Leitsatz (redaktionell)

1. Der Wunsch des Arbeitnehmers kann die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich rechtfertigen. Doch setzt dies voraus, daß der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluß in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt ist. Allein aus der Annahme des Arbeitgeberangebotes auf Abschluß eines Zeitvertrages kann noch nicht geschlossen werden, dieser beruhe auf dem Wunsch des Arbeitnehmers.

2. Ob die Befristung eines Arbeitsvertrages nach den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen sachlich gerechtfertigt ist, richtet sich regelmäßig nach folgenden Maßstäben.

a. Den Ausgangspunkt haben die generellen Merkmale für die Zulässigkeit einer Befristung zu bilden, und zwar in der Weise, daß die sie nach der Auffassung verständiger und verantwortungsbewußter Vertragspartner auch als berechtigt angesehen werden kann.

b. Die Umstände des Einzelfalles gewinnen Bedeutung, wenn die damit verbundenen Interessen ein solches Gewicht haben, daß es geboten ist, sie vor den generellen Umständen zu berücksichtigen.

 

Orientierungssatz

In dem Rechtsstreit findet die Verordnung zur Regelung der Dienstverhältnisse der Lektoren an den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Lektorenordnung - LektO) vom 6. Dezember 1966 Anwendung.

 

Normenkette

BGB § 611; LektO NW §§ 1-4, 7; BGB § 620 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.04.1972; Aktenzeichen 3 Sa 517/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437698

BAGE 25, 125-133 (LT1-2)

BAGE, 125

BB 1973, 1029

NJW 1973, 1719

ARST 1973, 138

SAE 1974, 159 (LT1-2)

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1-2), Nr 38

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis VIII Entsch 17

AR-Blattei, ES 220.8 Nr 17

EzA § 620 BGB, Nr 18

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