Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf Versorgungsanwartschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Versorgungsanwartschaft, die gemäß § 3 Abs 1 BetrAVG nicht abgefunden werden darf, kann nicht wirksam erlassen werden.

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 19.02.1986; Aktenzeichen 7 Sa 644/85)

ArbG Köln (Entscheidung vom 02.05.1985; Aktenzeichen 13 Ca 1699/85)

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten (PSV) Insolvenzschutz für eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft, über deren Fortbestand Streit besteht.

Der Kläger, geboren im Jahre 1940, war seit 1957 bei der Ho GmbH & Co., zuletzt in der Zweigniederlassung H, beschäftigt. Diese gewährte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Versorgungsordnung vom 23. Dezember 1970. Hieraus erwarb der Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft.

Das Unternehmen geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Es kam zu Verhandlungen über eine Betriebsveräußerung, u.a. mit einer Firma H in K. Im Zusammenhang mit den Verhandlungen schlossen die Ho und deren Betriebsrat am 6. Mai 1981 eine Betriebsvereinbarung, die wie folgt lautet:

"1. Die Parteien sind sich nach eingehender Beratung

einig darüber, daß die Arbeitsverhältnisse mit

allen bisher beschäftigten Mitarbeitern des

Ha H zum 10.5.1981 einvernehmlich beendet

werden, wenn zum 11.5.1981 ein neues Arbeitsverhältnis

mit der Firma Ha GmbH (in Gründung)

in Kraft tritt. ...

5. Die Firma Ho hat allen Mitarbeitern

die als Anlage beigefügten Vereinbarungen zur

Unterschrift vorgelegt.

6. Der Betriebsrat wird diese Vorhaben unterstützen

und stimmt den unterschriebenen Einzelvereinbarungen

zu.

7. Die Aufhebungsvereinbarungen werden nur dann in

kraft treten, wenn den betreffenden Mitarbeitern

ein Anstellungsvertrag der Firma Ha GmbH

(in Gründung befindlich) rechtsverbindlich unterschrieben

vorliegt. ..."

Die in Nr. 5 der Betriebsvereinbarung genannten Aufhebungsverträge hatten folgenden Wortlaut:

"1. Das Anstellungsverhältnis der Vertragspartner wird

im gegenseitigen Einvernehmen zum ........1981 beendet

sein.

2. Herr ... erhält bis zu diesem Zeitpunkt seine

vertragsmäßigen Leistungen.

3. Die Vereinbarung über betriebliche Altersversorgung

wird mit allen Nebenabreden aufgehoben.

4. Die Firma erteilt Herrn ... ein ordnungsmäßiges

Zeugnis, das sich auch auf Führung und Leistung

erstreckt.

5. Die Firma Ho GmbH & Co. verpflichtet

sich, ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß

Herr ... von der Firma Ha GmbH, H

(in Gründung befindlich) zum .........1981 in ein

neues Anstellungsverhältnis übernommen wird.

6. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald der neue

Anstellungsvertrag gemäß Absatz "5" rechtsverbindlich

unterschrieben ist."

Der Kläger hatte diese Vereinbarung bereits am 27. April 1981 unterschrieben.

Am 9. Mai 1981, einem Samstag, stellte die Ho ihre Tätigkeit in der Zweigniederlassung H ein. Am Montag, dem 11. Mai 1981 setzte die Ha GmbH & Co. KG, die zu diesem Zweck von der Firma H gegründet worden war, die Geschäftstätigkeit in denselben Geschäftsräumen und mit derselben Geschäftsausstattung fort. Der Kläger und alle übrigen Mitarbeiter schlossen mit der Ha H neue Arbeitsverträge. Über das Vermögen der Ho sowie über das Vermögen der Komplementärin wurde am 29. Oktober 1981 das Konkursverfahren eröffnet.

In der Folgezeit wandte sich der Kläger an den Beklagten mit dem Begehren, die Zusage der Insolvenzsicherung seiner bei der Ho erdienten unverfallbaren Anwartschaft zu erhalten. Der Beklagte lehnte seine Einstandspflicht mit Schreiben vom 23. August 1983 ab, da ein Betriebsübergang stattgefunden habe und daher die Betriebserwerberin, die nicht insolvent sei, für die Anwartschaft einzustehen habe.

Zwischen dem Betriebsrat und der neuen Arbeitgeberin kam es zu einem Einigungsstellenverfahren. Die Einigungsstelle faßte am 25. Oktober 1983 folgenden Beschluß:

"1. Durch die Betriebsvereinbarungen vom 6.5.1981 und

die ihr als Muster beigefügten Einzelverträge, in

denen es heißt:

"Die Vereinbarung über betriebliche Altersversorgung

wird mit allen Nebenabreden aufgehoben"

sind die bis zum damaligen Zeitpunkt entstandenen

Rechte und Anwartschaften der Belegschaftsmitglieder

gegenüber dem alten Arbeitgeber (Ho )

nicht aufgehoben worden; dies war auch gar nicht

beabsichtigt. Es sollte lediglich die Entstehung

neuer Rechte oder deren weitere Erstarkung für die

Zukunft verhindert und eine Freibleibung des neuen

Arbeitgebers (Ha H GmbH & Co. KG) erreicht

werden.

Damit blieb der alte Arbeitgeber in der Haftung

für bereits entstandene Rechte bis zum Konkurs am

28. Oktober 1981. Damit ist nach Ansicht der Einigungsstelle

insoweit eine Einstandspflicht des PSV

gegeben.

2. ....

3. Die Einigungsstelle empfiehlt denjenigen Arbeitnehmern,

die am 6. Mai 1981 eine unverfallbare

Anwartschaft bereits erworben hatten, ihre Rechtsposition

gegenüber dem PSV notfalls im Wege der

gerichtlichen Auseinandersetzung zu klären.

4. ..."

Der Kläger hat geltend gemacht, der PSV müsse seine Anwartschaft sichern. Es treffe nicht zu, daß der Betrieb auf die Ha H übertragen worden sei. Der Verzicht auf die Rechte aus der Versorgungszusage der Gemeinschuldnerin sei unwirksam. Zudem habe die Vereinbarung lediglich ausschließen sollen, daß in der Zukunft Versorgungsansprüche erworben werden könnten.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei,

an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen

nach dem BetrAVG aus der durch den früheren

Arbeitgeber des Klägers, die Firma Ho

GmbH & Co. in L , in dem Zeitraum

vom 5.8.1960 - 27.4.1981 begründeten betrieblichen

Altersversorgung zu erbringen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Ho habe den Betrieb auf die Ha H übertragen. Diese habe sämtliche zur Weiterführung erforderlichen Betriebsmittel erworben und den Betrieb ohne jede Unterbrechung mit den vorhandenen Mitarbeitern weitergeführt. Die Verträge über die Beendigung der Arbeitsverhältnisse hätten nur dazu gedient, die Betriebserwerberin von Verbindlichkeiten aus der betrieblichen Altersversorgung freizuhalten. Das sei eine unwirksame Umgehung des § 613 a BGB. Selbst wenn der von den Arbeitnehmern ausgesprochene Verzicht unwirksam sei, bestehe keine Einstandspflicht.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Berufungsgericht wird noch klären müssen, ob die Ho ihren Betrieb in H durch Rechtsgeschäft auf die Ha H übertragen hat (§ 613 a BGB).

I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger in dem Vertrag vom 27. April 1981 auf seine bis dahin erdienten Versorgungsrechte verzichtet habe. Der Vertrag erfasse sämtliche und nicht nur künftig erst entstehende Ansprüche. Die gegenteilige Annahme in dem Beschluß der Einigungsstelle vom 25. Oktober 1983 treffe nicht zu. Schließlich sei der Erlaßvertrag wirksam; § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verbiete in dem dort genannten Umfang nur ungünstige Abweichungen vom Gesetz, nicht aber einen Verzicht des Arbeitnehmers auf erdiente Versorgungsrechte im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Dem Berufungsgericht ist hinsichtlich der Auslegung des Vertrags vom 27. April 1981 und in der Bewertung des Beschlusses der Einigungsstelle vom 25. Oktober 1983 zu folgen. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht zugestimmt werden, soweit es annimmt, die unverfallbare Versorgungsanwartschaft des Klägers sei wirksam aufgehoben worden.

1. Die Klausel in Nr. 3 des Vertrages vom 27. April 1981 ist allerdings nicht so eindeutig, wie das Berufungsgericht meint. Die Formulierung, die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung werde aufgehoben, besagt wörtlich nur, die Versorgungszusage aus dem Jahre 1970 nebst den späteren Zusätzen solle nicht mehr gelten. Die Klausel bestimmt nicht ausdrücklich, ob auch in der Vergangenheit erdiente Ansprüche und Anwartschaften rückwirkend aufgehoben sein sollten. Dies ergibt sich jedoch aus den Umständen, unter denen der Vertrag zustandekam; es ist davon auszugehen, daß die betriebliche Altersversorgung insgesamt für Vergangenheit und Zukunft beseitigt werden sollte: Unstreitig befand sich die Ho in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Sie wollte ihren Betrieb liquidieren, sich von ihren Arbeitnehmern trennen und sich von ihren sämtlichen arbeitsvertraglichen Verbindlichkeiten lösen. Dazu gehörte vor allem, die in der Vergangenheit begründete und das Ende der Arbeitsverhältnisse überdauernde Versorgungslast abzustoßen. Für die Arbeitnehmer stand hingegen die Sorge um den Erhalt der Arbeitsplätze im Vordergrund. Übernahmeverhandlungen scheiterten aber zunächst gerade an den bestehenden Versorgungsverbindlichkeiten. Mithin sollte die Aufhebungsklausel bewirken, die bestehenden Arbeitsverhältnisse ohne fortbestehende Belastungen aus der Versorgungszusage aus dem Jahre 1970 auf einen neuen Arbeitgeber überleiten zu können. Deshalb wurden die entstandenen Versorgungsrechte erlassen (§ 397 Abs. 1 BGB).

2. Die Einigungsstelle konnte den Vertrag nicht verbindlich in einem anderen Sinne auslegen. Eine Einigungsstelle ist grundsätzlich nur berufen, zwischen den Betriebspartnern umstrittene Regelungsfragen zu entscheiden und die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu ersetzen (statt aller: Fitting/Auffarth/ Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 76 Rz 31). Die Auslegung eines Vertrags eines Arbeitgebers mit seinen Arbeitnehmern ist eine solche Rechtsfrage, die nicht in die Kompetenz der Betriebspartner und damit der Einigungsstelle fällt.

3. Der Erlaß der Versorgungsanwartschaft des Klägers, die auf einer länger als zehn Jahre bestehenden Zusage beruht, ist jedoch unwirksam. Insoweit verstößt der Vertrag vom 27. April 1981 gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG und ist daher nach § 134 BGB nichtig.

a) Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit des Erlasses lediglich an § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG gemessen. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Vorschrift selbst nicht den Erlaß oder den Verzicht auf bestehende Versorgungsrechte verbietet: Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG kann von den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Es kommt mithin darauf an, ob eine Vereinbarung den zwingenden Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes zuwiderläuft. Ob die Abweichung mit Abschluß des Versorgungsvertrags oder erst später zustandekommt, ist unerheblich (so zutreffend Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 17 Rz 202). Aber das bedeutet nicht, daß jeder Änderungsvertrag zum Nachteil des Versorgungsberechtigten verboten wäre. Unabdingbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 BetrAVG ist zu unterscheiden von der Unverzichtbarkeit betrieblicher Versorgungsrechte (Dieterich/Rühle, Handbuch der betrieblichen Altersversorgung, Bd. I, Das Arbeitsrecht der betrieblichen Direktzusagen, S. 86). Da das Betriebsrentengesetz nicht selbst gesetzliche Versorgungsansprüche begründet, sondern nur die vertraglichen und kollektiven Zusagen sichert, kann der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG kein generelles Verschlechterungsverbot entnommen werden. Nur soweit die §§ 1 bis 16 BetrAVG die Vertragsfreiheit beschränken, schließt § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG auch die Abdingbarkeit zum Nachteil der Arbeitnehmer aus (BAG Urteil vom 29. Oktober 1985 - 3 AZR 485/83 - SAE 1987, 215 mit Anm. von Maydell, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

b) Als zwingende Vorschrift des Betriebsrentengesetzes, gegen die ein Erlaßvertrag über eine Versorgungsanwartschaft verstoßen kann, kommt § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in Betracht. Danach kann eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 bis 3 BetrAVG behält, abgefunden werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als zehn Jahre vor dem Ausscheiden erteilt wurde. Der Zweck der Vorschrift ist nicht eindeutig: Die Formulierung des Gesetzes ("eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält") legt die Annahme nahe, daß die Geltung des Verbots erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt (so Blomeyer/Otto, aaO, § 3 Rz 23; wohl auch Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., § 3 Rz 9). Zutreffend weist jedoch Höhne darauf hin, daß die Formulierung auch dazu dienen kann, die Anwartschaft als eine nach den gesetzlichen Voraussetzungen unverfallbare zu charakterisieren (Heubeck/Höhne/ Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., § 3 Rz 11). Geht man davon aus, daß § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einen erheblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit enthält, der ersichtlich nur dazu dient, die Anwartschaft im vorgesehenen Zweck zu erhalten, nämlich sicherzustellen, daß der Arbeitnehmer im Versorgungsfall Leistungen tatsächlich erhält (statt aller: Höfer/Abt, aaO, § 3 Rz 2), so ist die Versorgung jedenfalls im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu schützen, möglicherweise sogar darüber hinaus (so wohl Höhne, aaO, § 3 Rz 11). Diese Frage zu vertiefen besteht im vorliegenden Rechtsstreit jedoch kein Anlaß, da hier der Erlaßvertrag im direkten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand.

c) § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verbietet allerdings seinem Wortlaut nach nur die Abfindung und nicht den Erlaß einer Versorgungsanwartschaft nach zehnjähriger Zusagedauer. Da aber schon die Abfindung einer Anwartschaft einen Verzicht auf die Anwartschaft zum Gegenstand hat, wenn auch gegen Zahlung eines Entgelts, kann für einen entschädigungslosen Verzicht nichts anderes gelten. Wenn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG der Gedanke der Erhaltung der Versorgung ausnahmsweise gegen Entschädigung des Versorgungsberechtigten zurücktreten darf, würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, den entschädigungslosen Verzicht uneingeschränkt lediglich deshalb zuzulassen, weil er im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird: Eine Versorgungsanwartschaft, die nicht einmal gegen Zahlung eines Abfindungsbetrags aufgehoben werden kann, kann auch nicht entschädigungslos aufgehoben werden (Blomeyer/Otto, aaO, § 17 Rz 202 sowie Einleitung Rz 374; im Ergebnis ebenso Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 1. Teil, Rz 302; wohl auch Höfer/Abt, aaO, ArbGr., Rz 192 a; a.A.: Höhne, aaO, § 3 Rz 34 a).

II. Da der Erlaßvertrag nicht zum Erlöschen der Versorgungsanwartschaft des Klägers geführt hat, muß geklärt werden, ob die Ha H gemäß § 613 a BGB in die Versorgungsverbindlichkeit der Ho eingetreten ist. Nur wenn das nicht der Fall ist, kommt eine Eintrittspflicht des PSV nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in Betracht. Hierzu sind noch weitere Feststellungen erforderlich.

1. Das Berufungsgericht hat sich gehindert gesehen, zu der Frage einer Betriebsübertragung Stellung zu nehmen. Das ergebe sich daraus, daß der Kläger selbst einen Betriebsübergang bestritten habe. Diese Auffassung ist nicht haltbar. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der beklagte PSV seine Einstandspflicht gerade mit der Begründung verneint, der Betrieb sei durch eine Reihe von Rechtsgeschäften auf die Ha H übertragen worden. Ob diese Darstellung zutrifft, muß aufgeklärt werden.

2. Im Gegensatz zum Berufungsgericht hat das Arbeitsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme als festgestellt erachtet, daß die Ho ihren Geschäftsbetrieb in H zwar nicht durch ein unmittelbares einheitliches Rechtsgeschäft, wohl aber unter Beteiligung verschiedener Gläubiger auf die Ha H übertragen habe. Der Kläger hat mit seiner Berufung sowohl die Durchführung als auch das vom Arbeitsgericht angenommene Ergebnis der Beweisaufnahme angegriffen; er hat beanstandet, der Beklagte habe nicht in substantiierter Form Beweis angetreten und das Arbeitsgericht habe ohne entsprechenden Parteivortrag die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsbegriffs von Amts wegen ermittelt. Hierauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Das wird nachzuholen sein.

3. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen haben, daß der Beklagte die Beweislast für den von ihm behaupteten Betriebsübergang trägt. Dazu hat der Beklagte jedoch bereits eine Reihe erheblicher Indiztatsachen vorgetragen, die es nahelegen, einen Betriebsübergang anzunehmen. Demgegenüber kann der Kläger nicht mit bloßem Nichtwissen bestreiten; er wird vortragen müssen, welche Behauptungen des Beklagten er für unzutreffend hält und was gegen eine Betriebsübertragung spricht.

Im übrigen kann das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Besonderheiten einer Betriebsveräußerung im Konkurs hier nicht eingreifen (BAGE 32, 326 AP Nr. 18 zu § 613 a BGB; Urteil vom 29. Oktober 1985 - 3 AZR 485/83 - aaO; Urteil vom 28. April 1987 - 3 AZR 75/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Die behauptete Betriebsveräußerung hat nicht im Rahmen eines vom Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung bestimmten Konkursverfahrens stattgefunden. Eine einschränkende Auslegung des § 613 a BGB mit der Folge, daß der Betriebserwerber nur die nach Eröffnung des Konkursverfahrens erdienten Versorgungsanwartschaften zu übernehmen hätte, kommt daher nicht in Betracht (vgl. auch BAGE 47, 206 AP Nr. 38 zu § 613 a BGB).

Der Senat hat es für angezeigt gehalten, den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Fundstellen

BAGE 56, 148-155 (LT1)

BAGE, 148

BB 1988, 831-832 (T)

DB 1988, 656-657 (LT)

BetrAV 1988, 179-181 (LT1)

JR 1988, 308

NZA 1988, 470-471 (LT1)

RdA 1988, 125

ZIP 1988, 596

ZIP 1988, 596-598 (LT1)

AP § 17 BetrAVG (LT1), Nr 13

AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung9/85

AR-Blattei, ES 460 Nr 199 (LT1)

EzA § 17 BetrAVG, Nr 3 (LT1)

EzA § 3 BetrAVG, Nr 2 (LT1)

PERSONAL 1988, 423-423 (LT1)

VersR 1988, 476-477

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