Leitsatz (redaktionell)

1. BGB § 613a gilt auch für leitende Angestellte im Sinne von BetrVG § 5 Abs 3.

2. Zu den im Zeitpunkt des übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen gehören auch solche, die bereits von einer Seite gekündigt wurden, bei denen aber die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 21.09.1976; Aktenzeichen 3 Sa 171/76)

 

Fundstellen

BB 1978, 914 (LT1)

DB 1978, 1453-1454 (T1, LT2)

ARST 1978, 134-135 (LT2)

SAE 1979, 84-86 (LT1-2)

AP 11zu § 613a BGB (LT1-2)

AR-Blattei, Betriebsinhaberwechsel Entsch 26 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 500 Nr 26 (LT1-2)

EzA § 613a BGB, Nr 18 (LT1-2)

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