Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Angestellten im Naturschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für einen Angestellten, der bei einem Naturschutzzentrum Ausstellungsmaterial herstellt und bei der Vorbereitung und Durchführung entsprechender Ausstellungen mitwirkt, gelten die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung für den Verwaltungsdienst.

2. Bei der Anwendung dieser Tätigkeitsmerkmale sind auch die Fachkenntnisse des Angestellten im künstlerischgestaltenden Zeichnen, im Naturschutz, der Botanik und Zoologie sowie auf pädagogisch-didaktischem Gebiet mitzuberücksichtigen.

 

Orientierungssatz

1. Erforderlichkeit von Berufungs- und Revisionsanträgen.

2. Keine Bedeutung von Haushaltsrecht und Haushaltsplänen für die Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1a

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 29.10.1981; Aktenzeichen 14/9 Sa 32/81)

ArbG Wetzlar (Entscheidung vom 18.11.1980; Aktenzeichen 1 Ca 261/80)

 

Tatbestand

Der Kläger besitzt den Facharbeiterbrief als Maschinenschlosser und ein Befähigungszeugnis als Maschinenzeichner. Am 1. April 1974 trat er in die Dienste des beklagten Landes. Die Parteien vereinbarten einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge. Der Kläger bezieht Vergütung nach VergGr. VI b BAT.

Nachdem er zunächst als technischer Zeichner beschäftigt worden und bei der "Planungsgruppe T" tätig war, wurde der Kläger nach Auflösung dieser Planungsgruppe an das H Forstamt L versetzt. Seit dem 1. Januar 1977 ist er unter Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land beim Naturschutzzentrum H, das als Verein des BGB organisiert ist, eingesetzt. Im Naturschutzzentrum obliegen dem Kläger die folgenden Aufgaben:

1. Anfertigung von Ausstellungs- und Informationsmaterial, Gestaltung von Ausstellungstafeln und Diagrammen einschließlich des Aufziehens von Fotos und Plakaten auf Bildträger, 2. Mitwirkung bei der Planung und dem Aufbau von Ausstellungen, 3. Wartung und Bedienung technischer Geräte (Dia - und Filmvorführgeräte, Tonbandgeräte, Lautsprecheranlagen), 4. Pflege der Kraftfahrzeuge einschließlich der Aufstellung von Listen zur Materialbeschaffung, 5. Überwachung der Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen an Gebäuden und im Außenbereich, 6. Erstellung von Lageplänen und kartographischen Zeichnungen für Landkarten sowie 7. Durchführung von Folienarbeiten für Prokischreiber.

Die Aufgaben des Klägers im Bereiche der Anfertigung von Ausstellungs- und Informationsmaterial (Nr. 1) sowie der Mitwirkung bei der Planung und dem Aufbau von Ausstellungen (Nr. 2) nehmen zusammengenommen seine überwiegende Arbeitszeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 31. August 1978 beantragte der Kläger erfolglos seine Höhergruppierung in die VergGr. IV a BAT, hilfsweise V b BAT.

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn ab 31. August 1978 Vergütung nach VergGr. IV a, hilfsweise VergGr. V b BAT zu zahlen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, seine überwiegend auszuübende Tätigkeit entspreche den Merkmalen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10. Das ergebe sich daraus, daß seine Aufgaben im Bereiche der Erstellung des Ausstellungsmaterials sowie der Planung und Durchführung der Ausstellungen schöpferisch - gestaltenden Charakter hätten und ihnen eine außergewöhnliche, richtungweisende Bedeutung zukomme. Selbst wenn man aber bei ihm die Heranziehung der Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte verneine, sei sein Klagebegehren im Hinblick auf die dann anzuwendenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst begründet. Jedenfalls würden insoweit die Erfordernisse der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a erfüllt. Seine Aufgaben erforderten gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Auch habe er überwiegend selbständige Leistungen zu erbringen. Er erstelle - wenn auch teilweise im Zusammenwirken mit anderen Bediensteten - die Gesamtkonzeption für Ausstellungen auf dem Gebiete des Naturschutzes. Das Ausstellungs- und Informationsmaterial fertige er selbständig und eigenverantwortlich an. Dasselbe gelte für die Durchführung der Ausstellungen. Er habe dabei jeweils eigene Ideen zu entwickeln und benötige entsprechende Kenntnisse insbesondere für Formen und Farben. Vorgegebene Themen habe er graphisch und bildlich umzusetzen. Demgemäß hat der Kläger beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab 31. August 1978 Vergütung nach VergGr. IV a, hilfsweise VergGr. V b BAT zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, der Kläger werde tarifgerecht vergütet. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte seien auf den Kläger nicht anwendbar. Die Herstellung von Ausstellungs- und Informationsmaterial sei eine reproduzierende Tätigkeit, die der Kläger entweder nach gegebenen Weisungen seiner Vorgesetzten oder nach Vorlagen aus Büchern auszuführen habe. Auch die gestalterische Umsetzung der einzelnen Themen erfolge nach jeweils gegebener Weisung. Planung und Durchführung der Ausstellungen seien Aufgaben des Dienststellenleiters. Dabei habe der Kläger lediglich ausführende Funktionen. Das gelte auch für den Transport des Ausstellungsmaterials sowie dessen Aufbau und Abbau. Damit sei auch der Hilfsantrag des Klägers unbegründet. Weder benötige er gründliche, umfassende Fachkenntnisse noch habe er selbständige Leistungen zu erbringen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise die weitere Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn ab 31. August 1978 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und sein erweitertes Klagebegehren abgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Mit Recht hält das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers für zulässig, obwohl er im Widerspruch zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO keine förmlichen Berufungsanträge gestellt hat. Nach der nunmehr bei den Revisionsgerichten und auch im zivilprozessualen Schrifttum vorherrschenden Meinung bedarf es nämlich, wie das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung damit zutreffend hervorhebt, förmlicher Revisions- bzw. Berufungsanträge dann nicht, wenn im Einzelfalle klar ersichtlich ist, ob nach dem Begehren des Revisions- oder Berufungsklägers das gesamte vorinstanzliche Urteil oder abtrennbare Teile davon aufgehoben werden sollen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1983 - 4 AZR 353/81 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, im Anschluß an BAG 1, 36, 38 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gratifikation; BGH Urteil vom 29.9.1953 - I ZR 164/52 - LM Nr. 14 zu § 546 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42 Aufl., § 554 Anm. 4 A und Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl., § 554 Anm. 3 sowie § 519 Anm. 3). Darüber bestehen vorliegend keine Zweifel.

Obwohl der Kläger beim Naturschutzzentrum H, das als eingetragener Verein des BGB rechtlich organisiert ist, beschäftigt wird, ist dennoch, wie das Landesarbeitsgericht richtig annimmt, das beklagte Land passivlegitimiert. Das beklagte Land ist nämlich ungeachtet der Versetzung des Klägers zum Naturschutzzentrum H dessen Arbeitsvertragspartner, Arbeitgeber und Gehaltsschuldner geblieben. Dann aber muß sich die vorliegende Klage auch gegen das beklagte Land richten.

In der Hauptsache ist mit dem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, daß die Parteien einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge vereinbart haben. Damit kommt es für die Höhe der Vergütung des Klägers zunächst darauf an, ob die Hälfte der seine Gesamtarbeitszeit ausmachenden Arbeitsvorgänge den jeweils vom Kläger für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmalen entsprechen (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist mit dem Landesarbeitsgericht von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 - und 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise betrachtet das Landesarbeitsgericht die sieben im Tatbestand zusammengestellten Aufgabenkomplexe des Klägers jeweils als einen Arbeitsvorgang. Das gilt insbesondere für die Aufgaben des Klägers in den rechtlich entscheidenden Bereichen der Anfertigung des Ausstellungs- und Informationsmaterials (Nr. 1) sowie der Mitwirkung bei der Planung und dem Aufbau der Ausstellungen (Nr. 2). Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt das Landesarbeitsgericht dabei insbesondere darauf ab, daß die verschiedenen Aufgabenkomplexe des Klägers jeweils einem besonderen und eigenwertigen Arbeitsergebnis dienen. Dieses besteht beim Arbeitsvorgang Nr. 1 in der gestaltenden Ausarbeitung des Ausstellungsmaterials durch den Kläger. Dabei bereiten Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten keine rechtlichen Schwierigkeiten, da der Kläger diese Aufgabe allein und alleinverantwortlich erledigt. Sie ist auch von seinen sonstigen Aufgaben tatsächlich abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar. Beim Arbeitsvorgang Nr. 2 besteht das Arbeitsergebnis in der ordnungsgemäßen Erbringung der dem Kläger bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausstellungen obliegenden Aufgaben, die das Landesarbeitsgericht mit Recht von denen seiner daran sonst beteiligten Mitarbeiter und Vorgesetzten abgegrenzt hat, so daß auch hier Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten feststehen. Diese Aufgabe des Klägers, die gegenständlich anderer Art als insbesondere der Arbeitsvorgang Nr. 1 ist, ist von seinen übrigen Aufgaben tatsächlich abgrenzbar und tarifrechtlich selbständig bewertbar. Auch die übrigen Arbeitsvorgänge des Klägers sind vom Landesarbeitsgericht zutreffend bestimmt worden, obwohl es darauf deswegen nicht mehr entscheidend ankommt, weil die Arbeitsvorgänge Nr. 1 und Nr. 2 nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts 60 v.H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmachen und deswegen für die Höhe seiner Vergütung maßgeblich sind. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.

In erster Linie begehrt der Kläger Vergütung nach VergGr. IV a BAT, wobei er annimmt, daß er die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 10 erfülle. Richtig hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß dieses Begehren des Klägers unbegründet ist. Dazu führt das Landesarbeitsgericht im einzelnen richtig und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung aus, die Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 und auch die weiteren tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung für technische Angestellte gleich welcher Art kämen deswegen für den Kläger nicht in Betracht, weil er kein technischer Angestellter sei. Dabei geht das Landesarbeitsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Senats aus, wonach als technische Angestellte im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT nur solche Angestellte anzusehen sind, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. die Urteile des Senats vom 29. September 1982 - 4 AZR 1172/79 - AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und 3. Juni 1981 - 4 AZR 1118/78 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Mit eingehender und zutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß für die rechtlich entscheidenden Aufgaben des Klägers auf den Gebieten der Herstellung des Ausstellungsmaterials (Arbeitsvorgang Nr. 1) und der Vorbereitung und Durchführung der Ausstellungen (Arbeitsvorgang Nr. 2) weder technische Fachkenntnisse noch eine technische Fachausbildung gleich welcher Art erforderlich sind. Das ergibt sich schon aus den eigenen Ausführungen des Klägers zur Erläuterung seiner Tätigkeit und insbesondere aus dem von ihm zu den Prozeßakten überreichten Arbeitsmaterial. Zudem hat der Kläger auch niemals gegenüber den Tatsachengerichten substantiiert behauptet, daß seine Tätigkeit eine irgendwie geartete technische Fachausbildung erfordere. Dabei kommt es, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, auch nicht darauf an, daß der Kläger gelernter technischer Zeichner ist und aufgrund seiner früheren Berufstätigkeit über gewisse technische Kenntnisse verfügen dürfte. Entscheidend ist nämlich, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, daß die rechtlich maßgeblichen Aufgaben des Klägers weder eine Ausbildung als technischer Zeichner noch die etwaigen technischen Fachkenntnisse des Klägers erfordern, selbst wenn beides für die Ausübung seiner Tätigkeit nützlich sein mag.

Richtig hat das Landesarbeitsgericht weiter erkannt, daß die von ihm gewürdigten Aufgaben des Klägers auch nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung keinen technischen Charakter haben. Mit Recht weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, daß der Kläger zur Herstellung des Ausstellungs- und Informationsmaterials (Arbeitsvorgang Nr. 1) insbesondere bestimmte gestalterisch-künstlerische Qualifikationen benötigt, während er bei der Mitwirkung an den Ausstellungen (Arbeitsvorgang Nr. 2) neben allgemeinen organisatorischen Fähigkeiten und pädagogisch-didaktischen Kenntnissen etwas von dem verstehen muß, was jeweils ausgestellt wird. Alles das hat jedoch keinen technischen Charakter und nichts mit den Aufgaben etwa von Ingenieuren, Technikern und damit vergleichbaren Angestellten zu tun. Selbst wenn man das privatrechtlich organisierte Naturschutzzentrum insoweit als Behörde und Institution des beklagten Landes betrachtet, handelt es sich dabei, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, jedenfalls nicht um eine technisch orientierte Behörde wie etwa ein Staatsbauamt oder Fernmeldeamt der Bundespost. Das wird schon daraus deutlich, daß Dienstvorgesetzter des Klägers ein höherer Forstbeamter ist, wie überhaupt die Aufgabenstellung des Naturschutzzentrums gegenständlich den Aufgaben der Forstverwaltung nahesteht bzw. zuzurechnen ist. Damit kommen für den Kläger weder die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Ingenieure noch die für sonstige technische Angestellte niedrigerer Vergütungsgruppen in Betracht.

Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Rechtsunerheblich ist insoweit entgegen der Meinung der Revision, daß das Naturschutzzentrum H eine "einmalige Einrichtung" ist. Entscheidend ist vielmehr, daß es - abgesehen von seiner privatrechtlichen Organisation - jedenfalls keine technische Dienststelle ist. Die Revision kann auch nicht erfolgreich einwenden, der Kläger müsse als "sonstiger Angestellter" im Sinne der zweiten Alternative der Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 angesehen werden. Dazu wäre zunächst einmal erforderlich, daß der Kläger subjektiv über denen eines graduierten Fachschulingenieurs entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen verfügte. Damit wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Fachschulausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnliche gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem engbegrenzten ingenieurmäßigen Teilgebiet nicht ausreichend sind (vgl. das Urteil des Senats vom 29. Oktober 1980 - 4 AZR 750/78 - AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat jedoch gegenüber den Instanzgerichten niemals behauptet, über derartige Fachkenntnisse zu verfügen. Auch in der Revisionsbegründung fehlt es an entsprechendem Vortrag. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung derartige Fachkenntnisse beim Kläger abgelehnt. Die Revision verkennt im übrigen, daß nach den Merkmalen der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 auch der "sonstige Angestellte" eine "entsprechende Tätigkeit" ausführen muß, d.h. eine Tätigkeit, die die geschilderten Fachkenntnisse auch erfordert. Auch hierzu fehlt es bereits an Ausführungen in dem Vortrag des Klägers gegenüber den Instanzgerichten und in der Revisionsbegründung. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, daß der Kläger keine "entsprechende Tätigkeit" ausführt. Daran fehlt es auch deswegen, weil auf ihn die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte nicht anzuwenden sind. Schließlich verwendet, worauf auch das beklagte Land in der Revisionserwiderung mit Recht hinweist, der Kläger in der Revision das Wort "technisch" in einem unjuristischen und jedenfalls nicht tarifkonformen Sinn, wenn er es auch darauf bezieht, daß der Kläger u.a. auch für den reibungslosen "technischen" Ablauf, d.h. das praktische Gelingen der Ausstellungen verantwortlich sei. Eine derartige Formulierung mag zwar bis zu einem gewissen Grade dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen, hat jedoch mit dem Rechtsbegriff der "technischen Angestellten" im tariflichen Sinne nichts zu tun.

Das Landesarbeitsgericht hebt weiter mit Recht hervor, daß der Kläger eine außergewöhnliche, individuelle Aufgabenstellung hat, für die es in der Vergütungsordnung zum BAT keine speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale gibt. Insbesondere gilt das für die Herstellung des Ausstellungsmaterials (Arbeitsvorgang Nr. 1). Diese Tätigkeit des Klägers erfordert in erster Linie gewisse gestalterisch-künstlerische Fachkenntnisse und Erfahrungen, außerdem gewisse Fachkenntnisse aus dem Bereich der Forstverwaltung, der Botanik, der Zoologie und des Naturschutzes. Diese Aufgabe des Klägers ist vergleichbar mit der Aufgabenstellung solcher Angestellter, die aus medizinischen oder veterinärmedizinischen Fachgebieten zeichnerische Darstellungen zu erstellen haben. Auf diese Angestellten hat jedoch der Senat die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppen für den allgemeinen Verwaltungsdienst angewendet (vgl. BAG 36, 245, 256 = AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie das Urteil vom 26. September 1979 - 4 AZR 1008/77 - AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Mit Recht ist das Landesarbeitsgericht vorliegend ebenso verfahren. Dabei nimmt das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung mit Recht Bedacht darauf, daß die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Auffangfunktion haben und daher auch für solche Aufgaben herangezogen werden können, die nicht zu den eigentlichen behördlichen bzw. herkömmlichen Verwaltungsaufgaben im engeren Sinne zählen (vgl. die Urteile des Senats vom 29. September 1982 - 4 AZR 1172/79 - AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, BAG 38, 221, 228 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie BAG 36, 392, 397 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Diese Beurteilung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch insofern als richtig und tarifgerecht, als die Aufgaben des Klägers trotz ihrer Spezialität allgemeinen Verwaltungsaufgaben keineswegs so fernliegen, als daß eine Tariflücke angenommen werden müßte (vgl. BAG 32, 364, 369 = AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das zeigt schon der enge Bezug der rechtserheblichen Aufgaben des Klägers zu denen der Forstverwaltung, die zunehmend größer werdende Bedeutung des Natur- und Umweltschutzes auch bei den staatlichen Behörden und schließlich der Umstand, daß Aufgaben wie die des Klägers bei der Vorbereitung und dem Vollzug der Ausstellungen (Arbeitsvorgang Nr. 2) auch von sonstigen Bediensteten der allgemeinen Verwaltung, etwa der Verkehrs- und Fremdenverkehrsämter, erledigt werden.

Auch die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Dabei geht der Hinweis auf den künstlerischen Charakter der Tätigkeit des Klägers schon deswegen fehl, weil die Tarifvertragsparteien ihm nicht besonders Rechnung tragen und es demgemäß an entsprechenden besonderen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen bis jetzt noch fehlt. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang auf die Merkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 zurückgreift, übersieht er, daß sie nur herangezogen werden könnten, wenn er technischer Angestellter wäre. Nur bei einem technischen Angestellten kommen künstlerische Fähigkeiten als besonderes Qualifikationsmerkmal in Betracht.

Damit sind für den Kläger, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend annimmt, die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a, VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a und VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a für den allgemeinen Verwaltungsdienst anzuwenden, wobei nach der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a zu vergüten sind

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

Diese Tätigkeitsmerkmale bauen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, aufeinander auf, so daß mit ihm zunächst die Erfüllung der Merkmale der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a und danach jeweils die der weiteren qualifizierenden Merkmale zu überprüfen ist (vgl. die Urteile des Senats BAG 36, 392, 398 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAG 36, 261, 268 = AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen.

Die Merkmale der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a fordern gegenüber den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" der niedrigeren Vergütungsgruppen eine Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und Breite nach (vgl. das Urteil des Senats vom 26. September 1979 - 4 AZR 1008/77 - AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Außerdem müssen zur Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten ausfüllende Arbeitsvorgänge ihrerseits zur Hälfte selbständige Leistungen erfordern (vgl. die Urteile des Senats vom 1. September 1982 - 4 AZR 1134/79 - AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAG 37, 181, 187 = AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 28. März 1979 - 4 AZR 446/77 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975), wobei von der tariflichen Legaldefinition der selbständigen Leistungen auszugehen ist.

Das Landesarbeitsgericht geht unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung vom zutreffenden Rechtsbegriff der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse aus und behält ihn auch bei seiner Subsumtion bei. Dabei bringt das Landesarbeitsgericht dem Kläger in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung auch diejenigen Fachkenntnisse gut, die er außerhalb des herkömmlichen Verwaltungsbereichs beim Arbeitsvorgang Nr. 1 auf zeichnerisch-künstlerisch-gestalterischem Gebiet, im Bereiche des Naturschutzes sowie auf den Gebieten der Biologie und Zoologie sowie beim Arbeitsvorgang Nr. 2 insbesondere auf pädagogisch-didaktischem Gebiet besitzen und anwenden muß (vgl. die Urteile des Senats vom 29. September 1982 - 4 AZR 1172/79 - AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, sowie BAG 38, 221, 230 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Dabei gelangt das Landesarbeitsgericht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze und bei Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Tatumstände im Rahmen seines insoweit bestehenden Beurteilungsspielraumes in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, daß für alle Aufgaben des Klägers gründliche, umfassende Fachkenntnisse im aufgezeigten tariflichen Sinne nicht erforderlich sind. Zwar könnte sich insoweit aus einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge des Klägers nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT etwas anderes ergeben (vgl. das Urteil des Senats vom 24. August 1983 - 4 AZR 32/81 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, den Beschluß des Senats vom 20. Juli 1983 - 4 AZN 271/83 -, ebenfalls zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, das Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie die Urteile BAG 36, 261, 273 = AP Nr. 50 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 25. November 1981 - 4 AZR 305/79 - AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Dem braucht jedoch vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden. Einmal verweist nämlich das Landesarbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen auch auf § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT, was den Schluß zuläßt, daß es auch bei Heranziehung dieser Vorschrift gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Erfordernisse der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a beim Kläger verneint. Jedenfalls aber steht dem Kläger aus anderen Rechtsgründen Vergütung aus dieser Vergütungsgruppe nicht zu, womit für ihn auch eine Heranziehung der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 a und VergGr. IV a BAT Fallgruppe 1 a nicht mehr in Betracht kommt.

Es fehlt nämlich zur Erfüllung der Merkmale der VergGr. V b BAT Fallgruppe 1 a schon daran, daß der Kläger sowohl nach seinem eigenen Parteivortrag als auch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedenfalls nicht die Hälfte seiner Arbeitszeit ausfüllende Arbeitsvorgänge zu erbringen hat, die ihrerseits jeweils zur Hälfte selbständige Leistungen erfordern. In diesem Punkte ist das Vorbringen des Klägers unschlüssig, da er im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Senats die selbständigen Leistungen auf die Gesamtarbeitszeit und nicht die einzelnen Arbeitsvorgänge bezogen hat. Das hat zwar in Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch das Landesarbeitsgericht getan. Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Vom zutreffenden, der tariflichen Legaldefinition entsprechenden Rechtsbegriff der selbständigen Leistungen ausgehend kommt das Landesarbeitsgericht nämlich ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze und bei Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Tatumstände im Rahmen seines auch insoweit bestehenden Beurteilungsspielraumes in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, daß der Kläger lediglich bei der Herstellung von Ausstellungsmaterial (Arbeitsvorgang Nr. 1) selbständige Leistungen zu erbringen hat. Dieser Aufgabenkreis des Klägers macht aber nach den den Senat gemäß § 561 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur 30 v.H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers aus.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Landesarbeitsgericht habe den Rechtsbegriff der selbständigen Leistungen verkannt, übersieht der Kläger, daß das Landesarbeitsgericht von der entsprechenden tariflichen Legaldefinition und der entsprechenden Senatsrechtsprechung ausgegangen ist. Im übrigen verwechselt die Revision den Rechtsbegriff der selbständigen Leistungen im tariflichen Sinne mit der Bedeutung des Wortes "selbständig" im allgemeinen Sprachgebrauch.

Damit übersieht der Kläger, daß nicht jede Tätigkeit eines Angestellten, die "selbständig" im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches ausgeführt wird, zugleich das Tarifmerkmal der "selbständigen Leistungen" erfüllt (vgl. das Urteil des Senats vom 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 - AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Im übrigen rügt die Revision insoweit nur die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts. Dabei übersieht der Kläger jedoch, daß sich bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe die Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff verkannt oder bei der Subsumtion gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BAG 32, 228, 231 = AP Nr. 2 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz mit weiteren Nachweisen). Derartige Verstöße rügt die Revision jedoch nicht.

Auch den in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Hilfsantrag des Klägers hat das Landesarbeitsgericht mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgewiesen. Damit begehrt der Kläger Vergütung nach VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 b.

Vergütung danach steht zu

Angestellten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

Damit werden wenigstens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausmachende Arbeitsvorgänge gefordert, die einmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern und darüber hinaus innerhalb der jeweiligen Arbeitsvorgänge zu einem Drittel selbständige Leistungen (vgl. das Urteil des Senats vom 1. September 1982 - 4 AZR 1134/79 - AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Dabei fordern die Tarifvertragsparteien mit "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" gegenüber den "gründlichen Fachkenntnissen" niedrigerer Vergütungsgruppen eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfange, d.h. der Quantität nach (vgl. auch hierzu das zuletzt genannte Urteil des Senats vom 1. September 1982 - 4 AZR 1134/79 - mit weiteren Nachweisen), während sie bei der weiteren Anforderung der selbständigen Leistungen auch hier von der entsprechenden tariflichen Legaldefinition ausgehen.

Das Landesarbeitsgericht geht vom zutreffenden Rechtsbegriff der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" aus und behält ihn auch bei seiner Subsumtion bei. Es berücksichtigt im Rahmen seiner Überprüfung des Arbeitsvorgangs Nr. 1 (Herstellung des Ausstellungsmaterials) in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung auch die Fachkenntnisse des Klägers auf dem Gebiete des Naturschutzes, im gestaltend-künstlerischen Zeichnen sowie in den jeweils darzustellenden Materien und des Arbeitsvorgangs Nr. 2 (Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausstellungen) die organisatorischen, pädagogischen und didaktischen Fachkenntnisse, die der Kläger hierbei einzusetzen hat. Dabei kommt das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes aufgrund einer sorgfältigen Überprüfung ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze und bei Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Tatumstände zu dem Ergebnis, daß der Kläger lediglich bei der Herstellung des Ausstellungsmaterials (Arbeitsvorgang Nr. 1) gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im tariflichen Sinne benötigt. Zwar könnte sich die Erfüllung dieses Tarifmerkmals ebenfalls aus einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge des Klägers nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BAT ergeben. Andeutungsweise hat das Landesarbeitsgericht auch diesen rechtlichen Gesichtspunkt berücksichtigt. Aus anderen Rechtsgründen kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an.

Jedenfalls hat nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden weiteren Beurteilung des Landesarbeitsgerichts der Kläger nämlich nicht im Sinne des in den Merkmalen der VergGr. V c BAT Fallgruppe 1 b geforderten Ausmaßes selbständige Leistungen zu erbringen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß das Landesarbeitsgericht auch hier in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Klägers und im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung die selbständigen Leistungen auf die Gesamttätigkeit des Klägers und nicht auf die einzelnen Arbeitsvorgänge bezogen hat. Das Landesarbeitsgericht kommt nämlich vom zutreffenden Rechtsbegriff der selbständigen Leistungen ausgehend, ohne Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze und bei Berücksichtigung des vollen beiderseitigen Parteivortrages zu dem Ergebnis, daß vom Kläger nur, soweit er Ausstellungsmaterial herzustellen hat (Arbeitsvorgang Nr. 1), selbständige Leistungen zu erbringen sind. Diese Tätigkeit nimmt jedoch nach den den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 ZPO) nur 30 v.H. der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch. Damit werden jedenfalls nicht im tariflichen Ausmaß geforderte selbständige Leistungen erbracht.

Damit hat das Landesarbeitsgericht mit Recht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und seinen in der Berufungsinstanz klageerweiternd gestellten weiteren Hilfsantrag abgewiesen. Dabei kommt es entgegen der Meinung des beklagten Landes auf Vorschriften des Landeshaushaltsrechts sowie den Inhalt des Haushaltsplanes nicht an (vgl. die Urteile des Senats vom 29. September 1982 - 4 AZR 1172/79 - AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, 31. Januar 1979 - 4 AZR 372/77 - AP Nr. 14 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 6. Dezember 1978 - 4 AZR 321/77 - AP Nr. 11 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Was den Hilfsantrag des Klägers betrifft, rügt die Revision in erfolgloser Weise lediglich die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts, soweit sie sich auf das materielle Recht bezieht.

Auch die prozessualen Rügen der Revision greifen, soweit sie überhaupt zulässig sind, jedenfalls nicht durch. Soweit der Kläger rügt, die Tätigkeit des Klägers bei der Herstellung des Ausstellungsmaterials (Arbeitsvorgang Nr. 1) habe einen größeren Umfang angenommen, als ihn das Landesarbeitsgericht als bewiesen ansehe, fehlt es bereits an der Angabe der Prozeßtatsachen im Sinne von § 554 Abs. 3 Nr. 3 lit. b ZPO. Im übrigen ist das Landesarbeitsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme aufgrund einer gründlichen, vollständigen und widerspruchsfreien Beweiswürdigung unter Anwendung von § 286 ZPO zu dem Ergebnis gekommen, daß die entsprechenden Aufgaben des Klägers nur 30 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen. Auch die weitere prozessuale Rüge des Klägers, die angebotenen Beweismittel für seine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse seien nicht ausgeschöpft worden, entbehrt der Substantiierung. Auf sie kommt es im übrigen aber auch schon deswegen nicht an, weil der Kläger jedenfalls nicht im tariflich geforderten Ausmaß selbständige Leistungen zu erbringen hat und hinsichtlich dieser Anforderung seine Klage sogar unschlüssig ist. Auch die weitere Rüge des Klägers, die vom Berufungsgericht durchgeführten Abgrenzungen seien nicht korrekt vorgenommen worden, ist - abgesehen von ihrer fraglichen Zulässigkeit im Hinblick auf § 554 Abs. 3 Nr. 3 lit. b ZPO - jedenfalls ebenfalls deswegen unbegründet, weil hinsichtlich der Anforderung der selbständigen Leistungen die Klage aus den zuvor dargelegten Gründen nicht schlüssig ist. Auf die nach dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nach seinem mündlichen Vortrag in der Verhandlung vor dem Senat eingetretene Änderung seiner Tätigkeit kann sich der Kläger im vorliegenden Prozeß in der Revisionsinstanz nicht mehr berufen (§ 561 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 439627

AP Nr 89 §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-2)

EzBAT §§ 22, 23 BAT B1, VergGr Vc Nr 6 (LT1-2)

PersV 1986, 170-175 (LT1-2)

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