Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfall von Provisionsansprüchen im Baugewerbe

 

Normenkette

HGB §§ 65, 87c

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 18.10.1991; Aktenzeichen 3 Sa 348/91)

ArbG Köln (Urteil vom 30.01.1991; Aktenzeichen 7 Ca 5107/90)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Oktober 1991 – 3 Sa 348/91 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Provisionsanspruch des Klägers.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Baugewerbes. Sie verkauft von ihr erstellte Gebäude und Wohnungseigentum oder Grundstücke, auf denen sie für Erwerber Gebäude errichtet. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. August 1989 als Vertriebsleiter beschäftigt. Die Parteien vereinbarten im Anstellungsvertrag vom 29. August 1989 für den Kläger neben einem festen Monatsgrundgehalt eine erfolgsabhängige Provision. Dazu heißt es in § 2 des Vertrages:

„…

Außerdem erhält der Mitarbeiter eine erfolgsabhängige Provision i. H. v. 1 % der Berechnungsgrundlage. Berechnungsgrundlage ist der monatlich tatsächlich erzielte Umsatz in seiner Gruppe, d.h. ein Provisionsanspruch besteht nur dann, wenn nach der notariellen Beurkundung auch eine endgültige unwiderrufliche Finanzierungszusage der kreditgewährenden Bank in schriftlicher Form dem Unternehmen vorliegt, und die Finanzierungsmittel unwiderruflich vom Käufer abgetreten sind.”

In § 12 Abs. 1 des Vertrages war ferner bestimmt:

„Soweit das Dienstverhältnis durch die vorstehenden Abmachungen und die zur Zeit gültige Betriebsordnung nicht erschöpft geregelt ist, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Rahmentarifvertrages des Baugewerbes.”

In § 13 des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes i.d.F. vom 29. August 1988 (RTV) heißt es unter der Überschrift Ausschlußfristen:

  1. „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

  2. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.”

Der Kläger hatte die Aufgabe, das von der Beklagten im Vorjahr gekaufte Hausgrundstück Hohenzollernring 37 in K. weiterzuveräußern. Unter Mithilfe eines vom Kläger eingeschalteten Maklers, der mit der Beklagten seinerseits eine Provisionsabrede schloß, vermittelte der Kläger der Beklagten als Käuferin die K. Rückversicherungsgesellschaft, die das Grundstück zum Preis vom 2.200.000,– DM erwarb und die Beklagte beauftragte, darauf ein Büro- und Geschäftsgebäude zum Preis von 7.677.900,– DM zu errichten. Der notarielle Vertrag und der Generalunternehmervertrag datieren vom 28. November 1989. Die Eintragung der K. Rückversicherungsgesellschaft als Eigentümerin im Grundbuch erfolgte am 4. April 1990. Nach einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin am 11. Januar 1990 ist diese als Eigentümerin im Grundbuch am 4. April 1990 eingetragen worden.

Dem Kläger war zuvor am 30. Oktober 1989 fristlos gekündigt worden. Die Beklagte erteilte ihm keine Abrechnung über eine Provision für die Geschäfte mit der K. Rückversicherungsgesellschaft, weil sie meinte, der Kläger habe wegen der Einschaltung eines Maklers entweder keinen Provisionsanspruch erworben oder auf diesen in einem außergerichtlichen Vergleich des vorangegangenen Kündigungsschutzprozesses verzichtet. Unter dem 20. April 1990 wandte sich der Kläger mit Schreiben seines damaligen Prozeßbevollmächtigten an die Beklagte, das ihr am 25. April 1990 zuging. Darin heißt es u.a.:

„Mein Mandant hat in Erfahrung gebracht, daß das Hausgrundstück Hohenzollernring 37 in Köln durch Sie veräußert worden ist, und zwar an die Kölnische Rückversicherung in Köln.

Dieses Geschäft ist von meinem Mandanten initiiert und vermittelt worden. Dies dürfte unstreitig sein.

Aufgrund des mit meiner Partei abgeschlossenen Arbeitsvertrages steht meinem Mandanten gem. § 2 eine Provision in Höhe von 1 % der Berechnungsgrundlage zu. Die Berechnungsgrundlage ist identisch mit dem aus dem Geschäft erzielten Umsatz. Mein Mandant geht davon aus, daß der Umsatz identisch ist mit dem ursprünglichen Vertragsangebot, das sich auf das Volumen von DM 9.980.000,– zuzüglich Mehrwertsteuer bezog.

Meinem Mandanten stehen davon 1 %, also

DM 99.800,–

zu.

Ich habe Sie zwecks Vermeidung einer erneuten gerichtlichen Auseinandersetzung aufzufordern, den genannten Betrag meinem Mandanten gutzubringen bis zum

02.05.1990 …”

Die Beklagte äußerte sich nicht. Daraufhin erhob der Kläger, der erst im Juli 1990 über den Vertragsabschluß und die Höhe der Kauf- und Werksumme informiert gewesen sein will, die am 6. August 1990 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 97.800,– DM nebst 10 % Zinsen seit dem 3. Mai 1990 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage bis auf den erhöhten Zinsanspruch stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verlangt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Provision. Sofern der Kläger Provisionsansprüche gegen die Beklagte erworben haben sollte, waren sie bei Klageerhebung nach § 13 Nr. 1 und Nr. 2 RTV bereits verfallen.

I. Der etwaige Anspruch des Klägers auf Provision für den Verkauf des Grundstücks entstand am 28. November 1989. An diesem Tag war die Voraussetzung des § 2 Anstellungsvertrag (notarielle Beurkundung des Kaufvertrages und der dinglichen Einigung) erfüllt. Die weiteren Voraussetzungen betreffend die Sicherung der Finanzierung müssen beim Verkauf an eine Versicherung nicht erfüllt sein. Sie sind nur maßgeblich für den Fall des finanzierten Geschäftes von Privatkunden. Denn eine Versicherungsgesellschaft bedarf weder der Finanzierungszusage einer Bank noch kommt die Abtretung von Finanzierungsmitteln in Betracht.

1. Der Anspruch war nach § 12 Satz 5 des Arbeitsvertrages am Ende des Monats November 1989 fällig. Er war zu dieser Zeit auch fällig im Sinne des § 13 Nr. 1 Abs. 1 RTV.

a) Erhält ein Arbeitnehmer eine variable Vergütung wie Zuschläge, Leistungslohn und Provisionen oder macht er Schadenersatzansprüche und andere nicht von vornherein feststehende Forderungen geltend, ist der Anspruch fällig im Sinne der bautariflichen Ausschlußfristen, wenn die Forderungen in ihrem Bestand feststellbar sind und geltend gemacht werden können. Eine Forderung kann geltend gemacht werden, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen, um seine Forderung wenigstens annähernd zu beziffern (BAG Urteil vom 27. November 1984 – 3 AZR 596/82 – AP Nr. 89 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, m.w.N. für Provisionsansprüche; BAG Urteil vom 26. Mai 1981 – 3 AZR 269/78 – AP Nr. 71 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, m.w.N. für Schadenersatzansprüche).

b) Die Provisionsforderung des Klägers war in ihrem Bestand seit dem 28. November 1989 feststellbar, spätestens jedoch mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin am 11. Januar 1990 in das Grundbuch.

c) Der Kläger war auch in der Lage, sich unverzüglich über seinen Anspruch zu informieren. Sein Vorbringen läßt nicht erkennen, warum er nicht vor Ablauf von zwei Monaten seinen vermeintlichen Anspruch hätte schriftlich geltend machen können. Der Kläger hatte das Geschäft während seiner Tätigkeit angebahnt. Er hätte nach seinem Ausscheiden jederzeit und laufend Erkundigungen einziehen können, ob es zu einem Abschluß gekommen ist. Mögliche Auskunftspersonen waren die Beklagte, der von ihm eingeschaltete Makler und das Grundbuchamt. Der Kläger, der die anspruchserhaltende Voraussetzung der rechtzeitigen Geltendmachung darlegen muß, hat nicht erklärt, welche Anstrengungen er im Dezember 1989 und im Januar 1990 vergeblich unternommen hat. Seine Erläuterung, das Grundbuchamt hätte ihn zuvor keine Auskunft erteilen wollen, ist nicht ausreichend. Nach § 12 Abs. 1 GBO hatte er ein Einsichtsrecht in das Grundbuch sowie in die Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die Urkunden zu den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen. Angesichts dessen hätte er vortragen müssen, wann er vergeblich Einsicht in das Grundbuch verlangt und wer ihm mit welcher Begründung die Einsicht verwehrt hat. Der Kläger hat auch nicht erklärt, warum ihm die im Juli 1990 zugänglichen Informationsquellen, insbesondere zu den Preisen, nicht schon vorher zur Verfügung gestanden haben. Er hat ferner nicht erläutert, warum er in den Monaten Dezember 1989 und Januar 1990 nicht in der Lage war, ein Schreiben wie das vom 20. April 1990 abzusenden. Auch sein Vorbringen vom 9. November 1989 im Kündigungsschutzverfahren, der Vertrag zwischen der Beklagten und der K. Rückversicherungsgesellschaft stehe kurz vor dem Abschluß und ihm werde eine Provision von etwa 100.000,– DM zustehen, läßt erkennen, daß er seinen Anspruch vor Ablauf von zwei Monaten nach Entstehung der Forderung hätte geltend machen können.

d) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, § 13 Nr. 1 RTV sei nicht anzuwenden, weil die Beklagte es versäumt habe, ihm eine Abrechnung zu übersenden. Benötigt der Arbeitnehmer eine Abrechnung, um seine Forderung zu berechnen, so kommt ein Verfall des Anspruchs nicht in Betracht (BAG Urteil vom 27. November 1984 – 3 AZR 596/82 – a.a.O.; BAG Urteil vom 8. August 1985 – 2 AZR 459/84 – AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Im Streitfall bedurfte der Kläger keiner Abrechnung, um seinen Anspruch geltend zu machen. Es ging um die Provision eines einzigen Geschäftes. Der Prozentsatz der Provision stand fest. Der Kläger hätte lediglich die zu verprovisionierende Summe bei der Beklagten erfragen müssen. Im Weigerungsfall hätte er eine Auskunftsklage nach §§ 65, 87 c Abs. 3 HGB erheben können.

e) Doch auch wenn der Kläger für die Geltendmachung der Forderung eine Abrechnung benötigt hätte, wäre sein Anspruch nach § 13 Nr. 1 RTV verfallen. Zwar beginnt der Lauf der Ausschlußfrist ohne Abrechnung nicht (BAG Urteil vom 8. August 1985 – 2 AZR 459/84 – a.a.O.; Urteil vom 6. November 1985 – 4 AZR 233/84 – AP Nr. 93 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Urteil vom 27. November 1984 – 3 AZR 596/82 – a.a.O.; Urteil vom 18. Januar 1969 – 3 AZR 451/67 – AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG Urteil vom 10. August 1967 – 3 AZR 221/66 – AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen), weil der Anspruch noch nicht im Sinne der Tarifbestimmung fällig ist (BAG Urteil vom 26. Mai 1981 – 3 AZR 269/78 – AP Nr. 71 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Das gilt aber nur solange, wie der Auskunftsanspruch seinerseits besteht (BAG Urteil vom 27. November 1984). Da der Auskunftsanspruch nach der Formulierung des § 13 RTV seinerseits den Verfallfristen unterliegt und nach Ablauf von zwei Monaten seit Fälligkeit erlischt, beginnt die Ausschlußfrist für die Geldforderung von diesem Zeitpunkt an zu laufen (BAG Urteil vom 27. November 1984 – 3 AZR 596/82 – a.a.O. und vom 8. August 1985 – 2 AZR 459/84 – a.a.O.). Nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 RTV erlischt sie.

Der Auskunftsanspruch des Klägers war am 30. November 1989 entstanden und am 31. Januar 1990 erloschen. Damit war die Geldforderung spätestens am 31. März 1990 verfallen. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auf die Kenntnis des Klägers nicht an, ob ein provisionspflichtiges Geschäft abgeschlossen war. Der Abrechnungsanspruch bestand für jeden Monat. Ihn konnte der Kläger allmonatlich unabhängig vom Abschluß eines zu verprovisionierenden Geschäftes geltend machen.

2. Auch wenn die seit dem 30. November 1989 fällige Forderung am 20. April 1990 noch nicht nach § 13 Nr. 1 RTV erloschen sein sollte, wäre der Anspruch des Klägers nach § 13 Nr. 2 RTV verfallen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

a) Der Kläger hätte in diesem Fall mit seinem Schreiben vom 20. April 1990 die Ausschlußfrist des § 13 Nr. 1 RTV gewahrt, denn das Schreiben erfüllt alle Voraussetzungen, die an eine gerichtliche Geltendmachung zu stellen sind. Es enthält die Aufforderung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu einem bestimmten Termin und es nennt den Rechtsgrund für die Zahlungsaufforderung (BAG Urteile vom 17. Oktober 1974 – 3 AZR 4/74 –, vom 8. Februar 1972 – 1 AZR 221/71 –, vom 8. Januar 1970 – 5 AZR 124/69 – und vom 16. März 1966 – 1 AZR 446/65 – AP Nr. 55, 49, 43 und 33 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, das Schreiben sei ein Versuchsballon und ein rechtliches Nullum, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Ungewißheit des Klägers über die Höhe seiner Forderung ist für die Wirksamkeit der Geltendmachung ohne Bedeutung.

b) Mit dem Zugang des Schreibens am 25. April 1990 begann der Lauf der Ausschlußfrist des § 13 Nr. 2 RTV. Sie lief am 9. Juli 1990 ab. Die am 6. August 1990 eingegangene Klage hat diese Frist nicht gewahrt.

II. Ein Anspruch des Klägers auf Provision für den Abschluß eines Werkvertrages zwischen der Beklagten und der Käuferin (Errichtung eines Gebäudes auf dem erworbenen Grundstück zum Preis von 2,2 Mill. DM) ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien und dem weiteren Vortrag des Klägers. Ihm steht eine Provision für den Umsatz seiner Gruppe zu. Seine Gruppe war der Vertrieb, den er leitete. Es ist nicht ersichtlich, daß der Abschluß eines Generalunternehmervertrages in den Aufgabenbereich seiner Gruppe fiel. Seine Klage ist insoweit unschlüssig und kann bereits deswegen keinen Erfolg haben. Sollte der Kläger dennoch einen Anspruch erworben haben, wäre dieser ebenfalls nach § 13 Nr. 1 und Nr. 2 RTV verfallen.

1. Die Forderung war am 28. November 1989 entstanden. Dies war für den Kläger ohne Abrechnung allerdings nicht feststellbar, weil der Abschluß eines Werkvertrages nicht im Grundbuch eingetragen wird. Deshalb war die Forderung noch nicht, fällig im Sinne des § 13 Nr. 1 RTV; es war nur der entsprechende Abrechnungsanspruch fällig. Dieser verfiel am 31. Januar 1990, so daß von diesem Zeitpunkt an die Forderung fällig war und die Ausschlußfrist zu laufen begann. Mit Ablauf des 31. März 1990 ist die Geldforderung erloschen, weil der Kläger sie bis dahin nicht geltend gemacht hat.

2. Im übrigen hätte der Kläger aber auch für diese Forderung die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung gem. § 13 Nr. 2 RTV versäumt, wenn er sie am 20. April 1990 noch rechtzeitig geltend gemacht haben sollte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Leinemann zugleich für den ausgeschiedenen Richter Dr. Lipke, Dörner, Schulze, Dr. Kirchner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1081359

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