Leitsatz (redaktionell)

Hat der Arbeitgeber ein angeblich vertragswidriges Verhalten seines Arbeitnehmers zum Anlaß genommen, ihm eine formelle schriftliche Verwarnung mit Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall zu erteilen, so kann der Arbeitnehmer sich dagegen mit einer Klage zur Wehr setzen, wenn der Vorwurf ungerechtfertigt ist. Ob die Verwarnung in dem entschiedenen Fall als mitbestimmungspflichtige Betriebsbuße anzusehen war, bleibt offen.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 17.05.1976; Aktenzeichen 6 Sa 188/75)

 

Fundstellen

BB 1978, 1167 (LT1)

DB 1978, 1548-1549 (LT1)

NJW 1978, 2263

ARST 1979, 2-3 (LT1)

SAE 1978, 269-273 (LT1)

AP § 611 BGB Fürsorgepflicht (LT1), Nr 84

AR-Blattei, Betriebsbußen Entsch 9 (LT1)

AR-Blattei, ES 480 Nr 9 (LT1)

EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht, Nr 23 (LT1)

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