Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, dessen Aktualisierung für einen nach Vertragsabschluß liegenden Zeitpunkt vereinbart ist, kann schon vor dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Arbeit aufgenommen werden sollte. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt.

2. Es kann auch vereinbart werden, daß in dem zu 1 genannten Fall die Frist der ordentlichen Kündigung schon vor der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ihres sofortigen Laufes beginnen soll.

3. Fehlt es an einer eindeutigen Vereinbarung in dem zu 2 genannten Sinne, so beginnt die Kündigungsfrist erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden sollte.

4. Es genügt, wenn in der Revisionsschrift angegeben wird, für welche erforderlich, daß schon aus der Revisionsschrift hervorgeht, in welcher Parteirolle sich der Rechtsmittelkläger in erster Instanz befunden hat (Aufgabe der in BAG 1954-06-03 1 AZB 11/54 = AP Nr 1 zu § 518 ZPO vertretenen Ansicht, Beitritt zu der Entscheidung BAG 1960-04-07 5 AZR 585/59 = BAGE 9, 159 = AP Nr 6 zu § 518 ZPO).

5. Ob ein Urteilstatbestand widerspruchsvoll und deshalb das angefochtene Urteil von Amts wegen schon aus diesem Grunde aufzuheben ist, weil ein widerspruchsvoller und deshalb unklarer Tatbestand es ungewiß sein läßt, ob dem Vorderrichter Fehler in der Rechtsanwendung unterlaufen sind oder nicht, richtet sich nach dem gesamten Vorbringen der in Frage kommenden Partei, soweit diese im angezogenen Urteil in bezug genommen ist.

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 13.11.1963; Aktenzeichen 5 Sa 226/63 N)

 

Fundstellen

BAGE 16, 204

BAGE, 204

BB 1964, 1341

DB 1964, 1705

NJW 1965, 171

NJW 1965, 988

SAE 1965, 73

AP § 620 BGB, Nr 1

AR-Blattei, ES 1010.1.3 Nr 1

AR-Blattei, Kündigung IC Entsch 1

EzA § 620 BGB, Nr 6

JZ 1965, 362

JZ 1965, 363

JuS 1965, 161

MDR 1965, 78

WA 1965, 3

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