Leitsatz (redaktionell)

1. Im kommunalen Verwaltungsdienst ist die Ablegung der jeweiligen Verwaltungsprüfung tarifliche Anspruchsvoraussetzung.

2. Als "Spezialgebiete" (§ 3 Abs 1 Buchst d der Anlage zu BAT § 25) kommen nur außergewöhnliche, nicht bei allen Kommunalverwaltungen bestehende Aufgaben in Betracht. "Spezialgebiete" erfordern daher auch außergewöhnliche, spezielle Fachkenntnisse. Die Bearbeitung von Wohngeld ist kein "Spezialgebiet".

3. Die Zulage nach § 2 Abs 1 S 2 der Anlage zu BAT § 25 ist auch dann zu zahlen, wenn trotz objektiv bestehender Möglichkeit ein Angestellter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen am Verwaltungslehrgang bzw an der Verwaltungsprüfung nicht teilnehmen kann, zB auch wegen unverschuldeter Krankheitsfolgen. Hingegen kommt es beim Wegfall der Zulage nach § 2 Abs 2 Buchst b der Anlage zu BAT § 25 weder auf die Gründe noch auf ein Verschulden des Angestellten an.

4. Auch in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers liegende Gründe können eine "gegebene Veranlassung" für eine amtsärztliche Untersuchung sein. Dies gilt auch dann, wenn ein Angestellter aufgrund fachärztlicher Empfehlung wegen der gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalles einen von ihm begonnenen Verwaltungslehrgang hat abbrechen müssen und kurz darauf seine erneute Teilnahme beantragt.

5. Ein eine Versetzung rechtfertigender "dienstlicher Grund" kann auch darin liegen, daß der Angestellte die für seine Tätigkeit tariflich vorgeschriebene Verwaltungsprüfung auf absehbare Zeit nicht ablegen kann.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 30.06.1976; Aktenzeichen 3 Sa 1001/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439650

AP § 25 BAT (LT1-5), Nr 3

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 181 (LT1-5)

DÖD 1979, 62-67 (LT1-5)

EzA § 25 BAT, Nr 1 (LT1-5)

PersV 1979, 371-376 (LT1-5)

RiA 1979, 35-36 (T1-5)

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