Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung. Betriebsänderung. Interessenausgleich. Sozialauswahl. Namensliste. wesentliche Änderung der Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs. Anforderungsprofil. Kündigung

 

Orientierungssatz

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat (§ 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG aF) ist der Zugang der Kündigung. Bei späteren Änderungen kommt nur ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 3, 5 in der vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung; BetrVG §§ 111, 102

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 11.08.1999; Aktenzeichen 6 Sa 347/98)

ArbG Potsdam (Urteil vom 18.03.1998; Aktenzeichen 1 Ca 3320/97)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 11. August 1999 – 6 Sa 347/98 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung. Die 1951 geborene, verheiratete Klägerin war seit 1978 bei der beklagten gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der früheren kommunalen Wohnungsverwaltung der Stadt L…, beschäftigt und dort zuletzt als Sekretärin tätig. Aufgabe der Beklagten ist es, für breite Bevölkerungsschichten angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. 1997 wurden von ihr 4.153 Mieteinheiten verwaltet. Nachdem die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung ausgesprochen hatte, einigten sich die Parteien in einem Vorprozeß darauf, daß die Klägerin ab 1. Januar 1997 als Sekretärin im Bereich Gebäudewirtschaft beschäftigt und mit Aufgaben der Vergütungsgruppe IV des Vergütungstarifvertrages für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft betraut werden sollte.

Nach Durchführung einer Organisationsuntersuchung kam die Beklagte zu dem Schluß, ihre Verwaltungskosten lägen erheblich über denen vergleichbarer anderer Wohnungsbaugesellschaften und seien nur durch eine einschneidende Personalreduzierung abzusenken. Unter dem 12. Mai 1997 vereinbarte die Beklagte mit dem im Betrieb bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich, der 26 Kündigungen, darüberhinaus innerbetriebliche Versetzungen und die Gründung einer Tochtergesellschaft, zu der weitere 26 Arbeitnehmer versetzt werden sollten, vorsah. Als Anlage zum Interessenausgleich vereinbarten die Betriebspartner Richtlinien für die Sozialauswahl; darin wurde festgelegt, welche Arbeitnehmer in die soziale Auswahl nicht einbezogen werden sollten, weil ihre Weiterbeschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse lag. Außerdem enthielt die Richtlinie eine Punktetabelle zur Bewertung der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und der gesetzlichen Unterhaltspflichten innerhalb der Sozialauswahl. Eine weitere Anlage zum Interessenausgleich enthielt eine Liste mit den Namen der im Jahre 1997 zu kündigenden Arbeitnehmer, darunter die Klägerin. Am 13. Mai 1997 vereinbarten die Betriebspartner einen Sozialplan. Mit Schreiben vom 3. Juni 1997, der Klägerin zugegangen am 30. Juni 1997, kündigte die Beklagte der Klägerin betriebsbedingt zum 31. Dezember 1997. Im Kündigungsschreiben gab sie an, der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden und habe der Kündigung zugestimmt.

Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Sie hat die fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats gerügt und geltend gemacht, die Kündigung beruhe nicht auf einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Beklagte habe ihren Betrieb nicht umstrukturiert, sondern lediglich die ursprünglich von den Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten umbenannt. Es bestehe jedenfalls kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Betriebsänderung, dem Interessenausgleich und der namentlichen Bezeichnung der zu entlassenden Arbeitnehmer. Die Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG aF, daß die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei, könne deshalb nicht eingreifen. Der Interessenausgleich sei auch von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Insbesondere sei es zur Gründung der Tochtergesellschaft nicht gekommen und die Beklagte habe sogar neue Mitarbeiter eingestellt. Jedenfalls sei die getroffene Sozialauswahl grob fehlerhaft. Die der Auswahl zugrunde liegende Richtlinie sei unausgewogen und es seien Arbeitnehmer unzulässigerweise aus der Auswahl herausgenommen worden. Eine Einzelfallabwägung habe nicht stattgefunden. Sie selbst sei angesichts ihrer bisherigen Tätigkeit und Vorbildung bei der Beklagten als Wohnungsverwalterin, Abteilungsleiterin im allgemeinen Geschäftsbereich und als Sachbearbeiterin im allgemeinen Geschäftsführungsbereich einsetzbar gewesen. Insbesondere die Mitarbeiterin M… sei mit einem Alter von 55 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit seit 1993 sozial weniger schutzbedürftig. Es treffe nicht zu, daß die Zeugin M… zur sozialpädagogischen Betreuung der Mieter eingesetzt werde, sie sei vielmehr nach wie vor als Sekretärin tätig. Eine sozialpädagogische Betreuung der Mieter habe die Beklagte nie konzipiert. Diese würde angesichts der extremen Personalkürzung und der hohen Anzahl von Überstunden auch keinen Sinn machen. Sie selbst sei für die Mieterbetreuung auch besser geeignet als Frau M… und sei schon bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten für Mietangelegenheiten zuständig gewesen.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 3. Juni 1997, zugegangen am 30. Juni 1997, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat zur Stützung ihres Klageabweisungsantrags geltend gemacht, sie habe die Kündigung gemäß dem Interessenausgleich und Sozialplan ausgesprochen und die soziale Auswahl einvernehmlich mit dem Betriebsrat nach den vereinbarten Richtlinien vorgenommen. Deshalb habe die Klägerin die Unwirksamkeit der Kündigung nachzuweisen. Jedenfalls hätten dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung vorgelegen. Ihr Verwaltungsbereich habe im Vergleich zu marktwirtschaftlich strukturierten Unternehmen einen Personalüberhang von weit mehr als der Hälfte der Mitarbeiter gehabt. Wegen der überhöhten Personalkosten hätten die eingenommenen Mieten nicht zur Deckung ihrer Kosten und zur Instandsetzung und Instandhaltung der Wohnungen ausgereicht. Ihre betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31. Mai 1996 habe einen Verlust von fast 6 Mio. DM ausgewiesen. Sie habe deshalb ein Sanierungskonzept beschlossen, das anstelle des bisherigen Baubereichs die Gründung einer Service-GmbH und eine völlige Neugliederung des Verwaltungsbereichs vorgesehen habe. Von den danach verbleibenden Stellen habe die Klägerin entsprechend ihrer Ausbildung als Schreibkraft und ihrer Berufserfahrung als Sekretärin allein auf einer Stelle als Sekretärin eingesetzt werden können. Bei äußerst großzügiger Betrachtung wäre für die Klägerin noch die mit dem Mitarbeiter L… besetzte Stelle in Frage gekommen. Der 1940 geborene, verheiratete, einem Kind unterhaltspflichtige und seit 1983 beschäftigte Mitarbeiter L… genieße jedoch aufgrund seines Alters und seiner Betriebszugehörigkeit besonderen tariflichen Kündigungsschutz. Auf der mit der Zeugin M… besetzten Stelle habe die Klägerin nicht eingesetzt werden können. Der Aufgabenbereich dieser Stelle umfasse ua. die sozialpädagogische Betreuung der Mieter, die Schuldnerberatung, die inhaltliche und organisatorische Zusammenarbeit mit dem Mieterbeirat, die Durchführung von Mietersprechstunden sowie die Organisation von Wohngebietsfesten und -aktivitäten. Frau M… sei aufgrund ihrer Ausbildung als Erzieherin mit Lehrbefähigung und ihrer früheren Tätigkeit als Erzieherin dafür besonders geeignet gewesen. Dies treffe für die Klägerin nicht zu. Der Betriebsrat sei zu der Kündigung der Klägerin zusammen mit der Beratung über den Interessenausgleich und Sozialplan gehört worden und habe der Kündigung zugestimmt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgelöst.

  • Das Landesarbeitsgericht hat – kurz zusammengefaßt – angenommen, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und deshalb nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Dies folge schon aus dem Umstand, daß die Klägerin in einem Interessenausgleich namentlich als zu kündigende Arbeitnehmerin bezeichnet sei und die sich daraus ergebende Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht widerlegt habe. Abgesehen davon sei auch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, daß der Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen sei und keine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für sie bestanden habe. Auch die getroffene Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden. Entgegen der ihr aufgrund des Interessenausgleichs mit Namensliste obliegenden Darlegungs- und Beweislast habe die Klägerin nicht einmal dargetan, daß die Beklagte keine ausreichende Sozialauswahl getroffen habe. Vergleichbar sei die Klägerin nur mit Arbeitnehmern gewesen, die die Tätigkeit einer Sekretärin ausgeübt hätten. Die einzig zur Verfügung stehende Sekretärinnenstelle sei jedoch mit einem Betriebsratsmitglied besetzt gewesen. Dem Anforderungsprofil der anderen Stellen, auf die sich die Klägerin berufe, habe sie nicht entsprochen. Das gelte insbesondere für die Stelle, die mit der Zeugin M… besetzt worden sei. Die Auswahl zwischen der Klägerin und dem Arbeitnehmer L… sei schon deshalb nicht zu beanstanden, weil nach der mit dem Betriebsrat vereinbarten Richtlinie auf den Zeugen L… 88, auf die Klägerin hingegen nur 84 Punkte entfielen. Die Kündigung der Klägerin sei auch weder rechtsmißbräuchlich noch nach § 102 BetrVG unwirksam.
  • Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch weitgehend in der Begründung.

    • Auf die am 30. Juni 1997 zugegangene Kündigung ist § 1 Abs. 3 und Abs. 5 KSchG in der vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden (im Folgenden: § 1 Abs. 3, Abs. 5 KSchG aF). Ob eine Willenserklärung rechtsgestaltend wirkt, kann nur nach der bei ihrem Zugang (§ 130 BGB) bestehenden Rechtslage beurteilt werden(vgl. BAG 21. Januar 1999 – 2 AZR 624/98 – AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 3 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 39, zu II 1 der Gründe; 10. Februar 1999 – 2 AZR 716/98 – AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 38, zu II 2a der Gründe jeweils mwN). Die mit dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (Korrekturgesetz) erfolgten, inhaltlichen Änderungen des § 1 Abs. 3 und Abs. 5 KSchG erfassen deshalb vor dem 1. Januar 1999 zugegangene Kündigungen nicht.
    • Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 S 1 KSchG aF liegen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vor. Die Klägerin ist in einem Interessenausgleich als zu kündigende Arbeitnehmerin bezeichnet worden. Dazu genügt die Bezeichnung in einer nicht unterschriebenen Namensliste, die mit dem unterzeichneten Interessenausgleich mittels Heftmaschine fest verbunden war(Senat 7. Mai 1998 – 2 AZR 55/98 – AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 1). Daß der Interessenausgleich am 12. Mai 1997 verhandelt, vereinbart und unterschrieben worden ist, hat das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend (§ 561 ZPO) festgestellt. Der Interessenausgleich betraf auch eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG. Unabhängig davon, wie man das Verhältnis von § 111 S 1 zu S 2 BetrVG sieht (vgl. dazu eingehend GK-BetrVG/Fabricius 6. Aufl. § 111 Rn. 114 ff.), ist davon auszugehen, daß ein und dieselbe Maßnahme des Unternehmers mehrere Tatbestände einer Betriebsänderung iSv. § 111 S 2 BetrVG erfüllen kann(Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 111 Rn. 58; GK-BetrVG/Fabricius aaO Rn. 117). So kann etwa die erhebliche Einschränkung eines Betriebes (§ 111 S 2 Nr. 1 BetrVG) dazu führen, daß die Organisation der noch zu leistenden Arbeit auf den noch verbleibenden Arbeitsplätzen zu solch einschneidenden Umschichtungen führt, daß eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation (§ 111 S 2 Nr. 4 BetrVG) anzunehmen ist. Die Rüge der Klägerin, eine Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG liege schon deshalb nicht vor, weil ihr erst aufgrund der durch die Personalverringerung erforderlich gewordenen Neuverteilung der Aufgaben gekündigt worden sei, ist deshalb unberechtigt. Der Interessenausgleich betraf nach den bindenden Feststellungen (§ 561 ZPO) des Landesarbeitsgerichts eine Betriebsänderung nach § 111 S 2 Nr. 1 BetrVG; dem steht nicht entgegen, daß nach den weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Einschränkung des Betriebs der Beklagten zu einer Umstrukturierung und Neuverteilung der verbleibenden Tätigkeiten geführt hat.
    • Aufgrund der namentlichen Bezeichnung der Klägerin in dem Interessenausgleich wird nach § 1 Abs. 5 S 1 KSchG aF vermutet, daß die Kündigung durch dringende, betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Außerdem kann nach § 1 Abs. 5 S 2 KSchG aF die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

      Zu Unrecht macht die Revision geltend, § 1 Abs. 5 S 1 und S 2 fänden keine Anwendung, weil die Ausgründung einer Service-GmbH, die 26 Mitarbeiter hätte übernehmen sollen, später gescheitert sei und sich damit die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert habe (§ 1 Abs. 5 S 3 KSchG aF). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob sich die Sachlage geändert hat, ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Bei späteren Änderungen kommt nur ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht(Löwisch RdA 1997, 80, 82; Fischermeier NZA 1997, 1089, 1098). Es stellt deshalb keine nach § 1 Abs. 5 S 3 KSchG aF beachtliche Änderung der Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs dar, daß sich die Ausgründung der Service-GmbH zunächst verzögert hat und die Beklagte sich nach Ausspruch der Kündigung gegenüber der Klägerin entschlossen hat, diese Ausgründung nicht vorzunehmen. Außerdem kommen die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung und der geänderte Prüfungsmaßstab für die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 5 S 3 KSchG aF nur dann nicht zur Anwendung, wenn sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs so wesentlich geändert hat, daß von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen ist(LAG Köln 1. August 1997 – 11 Sa 355/97 – LAGE KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 1). Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Nach dem Interessenausgleich beabsichtigte die Beklagte, die aus ihrer Sicht erforderliche Personalreduzierung durch unterschiedliche, voneinander unabhängige Maßnahmen durchzuführen. Die Absicht der Gründung einer Tochtergesellschaft betraf dabei einen besonderen Kreis von Arbeitnehmern (Anlage 2 zum Interessenausgleich), die zu der Tochtergesellschaft überwechseln sollten. Die davon unabhängige Personalreduzierung (Anlage 1 zum Interessenausgleich) betraf eine andere Gruppe von 26 Arbeitnehmern und sank auch durch das Scheitern der Gründung der Tochtergesellschaft nicht so weit ab, daß die beabsichtigte Maßnahme nach § 111 BetrVG, § 17 KSchG keine Betriebsänderung mehr dargestellt hätte. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung beruhte damit nach wie vor auf dem Interessenausgleich, ohne daß im Hinblick auf die in Anlage 1 zum Interessenausgleich genannten Mitarbeiter eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten wäre.

    • Bei der Frage, ob eine Kündigung durch dringende, betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 S 1 KSchG, § 1 Abs. 5 S 1 KSchG aF), ob die Arbeitnehmerin an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb weiterbeschäftigt werden kann (§ 1 Abs. 2 S 2 Nr. 2a KSchG) bzw. ob die soziale Auswahl grob fehlerhaft ist (§ 1 Abs. 3 S 1, Abs. 5 S 2 KSchG aF), handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist(st. Rspr. vgl. ua. BAG 7. November 1996 – 2 AZR 811/95 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 82 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 88; 21. Januar 1999 – 2 AZR 624/98 – AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 3 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 39).
    • Die Vermutung des § 1 Abs. 5 S 1 KSchG aF, daß die Kündigung durch dringende, betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt war, hat die Klägerin, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, nicht widerlegt. Darüberhinaus hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß der Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen ist und für sie im Betrieb keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestanden haben, so daß auch unabhängig von der gesetzlichen Vermutung ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung vorlag. Durchgreifende Revisionsrügen hat die Klägerin hiergegen nicht erhoben.
    • Auch die von der Beklagten durchgeführte Sozialauswahl ist nicht zu beanstanden, erst recht nicht als grob fehlerhaft iSv. § 1 Abs. 5 S 2 KSchG aF anzusehen.

      • Die einzige nach der Betriebsänderung noch zur Verfügung stehende Sekretärinnenstelle mußte die Beklagte, ohne daß es auf die Auswahlkriterien des § 1 Abs. 3 S 1 KSchG aF angekommen wäre, mit einer Angestellten besetzen, die als Betriebsratsmitglied nach § 15 Abs. 1 KSchG besonderen Kündigungsschutz hatte.
      • Soweit sich die Klägerin in den Tatsacheninstanzen darauf berufen hat, sie wäre bei der Besetzung der Stelle der Abteilungsleiterin im allgemeinen Geschäftsbereich zu berücksichtigen gewesen, hat das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend (§ 561 ZPO) festgestellt, daß es sich bei dieser Stelle um eine echte Beförderungsstelle gehandelt hat und die Klägerin deshalb für die Besetzung dieser Stelle nicht in Betracht kam. Rügen werden von der Revision in diesem Punkt auch nicht erhoben.
      • Nichts anderes gilt für die von der Klägerin genannten Hauswartstellen und Sachbearbeiterstellen im allgemeinen Geschäftsführungsbereich. Gegen die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, daß die Klägerin dem Anforderungsprofil dieser Stellen nicht entsprach, erhebt die Revision keine Rügen.
      • Es ist auch nicht als fehlerhaft anzusehen, daß die Beklagte die in der Mieterbetreuung zu besetzende Stelle mit der Zeugin M… und nicht mit der Klägerin besetzt hat. Nach den den Senat bindenden Feststellungen (§ 561 ZPO) des Landesarbeitsgerichts fehlt es insoweit an einer Vergleichbarkeit der Klägerin mit der betreffenden Arbeitnehmerin. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt, das Anforderungsprofil für einen eingerichteten Arbeitsplatz festzulegen (Senat 9. November 1996 – 2 AZR 811/95 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 82 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 88). Soweit die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für die sachgerechte Erledigung der Arbeitsaufgaben erforderlich sein soll, kann die unternehmerische Entscheidung nur daraufhin überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich ist. So ist die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit besonderer Qualifikation ausführen zu lassen, grundsätzlich zu respektieren(Senat 10. November 1994 – 2 AZR 242/94 – und 5. Oktober 1995 – 2 AZR 269/95 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 77 und BAGE 81, 86).

        Das Landesarbeitsgericht hat mangels durchgreifender Revisionsrügen für den Senat bindend (§ 561 ZPO) festgestellt, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme mache die Mieterbetreuung einen wesentlichen Teil der Stelle aus, die mit der Zeugin M… besetzt worden sei; es erscheine durchaus vernünftig, wenn die Beklagte dem starken Konkurrenzdruck auf dem Wohnungsmarkt mit einer anspruchsvollen Mieterbetreuung begegnen wolle und deshalb eine im sozialen bzw. pädagogischen Bereich liegende Berufsausbildung, die die Zeugin M…, nicht jedoch die Klägerin habe, als Qualitätsanforderung für diese Tätigkeit voraussetze, um auf die soziale Situation der Mieter effektiv eingehen zu können. Wenn die Revision demgegenüber die Ansicht vertritt, es stehe auch nicht ansatzweise fest, ob die Zeugin M… mehr als eine formale Ausbildung als Erzieherin gehabt habe und ob eine solche Ausbildung für die Tätigkeit der Mieterbetreuung notwendig sei, rügt sie keine konkreten Verfahrensverstöße des Landesarbeitsgerichts, sondern möchte nur ihre eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage an die Stelle der rechtsfehlerfrei zustandegekommenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts setzen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine mangelnde Sachaufklärung durch das Landesarbeitsgericht und die Nichterhebung von Gegenbeweisen rügt, ist diese Rüge schon unzulässig, denn es wird nicht konkret angegeben, welche Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts das Landesarbeitsgericht angeblich unterlassen haben soll.

      • Was die Rüge der Revision anbelangt, der Mitarbeiter L… sei zu Unrecht in die Sozialauswahl einbezogen worden, fehlt es, wie die Beklagte zutreffend darlegt, schon an einer Beschwer der Klägerin. Hätte die Beklagte den Mitarbeiter L…, wie die Klägerin geltend macht, wegen seiner tariflichen Unkündbarkeit von vorneherein nicht in die Sozialauswahl einbeziehen dürfen, wäre schon aus diesem Grund ihm und nicht der Klägerin der fragliche Arbeitsplatz zuzuweisen gewesen. Die insoweit getroffene Sozialauswahl ist, wovon das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeht, außerdem nicht grob fehlerhaft, denn auf den Mitarbeiter L… entfielen nach der mit dem Betriebsrat vereinbarten Richtlinie zur sozialen Auswahl 88 Punkte, auf die Klägerin hingegen nur 84 Punkte. Das Ergebnis der getroffenen Sozialauswahl ist erst recht nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn man zu Gunsten des Zeugen zusätzlich berücksichtigt, daß dieser nach § 15 Abs. 4 des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft unstreitig besonderen Kündigungsschutz genießt.
  • Auch die Rüge der Revision, die Kündigung sei nach § 102 BetrVG rechtsunwirksam, ist unberechtigt. Das Landesarbeitsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme für den Senat bindend festgestellt, daß die Beklagte die Anhörung des Betriebsrats im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich durchgeführt hat und den Betriebsrat dabei im einzelnen über die persönlichen Daten der Klägerin, die Umstrukturierungsmaßnahmen, die zu entlassenden Mitarbeiter, die Gründe für die Personalreduzierung und damit auch die Kündigung der Klägerin sowie die Einzelheiten der sozialen Auswahl informiert hat. Wenn die Revision demgegenüber rügt, dem Betriebsrat hätten auch die neuen Stellenbeschreibungen vorgelegt werden müssen, so greift diese Rüge nicht durch. Es kann dahinstehen, ob es sich insoweit, wie die Beklagte geltend macht, um neues und deshalb nach § 561 Abs. 1 ZPO unbeachtliches Vorbringen in der Revisionsinstanz handelt. Jedenfalls geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß der Betriebsrat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere über die Einzelheiten der Sozialauswahl zwischen der Klägerin und der Zeugin M… in allen wesentlichen Einzelheiten informiert worden ist und schon deshalb auch ohne die Vorlage schriftlicher Stellenbeschreibungen eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vorliegt. Abgesehen davon hat der ehemalige Betriebsratsvorsitzende bei seiner Vernehmung ausdrücklich bestätigt, daß dem Betriebsrat die Stellenbeschreibungen vorgelegen haben.
  • Mit zutreffender Begründung ist das Landesarbeitsgericht schließlich davon ausgegangen, daß die Kündigung nicht gegen § 612a BGB verstößt. Revisionsrügen werden insoweit nicht erhoben.
 

Unterschriften

Rost, Bröhl, Fischermeier, Beckerle, Piper

 

Fundstellen

Haufe-Index 892420

SAE 2001, 335

ZIP 2001, 1825

EzA

ZInsO 2001, 1071

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