Entscheidungsstichwort (Thema)

Invaliditätsrente bei vorzeitigem Ausscheiden. Invaliditätsrente, Unverfallbarkeit. Berufsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit. sozialversicherungs- und betriebsrentenrechtliche Folgen selbständiger Tätigkeit. Gesamtversorgung; vorzeitiges Ausscheiden. Veränderungssperre. Näherungsverfahren. zweifache zeitratierliche Kürzung. Rechtskraft. vorgreifliches Rechtsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitgeber muß bei der Ausgestaltung der betrieblichen Invaliditätsversorgung insbesondere die Unverfallbarkeitsvorschriften der §§ 1 und 2 BetrAVG beachten. Die betriebliche Invaliditätsversorgung kann nicht davon abhängig gemacht werden, daß bei Eintritt der Invalidität das Arbeitsverhältnis noch besteht.

2. Erhält ein Versorgungsberechtigter aus der Sozialversicherung lediglich wegen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit statt einer Erwerbsunfähigkeitsrente die niedrigere Berufsunfähigkeitsrente, so kann eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, daß er sich auf seine betriebliche Invaliditätsversorgung die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente anrechnen lassen muß.

 

Orientierungssatz

1. Soweit die Anwartschaft auf eine Invaliditätsrente bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis erlöschen soll, verstößt dies gegen § 1 Abs. 1 BetrAVG.

2. Wenn bestimmte Invaliditätsrisiken unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausgeklammert werden sollen, müssen sie bezeichnet werden.

3. Ein Erwerbsunfähiger ist stets auch berufsunfähig.

4. Die Auslegung der vorliegenden Versorgungszusage ergibt, daß die Invaliditätsvollrente von der Beschäftigungsdauer abhängt und zeitratierlich zu berechnen ist.

5. Die unter Beachtung der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG ermittelte Sozialversicherungsrente ist bereits von der Vollrente abzuziehen.

6. Im vorliegenden Fall muß sich der Versorgungsberechtigte auf die betriebliche Invaliditätsrente die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente anrechnen lassen, wenn er ohne seine selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne erwerbsunfähig wäre.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1, 2 Abs. 1, 5; SGB VI §§ 43-44, 67

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 01.08.2000; Aktenzeichen 6 (1) Sa 884/97)

ArbG Nürnberg (Urteil vom 21.08.1997; Aktenzeichen 14 Ca 5725/96)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 1. August 2000 – 6 (1) Sa 884/97 – aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Invalidenversorgung.

Der am 10. August 1939 geborene Kläger war vom 15. Oktober 1965 bis zum 31. Dezember 1989 bei der G GmbH und deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Im Dezember 1970 erhielt er eine Versorgungszusage, die auszugsweise wie folgt lautet:

„1. Ruhegeld

Erleben Sie im Dienst der Firma G das 65. Lebensjahr, so erhalten Sie vom Tage Ihres Ausscheidens ab ein monatliches Ruhegeld.

Die Höhe des Ruhegeldes ermittelt sich aus 75 % Ihres letzten vereinbarten Monatsgehalts unter Anrechnung der vollen Sozialversicherungsrente.

Ruhestandsbezüge, die die Firma zukünftig durch sonstige gesetzliche Vorschriften oder tarifliche Vereinbarungen finanziert, werden ebenfalls auf das zugesagte Ruhegeld angerechnet.

2. Berufsunfähigkeitsrente

Werden Sie im Dienst der Firma G vor Erreichung des 65. Lebensjahres berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des Angestelltenversicherungs-Gesetzes, so erhalten Sie eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe der bei Eintritt der Berufsunfähigkeit erreichten Ruhegeldanwartschaft.

Scheiden Sie aus dem Dienst der Firma G vorzeitig aus – entweder durch Kündigung von Ihrer Seite oder durch Kündigung seitens der Firma infolge von Gründen, die von Ihnen zu vertreten sind – so erlischt diese Pensionszusage.

…”

Im Jahre 1976 wurde der Kläger unter Aufrechterhaltung dieser Versorgungszusage zum allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der G G GmbH bestellt. § 2 des Geschäftsführervertrages vom 30. Juli 1976 enthielt folgende Vergütungsvereinbarungen:

„1) Herr B erhält für seine Tätigkeit:

a) ein festes Jahresgehalt von DM 54.000,–, das in 12 gleichen Monatsraten jeweils am Ende eines Kalendermonats zahlbar ist;

2) Das Gehalt gem. Absatz 1 a ist der allgemeinen Entwicklung angemessen anzupassen. Als Mindesthöhe werden 150 % der Bezüge des höchstentlohnten Angestellten der Firma vereinbart.

…”

Das Gehalt bei der G GmbH belief sich zuletzt auf 7.828,00 DM. Diese Gesellschaft stellte ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 1989 ein. Die Beklagte übernahm den Kläger. Sie teilte ihm mit Schreiben vom 5. Februar 1990 mit:

„die monatlichen Gehaltszahlungen ab Januar 1990 in bisheriger Höhe erfolgen bis zum Abschluß eines Dienstvertrags unter Vorbehalt.”

Zum 31. März 1990 schied der Kläger durch eigene Kündigung bei der Beklagten aus. Er machte sich als Buchbinder selbständig.

Als die Tarifgehälter für das Buchbinderhandwerk rückwirkend zum 1. Januar 1990 um 4,2 % erhöht wurden, weigerte sich die Beklagte zunächst, eine entsprechende Gehaltserhöhung auch dem Kläger zu gewähren. Mit Schreiben vom 16. August 1990 erklärte sich die Beklagte „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die betriebliche Altersversorgung” bereit, für Januar bis März 1990 die Gehaltserhöhung von 4,2 % zu gewähren.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Januar 1996 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von monatlich 1.913,78 DM. Zur „Rentenart” heißt es:

„Sie haben Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit besteht nicht, weil Sie noch selbständig erwerbstätig sind. Solange noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, liegt unabhängig vom Umfang der Tätigkeit und vom Ausmaß der Leistungsminderung keine Erwerbsunfähigkeit vor.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind seit dem 7.06.95 erfüllt.”

Die Beklagte zahlte ihm keine Betriebsrente wegen Berufsunfähigkeit.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm eine Invalidenrente, weil er nach § 1 BetrAVG eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe. Die Invalidenversorgung habe nicht davon abhängig gemacht werden können, daß er bei Eintritt der Berufsunfähigkeit im Dienste der Beklagten stehe. Seine Berufsunfähigkeit ergebe sich aus dem Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26. Januar 1996. Unerheblich sei es, ob seine körperlichen Leiden für eine Erwerbsunfähigkeit ausreichten. Eine Erwerbsunfähigkeit liege schon deshalb nicht vor, weil sie nach der maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Definition bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht in Betracht komme. Ob der Kläger auch bei der Beklagten berufsunfähig geworden wäre, sei reine Spekulation und spiele keine Rolle. Der Kläger hat behauptet, er habe bei der Beklagten und den früheren Betriebsinhabern körperliche Arbeiten verrichtet und bereits während dieser Beschäftigung an Bandscheibenvorfällen gelitten. Zur Höhe der betrieblichen Invalidenrente hat der Kläger vorgetragen: Nach der Versorgungszusage hätte ihm ohne das vorherige Ausscheiden nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eine ungekürzte Betriebsrente in Höhe von 75 % des letzten vereinbarten Monatsgehalts zugestanden. Die tarifliche Gehaltserhöhung von 4,2 % sei zu berücksichtigen. Das für die Betriebsrente maßgebliche Monatsgehalt belaufe sich somit auf 7.828,00 DM + 4,2 % = 8.156,78 DM. Auf die Betriebsrente von 6.117,59 DM (= 75 % von 8.156,78 DM) sei auf Grund der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG die gesetzliche Berufunfähigkeitsrente anzurechnen, die sich bei Fortschreibung der im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verhältnisse ergeben hätte. Diese fiktive Berufsunfähigkeitsrente belaufe sich auf 1.562,70 DM. Daraus ergebe sich eine Vollrente des Klägers in Höhe von 4.555,25 DM. Der Unverfallbarkeitsfaktor betrage 0,6288. Die dem Kläger danach zustehende Betriebsrente von monatlich 2.864,34 DM liege über der noch anhängigen Klageforderung von monatlich 2.847,82 DM.

Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 71.195,50 DM für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 31. Juli 1997 nebst 4 % Zinsen aus 26.747,04 DM seit dem 25. April 1996 bis 25. September 1996, aus 35.217,84 DM seit dem 26. September 1996 bis 20. Februar 1997, aus 58.696,40 DM seit dem 21. Februar 1997 bis zum 24. Juli 1997 und ab diesem Zeitpunkt aus dem Gesamtbetrag zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. August 1997 eine monatlich im voraus zu zahlende Betriebsrente für die Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers in Höhe von 2.847,82 DM bis einschließlich August 2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klageforderung sei weder dem Grund noch der Höhe nach begründet. Die Voraussetzungen für die zugesagte Invalidenversorgung sei nicht erfüllt. Nach der Versorgungszusage hätte der Kläger während seiner Beschäftigung bei der Beklagten berufsunfähig werden müssen. Dabei handele es sich um eine Risikobegrenzung, die nicht gegen die Unverfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes verstoße. Zudem sei der Kläger tatsächlich nicht berufsunfähig, sondern erwerbsunfähig. Für den Fall der Erwerbsunfähigkeit habe die Beklagte dem Kläger keine Invalidenversorgung versprochen. Nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen werde der Kläger nur deshalb als berufsunfähig behandelt, weil er eine selbständige Tätigkeit ausübe. Durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit könne der Kläger aber nicht einen ansonsten nicht bestehenden Betriebsrentenanspruch erwerben. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Kläger bei der Beklagten keine körperlichen, sondern kaufmännische Tätigkeiten verrichtet habe und ohne das vorzeitige Ausscheiden nicht berufsunfähig geworden wäre. Jedenfalls habe der Kläger die verlangte Betriebsrente nicht richtig berechnet. Nach Nr. 2 der Versorgungszusage habe die Beklagte nur eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe der bei Eintritt der Berufsunfähigkeit erreichten Ruhegeldanwartschaft versprochen. Bei der Berechnung dieser Anwartschaft sei auf die bei der Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlende Altersrente abzustellen. Anschließend sei eine zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen. Diese Invalidenrente sei um den Unverfallbarkeitsfaktor von 62,88 % zu kürzen. Davon sei die volle Sozialversicherungsrente abzuziehen, die dem Kläger im Alter von 65 Jahren zustehe. Da die Versorgungszusage den Abzug der vollen Sozialversicherungsrente verlange, dürfe die Anrechnung erst nach der ratierlichen Kürzung der Betriebsrente erfolgen. Zumindest sei die Erwerbsunfähigkeitsrente anzurechnen, die dem Kläger ohne seine selbständige Tätigkeit zustünde. Es könne nicht zu Lasten des früheren Arbeitgebers gehen, daß der ausgeschiedene Arbeitnehmer wegen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit statt der Erwerbsunfähigkeitsrente die niedrigere Berufsunfähigkeitsrente erhalte.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger eine monatliche Invalidenrente in Höhe von 2.847,82 DM und entsprechende Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Juli 1997 zugesprochen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte nur zur Zahlung einer Betriebsrente von monatlich 1.425,43 DM sowie entsprechenden Nachzahlungen für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 31. Juli 1997 verurteilt. Mit seiner Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die anzurechnende Betriebsrente nicht zu entnehmen.

I. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Betriebsrente wegen Invalidität sind erfüllt. Der Kläger ist berufsunfähig im Sinne der Versorgungszusage. Daran ändern weder sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch seine selbständige Tätigkeit etwas.

1. Der Senat hat im auch vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob der geltend gemachte Betriebsrentenanspruch dem Grunde nach besteht. Die Beklagte hat zwar gegen das Berufungsurteil keine Anschlußrevision eingelegt und ist damit rechtskräftig zur Zahlung eines Teilbetrages von monatlich 1.425,43 DM verurteilt worden. Die Rechtskraft beschränkt sich aber auf die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge. Sie erstreckt sich nicht auf Vorfragen, zu denen auch die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse gehören (vgl. ua. BAG 14. November 1962 – 4 AZR 414/61 – AP ZPO § 322 Nr. 9; 18. September 1997 – 2 ABR 15/97 – BAGE 86, 298, 310 mwN). Die Parteien können durch eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO die Ausdehnung der Rechtskraft auf vorgreifliche Rechtsverhältnisse erreichen. Da sie keinen derartigen Antrag gestellt haben und das Landesarbeitsgericht kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO erlassen hat, ist nur über den zuerkannten Anspruchsteil rechtskräftig entschieden. Unerheblich ist es, daß sich das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen generell mit dem Anspruchsgrund auseinandergesetzt hat (vgl. ua. BGH 3. Oktober 1980 – V ZR 125/79 – NJW 1981, 1045 ff., zu I 1 der Gründe).

2. Soweit die in der Versorgungszusage enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen wirksam sind, erfüllt sie der Kläger.

a) Dem Versorgungsanspruch steht nicht entgegen, daß der Kläger nach der Versorgungszusage eine Berufsunfähigkeitsrente nur dann erhalten soll, wenn er „im Dienste der Firma G” berufsunfähig wird. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden soll die Versorgungszusage erlöschen. Diese Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig, weil sie gegen die Unverfallbarkeitsvorschrift des § 1 Abs. 1 iVm. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verstößt.

aa) Die Beklagte hat die bei der G GmbH begründeten Versorgungspflichten übernommen. Dort hatte der Kläger nach beiden Alternativen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben. Er hatte das 35. Lebensjahr vollendet. Die ihm erteilte Versorgungszusage bestand mindestens zehn Jahre, und der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit lag mindestens zwölf Jahre zurück. Der Statuswechsel unterbrach die für die Unverfallbarkeit maßgebliche Betriebszugehörigkeit nicht, weil das Betriebsrentengesetz nicht nur dem Arbeitnehmerschutz dient. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genügt für die Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes eine „Tätigkeit für ein Unternehmen”. Jedenfalls die nicht an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer erfüllen diese Voraussetzung. Sogar geschäftsführende Minderheitsgesellschafter können unter § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG fallen (vgl. BAG 25. Januar 2000 – 3 AZR 769/98 – AP BetrAVG § 1 Nr. 38 = EzA BetrAVG § 17 Nr. 9, zu I 2 b bb der Gründe mwN).

bb) Die Unverfallbarkeit der Anwartschaft beschränkt sich nicht auf die Altersrente, sondern bezieht sich auch auf die Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (BAG 24. Juni 1998 – 3 AZR 288/97 – BAGE 89, 180, 183; 15. Dezember 1998 – 3 AZN 816/98 – AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 17 = EzA BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 7, zu II 1 der Gründe). Unerheblich ist es, daß es sich bei der Invaliditätsversorgung um eine freiwillige Sozialleistung handelt. Der Arbeitgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, muß aber die gesetzlichen Vorgaben beachten (BAG 24. Juni 1998 – 3 AZR 288/97 – BAGE 89, 180, 185). § 1 Abs. 1 BetrAVG unterscheidet bei den Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nicht zwischen Alters- und Invaliditätsversorgung, obwohl das Risiko der Invalidität insbesondere bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis schwerer berechenbar ist. Das Betriebsrentengesetz verbietet es dem Arbeitgeber, den Anspruch auf Invalidenrente davon abhängig zu machen, daß bei Eintritt der Berufsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis noch besteht.

b) Ob die Berufsunfähigkeit ohne das vorzeitige Ausscheiden des Klägers nicht eingetreten wäre, ist unerheblich. Auf die Ursache der Berufsunfähigkeit kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Dem Arbeitgeber bleibt es zwar unbenommen, bestimmte Invaliditätsrisiken generell, also unabhängig vom Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses auszuklammern. Die ausgenommenen Risiken sind jedoch zu bezeichnen. Dies ist nicht geschehen.

c) Der Kläger ist berufsunfähig im Sinne der Versorgungszusage. Sie enthält keinen eigenständigen Begriff der Berufsunfähigkeit, sondern will ihn ausdrücklich „im Sinne der Bestimmungen des Angestelltenversicherungs-Gesetzes” verstanden wissen. Die Übernahme des sozialversicherungsrechtlichen Sprachgebrauchs ist auch der Regelfall (vgl. ua. BAG 14. Dezember 1999 – 3 AZR 742/98 – AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 2, zu I 1 a der Gründe mwN). Selbst wenn der Kläger ohne die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als erwerbsunfähig anzusehen wäre, stünde ihm ein Anspruch auf Invalidenversorgung zu.

aa) Eine besondere Erwähnung der Erwerbsunfähigkeit war unnötig, weil die Erwerbsunfähigkeit eine gesteigerte Form der Berufsunfähigkeit darstellt. Ein Erwerbsunfähiger ist stets auch berufsunfähig (BAG 14. Dezember 1999 – 3 AZR 742/98 – aaO, zu I 1 c aa der Gründe; BSG 26. Mai 1964 – 12 RJ 464/61 – BSGE 21, 88, 89; 14. März 1979 – 1 RA 27/76 – SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 34). Sowohl nach den bei Erteilung der Versorgungszusage im Jahre 1970 und beim Abschluß des Geschäftsführervertrages vom 30. Juli 1976 geltenden §§ 23, 24 des Angestelltenversicherungsgesetzes als auch nach den bei Rentenbeginn geltenden §§ 43, 44 SGB VI unterscheiden sich Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nur dadurch, daß die Erwerbsunfähigkeit höhere Anforderungen stellt.

bb) Mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit stand dem Kläger trotz seiner selbständigen Tätigkeit eine Invalidenrente zu. Die Voraussetzungen der betrieblichen Invalidenversorgung hängen von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsvereinbarung ab. Sie muß sich zwar nicht an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht halten, sondern kann zusätzliche Anforderungen an die Invalidenversorgung stellen (vgl. BAG 19. Dezember 2000 – 3 AZR 174/00 – EzA BetrAVG § 1 Wartezeit Nr. 1, zu 2 b der Gründe). Die vorliegende Versorgungszusage verlangt aber kein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.

II. Die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente bedarf noch weiterer Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht. Seine tatsächlichen Feststellungen zur anzurechnenden Sozialversicherungsrente sind unzureichend.

1. Die Berechnung unverfallbarer Anwartschaften auf eine betriebliche Invaliditätsversorgung ist in § 2 BetrAVG geregelt. Die Arbeitsvertragsparteien können von den gesetzlichen Vorgaben nicht zu Ungunsten des Versorgungsberechtigten abweichen (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG). Da es sich um einen Mindestschutz handelt, sind zwar für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen möglich. Entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung des Klägers fehlt aber im vorliegenden Fall eine derartige Vereinbarung. Die Versorgungszusage sollte bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers sogar vollständig erlöschen. Wenngleich die Unverfallbarkeit nicht ausgeschlossen werden konnte, zeigt diese Bestimmung doch eindeutig, daß eine Verbesserung der unverfallbaren Anwartschaft nicht gewollt war.

2. § 2 Abs. 1 BetrAVG schreibt vor, daß – unter Beachtung der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG – die Leistung zu ermitteln ist, die dem Versorgungsberechtigten ohne sein Ausscheiden zugestanden hätte (sog. Vollrente). Diese Leistung ist dann entsprechend dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Dieser Unverfallbarkeitsfaktor beläuft sich, worüber zwischen den Parteien Einigkeit besteht, auf 0,6288. Die maßgebliche Vollrente läßt sich nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht beziffern.

a) Welche Betriebsrente dem Versorgungsberechtigten ohne sein vorzeitiges Ausscheiden zugestanden hätte, hängt von der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Im vorliegenden Fall ist die betriebliche Berufsunfähigkeitsrente um so geringer, je früher der Versorgungsfall eintritt. Anknüpfungspunkt der betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente ist zwar das Altersruhegeld. Es ist aber zeitanteilig zu kürzen.

aa) Das Altersruhegeld setzt nach Nr. 1 der Versorgungszusage von Dezember 1970 das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres voraus. Es sollte sich auf 75 % des letzten vereinbarten Monatsgehalts unter Anrechnung der vollen Sozialversicherungsrente belaufen. Die Versorgungszusage enthält nicht das Versprechen, auch bei einer Berufsunfähigkeit unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens eine Betriebsrente in dieser Höhe zu zahlen. In Nr. 2 der Versorgungszusage wird weder die in Nr. 1 Abs. 2 enthaltene Berechnungsvorschrift wiederholt noch ohne Modifizierung darauf Bezug genommen.

Während die für das Altersruhegeld maßgebliche Altersgrenze feststeht, ist der Zeitpunkt einer etwaigen Berufsunfähigkeit völlig offen. Aus dem Wortlaut der Versorgungszusage ergibt sich, daß dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit bei der Berechnung der Betriebsrente entscheidende Bedeutung zukommen soll. Die Berufsunfähigkeitsrente soll sich nach der „Höhe der bei Eintritt der Berufsunfähigkeit erreichten Ruhegeldanwartschaft” richten. Diese Formulierung geht erkennbar davon aus, daß die Ruhegeldanwartschaft bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres mit längerer Betriebszugehörigkeit laufend steigt.

bb) Da die betriebliche Invalidenversorgung von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht eine ratierliche Kürzung für erforderlich gehalten, und zwar entsprechend dem Verhältnis der bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Das Landesarbeitsgericht hat den Kürzungsfaktor monatsweise berechnet. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. BAG 22. Februar 1983 – 3 AZR 546/80 – BAGE 41, 414, 419). Dem Landesarbeitsgericht ist allerdings ein Rechenfehler unterlaufen. Das Beschäftigungsverhältnis, in dessen Versorgungspflichten die Beklagte eintrat, begann am 15. Oktober 1965. Der Kläger ist seit dem 7. Juni 1995 berufsunfähig. Da jedenfalls Restmonate mit mehr als 15 Kalendertagen aufzurunden sind, hätte der Kläger ohne sein vorzeitiges Ausscheiden bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Betriebszugehörigkeit von 356 Monaten erreicht. Das Landesarbeitsgericht hat 355 Monate zugrunde gelegt. Die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Betriebszugehörigkeit beläuft sich auf 466 Monate. Der Kläger hätte demnach ohne sein vorzeitiges Ausscheiden bei der Berechnung seiner Berufsunfähigkeitsrente einen Minderungsquotienten gegenüber dem Altersruhegeld in Höhe von 0,76395 hinnehmen müssen.

b) Die volle Ruhegeldanwartschaft von 75 % des letzten Monatsgehalts ist mit dem Minderungsquotienten von 0,76395 zu multiplizieren. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die von der Beklagten für die Monate Januar bis März 1990 gezahlte Vergütung von 8.156,78 DM als maßgebliches Monatsgehalt angesehen. Die Beklagte wendet sich auch nicht mehr gegen die Zugrundelegung dieses Monatsgehalts.

Ohne das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wäre auf die Berufsunfähigkeitsrente von 6.231,37 DM (= 8.156,78 DM × 0,76395) die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlte Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen. Mit „voller Sozialversicherungsrente” iSd. Versorgungszusage ist die tatsächlich gewährte Sozialversicherungsrente unter Berücksichtigung der Anrechnungs- und Zurechnungszeiten gemeint.

Mit der Anrechnung von Sozialversicherungsrenten bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers befaßte sich die Versorgungszusage von Dezember 1970 jedoch nicht, weil die Arbeitgeberin die Versorgungsanwartschaft für verfallbar hielt. Bei der Berechnung des Teilanspruchs eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers gilt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG auch für die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten die gesetzliche Veränderungssperre, von der nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden kann (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG). Durch die Veränderungssperre wird der Arbeitnehmer so behandelt, als hätten die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall fortbestanden. Auf Grund dieser Festschreibung kommt es darauf an, welche Vergütung der Kläger am 31. März 1990 bezog und welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wie zB Beitragsbemessungsgrenzen am 31. März 1990 galten. Spätere Veränderungen der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgrößen bleiben selbst dann unberücksichtigt, wenn sie sich im Ausscheidezeitpunkt bereits abzeichnen (Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand: 1. August 1999 Teil 10 B Rn. 602; Höfer BetrAVG Stand: Juli 2000 § 2 Rn. 1991). Die Beitragsbemessungsgrenze belief sich nach der Anlage 2 zum SGB VI vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261, 2342) auf 73.200,00 DM. Für das Jahr 1990 wurde sie erst durch Verordnung vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I 2331) auf 75.600,00 DM festgesetzt. Diese Erhöhung spielt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG keine Rolle mehr.

c) Sind bei der Berechnung der Anwartschaft – wie im vorliegenden Fall – Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so kann nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren (sog. Näherungsverfahren) nur dann zugrunde gelegt werden, wenn nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der im Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweist. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer können das Näherungsverfahren gegen den Willen des Vertragspartners durchsetzen (BAG 9. Dezember 1997 – 3 AZR 695/96 – BAGE 87, 250, 253 f.). Der Kläger hat die Entgeltpunkte durch Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachgewiesen und ausdrücklich eine individuelle Berechnung verlangt.

d) Die fiktive Berufsunfähigkeitsrente, die durch Fortschreibung der am 31. März 1990 bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bis zum 7. Juni 1995 (Eintritt des Versorgungsfalles) zu ermitteln ist, entspricht nicht dem vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegten Betrag von 1.975,60 DM. Das Landesarbeitsgericht hat den von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Schreiben vom 7. Dezember 1989 mitgeteilten Betrag übernommen. Diese Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezieht sich aber auf die bis dahin erreichte Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Gehaltserhöhung ab 1. Januar 1990 ist noch nicht berücksichtigt. Die erforderliche Fortschreibung bis zum 7. Juni 1995 fehlt. Der mitgeteilte Betrag betrifft die Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente, nicht aber die niedrigere Berufsunfähigkeitsrente.

e) Falls der Kläger ohne seine selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne erwerbsunfähig wäre, würde sich der anzurechnende Betrag erhöhen. Dies ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung.

aa) Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI (früher § 23 Abs. 2 Satz 3 AVG) ist nicht erwerbsunfähig, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt. Eine entsprechende Einschränkung fehlt für die Berufsunfähigkeit. Übt ein Versicherter, dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen für eine Erwerbsunfähigkeit ausreichen würden, eine selbständige Tätigkeit aus, so erhält er lediglich eine Berufsunfähigkeitsrente. Nach § 67 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung beträgt der Rentenartfaktor für die persönlichen Entgeltpunkte bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit 1,0 und bei Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667. Damit ist die Berufsunfähigkeitsrente um 1/3 niedriger als die Erwerbsunfähigkeitsrente. Ebenso war die Rechtslage nach § 30 AVG. Der maßgebliche Vomhundertsatz belief sich nach § 30 Abs. 1 und 2 AVG für Berufsunfähigkeitsrenten auf 1 und für Erwerbsunfähigkeitsrenten auf 1,5.

bb) Die Versorgungszusage hat nicht geregelt, wie zu verfahren ist, wenn der Sozialversicherungsträger wegen einer selbständigen Tätigkeit statt einer Erwerbsunfähigkeitsrente eine Berufsunfähigkeitsrente zahlt. Da die Versorgungszusage von der Verfallbarkeit der Anwartschaft auf Invaliditätsrente ausging und einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt der Invalidität voraussetzte, bestand kein Regelungsbedürfnis. Aus Sicht der Versorgungszusage war es kaum vorstellbar, daß sich die Sozialversicherungsrente allein wegen einer selbständigen Tätigkeit verringern werde. Durch die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf Invaliditätsrente entsteht eine Regelungslücke. Sie ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

Die von der Beklagten im Rahmen des Gesamtversorgungssystems gewährte Betriebsrente dient dazu, zur Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards die Sozialversicherungsrente zu ergänzen. Soweit der Versorgungsberechtigte lediglich wegen einer selbständigen Tätigkeit und der damit verbundenen Einkünfte eine niedrigere Sozialversicherungsrente erhält, besteht keine auffüllungsbedürftige Versorgungslücke. Das auf einer selbständigen Tätigkeit beruhende Absinken der Sozialversicherungsrente erhöht dementsprechend nicht die Versorgungspflichten der Beklagten.

cc) Im Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26. Januar 1996 wird nicht klar und eindeutig festgestellt, daß der Kläger ohne die selbständige Erwerbstätigkeit als erwerbsunfähig anzusehen ist und mit Einstellung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Erwerbsunfähigkeitsrente erhält. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers für eine Erwerbsunfähigkeit ausreichten. Dies hat das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären.

3. Die sich nach Abzug der Sozialversicherungsrente ergebende betriebliche Vollrente ist mit dem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,6288 zu multiplizieren. Die zweifache zeitanteilige Kürzung der Invaliditätsrente ist zulässig. Sie ist Folge der gesetzlichen Berechnungsregel des § 2 Abs. 1 BetrAVG (BAG 21. August 2001 – 3 AZR 649/00 – ZIP 2002, 450 f., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 3 der Gründe).

 

Unterschriften

Dr. Reinecke ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert Kremhelmer, Kremhelmer, Breinlinger, Furchtbar, Platow

 

Fundstellen

Haufe-Index 749365

DB 2002, 1510

ARST 2002, 235

EWiR 2002, 691

FA 2002, 248

JR 2003, 483

SAE 2002, 251

AP, 0

EzA-SD 2002, 10

EzA

PERSONAL 2002, 47

AUR 2002, 317

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