Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Betriebsänderung in der Form der Betriebseinschränkung nach BetrVG § 111 S 2 Nr 1 setzt nicht notwendig eine Verringerung der sächlichen Betriebsmittel voraus. Auch ein bloßer Personalabbau unter Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel kann eine Betriebseinschränkung sein.

2. Erforderlich ist eine erhebliche Personalreduzierung, wobei die Zahlen- und Prozentangaben in KSchG § 17 Abs 1 über die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen, jedoch ohne den dort festgelegten Zeitraum, als Maßstab gelten können.

3. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Betriebseinschränkung vorliegt, ist von dem regelmäßigen Erscheinungsbild des Betriebes auszugehen. Gewöhnliche Schwankungen der Betriebstätigkeit, die mit der Eigenart des jeweiligen Betriebes zusammenhängen, sind keine Betriebsänderungen, auch wenn eine größere Zahl von Arbeitnehmern entlassen wird.

4. Die Regelung des BetrVG § 113 Abs 3 iVm BetrVG § 113 Abs 1 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz der Verfassung.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 26.10.1976; Aktenzeichen 5 Sa 570/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437429

BB 1979, 1501-1504 (LT1-4)

DB 1979, 1897-1899 (LT1-4)

BetrR 1979, 354-356 (LT1-4)

ARST 1980, 5-6 (LT1-3)

SAE 1980, 85-90 (LT1-4)

AP § 111 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 3

EzA § 111 BetrVG 1972, Nr 6 (LT1-4)

JuS 1980, 307-308 (ST1-3)

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