Orientierungssatz

1. Zur Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes im Kündigungsrecht:

Verstoß des Arbeitgebers gegen den Grundsatz, daß die Betriebsratseigenschaft eine Pflichtverletzung nicht erhöht und gegen das Benachteiligungsverbot des BetrVG § 78 S 2.

2. Es gibt gewichtige Unterschiede zwischen dem Anhörungsverfahren nach BetrVG § 102 und dem Zustimmungsverfahren nach BetrVG § 103. Deshalb gibt es keine entsprechende Anwendung der zu BetrVG § 102 entwickelten Grundsätze, daß fehlerhafte Beschlüsse dem Verantwortungsbereich des Betriebsrats zuzurechnen sind, im Regelungsbereich des BetrVG § 103.

 

Normenkette

BGB § 626; BetrVG §§ 78, 103, 102

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.12.1977; Aktenzeichen 12 Sa 600/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437501

BB 1979, 1347-1348 (T)

DB 1979, 1659-1660 (ST1)

EzA § 103 BetrVG 1972, Nr 23 (T)

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