Orientierungssatz
1. Zur Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes im Kündigungsrecht:
Verstoß des Arbeitgebers gegen den Grundsatz, daß die Betriebsratseigenschaft eine Pflichtverletzung nicht erhöht und gegen das Benachteiligungsverbot des BetrVG § 78 S 2.
2. Es gibt gewichtige Unterschiede zwischen dem Anhörungsverfahren nach BetrVG § 102 und dem Zustimmungsverfahren nach BetrVG § 103. Deshalb gibt es keine entsprechende Anwendung der zu BetrVG § 102 entwickelten Grundsätze, daß fehlerhafte Beschlüsse dem Verantwortungsbereich des Betriebsrats zuzurechnen sind, im Regelungsbereich des BetrVG § 103.
Normenkette
BGB § 626; BetrVG §§ 78, 103, 102
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.12.1977; Aktenzeichen 12 Sa 600/77) |
Fundstellen
Haufe-Index 437501 |
BB 1979, 1347-1348 (T) |
DB 1979, 1659-1660 (ST1) |
EzA § 103 BetrVG 1972, Nr 23 (T) |
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