Leitsatz (redaktionell)

Durch eine schriftliche Lohnabrechnung, die der Arbeitgeber innerhalb einer im Tarifvertrag vorgesehenen Ausschlußfrist erteilt, werden die abgerechneten Lohnforderungen des Arbeitnehmers streitlos gestellt. Der Arbeitnehmer braucht diese Lohnforderungen nicht noch einmal mündlich oder schriftlich geltend zu machen (im Anschluß an BAG 1979-08-08 5 AZR 660/77 = AP Nr 67 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 16 (Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis) des für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrages für das metallverarbeitende Handwerk Berlin vom 1980-07-25.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 26.01.1982; Aktenzeichen 8 Sa 81/81)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 01.09.1981; Aktenzeichen 6 Ca 255/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439732

BAGE 40, 258-261 (LT1)

BAGE, 258

DB 1983, 235-236 (LT1)

ARST 1983, 33-34 (LT1)

AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1), Nr 76

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 104 (LT1)

AR-Blattei, ES 350 Nr 104 (LT1)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 53 (LT1)

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