Leitsatz (redaktionell)

1. Übertarifliche Zulagen können im Falle einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich angerechnet werden, es sei denn, daß dem Arbeitnehmer nach vertraglicher Abrede die Zulage als selbständiger Lohnbestandteil neben dem Tariflohn zustehen soll (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG 1978-07-19 5 AZR 180/77 = AP Nr 10 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

2. Auch bei einer solchen Anrechnung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der Arbeitgeber darf danach nicht ohne sachlichen Grund die außertarifliche Zulage nur bei wenigen Arbeitnehmern anrechnen, während er bei der Mehrzahl hiervon absieht.

3. Der Arbeitgeber muß, wenn er bei der Anrechnung zwischen den Arbeitnehmern differenziert, die Gründe - spätestens im gerichtlichen Verfahren - offenlegen.

 

Normenkette

TVG § 4; BGB §§ 242, 315 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 01.06.1977; Aktenzeichen 2 Sa 1/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440437

BB 1980, 680-681 (LT1-3)

DB 1980, 406-407 (LT1-3)

AuB 1982, 89-89 (T)

BlStSozArbR 1980, 100 (T1-3)

AP § 4 TVG, Nr 11

AR-Blattei, ES 800 Nr 56 (LT1-3)

AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 56 (LT1-3)

EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung, Nr 3 (LT1-3)

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