genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, unter den VTV, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zu überprüfen sind (BAG Urteil vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Urteil vom 27. August 1986 - 4 AZR 280/85 - AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

c) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, daß die Montage von Wand- und Deckenverkleidungen sowie Trennwänden dem Merkmal der Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen) in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 36 VTV entspricht. Erläutern die Tarifvertragsparteien ein allgemein gefaßtes Tätigkeitsmerkmal (hier: Trocken- und Montagebauarbeiten) durch ein Tätigkeitsbeispiel (hier: Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), bringen sie damit zum Ausdruck, daß die aufgeführten Beispielstätigkeiten das vorangestellte Tätigkeitsmerkmal erfüllen (BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 27. August 1986 - 4 AZR 280/85 - aaO). Daraus folgt, daß Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen sowie Montage von Trennwänden - wie sie im Betrieb des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt werden - als Trockenbau- und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 36 VTV anzusehen sind.

3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Betrieb des Beklagten vom VTV nicht nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII ausgenommen ist. Soweit danach nach Nr. 8 Betriebe des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie nicht erfaßt werden, gilt dies ausdrücklich nur, soweit nicht "... Trockenbau- und Montagebauarbeiten ausgeführt werden." Da im Betrieb des Beklagten in den Jahren 1988 bis 1990 aber unstreitig arbeitszeitlich überwiegend die Montage von Wand- und Deckenverkleidungen sowie Trennwänden, also Tätigkeiten des Trocken- und Montagebaus ausgeführt wurden, greift die Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht ein. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 8 in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV folgt vielmehr, daß Schreinerbetriebe dann, wenn sie derartige Arbeiten durchführen, vom VTV erfaßt werden sollen. Kraft ausdrücklicher tariflicher Bestimmung fallen somit Betriebe des Schreinerhandwerks, die - wie der Beklagte - arbeitszeitlich überwiegend Montage- und Trockenbauarbeiten verrichten, unter den fachlichen Geltungsbereich des VTV (BAG Urteil vom 27. August 1986 - 4 AZR 280/85 - aaO). Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 8 VTV auf die Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 36 abgestellt haben. Der Betrieb des Beklagten fällt daher unter den Geltungsbereich des VTV; dieser gilt aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für den Beklagten (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1 TVG).

4. Der VTV wird nicht dadurch verdrängt, daß der Beklagte in seinem Betrieb aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung auf alle Arbeitsverhältnisse den MTV für das Schreinerhandwerk in Bayern anwendet. Ein Fall der Tarifkonkurrenz, der nach den Grundsätzen der Tarifspezialität zugunsten der Anwendung des MTV für das Schreinerhandwerk in Bayern aufzulösen wäre, liegt ebensowenig vor, wie eine Tarifpluralität.

a) Dabei kann dahinstehen, ob die im Betrieb des Beklagten ausgeführten Arbeiten in den fachlichen Geltungsbereich des MTV für das Schreinerhandwerk in Bayern fallen, an den der Beklagte aufgrund seines Beitritts zum tarifvertragschließenden Arbeitgeberverband im Jahre 1991 ab diesem Zeitpunkt gebunden ist (§ 3 Abs. 1 TVG). Ferner braucht nicht entschieden zu werden, ob ab diesem - außerhalb des Klagezeitraums liegenden - Zeitpunkt die wegen der Tarifbindung des Beklagten bestehende Tarifkonkurrenz mit den allgemeinverbindlichen Bautarifverträgen nach dem Prinzip der Spezialität dahingehend zu lösen ist, daß der MTV für das Schreinerhandwerk in Bayern vorgeht (BAG Urteil vom 27. August 1986 - 4 AZR 280/85 - aaO, m.w.N.) und - wovon auch die ZVK ausgeht - der VTV nicht mehr zur Anwendung kommt.

b) Eine Tarifkonkurrenz zwischen dem Manteltarifvertrag für das Schreinerhandwerk in Bayern und dem allgemeinverbindlichen VTV liegt für den Zeitraum, für den die ZVK mit der Klage Auskunft begehrt (Januar 1988 bis September 1990), nicht vor.

Eine Tarifkonkurrenz ist dann gegeben, wenn beide Parteien eines Arbeitsvertrages gleichzeitig an zwei verschiedene, miteinander konkurrierende Tarifverträge gebunden sind, weil sie entweder Mitglieder der Tarifvertragsparteien beider Tarifverträge sind oder weil sie an den einen Tarifvertrag kraft Mitgliedschaft bei den Tarifvertragsparteien gebunden sind und ihr Arbeitsverhältnis gleichzeitig von einem anderen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag erfaßt wird (BAG Urteil vom 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, und vom 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP Nr. 19 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). In allen diesen Fällen gelten die Normen der miteinander konkurrierenden Tarifverträge nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis.

Im Klagezeitraum galt der Manteltarifvertrag für das Schreinerhandwerk in Bayern für die Arbeitsverhältnisse der beim Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer schon deswegen nicht mit unmittelbarer und zwingender Wirkung, weil der Beklagte nicht Mitglied der Tarifvertragspartei dieses Tarifvertrages auf Arbeitgeberseite war. Das gilt selbst dann, wenn Arbeitnehmer der Beklagten in dieser Zeit Mitglied der Gewerkschaft gewesen sein sollten, die diesen Tarifvertrag abgeschlossen hat.

Der Umstand allein, daß der Beklagte mit seinen Arbeitnehmern die Geltung des Manteltarifvertrags für das Schreinerhandwerk in Bayern arbeitsvertraglich vereinbart hat, begründet keine unabdingbare und zwingende Wirkung dieses Tarifvertrages für die einzelnen Arbeitsverhältnisse. Die Normen des Manteltarifvertrags für das Schreinerhandwerk werden durch eine solche Vereinbarung nur Inhalt des Arbeitsvertrages und können jederzeit durch eine Änderung des Vertrages auch wieder geändert werden. Die einzelvertragliche Vereinbarung des Manteltarifvertrages für das Schreinerhandwerk in Bayern ist daher eine vom VTV "abweichende Abmachung" im Sinne von § 4 Abs. 3 TVG, die nur zulässig ist, soweit sie durch den VTV gestattet ist - was nicht der Fall ist - oder eine Änderung der Regelung zugunsten der Arbeitnehmer enthält.

Daß letzteres der Fall ist, ist vom Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Darauf kommt es auch nicht an. Selbst wenn einzelne Regelungen im Manteltarifvertrag für das Schreinerhandwerk für die Arbeitnehmer günstiger sein sollten als entsprechende Regelungen in den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen für das Baugewerbe würde dadurch noch nicht die Geltung des allgemeinverbindlichen VTV für den Betrieb des Beklagten beseitigt werden. Die Arbeitnehmer hätten lediglich einen vertraglichen Anspruch auf diese günstigeren Bedingungen des Manteltarifvertrags für das Schreinerhandwerk in Bayern.

c) Allerdings hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Regeln zur Lösung einer Tarifkonkurrenz auch auf den Fall einer bloßen Tarifpluralität angewandt. Eine Tarifpluralität im Sinne dieser Rechtsprechung liegt dann vor, wenn einer der konkurrierenden Tarifverträge - wie hier der allgemeinverbindliche VTV - für die Arbeitsverhältnisse mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gilt, der andere Tarifvertrag jedoch nur einzelvertraglich vereinbart ist, der Arbeitgeber aber kraft Mitgliedschaft in der Tarifvertragspartei dieses Tarifvertrages auf Arbeitgeberseite an diesen Tarifvertrag gebunden ist (vgl. zuletzt BAGE 67, 330 = AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, m.w.N.).

Der Beklagten ist zuzugeben, daß auch in diesem Falle der zweite Tarifvertrag, an den nur der Arbeitgeber gebunden ist, auf das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer lediglich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung findet, für diese Arbeitsverhältnisse also nicht kraft unmittelbarer und zwingender Wirkung im Sinne von § 4 Abs. 1 TVG gilt. Der Umstand, daß der Arbeitgeber an diesen Tarifvertrag gebunden ist, verleiht der arbeitsvertraglichen Vereinbarung dieses Tarifvertrages keine andere rechtliche Wirkung. Die Normen dieses Tarifvertrages werden Inhalt der Arbeitsverhältnisse mit keiner geringeren und keiner größeren Wirkung als in dem Falle, in dem es auch an der Tarifbindung des Arbeitgebers an diesen Tarifvertrag fehlt. Der Umstand, daß der Arbeitgeber möglicherweise dem Arbeitgeberverband gegenüber verpflichtet ist, die Normen dieses Tarifvertrages in seinem Betrieb zur Anwendung zu bringen, ändert daran nichts. Von daher könnte nach der Auffassung des Beklagten auch der nur einzelvertraglich vereinbarte speziellere Tarifvertrag, an den auch der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist - hier der Manteltarifvertrag für das Schreinerhandwerk in Bayern - den generelleren Tarifvertrag - hier den allgemeinverbindlichen VTV - nach den Regeln über die Auflösung einer Tarifkonkurrenz verdrängen.

Der Senat vermag dieser Argumentation nicht zu folgen. Die Rechtsprechung des Vierten Senats hat im Schrifttum vielfältige Kritik erfahren (Konzen, RdA 1978, 146, 153 f.; B. Müller, NZA 1989, 449, 451; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 164; Wiedemann/Arnold, Anm. zu AP Nr. 16 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Löwisch/Rieble, TVG, § 4 Rz 290 ff.; Zöllner/Loritz, Arbeitsrecht, 4. Aufl., S. 379; Hagemeyer/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 4 Rz 109; Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Rz 1502 ff.; Kraft, RdA 1992, 162 ff.; Reuter, JuS 1992, 105, 108 f.; Vogg, Anm. zu EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 7; Salje, SAE 1993, 79; zust. Söllner, Arbeitsrecht, 10. Aufl., S. 145; Säcker/Oetker, ZfA 1993, 1). Der Senat braucht auf diese Kritik nicht weiter einzugehen. Der Schluß des Beklagten ist schon aus einem anderen Grunde nicht zwingend.

Der Vierte Senat hat für den von ihm angenommenen Fall der Tarifpluralität auch darauf abgestellt, daß die Arbeitnehmer sich den unabdingbaren Schutz des nur vertraglich vereinbarten Tarifvertrages dadurch verschaffen können, daß sie Mitglied der Gewerkschaft werden, die diesen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Diese bloße Möglichkeit ist möglicherweise geeignet, eine unterschiedliche Würdigung der beiden Fallgestaltungen zu rechtfertigen, auch wenn für den Erwerb der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft, die diesen Tarifvertrag abgeschlossen hat, an sich kein Anlaß besteht, wenn der Arbeitnehmer den unabdingbaren Schutz des anderen Tarifvertrages bereits genießt, sei es, daß dieser Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist, sei es, daß er bereits Mitglied der Gewerkschaft ist, die diesen Tarifvertrag abgeschlossen hat (zu den sonstigen Bedenken gegen diese Begründung vgl. Reuter, JuS 1992, 105, 108; Kraft, RdA 1992, 161, 168).

Der Senat braucht auch diese Frage nicht abschließend zu entscheiden. Jedenfalls dann, wenn es auch an der Tarifbindung des Arbeitgebers an den spezielleren Tarifvertrag fehlt, vermag dessen bloße einzelvertragliche Vereinbarung aus den oben dargelegten Gründen den unmittelbar und zwingend geltenden generelleren Tarifvertrag nicht zu verdrängen. Für diesen Fall hat auch der Vierte Senat in seiner Rechtsprechung nicht angenommen, daß eine Tarifpluralität vorliegt, die nach den Regeln der Tarifkonkurrenz zu lösen sei. Es bedarf daher auch keiner Anfrage beim Vierten Senat, ob er an seiner Rechtsprechung festhält.

5. Liegt daher weder ein Fall der Tarifkonkurrenz noch der Tarifpluralität vor, so kommt eine Anwendung des Grundsatzes der Spezialität mit der Folge, daß der MTV für das Schreinerhandwerk in Bayern den VTV verdrängt, nicht in Betracht. Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch der ZVK ergibt sich damit aus § 27 VTV. Soweit der im Betrieb des Beklagten einzelvertraglich vereinbarte MTV für das Schreinerhandwerk in Bayern für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält, gehen diese arbeitsvertraglich aufgrund des im TVG enthaltenen Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 TVG) vor, die generelle Ablösung des allgemeinverbindlichen VTV kann daraus aber nicht hergeleitet werden.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist daher zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Matthes Dr. Freitag Hauck

Dr. Meyer Wingefeld

 

Fundstellen

BAGE 74, 238-248 (LT1)

BAGE, 238

BB 1994, 723

DB 1994, 2142-2143 (LT1)

NZA 1994, 667

NZA 1994, 667-669 (LT1)

SAE 1995, 17-20 (LT1)

AP § 4 TVG Tarifkonkurrenz (LT1), Nr 21

AR-Blattei, ES 1550.10 Nr 24 (LT1)

ArbuR 1994, 388-389 (LT1)

EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz, Nr 8 (LT1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge